396_1971
AT
396. Kundmachung: Zurückziehung der Erklärung Griechenlands gemäß Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Ergänzung des Anhanges durch Griechenland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 396. Kundmachung: Zurückziehung der Erklärung Griechenlands gemäß Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Ergänzung des Anhanges durch Griechenland
1971_396_0 396. Kundmachung: Zurückziehung der Erklärung Griechenlands gemäß Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Ergänzung des Anhanges durch Griechenland
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat die griechische Regierung mit
Schreiben vom 22. Jänner 1965 ihre im BGBl.
Nr. 267/1958 kundgemachte Erklärung gemäß
Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/
1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 156/1969)
zurückgezogen.
Ferner hat Griechenland gemäß Artikel 11 des
Abkommens nachstehende Liste von Ausweisdokumenten
zur Anfügung an den Anhang zum
erwähnten Abkommen vorgelegt
Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten
Abkommens sind keine Einwendungen
gegen die Liste erhoben worden. Diese Liste gilt
daher als gemäß Artikel 11 des Abkommens mit
Wirkung vom 9. April 1965 dem Anhang angefügt.