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395. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat und Aufhebung der Menschenrechtsbeirat-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat und Aufhebung der Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Artikel I

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

Auf Grund des § 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet

Aufgabenerfüllung

§ 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben

1. beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für

Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der

Wahrung der Menschenrechte;

2.evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der

Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;

3. besuchen Delegationen (§ 14) oder Kommissionen (§ 15) Dienststellen der Sicherheitsexekutive

und Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive;

4. überprüft der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres –

unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der

Dienstaufsicht und der Unabhängigen Verwaltungssenate – gegen die Sicherheitsexekutive

erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte im Hinblick auf

mögliche strukturelle Mängel;

5. äußert sich der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den

Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in

bestimmten Bereichen der Vollziehung.

Beginn und Ende der Funktionsperiode

§ 2. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag

ihrer Ernennung.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats teilt dem Bundesminister für Inneres die mit

einer Mehrheit von zehn Stimmen getroffene Feststellung mit, wonach ein Mitglied seine Aufgaben aus

einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit seit mehr als drei Monaten nicht

wahrnimmt. Der Rücktritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Bundesminister für Inneres schriftlich zu

erklären; vom Tod eines Mitgliedes hat der Vorsitz den Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen.

Vorsitz

§ 3. (1) Die oder der Vorsitzende hat den Vorsitz im Beirat; im Falle der Verhinderung vertritt die

Vertreterin oder der Vertreter des oder der Vorsitzenden.

(2) Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall

anderes bestimmt.

(3) Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der

Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.

Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates

§ 4. (1) Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren

Tätigkeit.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

1. die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;

2. Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;

3. die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;

4. die erforderlichen Informationen einzuholen;

5. die Berichte des Beirates vorzubereiten;

6. die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;

7. periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen

Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.

Einberufung und Einladung zu Sitzungen

§ 5. (1) Der Vorsitz beruft den Beirat zumindest zu einer Sitzung pro Quartal ein; er hat den Beirat

unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder verlangen. Für jede Sitzung erstellt

der Vorsitz den Vorschlag einer Tagesordnung.

(2) Von den Sitzungen sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Bundesminister für

Inneres in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung von der Sitzung erfolgt schriftlich und ist mindestens

zwei Wochen vor der Sitzung abzufertigen; hiebei sind Termin und Ort der Sitzung bekanntzugeben und

der Vorschlag der Tagesordnung anzuschließen.

Teilnahme bei Sitzungen

§ 6. (1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten

Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten

Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die

Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.

(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist

und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch

andere Personen zur Teilnahme beiziehen.

(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.

Sitzungsleitung

§ 7. (1) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Beiratssitzungen und achtet auf die Einhaltung

der Geschäftsordnung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest, erteilt das Wort, bringt die Anträge zur

Abstimmung und verkündet die Entscheidungen. Am Ende jeder Sitzung faßt er die gefaßten Beschlüsse

zusammen, kündigt den Termin der nächsten Sitzung an und gibt einen Ausblick auf die für diese Sitzung

absehbaren Tagesordnungspunkte.

(2) Der Vorsitz hat die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihres Einlangens aufzurufen. Er kann zu

den einzelnen Tagesordnungspunkten eine Redezeitbegrenzung für einzelne Wortmeldungen festlegen

und – wenn die Angelegenheit nach Meinung der Mehrheit ausreichend erörtert wurde – die Liste der

Wortmeldungen schließen.

(3) Der Vorsitz kann eine Sitzung des Beirats unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines

Beschlusses des Beirats. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung bereits zum

Zeitpunkt des Vertagungsbeschlusses bestimmt werden, so bedarf es keiner gesonderten Einladung zu

dieser Sitzung.

Tagesordnung der Sitzungen

§ 8. (1) Der Vorschlag der Tagesordnung enthält

1. jeden Gegenstand, dessen Aufnahme in die Tagesordnung der Beirat auf früheren Sitzungen

beschlossen hat;

2. jeden vom Vorsitzenden des Beirats vorgeschlagenen Gegenstand;

3. den Punkt „Allfälliges“.

