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396_1967 AT

396. Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee samt Schlußprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 396. Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee samt Schlußprotokoll

Nachdem das Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee,

welches also lautet

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik

Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben im Bestreben, bei Wasserentnahmen

aus dem Bodensee den berechtigten Interessen

der Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu

tragen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen,

und zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Die Bundesrepublik Deutschland

Wolfgang Freiherrn von Welck, außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter der

Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz,

Die Republik Österreich

Dr. Johann Georg Tursky, außerordentlichen

und bevollmächtigten Botschafter der Republik

Österreich in der Schweiz,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

Bundesrat Willy Spühler, Vorsteher des Eidgenössischen

Politischen Departements,

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt

und diese in guter und gehöriger Form

befunden, folgendes vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundesrepublik

Deutschland, die Republik Osterreich

und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

verpflichten sich, bei Wasserentnahmen aus dem

Bodensee die Bestimmungen dieses Übereinkommens

zu beachten.

(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei

Wasserentnahmen den berechtigten Interessen der

anderen Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu

tragen.

Artikel 2

(1) Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens

gelten der Obersee und der Untersee.

(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Übereinkommens

gelten im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland das hydrologische Einzugsgebiet des

Bodensees, im Gebiet der Republik Österreich

das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees,

im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees

innerhalb der Kantone Appenzell beider Rhoden,

St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsgebiet

der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau — ohne

das Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde

Frauenfeld — sowie das Einzugsgebiet

der Sitter.

(3) Diesem Übereinkommen unterliegen nur

Wasserentnahmen von jeweils mehr ab 50 l/sec.

Artikel 3

(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus

dem Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten

beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung

durch zumutbare Ausgleichsmaßnahmen

oder Entschädigungen nicht abgewendet

oder ausgeglichen werden, so ist das Interesse an

der Wasserentnahme gegen die anderen Interessen

in angemessener Weise abzuwägen. Bei der Interessenabwägung

sind die Interessen an der Sicherung

und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse

des Bodenseeraumes besonders

zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die

Interessen auf dem Gebiet der verschiedenen

Wassernutzungen am Bodensee, der Schiffahrt,

der Fischerei, der Seeregulierung, des Landschaftsschutzes

und der Energiewirtschaft.

(2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen

keinen Anspruch auf Zufluß, von Wasser

einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(3) Die Maßnahmen zur Reinhaltung des

Bodensees bestimmen sich nach dem Übereinkommen

vom 27. Oktober 1960 über den Schutz

des Bodensees gegen Verunreinigung.

Artikel 4

Entstehen in der Folge durch Wasserentnahmen

nicht vorausgesehene Schäden, die nach Völkerrecht

zu ersetzen sind, so verständigen sich die

Anliegerstaaten über Art und Ausmaß des Schadenersatzes.

Artikel 5

Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer

Wasserentnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmaßnahmen

zu treffen, Entschädigungen

zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so

haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem

Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen

zu beteiligen.

Artikel 6

Die Anliegerstaaten werden einander über alle

Wasserentnahmen aus dem Bodensee, die nicht

gemäß Artikel 7 zu behandeln sind, unverzüglich

unterrichten. Die Fachbehörden verkehren hierbei

unmittelbar miteinander.

Artikel 7

Die Anliegerstaaten werden in folgenden

Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen

einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme

geben

a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb

des hydrologischen Einzugsgebietes des

Bodensees, wenn die zuzulassende Menge

jeweils 750 1/sec übersteigt;

b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb

des hydrologischen Einzugsgebietes des

Bodensees, wenn die zuzulassende Menge

jeweils 1500 l/sec übersteigt.

Artikel 8

(1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7

Einwände gemäß Artikel 3 erhoben, so ist der

Fall einem Konsultationsausschuß, zur fachlichen

Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine

Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen

der Artikel 4 und 5 zu verfahren.

(2) Der Konsultationsausschuß- setzt sich aus je

einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen.

Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.

(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich den

Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der

Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft.

(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der

Konsultationsausschuß zur Behandlung sonstiger

Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.

Artikel 9

(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der

Verhandlungen im Konsultationsausschuß über

eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu

keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem

Wege gesucht werden.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine

Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat

verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission

unterbreitet wird.

