396. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND—EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/69
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 6/1969
(In der 24. gemeinsamen Sitzung am 10. Juli
1969 gefaßt)
STREICHUNG DES ARTIKELS 5 DES ASSOZIIERUNGS-
ÜBEREINKOMMENS UND DES
ANHANGS III ZUM ASSOZIIERUNGSÜBEREINKOMMEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
in Anbetracht, daß Finnland dem Übereinkommen
über die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung beigetreten
ist,
in Anbetracht, daß die Rechte und Pflichten
aus dem Liberalisierungskodex für Laufende
Unsichtbare Operationen und aus dem Liberalisierungskodex
für Kapitalbewegungen auf Finnland
Anwendung finden,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Artikel 5 des Assoziierungs-Übereinkommens
und Anhang III zum Assoziierungs-Übereinkommen
sind zu streichen.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär der EFTA wird den Text
dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens
hinterlegen.