(2) Bei Beginn jeder Sitzung des Beirats können die Stimmberechtigten weitere Gegenstände zur

Tagesordnung vorschlagen; anschließend ist die Tagesordnung zu beschließen.

(3) Während einer Sitzung kann der Beirat die Tagesordnung ändern und, soweit erforderlich,

Gegenstände zurückstellen oder absetzen. Unter „Allfälliges“ sollen nur Angelegenheiten von geringer

Bedeutung oder Anregungen für Tagesordnungspunkte der nächsten Sitzung vorgebracht werden.

Anträge

§ 9. Anträge können Stimmberechtigte jederzeit während einer Sitzung stellen. Sofern sich solche

Anträge auf die Geschäftsbehandlung beziehen, ist darüber – allenfalls nach kurzer Debatte – sofort

abzustimmen; über andere Anträge ist nach Schluß der Liste der Wortmeldungen abzustimmen. Anträge

auf Beschluß einer Empfehlung dürfen erst am Schluß der Debatte eingebracht werden.

Willensbildung

§ 10. (1) Der Beirat ist in Gegenwart des Vorsitzes und fünf weiterer Stimmberechtigter beschlußfähig.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; dies gilt auch für ein Ersatzmitglied, wenn es in Vertretung

eines Mitgliedes teilnimmt.

(2) Der Beirat faßt Beschlüsse und Empfehlungen mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Qualifizierte Mindermeinungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Stimmberechtigten.

Empfehlungen

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Inneres erstattet der Beirat Empfehlungen. Diese sind

zu begründen und haben auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive die Menschenrechte bei der

Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren kann; qualifizierte Mindermeinungen

sind anzuschließen.

(2) Über Maßnahmen zur Erfüllung eines Ersuchens nach § 1 Z 4 und 5 erstattet der Beirat nach

Abschluß der Überprüfung dem Bundesminister für Inneres Bericht; hiebei hat er in begründeten

Empfehlungen samt zugehöriger qualifizierten Mindermeinungen auszusprechen, wie die Sicherheitsexekutive

die Menschenrechte bei der Erfüllung einzelner, konkret bezeichneter Aufgaben besser wahren

kann.

Protokollierung

§ 12. (1) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirates sind von der Geschäftsstelle des Beirats

Resuméeprotokolle zu erstellen und vom Vorsitz zu genehmigen. Von der Mehrheitsmeinung

abweichende Auffassungen sind schriftlich festzuhalten.

(2) Die Verwendung von Schallträgern zur Tonaufzeichnung ist zulässig. Die Aufzeichnung wird

nach der Genehmigung des Protokolls durch den Beirat gelöscht. Das Protokoll wird den Mitgliedern und

Ersatzmitgliedern zugesandt.

(3) Das Protokoll ist am Beginn der folgenden Sitzung zu beschließen.

Arbeitsgruppen, Berichterstatter

§ 13. (1) Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung, Begutachtung oder

Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung übertragen werden kann. Die Arbeitsgruppen

bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates. Die Zusammensetzung, die

Leitung, die Befugnisse der Arbeitsgruppen und das Beiziehen von externen Experten beschließt der

Beirat. Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen soll auf die Repräsentation beider Geschlechter

Bedacht genommen werden.

(2) Auf die Tätigkeit von Arbeitsgruppen findet diese Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste

Sitzung kann auch einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Beirates übertragen werden, die dann

als Berichterstatter tätig werden.

(4) Die Arbeitsgruppe und der Berichterstatter haben der Geschäftsstelle so rechtzeitig vor der

nächsten Sitzung einen Bericht zu übermitteln, daß dieser an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder verteilt

werden kann.

