395. Verordnung: Änderung der Reservenmeldungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl.
Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998, wird die Reservenmeldungsverordnung,
BGBl. Nr. 970/1994, wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen.“
2. In der Anlage wird die Wortfolge „(Beträge in 1000 S)“ durch die Wortfolge „(Beträge in 1000 S oder
100 Euro)“ ersetzt.
3. Im Teil I der Anlage erhält Z 1 die Bezeichnung Z 1a; Z 1 lautet
„1. Schuldtitel öffentlicher Stellen“
4. § 4 erhält die Bezeichnung § 4 Abs. 1; dem § 4 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft
und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.“