Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
395_1986 AT

395. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 107/1979 (Art. VI), 580/1980, 647/1982

(Art. VII), 613/1983 und 104/1985 sowie den

Kundmachungen BGBl. Nr. 209/1981 und

69/1986 wird wie folgt geändert

1. a) Nach § 1 Abs. 1 Z 3 tritt anstelle des Punktes

ein Beistrich und wird folgender Wortlaut angefügt

„4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses

gemäß § 68 der Konkursordnung (KO),

RGBl. Nr. 337/1914,

5. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90

der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II

Nr. 221/1934, wenn nicht von Amts wegen

der Anschlußkonkurs eröffnet wird,

6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung

des Konkurses gemäß § 63 KO,

7. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73

Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG),

RGBl. Nr. 208/1854."

b) Im § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a werden die Ausdrücke

„§ 109 der Konkursordnung (KO), RGBl.

Nr. 337/1914" und „§ 53 a der Ausgleichsordnung

(AO), RGBl. Nr. 337/1914" durch die Ausdrücke

„§ 109 KO" und „§ 54 AO" ersetzt.

c) Im § 1 Abs. 2 Z 4 treten anstelle der lit. d und

e folgende Bestimmungen

„d) tarifmäßige Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer

in einem Verfahren zur Durchsetzung

seiner Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3

entstanden sind und deren Ersatz ihm auf

Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen

oder außergerichtlichen Vergleichs oder

Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozeßkosten,

die dem Arbeitnehmer in einem derartigen

Gerichtsverfahren entstanden sind, das

gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen worden

ist;

e) Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter,

die dem Arbeitnehmer anläßlich eines

außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses

über Ansprüche nach Abs. 2 Z 1

bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter

jedoch nur bis zu der in der Tarifpost

2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1969, festgesetzten Höhe;

f) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen,

die dem Arbeitnehmer im Zuge der

Beantragung und der Teilnahme an einem

Verfahren nach Abs. 1 erwachsen sind."

d) § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener

Anspruch)

1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im

Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl.

Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung

anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung

beruhen, die

a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses,

des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens

oder auf Anordnung der

Geschäftsaufsicht oder

b) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung

des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens

oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht

bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß

nach Abs. 1 Z 3 bis 7

abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche

über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die

betriebsübliche Entlohnung hinausgehen;

3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung,

sofern dieser Anspruch das Entgelt für den

Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich

jenes Betrages, den der Arbeitnehmer

infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung

erspart oder durch anderweitige Verwendung

erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt

hat;

4. für Entgeltansprüche (Abs. 2 Z 1), wenn der

als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag

im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung

den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4

übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung (§ 97

Abs. 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag

gebührt."

e) Nach § 1 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt,

der lautet

„(4) Als Grenzbetrag gemäß Abs. 3 Z 4 gilt der

zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

der

1. bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen

bemessen werden, mit der Anzahl der Tage

des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen

ist;

2. bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen

bemessen werden, mit der Anzahl der

Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu

vervielfachen ist, in welchem der Anspruch

abzurechnen gewesen wäre.

Der jeweilige Grenzbetrag ist um die, vom Arbeitgeber

bzw. der Masse auf den Einzelanspruch

geleisteten Zahlungen zu vermindern."

f) Der bisherige Abs. 4 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung

„(5)".

g) Der bisherige Abs. 5 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung

„(6)". Dessen Z 3 lautet

„3. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß

auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn

dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise

auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen

Dritter beruht oder durch

treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen

ausgeübt wird."

2. In § 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 des

Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946"

durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und

Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985"

ersetzt.

3. a) § 3 Abs. 1 lautet

„§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung

für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2),

die bis zum Ende des dritten Monates entstanden

sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder

eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1

und 2) bzw. auf einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3

bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet

oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO

eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden

dritten Monates maßgebend."

b) § 3 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme

der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die

nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden

sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

dessen einvernehmliche Lösung vereinbart

oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen

wurde;"

c) Nach § 3 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt,

der lautet

„(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber

vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens

oder danach gemäß § 25 KO

bzw. gemäß § 20 b und § 20 c AO gekündigt, so

gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte

Ansprüche (§ 1 Abs. 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,

längstens jedoch bis zum Ablauf der

gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen

unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine

und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen."

d) Der bisherige Abs. 3 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(4)" und lautet

„(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich

Abs. 5, in der Höhe des gesicherten

Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile

zur gesetzlichen Sozialversicherung,

unbeschadet des § 13 a Abs. 1, und vermindert um

jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-

rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren

geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch

nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein

Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer

Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur

Zeit des Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 maßgebend.

Betagte Forderungen gelten als fällig.

Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in

dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung

der gesetzlichen Zinsen von dem im

zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt

bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung

gleichkommt."

e) Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(5)" und werden im neuen bzw.

Abs. 5 die Ausdrücke „Abs. 3 zweiter Satz" und

„Abs. 1 und 2" durch die Ausdrücke „Abs. 4 zweiter

Satz" „Abs. 1 bis 3" ersetzt.

