395. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 324/1977, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 107/1979 (Art. VI), 580/1980, 647/1982
(Art. VII), 613/1983 und 104/1985 sowie den
Kundmachungen BGBl. Nr. 209/1981 und
69/1986 wird wie folgt geändert
1. a) Nach § 1 Abs. 1 Z 3 tritt anstelle des Punktes
ein Beistrich und wird folgender Wortlaut angefügt
„4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 der Konkursordnung (KO),
RGBl. Nr. 337/1914,
5. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90
der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II
Nr. 221/1934, wenn nicht von Amts wegen
der Anschlußkonkurs eröffnet wird,
6. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung
des Konkurses gemäß § 63 KO,
7. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73
Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG),
RGBl. Nr. 208/1854."
b) Im § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a werden die Ausdrücke
„§ 109 der Konkursordnung (KO), RGBl.
Nr. 337/1914" und „§ 53 a der Ausgleichsordnung
(AO), RGBl. Nr. 337/1914" durch die Ausdrücke
„§ 109 KO" und „§ 54 AO" ersetzt.
c) Im § 1 Abs. 2 Z 4 treten anstelle der lit. d und
e folgende Bestimmungen
„d) tarifmäßige Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer
in einem Verfahren zur Durchsetzung
seiner Ansprüche nach Abs. 2 Z 1 bis 3
entstanden sind und deren Ersatz ihm auf
Grund eines rechtswirksamen gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichs oder
Anerkenntnisses zusteht, sowie Prozeßkosten,
die dem Arbeitnehmer in einem derartigen
Gerichtsverfahren entstanden sind, das
gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen worden
ist;
e) Barauslagen und Kosten für den Rechtsvertreter,
die dem Arbeitnehmer anläßlich eines
außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses
über Ansprüche nach Abs. 2 Z 1
bis 3 entstanden sind, Kosten für den Rechtsvertreter
jedoch nur bis zu der in der Tarifpost
2 des Rechtsanwaltstarifgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1969, festgesetzten Höhe;
f) tarifmäßige Verfahrenskosten und Barauslagen,
die dem Arbeitnehmer im Zuge der
Beantragung und der Teilnahme an einem
Verfahren nach Abs. 1 erwachsen sind."
d) § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener
Anspruch)
1. für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im
Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl.
Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung
anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;
2. für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung
beruhen, die
a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses,
des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens
oder auf Anordnung der
Geschäftsaufsicht oder
b) in den letzten 90 Tagen vor der Eröffnung
des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens
oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht
bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß
nach Abs. 1 Z 3 bis 7
abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche
über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die
betriebsübliche Entlohnung hinausgehen;
3. für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung,
sofern dieser Anspruch das Entgelt für den
Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich
jenes Betrages, den der Arbeitnehmer
infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung
erspart oder durch anderweitige Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt
hat;
4. für Entgeltansprüche (Abs. 2 Z 1), wenn der
als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag
im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung
den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4
übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung (§ 97
Abs. 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag
gebührt."
e) Nach § 1 Abs. 3 wird ein neuer Abs. 4 eingefügt,
der lautet
„(4) Als Grenzbetrag gemäß Abs. 3 Z 4 gilt der
zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
der
1. bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen
bemessen werden, mit der Anzahl der Tage
des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen
ist;
2. bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen
bemessen werden, mit der Anzahl der
Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu
vervielfachen ist, in welchem der Anspruch
abzurechnen gewesen wäre.
Der jeweilige Grenzbetrag ist um die, vom Arbeitgeber
bzw. der Masse auf den Einzelanspruch
geleisteten Zahlungen zu vermindern."
f) Der bisherige Abs. 4 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung
„(5)".
g) Der bisherige Abs. 5 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung
„(6)". Dessen Z 3 lautet
„3. Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß
auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn
dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise
auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen
Dritter beruht oder durch
treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen
ausgeübt wird."
2. In § 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946"
durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985"
ersetzt.
3. a) § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,
dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung
für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2),
die bis zum Ende des dritten Monates entstanden
sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder
eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1
und 2) bzw. auf einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3
bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet
oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO
eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden
dritten Monates maßgebend."
b) § 3 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme
der Ansprüche für laufendes Entgelt —, die
nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden
sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
dessen einvernehmliche Lösung vereinbart
oder dessen vorzeitige Auflösung ausgesprochen
wurde;"
c) Nach § 3 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt,
der lautet
„(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
oder danach gemäß § 25 KO
bzw. gemäß § 20 b und § 20 c AO gekündigt, so
gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte
Ansprüche (§ 1 Abs. 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
längstens jedoch bis zum Ablauf der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen
unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine
und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen."
d) Der bisherige Abs. 3 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(4)" und lautet
„(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich
Abs. 5, in der Höhe des gesicherten
Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile
zur gesetzlichen Sozialversicherung,
unbeschadet des § 13 a Abs. 1, und vermindert um
jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-
rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren
geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch
nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein
Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer
Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur
Zeit des Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 maßgebend.
Betagte Forderungen gelten als fällig.
Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in
dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung
der gesetzlichen Zinsen von dem im
zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt
bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung
gleichkommt."
e) Der bisherige Abs. 4 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung
„(5)" und werden im neuen bzw.
