395_1982
AT
395. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinde Weyregg am Attersee
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 395. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinde Weyregg am Attersee
1982_395_0 395. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 152 Seeleiten Straße im Bereich der Gemeinde Weyregg am Attersee
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 152 Seeleiten Straße von
km 8,9 (alt) bis km 9,613 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen mit Verordnung vom
5. Dezember 1972, BGBl. Nr. 484, bestimmten
Abschnitt („Alexenau") für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.