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395_1988 AT

395. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Grundausbildung für Musikoffiziere

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 146 und 243 Abs. 1

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

der Musikoffiziere anzuwenden.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im

Wege einer Ausbildung zum Offizier des Milizstandes,

einer praktischen Verwendung und eines

Selbststudiums durchzuführen.

(2) In der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes

sind dem Kandidaten die zur Führung einer

Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu vermitteln.

(3) Die praktische Verwendung hat in der Dauer

von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden,

wobei der Kandidat als Registerführer sowie

in erheblichem Ausmaß als Leiter von Proben zu

verwenden ist.

(4) Die für seine Verwendung erforderlichen

Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation, des Dienst- und

Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich

des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes

sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im

Selbststudium zu erwerben.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der

Ausbildung zum Offizier des Milizstandes (§ 2

Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 2

Abs. 3) ist der Kandidat zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich

und praktisch abzulegen.

§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzulegen, von denen die erste Teilprüfung

als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als

Klausurarbeit abzuhalten ist.

(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer

eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten

Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang

einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes

nach freier Wahl zu bestehen.

(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren

einer gegebenen Melodie, zB eines Chorales,

und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene

Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf vier

Stunden nicht überschreiten.

§ 5. Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht

und Behördenorganisation, Dienst- und

Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich

des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht,

Wehrrecht);

2. die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen

militärischen Dienstvorschriften;

3. Geschichte der österreichischen Militärmusik.

§ 6. Die praktische Prüfung hat zu umfassen

1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;

2. Einstudieren von Bläserkammermusik;

3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes

mit einem Blasorchester;

4. Dirigieren eines Blasorchesters.

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und

Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.

Die Prüfer des im § 5 Z 1 angeführten Gegenstandes

müssen rechtskundig sein.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung über die Grundausbildung für

Musikoffiziere, BGBl. Nr. 321/1979, tritt mit

Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.

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