Abs. 5 die Ausdrücke „Abs. 3 zweiter Satz" und
„Abs. 1 und 2" durch die Ausdrücke „Abs. 4 zweiter
Satz" „Abs. 1 bis 3" ersetzt.
4. Der erste Satz des § 5 Abs. 1 lautet
„Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Sprengel sich
das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet
oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefaßt
hat bzw. das dem Bezirksgericht im Instanzenzug
übergeordnet ist, das den Beschluß nach § 1 Abs. 1
Z 7 gefaßt hat."
5. a) § 6 Abs. 1 lautet
„§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld
ist bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. binnen vier Monaten ab Kenntnis von
dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 zu stellen.
Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO
eingestellt wird;
3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist
nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;
4. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2
ein Gerichtsverfahren bis längstens zum
Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig
gemacht wird, mit der rechtskräftigen
Beendigung dieses Verfahrens;
5. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist
nach dem ersten Satz stirbt;
6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten
Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich
des Antrages auf diese Kosten.
Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach
Ablauf der in Frage kommenden vorstehenden Frist
gestellt worden, so sind von Amts wegen nach
Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969) die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei
Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen
nachzusehen. Berücksichtigungswürdige
Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer
billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht
zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige
Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig
möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr
möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3
bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind."
b) Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3
erster Satz" durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster
Satz" ersetzt.
c) Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines
Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7 begehrt,
so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."
6. Im § 7 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 8" durch
den Ausdruck „§ 8 Abs. 1" ersetzt.
7. a) Der bisherige Wortlaut des § 8 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)".
b) Dem § 8 wird ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut
angefügt
„(2) Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw.
Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die
diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen
dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen
Arbeitsamt als anweisende Behörde im Sinne
des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen."
8. a) § 11 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten
Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die
Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten
sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der
Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten
Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit
dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche
gehen mit ,der Zahlung des mit Bescheid (§ 7
Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über."
b) Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1
Z 1 bis 3" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1
bis 7" ersetzt.
9. Im § 12 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1
Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6" ersetzt.
10. a) Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Wortlaut
angefügt
„Überträgt der Bundesminister für soziale Verwaltung
die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung
an Bundesdienststellen, so hat der Fonds
dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand
jährlich im nachhinein zu vergüten. Die
Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug
eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der
Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt."
b) § 13 Abs. 5 erster Satz wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11)
stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und
auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten,
wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen
Vorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden
sind; Stundungszinsen sind nicht auszubedingen."
11. a) Im § 13 a Abs. 2 treten anstelle des zweiten
Satzes folgende Bestimmungen
„Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger
und dem Fonds nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu
erfolgen."
b) § 13 a Abs. 3 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im
beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren
oder durch die Verwertung von Absonderungs- und
diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten
nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile
für die in Abs. 2 genannten
Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger
für alle im laufenden Kalenderjahr im
nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem
Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben.
Als Beendigung der Insolvenz gelten
1. die Aufhebung des Konkursverfahrens, im
Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
2. die Erfüllung des Ausgleiches;
3. das Erlöschen bzw. die Aufhebung der
Geschäftsaufsicht;
4. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung
eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
5. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses
gemäß § 68 KO;
6. die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90
AO, wenn nicht von Amts wegen der
Anschlußkonkurs eröffnet wird;
7. die Einstellung des Ausgleichsverfahrens
gemäß § 69 Abs. 1 AO;
8. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73
Abs. 1 AußStrG."
(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich
nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern
noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile
in einem nachfolgenden Konkursverfahren
geltend gemacht, so hat die Verrechnung
nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des
Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der
Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses
mangels hinreichenden Vermögens nach
Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht
durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens,
so hat die Verrechnung erst mit der
Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3
Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß
Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß
anzuwenden.
(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat
der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich
Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem
Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen
zu gewähren."
12. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem
Wege gespeicherte Daten
(§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten
des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber
im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit
denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber
versichert worden ist, an die Arbeitsämter, Landesarbeitsämter
und Gerichte sowie an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung zu übermitteln,
die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung
zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
an die Stelle der Zahlungen nach § 13 a Abs. 2
in der Fassung des BGBl. Nr. 647/1982 die Abschlagszahlungen
nach § 13 a Abs. 5 in der Fassung
des Art. I Z 11 dieses Bundesgesetzes.
(3) Art. I Z 1 lit. a sowie Z 4 finden auf Anträge
auf Insolvenz-Ausfallgeld Anwendung, in denen
der Insolvenztatbestand nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eintritt.
(4) Art. I Z 1 lit. d hinsichtlich des § 1 Abs. 3 Z 4
und Art. I Z 1 lit. e treten mit 1. Oktober 1986 in
Kraft.
(5) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(6) Art. I Z 10 lit. a (§ 13 Abs. 1) findet auf den
nach dieser Gesetzesstelle zu vergütenden Verwaltungsaufwand
erstmalig für das Geschäftsjahr 1986
Anwendung.
(7) § 97 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,
mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
geändert wird, ist auf Insolvenzfälle nicht anzuwenden,
in denen auch nur einer der im § 1 Abs. 1
genannten Beschlüsse vor dem 1. Jänner 1987
gefaßt worden ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 7 (§ 8) der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich des Art. I Z 8 (§ 11) und des
Art. II Abs. 7 der Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.