395. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1977 bis Juni 1979 samt Beilagen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom
22. März 1968, welches die Förderung des Ausbaues
der Beziehungen zwischen diesen beiden
Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der
Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und
der Literatur zum Ziele hat,
in der Überzeugung, daß die Entwicklung der
Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den
beiden Ländern zu einer weiteren Festigung
der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses
zwischen dem Österreichischen und
dem Sowjetischen Volk beitragen wird,
sowie auf der Grundlage der Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa
beschließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen
für die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1977 bis Juni
1979.
I. Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen ihren Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern
und zu diesem Zwecke den Austausch von
Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern
sowie von wissenschaftlichen Publikationen und
Erfahrungen unterstützen.
Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit auf Grund des
am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten
Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und der Akademie der
Wissenschaften der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Insbesondere werden sie den Austausch
von wissenschaftlich-technischer Information,
von Ausstellungen, von Publikationen
wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und
technischer Institutionen unterstützen, ebenso
werden sie den Austausch von wissenschaftlichen
Seminaren und Symposien unterstützen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch
von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der
Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die
Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen
Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen
Stellen beider Länder festgelegt werden.
Die finanziellen Bedingungen des Austausches
sind aus der Beilage 1 ersichtlich.
Der Austausch von Universitätslehrern, der
die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,
wird auf Kosten der einladenden Seite
erfolgen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden jährlich zwei
Universitätslehrer für die Dauer von je zwei
Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit
austauschen. Die finanziellen Bedingungen des
Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Initiative
ihrer Universitäten und anderer Hochschulen
zur Einladung von Professoren zur Durchführung
von Lehrveranstaltungen im Einklang
mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften
und nach Maßgabe der vorhandenen
finanziellen Mittel unterstützen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden auf Grundlage
der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1977/78
und 1978/79 je elf Studierende bzw. jüngere
Universitätsabsolventen zur Durchführung von
Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten
für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden auf Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien
für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium
an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren.
Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert
sein.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden jährlich den
Austausch von fünf hochqualifizierten Lehrkräften
zum Unterricht der russischen Sprache
oder der russischen und sowjetischen Literatur
bzw. der deutschen Sprache oder österreichischen
Literatur an Universitäten durchführen.
Die Vertragsparteien werden überdies die
direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten
und Hochschulen Österreichs und der
UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften
der deutschen und russischen Sprache
sowie der österreichischen und der russischen
und sowjetischen Literatur fördern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 4 ersichtlich.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige
Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen
beziehungsweise Seminaren zur
Verfügung stellen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 10
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische
Wünsche nach Entsendung von Fachleuten
zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen
Lehrveranstaltungen an Seminaren für
russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen
Städten durchgeführt werden, wohlwollend
prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft,
jährlich an diese Seminare bis zu 20 Spezialisten
der russischen Sprache zu entsenden.
Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über
Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei
Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für
die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen über Probleme
der modernen russischen Sprache und Literatur
zu entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute
gehen zu Lasten der österreichischen Seite.
Artikel 11
Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische
Bewerbungen für ein Fernstudium am
Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich
anzunehmen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden den Abschluß
einer Vereinbarung der Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der russischen Sprache zwischen dem
Puschkin-Institut für russische Sprache und dem
österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut
unterstützen.
Artikel 13
Die österreichische Seite begrüßt die von der
sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der
Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen
Sprache sowjetische Experten zu konsultieren
oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 14
Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei
der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer
Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden
der russischen Sprache. Sie erklärt
ihre Bereitschaft, die Siegergruppe der dritten
österreichischen nationalen Schülerolympiade der
russischen Sprache zur Teilnahme an der internationalen
Olympiade der russischen Sprache
in Moskau im Sommer 1978 zu empfangen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden die Frage eines
Austausches von je drei Leitern philologischer
Universitätsinstitute für die Dauer von sieben
bis zehn Tagen prüfen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen
Institutionen beim gegenseitigen Austausch
von Informationen über die Abhaltung
der wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien
und ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den
Wissenschaftern des Vertragspartners die Möglichkeit
der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen
zu. geben.
