396. Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee,
welches also lautet
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik
Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben im Bestreben, bei Wasserentnahmen
aus dem Bodensee den berechtigten Interessen
der Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu
tragen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen,
und zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Die Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Freiherrn von Welck, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz,
Die Republik Österreich
Dr. Johann Georg Tursky, außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter der Republik
Österreich in der Schweiz,
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
Bundesrat Willy Spühler, Vorsteher des Eidgenössischen
Politischen Departements,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt
und diese in guter und gehöriger Form
befunden, folgendes vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundesrepublik
Deutschland, die Republik Osterreich
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
verpflichten sich, bei Wasserentnahmen aus dem
Bodensee die Bestimmungen dieses Übereinkommens
zu beachten.
(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei
Wasserentnahmen den berechtigten Interessen der
anderen Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu
tragen.
Artikel 2
(1) Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens
gelten der Obersee und der Untersee.
(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Übereinkommens
gelten im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland das hydrologische Einzugsgebiet des
Bodensees, im Gebiet der Republik Österreich
das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees,
im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees
innerhalb der Kantone Appenzell beider Rhoden,
St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsgebiet
der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau — ohne
das Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde
Frauenfeld — sowie das Einzugsgebiet
der Sitter.
(3) Diesem Übereinkommen unterliegen nur
Wasserentnahmen von jeweils mehr ab 50 l/sec.
Artikel 3
(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus
dem Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten
beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung
durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen
oder Entschädigungen nicht abgewendet
oder ausgeglichen werden, so ist das Interesse an
der Wasserentnahme gegen die anderen Interessen
in angemessener Weise abzuwägen. Bei der Interessenabwägung
sind die Interessen an der Sicherung
und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse
des Bodenseeraumes besonders
zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die
Interessen auf dem Gebiet der verschiedenen
Wassernutzungen am Bodensee, der Schiffahrt,
der Fischerei, der Seeregulierung, des Landschaftsschutzes
und der Energiewirtschaft.
(2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen
keinen Anspruch auf Zufluß, von Wasser
einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
(3) Die Maßnahmen zur Reinhaltung des
Bodensees bestimmen sich nach dem Übereinkommen
vom 27. Oktober 1960 über den Schutz
des Bodensees gegen Verunreinigung.
Artikel 4
Entstehen in der Folge durch Wasserentnahmen
nicht vorausgesehene Schäden, die nach Völkerrecht
zu ersetzen sind, so verständigen sich die
Anliegerstaaten über Art und Ausmaß des Schadenersatzes.
Artikel 5
Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer
Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen
zu treffen, Entschädigungen
zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so
haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem
Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen
zu beteiligen.
Artikel 6
Die Anliegerstaaten werden einander über alle
Wasserentnahmen aus dem Bodensee, die nicht
gemäß Artikel 7 zu behandeln sind, unverzüglich
unterrichten. Die Fachbehörden verkehren hierbei
unmittelbar miteinander.
Artikel 7
Die Anliegerstaaten werden in folgenden
Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen
einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme
geben
a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb
des hydrologischen Einzugsgebietes des
Bodensees, wenn die zuzulassende Menge
jeweils 750 1/sec übersteigt;
b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb
des hydrologischen Einzugsgebietes des
Bodensees, wenn die zuzulassende Menge
jeweils 1500 l/sec übersteigt.
Artikel 8
(1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7
Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der
Fall einem Konsultationsausschuß, zur fachlichen
Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine
Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen
der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
(2) Der Konsultationsausschuß- setzt sich aus je
einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen.
Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.
(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich den
Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der
Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger
Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.
Artikel 9
(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der
Verhandlungen im Konsultationsausschuß über
eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu
keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem
Wege gesucht werden.
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine
Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat
verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission
unterbreitet wird.
Artikel 10
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei
Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines
der Anliegerstaaten sein; sie dürfen nicht mit
dem Fall in anderem Zusammenhang bereits befaßt
gewesen sein.
(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten
Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission.
Besteht eine Partei aus zwei Anliegerstaaten,
so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen
Einvernehmen. Die beiden von den Parteien bestellten
Mitglieder wählen einen Obmann.
(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation
des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens
bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der
Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.
(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung
auf einen Obmann einigen, so wird dieser
auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
bezeichnet.
(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4
erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert
oder ist er Angehöriger eines Anliegerstaates, so
wird die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen.
Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger
eines Anliegerstaates, so nimmt das
amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht
Angehöriger eines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung
vor.
Artikel 11
(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium
des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung
des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung
als nicht möglich, so fällt die Kommission mit
Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese. Entscheidung
ist endgültig und für alle Anliegerstaaten
verbindlich..
(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen
und Entscheidungen zugrunde
— die Bestimmungen dieses Übereinkommens;
— die zwischen den Anliegerstaaten geltenden
einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder
besonderer Art;
— die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Artikel 12
(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,
setzt die Schiedskommission ihre eigenen
Verfahrensregem fest.
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei
beteiligte Anliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit
als Nebenintervenient beitreten.
Artikel 13
(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich bei der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden.
Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht von einem Anliegerstaat mit einer
Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt
worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern,
am 30. April 1966.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
W. Frhr. v. Welck m. p.
Für die Republik
Österreich
J. Tursky m. p.
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Spühler m. p.
Schlußprotokoll
Zwischen den Anliegerstaaten des Bodensees
besteht Übereinstimmung über folgende Punkte
1. Zu Artikel 3 Absatz 1
Keine Berücksichtigung finden Interessen,
welche durch den Verwendungserfolg des entnommenen
Wassers beeinträchtigt werden könnten
und deren Beeinträchtigung nicht in einem
adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der
Entnahme als solcher steht. So können zum Beispiel
Einwendungen gegen eine Wasserentnahme
nicht darauf gestützt werden, daß die Verwendung
des entnommenen Wassers die Wirtschaftskraft
eines bestimmten Gebietes stärken und dadurch
die Interessen eines Anliegerstaates beeinträchtigen
könnte.
Der letzte Satz dieser Bestimmung stellt keine
Einschränkung des Begriffes „Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse"
auf die dort genannten Interessen
dar.
2. Zu Artikel 3 Absatz 2
Anderweitig begründete Rechtsansprüche werden
durch diese Bestimmung nicht berührt.
3. Zu Artikel 3 Absatz 3
Das Übereinkommen über den Schutz des
Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober
1960 bleibt unberührt.
4. Zu Artikel 6
Fachbehörden im Sinne dieser Bestimmung
sind
Für die Bundesrepublik Deutschland
das Innenministerium Baden-Württemberg und
das Bayrische Staatsministerium des Innern;
für die Republik Österreich
das Amt der Vorarlberger Landesregierung;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Baudepartement des Kantons St. Gallen
und das Straßen- und Baudepartement des
Kantons Thurgau.
Die Fachbehörden werden einander die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Übereinkommens
zur Regelung von Wasserentnahmen aus dem
Bodensee bereits bestehenden Wasserentnahmen
aus dem Bodensee innerhalb eines Jahres mitteilen.
5. Zu Artikel 13
Dieses Übereinkommen findet, mit Ausnahme
von Artikel 5, nur auf künftige Wasserentnahmen
Anwendung. Die geltenden Regelungen für
bestehende Wasserentnahmen werden durch dieses
Übereinkommen nicht berührt.
Geschehen zu Bern, in dreifacher Ausfertigung,
am 30. April 1966.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
W. Frhr. v. Welck m. p.
Für die Republik
Österreich
J. Tursky m. p.
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft
Spühler m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundes-
minister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der. Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić-Sorinj
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 am 25. November
1967 in Kraft getreten.