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396_1971 AT

396. Kundmachung: Zurückziehung der Erklärung Griechenlands gemäß Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Ergänzung des Anhanges durch Griechenland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Kundmachung: Zurückziehung der Erklärung Griechenlands gemäß Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Ergänzung des Anhanges durch Griechenland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat die griechische Regierung mit

Schreiben vom 22. Jänner 1965 ihre im BGBl.

Nr. 267/1958 kundgemachte Erklärung gemäß

Artikel 7 des Europäischen Abkommens über die

Regelung des Personenverkehrs zwischen den

Mitgliedstaaten des Europarates (BGBl. Nr. 175/

1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 156/1969)

zurückgezogen.

Ferner hat Griechenland gemäß Artikel 11 des

Abkommens nachstehende Liste von Ausweisdokumenten

zur Anfügung an den Anhang zum

erwähnten Abkommen vorgelegt

Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten

Abkommens sind keine Einwendungen

gegen die Liste erhoben worden. Diese Liste gilt

daher als gemäß Artikel 11 des Abkommens mit

Wirkung vom 9. April 1965 dem Anhang angefügt.

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