395. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung
von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an
die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern
zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen
Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und
Zollämter“
2. § 1 lautet
„§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder
Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat,
an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung
unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.“
3. Im § 2 wird die Wortfolge „Anmeldungen im Sinne des Zollgesetzes 1988“ ersetzt durch die Wortfolge
„Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex“.
4. Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.“