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396_1972 AT

396. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Änderung der Dampfkesselverordnung

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird verordnet

Die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/

1948, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 94/1957 und 187/1967 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 55 hat zu lauten

„(1) Druckbehälter sind, sofern sie nicht vom

Geltungsbereich des Abschnittes IV ausgenommen

sind (§ 28), vor ihrer Inbetriebnahme im

Inlande einer Bauprüfung (Überprüfung) und

sofern sich aus § 56 Abs. 8 und 9 nicht anderes

ergibt, einer ersten Erprobung mittels Wasserdruckes

zu unterziehen sowie durch regelmäßig

wiederkehrende Untersuchungen weiterhin zu

überwachen (§§ 56 und 57)."

2. Dem § 56 werden die folgenden drei Absätze

angefügt

„(7) Bei Druckbehältern, deren festgesetzter

höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles

oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen)

gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen

höchstzulässigen Betriebsdruckes ist,

kann von der Vornahme der Druckprobe bei

jeder zweiten Hauptuntersuchung abgesehen werden,

wenn das Überwachungsorgan dies im Hinblick

auf den Erhaltungszustand auf Grund der

inneren Untersuchung als zulässig findet und der

rechnungsmäßige höchstzulässige Betriebsdruck in

der Bescheinigung (§ 55 Abs. 2) vermerkt ist.

(8) Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken,

d. s. Druckbehälter, in denen Atomreaktor-

Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der

Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid die

Bewilligung zu erteilen, daß die Erprobungen

mittels Luftdruckes durchgeführt werden, wenn

innerhalb des nach der Größe des Druckbehälters

und des anzuwendenden Luftdruckes erfahrungsgemäß

sich ergebenden Gefahrenbereiches eine

widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums

nicht zu erwarten ist. Vor Beginn der Druckprobe

ist sicherzustellen, daß sich keine Personen

im Gefahrenbereich aufhalten. Die Anordnung

der bei der Druckprobe verwendeten Meßgeräte

muß eine Feststellung der Werte ohne Anwesenheit

von Personen im Gefahrenbereich gestatten.

(9) Zur Erprobung von Druckbehältern können

als Druckmittel statt Wasser auch andere

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C

verwendet werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck

über der Raumtemperatur

liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff,

N-Oxiden oder Preßluft bestimmt sind,

dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt

werden."

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