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395_2001 AT

395. Verordnung: Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln

Gemäß § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Tunnel der im Anhang 1 angeführten Kategorien auf Autobahnen mit

Ausnahme des Karawankentunnels.

Fahrverbot

§ 2. In den unter § 1 fallenden Tunneln ist das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen

gefährliche Güter gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden und

die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten.

Ausnahmen

§ 3. (1) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher

Güter orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen, deren Nummern zur Kennzeichnung der

Gefahr mit der Ziffer 2 (wie bei 20, 225 und 23) oder einer Verdoppelung der Ziffer 3, 4, 5, 6 oder 8 (wie

bei 33, 333, 336 und 44) beginnen oder den Buchstaben X (wie bei X423) vorangestellt haben, darf

gefahren werden

1. in Tunneln der Kategorie A gemäß Anhang 1, wenn mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2

wirksam gewarnt wird und

2. in Tunneln der Kategorie B gemäß Anhang 1, wenn

a) mit einer Warnleuchte gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird,

b) sie durch ein hinter der Beförderungseinheit fahrendes Begleitfahrzeug gemäß Anhang 3

gesichert sind und

c) über sie bei dem Fahrpersonal im Begleitfahrzeug folgende Informationen vorliegen

– Name des Beförderers,

– amtliche(s) Kennzeichen der Fahrzeuge (des Fahrzeugs) der Beförderungseinheit,

– Angaben des Beförderungspapiers gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher

Güter und

– abschätzbarer Zeitraum des Befahrens.

(2) Mit Beförderungseinheiten, die gemäß den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

orangefarbene Kennzeichnungen aufweisen müssen,

1. deren Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr andere sind als in Abs. 1 angeführt, oder

2. die keine Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes aufweisen,

darf in Tunneln der Kategorie A und B gemäß Anhang 1 gefahren werden, wenn mit einer Warnleuchte

gemäß Anhang 2 wirksam gewarnt wird.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Verkehr über Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von

Autobahntunneln mit Gegenverkehr, BGBl. II Nr. 196/1999, außer Kraft.

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