396_1970
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396. Verordnung: Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 396. Verordnung: Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht
1970_396_0 396. Verordnung: Befreiung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von der handelsstatistischen Anmeldepflicht
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
§ 1. Waren, die durch das Zollgebiet durchgeführt
werden, sind von der Anmeldung für die
Zwecke der amtlichen Handelsstatistik befreit,
wenn ihre Beförderung ausschließlich im Rahmen
des Eisenbahnverkehrs und ohne Neuaufgabe
im Zollgebiet erfolgt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971
in Kraft.