4. Der erste Satz des § 5 Abs. 1 lautet

„Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist

das Arbeitsamt zuständig, in dessen Sprengel sich

das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet

oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefaßt

hat bzw. das dem Bezirksgericht im Instanzenzug

übergeordnet ist, das den Beschluß nach § 1 Abs. 1

Z 7 gefaßt hat."

5. a) § 6 Abs. 1 lautet

„§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld

ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1

Abs. 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von

dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 zu stellen.

Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO

eingestellt wird;

3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist

nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

4. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2

ein Gerichtsverfahren bis längstens zum

Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig

gemacht wird, mit der rechtskräftigen

Beendigung dieses Verfahrens;

5. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist

nach dem ersten Satz stirbt;

6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten

Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich

des Antrages auf diese Kosten.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach

Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist

gestellt worden, so sind von Amts wegen nach

Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969) die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei

Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen

nachzusehen. Berücksichtigungswürdige

Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer

billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht

zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige

Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig

möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr

möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3

bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind."

b) Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3

erster Satz" durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster

Satz" ersetzt.

c) Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines

Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7 begehrt,

so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."

6. Im § 7 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 8" durch

den Ausdruck „§ 8 Abs. 1" ersetzt.

7. a) Der bisherige Wortlaut des § 8 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)".

b) Dem § 8 wird ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut

angefügt

„(2) Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw.

Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-

Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die

diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen

dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen

Arbeitsamt als anweisende Behörde im Sinne

des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen."

8. a) § 11 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten

Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die

Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten

sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der

Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten

Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit

dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche

gehen mit ,der Zahlung des mit Bescheid (§ 7

Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf

den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über."

b) Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1

Z 1 bis 3" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1

bis 7" ersetzt.

9. Im § 12 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1

Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6" ersetzt.

10. a) Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Wortlaut

angefügt

„Überträgt der Bundesminister für soziale Verwaltung

die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung

an Bundesdienststellen, so hat der Fonds

dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand

jährlich im nachhinein zu vergüten. Die

Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug

eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der

Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt."

b) § 13 Abs. 5 erster Satz wird durch folgende

Bestimmungen ersetzt

„Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11)

stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und

auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten,

wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen

Vorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden

sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen."

11. a) Im § 13 a Abs. 2 treten anstelle des zweiten

Satzes folgende Bestimmungen

„Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger

und dem Fonds nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu

erfolgen."

b) § 13 a Abs. 3 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im

beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren

oder durch die Verwertung von Absonderungs- und

diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten

nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile

für die in Abs. 2 genannten

Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger

für alle im laufenden Kalenderjahr im

nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem

Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben.

Als Beendigung der Insolvenz gelten

1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im

Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;

2. die Erfüllung des Ausgleiches;

3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der

Geschäftsaufsicht;

4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung

eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses

gemäß § 68 KO;

6. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90

AO, wenn nicht von Amts wegen der

Anschlußkonkurs eröffnet wird;

7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens

gemäß § 69 Abs. 1 AO;

8. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73

Abs. 1 AußStrG."

(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich

nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern

noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile

in einem nachfolgenden Konkursverfahren

geltend gemacht, so hat die Verrechnung

nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des

Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der

Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses

mangels hinreichenden Vermögens nach

Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht

durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens,

so hat die Verrechnung erst mit der

Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3

Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß

Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß

anzuwenden.

(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat

der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich

Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem

Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen

zu gewähren."

12. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem

Wege gespeicherte Daten

(§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten

des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber

im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit

denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber

versichert worden ist, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter

und Gerichte sowie an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung zu übermitteln,

die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung

zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

an die Stelle der Zahlungen nach § 13 a Abs. 2

in der Fassung des BGBl. Nr. 647/1982 die Abschlagszahlungen

nach § 13 a Abs. 5 in der Fassung

des Art. I Z 11 dieses Bundesgesetzes.

(3) Art. I Z 1 lit. a sowie Z 4 finden auf Anträge

auf Insolvenz-Ausfallgeld Anwendung, in denen

der Insolvenztatbestand nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eintritt.

(4) Art. I Z 1 lit. d hinsichtlich des § 1 Abs. 3 Z 4

und Art. I Z 1 lit. e treten mit 1. Oktober 1986 in

Kraft.

(5) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(6) Art. I Z 10 lit. a (§ 13 Abs. 1) findet auf den

nach dieser Gesetzesstelle zu vergütenden Verwaltungsaufwand

erstmalig für das Geschäftsjahr 1986

Anwendung.

(7) § 97 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,

mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

geändert wird, ist auf Insolvenzfälle nicht anzuwenden,

in denen auch nur einer der im § 1 Abs. 1

genannten Beschlüsse vor dem 1. Jänner 1987

gefaßt worden ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z 7 (§ 8) der Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich des Art. I Z 8 (§ 11) und des

Art. II Abs. 7 der Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →