395. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat und Aufhebung der Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)
Auf Grund des § 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet
Aufgabenerfüllung
§ 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben
1. beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für
Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der
Wahrung der Menschenrechte;
2.evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der
Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
3. besuchen Delegationen (§ 14) oder Kommissionen (§ 15) Dienststellen der Sicherheitsexekutive
und Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive;
4. überprüft der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres –
unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der
Dienstaufsicht und der Unabhängigen Verwaltungssenate – gegen die Sicherheitsexekutive
erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte im Hinblick auf
mögliche strukturelle Mängel;
5. äußert sich der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den
Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in
bestimmten Bereichen der Vollziehung.
Beginn und Ende der Funktionsperiode
§ 2. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag
ihrer Ernennung.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats teilt dem Bundesminister für Inneres die mit
einer Mehrheit von zehn Stimmen getroffene Feststellung mit, wonach ein Mitglied seine Aufgaben aus
einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit seit mehr als drei Monaten nicht
wahrnimmt. Der Rücktritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Bundesminister für Inneres schriftlich zu
erklären; vom Tod eines Mitgliedes hat der Vorsitz den Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen.
Vorsitz
§ 3. (1) Die oder der Vorsitzende hat den Vorsitz im Beirat; im Falle der Verhinderung vertritt die
Vertreterin oder der Vertreter des oder der Vorsitzenden.
(2) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall
anderes bestimmt.
(3) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates
§ 4. (1) Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren
Tätigkeit.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
1. die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
2. Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
3. die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;
4. die erforderlichen Informationen einzuholen;
5. die Berichte des Beirates vorzubereiten;
6. die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;
7. periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen
Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.
Einberufung und Einladung zu Sitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat
unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt
der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.
(2) Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für
Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens
zwei Wochen vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und
der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.
Teilnahme bei Sitzungen
§ 6. (1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten
Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten
Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die
Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.
(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist
und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch
andere Personen zur Teilnahme beiziehen.
(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.
Sitzungsleitung
§ 7. (1) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen und achtet auf die Einhaltung
der Geschäftsordnung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest, erteilt das Wort, bringt die Anträge zur
Abstimmung und verkündet die Entscheidungen. Am Ende jeder Sitzung faßt er die gefaßten Beschlüsse
zusammen, kündigt den Termin der nächsten Sitzung an und gibt einen Ausblick auf die für diese Sitzung
absehbaren Tagesordnungspunkte.
(2) Der Vorsitz hat die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzurufen. Er kann zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten eine Redezeitbegrenzung für einzelne Wortmeldungen festlegen
und – wenn die Angelegenheit nach Meinung der Mehrheit ausreichend erörtert wurde – die Liste der
Wortmeldungen schließen.
(3) Der Vorsitz kann eine Sitzung des Beirats unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines
Beschlusses des Beirats. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung bereits zum
Zeitpunkt des Vertagungsbeschlusses bestimmt werden, so bedarf es keiner gesonderten Einladung zu
dieser Sitzung.
Tagesordnung der Sitzungen
§ 8. (1) Der Vorschlag der Tagesordnung enthält
1. jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen
beschlossen hat;
2. jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;
3. den Punkt „Allfälliges“.
(2) Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur
Tagesordnung vorschlagen; anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.
(3) Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich,
Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer
Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
Anträge
§ 9. Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche
Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort
abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge
auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.
Willensbildung
§ 10. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung
eines Mitgliedes teilnimmt.
(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.
Empfehlungen
§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind
zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der
Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen
sind anzuschließen.
(2) Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach
Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten
Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive
die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren
kann.
Protokollierung
§ 12. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind von der Geschäftsstelle des Beirats
Resuméeprotokolle zu erstellen und vom Vorsitz zu genehmigen. Von der Mehrheitsmeinung
abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig. Die Aufzeichnung wird
nach der Genehmigung des Protokolls durch den Beirat gelöscht. Das Protokoll wird den Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern zugesandt.
(3) Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.
Arbeitsgruppen, Berichterstatter
§ 13. (1) Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung, Begutachtung oder
Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung übertragen werden kann. Die Arbeitsgruppen
bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates. Die Zusammensetzung, die
Leitung, die Befugnisse der Arbeitsgruppen und das Beiziehen von externen Experten beschließt der
Beirat. Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen soll auf die Repräsentation beider Geschlechter
Bedacht genommen werden.
(2) Auf die Tätigkeit von Arbeitsgruppen findet diese Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
(3) Die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste
Sitzung kann auch einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Beirates übertragen werden, die dann
als Berichterstatter tätig werden.
(4) Die Arbeitsgruppe und der Berichterstatter haben der Geschäftsstelle so rechtzeitig vor der
nächsten Sitzung einen Bericht zu übermitteln, daß dieser an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder verteilt
werden kann.
Delegationen
§ 14. (1) Delegationen können vom Beirat, in dringenden Fällen vom Vorsitz mit der Vorbereitung,
Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten betraut werden, die wegen der Notwendigkeit,
sich durch Besuche vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, nicht durchwegs im Rahmen von
Beiratssitzungen erledigt werden können. Die Delegation erstattet im Rahmen ihres Gesamtberichtes auch
über ihre Besuche Bericht.
(2) Eine Delegation besteht aus mindestens zwei nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern
und allenfalls bestimmten externen Experten und Expertinnen. Ihr muß mindestens ein von
einer privaten Einrichtung vorgeschlagenes Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; bei der Zusammensetzung
einer Delegation soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.
(3) Der Beirat, in dringenden Fällen der Vorsitz, hat die Zusammensetzung der Delegation sowie
deren Leiter der Delegation zu bestimmen und ein Zeitziel für den Abschluß der Arbeit der Delegation in
dieser Angelegenheit festzulegen.
Kommissionen
§ 15. (1) Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive
begleitend zu überprüfen. Hiebei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei
Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission. Sie haben über Ersuchen des Beirates und in
dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden eine bevorstehende Ausübung verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu beobachten.
(2) Der Beirat setzt sechs Kommissionen mit mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern ein.
Für die Leitung jeder Kommission wird vom Beirat eine auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte
Persönlichkeit bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommissionen werden vom Beirat auf Vorschlag der
Leitung bestellt; hiebei ist darauf zu achten, daß in den Kommissionen die für die Aufgabenerfüllung
erforderliche Expertise vertreten ist. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf die ausgewogene
Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden, wobei in jeder Kommission
zumindest eine Frau bestellt werden muß. Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats.
(3) Der Beirat hat Richtlinien für die Struktur, die Arbeitsweise und die Besuche der Kommissionen
zu erlassen; es sind insbesondere Bestimmungen über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommissionen
bei den Besuchen und über die Berichterstattung an den Beirat vorzusehen.
Besuche durch die Kommissionen
§ 16. (1) Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend,
andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt werden.
(2) Die Kommissionen berichten dem Beirat über jedem erfolgten Besuch. Die Berichte haben
jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden
Maßnahmen und Empfehlungen zu enthalten.
Jahresbericht
§ 17. Der Beirat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit der
Kommissionen zu verfassen.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 18. Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der
Beirat nichts anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten
jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.
Artikel II
Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat
Auf Grund der §§ 15a bis 15c des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet
Veröffentlichung der Empfehlungen und der Berichte über Besuche
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang
mit der Überprüfung von Vorwürfen gegen die Sicherheitsexekutive erstattet hat, samt deren
Begründung. Die Ermächtigung des Beirates zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt unberührt.
(2) Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht der Delegationen und der
Kommissionen über ihre Wahrnehmungen bei Besuchen den betroffenen Beamten und Beamtinnen in
geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.
Ressourcen
§ 2. (1) Der Beirat erstattet dem Bundesminister für Inneres rechtzeitig – erstmals für das Jahr 2000 –
einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von
weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.
(2) Kann der Beirat ihm über Ersuchen des Bundesministers für Inneres übertragenen Aufgaben mit
den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber
dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel
unverzüglich Bericht zu erstatten.
Artikel III
Aufhebung der Menschenrechtsbeirat – Verordnung
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet
Die Menschenrechtsbeirat-Verordnung, BGBl. II Nr. 202/1999, wird aufgehoben.