395_1996
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395. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und dessen Geltungsbereich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 395. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und dessen Geltungsbereich
1996_395_0 395. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse und dessen Geltungsbereich
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Juterat auf seiner
vom 20. bis 22. April 1996 in Dhaka, Bangladesch, abgehaltenen 24. Tagung gemäß Art. 46 Abs. 2
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBl. Nr. 576/1993 idF
BGBl. Nr. 648/1995) beschlossen, das Übereinkommen bis 11. April 2000 zu verlängern.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Australien am 26. Jänner 1996 seinen
Rücktritt vom Übereinkommen gemäß dessen Art. 43 notifiziert.