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395_1992 AT

395. Vertrag betreffend die Abänderung des Artikels 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Vertrag betreffend die Abänderung des Artikels 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten im Verhältnis zwischen Österreich und Italien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik haben beschlossen, einen Vertrag über die Abänderung des Artikels 27 lit. a des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 42/1960 im Verhältnis zwischen Österreich und Italien abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Rudolf KIRCHSCHLÄGER, Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Prof. Aldo MORO,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind

Artikel I

Die Bestimmungen des Kapitels I des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, unterzeichnet in Straßburg am 29. April 1957, sind zwischen Österreich und Ita-

lien auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung der zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden bilateralen Verträge auch dann anzuwenden, wenn die Streitigkeiten Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des obgenannten Übereinkommens zwischen den beiden Staaten betreffen.

Artikel II

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom am 17. Juli 1971 in zwei Ausfertigungen in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich: Kirchschläger m. p.

Für die Italienische Republik: Moro m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juni 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Art. II mit diesem Tag in Kraft getreten.

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