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395_1979 AT

395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Pettneu am Arlberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 14,0 des mit Verordnung vom

26. November 1976, BGBl. Nr. 651, bestimmten

Straßenabschnittes und endet nach der Anschlußstelle

Pettneu am Arlberg mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen bei Bau-km 15,95 an dem mit

Verordnung vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 410,

festgelegten anschließenden Abschnitt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

sowie der Anschlußstelle Pettneu am Arlberg

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Pettneu am Arlberg aufliegenden

Planunterlage (Plannummer S 2750 a im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 26. November 1976, BGBl. Nr. 651, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes des

Abschnittes „Flirsch—St. Jakob (KG. Pettneu)"

der S 16 Arlberg Schnellstraße von Bau-km 14,0

bis Bau-km 15,95 abgeändert.

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