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396_1968 AT

396. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die zum Neu- und Ausbau der

Rundfunk- und Fernsehstationen im In- und

Ausland durchzuführenden Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten) der Österreichischen Rundfunk

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Haftungen

namens des Bundes als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 1'2 Milliarden Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 400 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein

nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184)

beträgt;

d) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung

der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

vereinbart ist, auch bei Kündigung die

prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird;

g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,

Deutschen Mark, Französischen Franken,

Schweizer Franken oder einer sonstigen

jederzeit konvertierbaren Währung

erfolgt.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind

diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesministerium für Finanzen jeweils

festgesetzten Kassenwerten auf den genannten

Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis

31. Dezember 1973.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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