Delegationen

§ 14. (1) Delegationen können vom Beirat, in dringenden Fällen vom Vorsitz mit der Vorbereitung,

Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten betraut werden, die wegen der Notwendigkeit,

sich durch Besuche vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, nicht durchwegs im Rahmen von

Beiratssitzungen erledigt werden können. Die Delegation erstattet im Rahmen ihres Gesamtberichtes auch

über ihre Besuche Bericht.

(2) Eine Delegation besteht aus mindestens zwei nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern

und allenfalls bestimmten externen Experten und Expertinnen. Ihr muß mindestens ein von

einer privaten Einrichtung vorgeschlagenes Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; bei der Zusammensetzung

einer Delegation soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.

(3) Der Beirat, in dringenden Fällen der Vorsitz, hat die Zusammensetzung der Delegation sowie

deren Leiter der Delegation zu bestimmen und ein Zeitziel für den Abschluß der Arbeit der Delegation in

dieser Angelegenheit festzulegen.

Kommissionen

§ 15. (1) Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive

begleitend zu überprüfen. Hiebei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei

Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission. Sie haben über Ersuchen des Beirates und in

dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden eine bevorstehende Ausübung verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu beobachten.

(2) Der Beirat setzt sechs Kommissionen mit mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern ein.

Für die Leitung jeder Kommission wird vom Beirat eine auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte

Persönlichkeit bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommissionen werden vom Beirat auf Vorschlag der

Leitung bestellt; hiebei ist darauf zu achten, daß in den Kommissionen die für die Aufgabenerfüllung

erforderliche Expertise vertreten ist. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf die ausgewogene

Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden, wobei in jeder Kommission

zumindest eine Frau bestellt werden muß. Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats.

(3) Der Beirat hat Richtlinien für die Struktur, die Arbeitsweise und die Besuche der Kommissionen

zu erlassen; es sind insbesondere Bestimmungen über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommissionen

bei den Besuchen und über die Berichterstattung an den Beirat vorzusehen.

Besuche durch die Kommissionen

§ 16. (1) Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend,

andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt werden.

(2) Die Kommissionen berichten dem Beirat über jedem erfolgten Besuch. Die Berichte haben

jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden

Maßnahmen und Empfehlungen zu enthalten.

Jahresbericht

§ 17. Der Beirat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit der

Kommissionen zu verfassen.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 18. Über konkrete Angelegenheiten der Aufgabenerfüllung sind Auskünfte an Medien – sofern der

Beirat nichts anderes beschließt – dem Vorsitz vorbehalten; der Beirat kann in solchen Angelegenheiten

jedoch auch Vertraulichkeit vereinbaren.

Artikel II

Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat

Auf Grund der §§ 15a bis 15c des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet

Veröffentlichung der Empfehlungen und der Berichte über Besuche

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres veröffentlicht Empfehlungen, die der Beirat im Zusammenhang

mit der Überprüfung von Vorwürfen gegen die Sicherheitsexekutive erstattet hat, samt deren

Begründung. Die Ermächtigung des Beirates zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt unberührt.

(2) Der Bundesminister für Inneres trägt dafür Sorge, daß der Bericht der Delegationen und der

Kommissionen über ihre Wahrnehmungen bei Besuchen den betroffenen Beamten und Beamtinnen in

geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wird.

Ressourcen

§ 2. (1) Der Beirat erstattet dem Bundesminister für Inneres rechtzeitig – erstmals für das Jahr 2000 –

einen Bericht über die künftig erforderlichen Mittel; hiebei gibt er jeweils für einen Zeitraum von

weiteren zwei Jahren auch eine Budgetvorschau.

(2) Kann der Beirat ihm über Ersuchen des Bundesministers für Inneres übertragenen Aufgaben mit

den bei Einlangen des Ersuchens jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nicht erfüllen, so hat er hierüber

dem Bundesminister für Inneres unter Nennung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel

unverzüglich Bericht zu erstatten.

Artikel III

Aufhebung der Menschenrechtsbeirat – Verordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

Die Menschenrechtsbeirat-Verordnung, BGBl. II Nr. 202/1999, wird aufgehoben.

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