395. Verordnung: Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 10 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 351/1995, wird verordnet
§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden
1. unselbständige Erwerbstätigkeit
2. selbständige Erwerbstätigkeit
3. Familiengemeinschaft mit Fremden
4. Familiengemeinschaft mit Österreichern
5. Studium
6. Schulausbildung
7. Pension
8. privater Aufenthalt.
(2) In Anträgen gemäß § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist einer dieser Aufenthaltszwecke anzugeben.
§ 2. (1) Die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung „Aufenthaltsbewilligung"
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage „A" aus zustellen.
§ 3. Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgelieferten Vignetten können weiter verwendet werden.