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396_1969 AT

396. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 396. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND—EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/69

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 6/1969

(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 10. Juli

1969 gefaßt)

STREICHUNG DES ARTIKELS 5 DES ASSOZIIERUNGS-

ÜBEREINKOMMENS UND DES

ANHANGS III ZUM ASSOZIIERUNGSÜBEREINKOMMEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

in Anbetracht, daß Finnland dem Übereinkommen

über die Organisation für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung beigetreten

ist,

in Anbetracht, daß die Rechte und Pflichten

aus dem Liberalisierungskodex für Laufende

Unsichtbare Operationen und aus dem Liberalisierungskodex

für Kapitalbewegungen auf Finnland

Anwendung finden,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Artikel 5 des Assoziierungs-Übereinkommens

und Anhang III zum Assoziierungs-Übereinkommen

sind zu streichen.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär der EFTA wird den Text

dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens

hinterlegen.

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