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395_2003 AT

395. Verordnung: Entsorgungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Entsorgungsverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 und 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002), die Seehäfen von Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft anlaufen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Abwasser, sowie alle Rückstände, ausgenommen

Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der

Anlagen I, IV und V des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes)

fallen, und ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V

des MARPOL-Übereinkommens;

2. „Ladungsrückstände“: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen

oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten

Überreste und Überläufe;

3. „Hafenauffangeinrichtungen“: feste, schwimmende oder mobile Vorrichtungen, die zur Aufnahme

von Schiffsabfällen oder Ladungsrückständen bestimmt sind.

Meldepflicht

§ 3. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes),

die für die Beförderung von zwölf oder weniger Personen zugelassen sind, und

Fischereifahrzeuge, hat der Hafenverwaltung die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und

Ladungsrückständen mittels des in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, ABl. Nr. L 332

vom 28. Dezember 2000, S 81, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.

(2) Diese Meldung hat zu erfolgen

1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder

2. sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft

vorliegt, oder

3. spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als

24 Stunden beträgt.

(3) Das in Abs. 1 angeführte ausgefüllte Formular ist jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen aufzubewahren

und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.

Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

§ 4. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, das einen Seehafen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann das Seeschiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen

ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn aus der Meldung gemäß § 3 Abs. 1 hervorgeht,

dass genügend geeignete Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis

zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.

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