396. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die zum Neu- und Ausbau der
Rundfunk- und Fernsehstationen im In- und
Ausland durchzuführenden Finanzoperationen
(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten) der Österreichischen Rundfunk
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Haftungen
namens des Bundes als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 1'2 Milliarden Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 400 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein
nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184)
beträgt;
d) die Laufzeit der Finanzoperation 20 Jahre
nicht übersteigt;
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung
der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
vereinbart ist, auch bei Kündigung die
prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e
nicht überschritten wird;
g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar,
Deutschen Mark, Französischen Franken,
Schweizer Franken oder einer sonstigen
jederzeit konvertierbaren Währung
erfolgt.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind
diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesministerium für Finanzen jeweils
festgesetzten Kassenwerten auf den genannten
Höchstbetrag anzurechnen.
§ 3. Die im § 1 erteilte Ermächtigung gilt bis
31. Dezember 1973.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.