396. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird verordnet
Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/
1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 94/1957 und 187/1967 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 55 hat zu lauten
„(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom
Geltungsbereich des Abschnittes IV ausgenommen
sind (§ 28), vor ihrer Inbetriebnahme im
Inlande einer Bauprüfung (Überprüfung) und
sofern sich aus § 56 Abs. 8 und 9 nicht anderes
ergibt, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruckes
zu unterziehen sowie durch regelmäßig
wiederkehrende Untersuchungen weiterhin zu
überwachen (§§ 56 und 57)."
2. Dem § 56 werden die folgenden drei Absätze
angefügt
„(7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter
höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles
oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen)
gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen
höchstzulässigen Betriebsdruckes ist,
kann von der Vornahme der Druckprobe bei
jeder zweiten Hauptuntersuchung abgesehen werden,
wenn das Überwachungsorgan dies im Hinblick
auf den Erhaltungszustand auf Grund der
inneren Untersuchung als zulässig findet und der
rechnungsmäßige höchstzulässige Betriebsdruck in
der Bescheinigung (§ 55 Abs. 2) vermerkt ist.
(8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken,
d. s. Druckbehälter, in denen Atomreaktor-
Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der
Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid die
Bewilligung zu erteilen, daß die Erprobungen
mittels Luftdruckes durchgeführt werden, wenn
innerhalb des nach der Größe des Druckbehälters
und des anzuwendenden Luftdruckes erfahrungsgemäß
sich ergebenden Gefahrenbereiches eine
widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums
nicht zu erwarten ist. Vor Beginn der Druckprobe
ist sicherzustellen, daß sich keine Personen
im Gefahrenbereich aufhalten. Die Anordnung
der bei der Druckprobe verwendeten Meßgeräte
muß eine Feststellung der Werte ohne Anwesenheit
von Personen im Gefahrenbereich gestatten.
(9) Zur Erprobung von Druckbehältern können
als Druckmittel statt Wasser auch andere
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C
verwendet werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck
über der Raumtemperatur
liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff,
N-Oxiden oder Preßluft bestimmt sind,
dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt
werden."