395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 21 Wiener Außenring Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4. Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Alland West der A 21 Wiener
Außenring Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde
Alland wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt
zwischen km 14,474 und km 15,119 der A 21
Wiener Außenring Autobahn und stellt über ihre
Zu- und Abfahrtsrampen über eine Gemeindestraße
die Verbindung zur Landeshauptstraße LH 110 her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Alland aufliegenden Planunterlagen (Plan-
Nr. A 21/18-89 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.