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396_1970 AT

396. Verordnung: Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Verordnung: Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

§ 1. Waren, die durch das Zollgebiet durchgeführt

werden, sind von der Anmeldung für die

Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit,

wenn ihre Beförderung ausschließlich im Rahmen

des Eisenbahnverkehrs und ohne Neuaufgabe

im Zollgebiet erfolgt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971

in Kraft.

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