395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Pettneu am Arlberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 14,0 des mit Verordnung vom
26. November 1976, BGBl. Nr. 651, bestimmten
Straßenabschnittes und endet nach der Anschlußstelle
Pettneu am Arlberg mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen bei Bau-km 15,95 an dem mit
Verordnung vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 410,
festgelegten anschließenden Abschnitt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
sowie der Anschlußstelle Pettneu am Arlberg
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Pettneu am Arlberg aufliegenden
Planunterlage (Plannummer S 2750 a im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 26. November 1976, BGBl. Nr. 651, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes des
Abschnittes „Flirsch—St. Jakob (KG. Pettneu)"
der S 16 Arlberg Schnellstraße von Bau-km 14,0
bis Bau-km 15,95 abgeändert.