Artikel 10

(1) Die Schiedskommission besteht aus drei

Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines

der Anliegerstaaten sein; sie dürfen nicht mit

dem Fall in anderem Zusammenhang bereits befaßt

gewesen sein.

(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten

Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission.

Besteht eine Partei aus zwei Anliegerstaaten,

so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen

Einvernehmen. Die beiden von den Parteien bestellten

Mitglieder wählen einen Obmann.

(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht

innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation

des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens

bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der

Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.

(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht

innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung

auf einen Obmann einigen, so wird dieser

auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

bezeichnet.

(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4

erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert

oder ist er Angehöriger eines Anliegerstaates, so

wird die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen.

Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger

eines Anliegerstaates, so nimmt das

amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht

Angehöriger eines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung

vor.

Artikel 11

(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium

des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung

des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung

als nicht möglich, so fällt die Kommission mit

Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese. Entscheidung

ist endgültig und für alle Anliegerstaaten

verbindlich..

(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen

und Entscheidungen zugrunde

— die Bestimmungen dieses Übereinkommens;

— die zwischen den Anliegerstaaten geltenden

einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder

besonderer Art;

— die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Artikel 12

(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,

setzt die Schiedskommission ihre eigenen

Verfahrensregem fest.

(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei

beteiligte Anliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit

als Nebenintervenient beitreten.

Artikel 13

(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

sollen so bald wie möglich bei der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden.

Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der

letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht von einem Anliegerstaat mit einer

Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt

worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern,

am 30. April 1966.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

W. Frhr. v. Welck m. p.

Für die Republik

Österreich

J. Tursky m. p.

Für die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Spühler m. p.

Schlußprotokoll

Zwischen den Anliegerstaaten des Bodensees

besteht Übereinstimmung über folgende Punkte

1. Zu Artikel 3 Absatz 1

Keine Berücksichtigung finden Interessen,

welche durch den Verwendungserfolg des entnommenen

Wassers beeinträchtigt werden könnten

und deren Beeinträchtigung nicht in einem

adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit der

Entnahme als solcher steht. So können zum Beispiel

Einwendungen gegen eine Wasserentnahme

nicht darauf gestützt werden, daß die Verwendung

des entnommenen Wassers die Wirtschaftskraft

eines bestimmten Gebietes stärken und dadurch

die Interessen eines Anliegerstaates beeinträchtigen

könnte.

Der letzte Satz dieser Bestimmung stellt keine

Einschränkung des Begriffes „Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse"

auf die dort genannten Interessen

dar.

2. Zu Artikel 3 Absatz 2

Anderweitig begründete Rechtsansprüche werden

durch diese Bestimmung nicht berührt.

3. Zu Artikel 3 Absatz 3

Das Übereinkommen über den Schutz des

Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober

1960 bleibt unberührt.

4. Zu Artikel 6

Fachbehörden im Sinne dieser Bestimmung

sind

Für die Bundesrepublik Deutschland

das Innenministerium Baden-Württemberg und

das Bayrische Staatsministerium des Innern;

für die Republik Österreich

das Amt der Vorarlberger Landesregierung;

für die Schweizerische Eidgenossenschaft

das Baudepartement des Kantons St. Gallen

und das Straßen- und Baudepartement des

Kantons Thurgau.

Die Fachbehörden werden einander die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Übereinkommens

zur Regelung von Wasserentnahmen aus dem

Bodensee bereits bestehenden Wasserentnahmen

aus dem Bodensee innerhalb eines Jahres mitteilen.

5. Zu Artikel 13

Dieses Übereinkommen findet, mit Ausnahme

von Artikel 5, nur auf künftige Wasserentnahmen

Anwendung. Die geltenden Regelungen für

bestehende Wasserentnahmen werden durch dieses

Übereinkommen nicht berührt.

Geschehen zu Bern, in dreifacher Ausfertigung,

am 30. April 1966.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

W. Frhr. v. Welck m. p.

Für die Republik

Österreich

J. Tursky m. p.

Für die Schweizerische

Eidgenossenschaft

Spühler m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundes-

minister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der. Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić-Sorinj

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 am 25. November

1967 in Kraft getreten.

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