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395_1990 AT

395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn — Anschlußstelle Alland/West im Bereich der Marktgemeinde Alland

Auf Grund des § 4. Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Alland West der A 21 Wiener

Außenring Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde

Alland wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt

zwischen km 14,474 und km 15,119 der A 21

Wiener Außenring Autobahn und stellt über ihre

Zu- und Abfahrtsrampen über eine Gemeindestraße

die Verbindung zur Landeshauptstraße LH 110 her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Alland aufliegenden Planunterlagen (Plan-

Nr. A 21/18-89 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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