395. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 und 243 Abs. 1
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
der Musikoffiziere anzuwenden.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im
Wege einer Ausbildung zum Offizier des Milizstandes,
einer praktischen Verwendung und eines
Selbststudiums durchzuführen.
(2) In der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes
sind dem Kandidaten die zur Führung einer
Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu vermitteln.
(3) Die praktische Verwendung hat in der Dauer
von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden,
wobei der Kandidat als Registerführer sowie
in erheblichem Ausmaß als Leiter von Proben zu
verwenden ist.
(4) Die für seine Verwendung erforderlichen
Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation, des Dienst- und
Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich
des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes
sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im
Selbststudium zu erwerben.
Dienstprüfung
§ 3. (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der
Ausbildung zum Offizier des Milizstandes (§ 2
Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 2
Abs. 3) ist der Kandidat zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich
und praktisch abzulegen.
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzulegen, von denen die erste Teilprüfung
als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als
Klausurarbeit abzuhalten ist.
(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer
eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten
Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang
einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes
nach freier Wahl zu bestehen.
(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren
einer gegebenen Melodie, zB eines Chorales,
und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene
Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf vier
Stunden nicht überschreiten.
§ 5. Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht
und Behördenorganisation, Dienst- und
Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich
des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht,
Wehrrecht);
2. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen
militärischen Dienstvorschriften;
3. Geschichte der österreichischen Militärmusik.
§ 6. Die praktische Prüfung hat zu umfassen
1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes
mit einem Blasorchester;
4. Dirigieren eines Blasorchesters.
§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und
Berufsoffiziere bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Die Prüfer des im § 5 Z 1 angeführten Gegenstandes
müssen rechtskundig sein.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung über die Grundausbildung für
Musikoffiziere, BGBl. Nr. 321/1979, tritt mit
Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.