Artikel 17
Die Vertragsparteien führen die Prüfung der
Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Diplomen und akademischen
Graden fort. Zu diesem Zwecke werden sie
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Unterlagen austauschen, einen Meinungsaustausch
pflegen und Begegnungen von Experten
durchführen.
Artikel 18
Die sowjetische Vertragspartei wird Ersuchen
der österreichischen Seite um Entsendung von
jährlich bis zu drei Sprachassistenten für den
Unterricht der russischen Sprache an allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen
für je zehn Monate möglichst wohlwollend
prüfen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu
fünf Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren
Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen
Sommerfortbildungsseminaren austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke des
Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des
Schulwesens je eine dreiköpfige Delegation für
eine Aufenthaltsdauer von zwei Wochen austauschen.
Die österreichische Vertragspartei wird die
sowjetische Delegation im Jahre 1978, die
sowjetische Vertragspartei die österreichische
Delegation im Jahre 1979 empfangen. Der Sendestaat
bezahlt die Hin- und Rückreise, der Empfangsstaat
übernimmt die Kosten des Aufenthaltes
und der Reisen innerhalb des Landes.
Artikel 21
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Lehrbüchern, pädagogischer, didaktisch-
methodologischer und Kinderliteratur, von anderem
pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial
sowie von Lehr- und Diafilmen zur kostenlosen
Vorführung fortsetzen.
Artikel 22
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch
bezüglich des Inhalts der österreichischen
und sowjetischen Schullehrbücher, insbesondere
aus den Gegenständen Geschichte, Geographie
und Kulturkunde durch, um so zum
gegenseitigen Kennenlernen eines jeden Landes
beizutragen.
In diesem Sinne werden die Vertragsparteien
periodisch Treffen von Fachleuten auf dem Gebiet
der Lehrbücherverfassung, insbesondere hinsichtlich
der Schulbücher für Geschichte und Geographie,
Veranstalten. Diese Experten werden
Empfehlungen ausarbeiten, die den Verfassern
und Verlagen von Lehrbüchern zugeleitet werden.
Artikel 23
Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige
Delegationen von Fachleuten des berufsbildenden
Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
auf einem jeweils vereinbarten
Interessensgebiet für eine Dauer von je 14 Tagen
austauschen.
II. Medizin, Gesundheitswesen und Soziale
Fürsorge
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit die Einladung von je zwei
Experten auf dem Gebiete der Medizin zu je
drei bis vier Gastvorträgen während eines Auf-
enthaltes in der Dauer von je 14 Tagen durch
die zuständigen österreichischen bzw. sowjetischen
Stellen unterstützen.
Die einladende Seite wird bestrebt sein, diesen
Experten die Möglichkeit zu bieten, die ihrem
Fach entsprechenden Einrichtungen kennenzulernen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien werden vierköpfige Delegationen
für eine Zeit bis zu 14 Tagen austauschen,
um die Leistungen des anderen Landes auf dem
Gebiete des Gesundheitswesens kennenzulernen
und Fragen der Zusammenarbeit sowie Fragen
im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses
eines eigenen Abkommens über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
zu erörtern.
Artikel 26
Die Vertragsparteien werden je einen Experten
zum Erfahrungsaustausch und zum Studium des
Gesundheitswesens des anderen Landes für einen
Zeitraum von 30 Tagen austauschen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
bis zu vierköpfige Delegation des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung oder des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Österreich einerseits
und des Ministeriums für Soziale Fürsorge der
RSFSR andererseits für eine Dauer von zehn
Tagen austauschen, um ein Kennenlernen von
Einrichtungen der Sozialfürsorge zu ermöglichen.
III. Kultur und Kunst
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen die Durchführung
von Gastspielen von Ensembles und
Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen
und Impresarii auf kommerzieller Grundlage.
Die Bedingungen für diese Gastspiele werden
in direkten Kontakten zwischen den zuständigen
österreichischen Institutionen oder Impresarii und
GOS-Konzert der UdSSR vereinbart werden.
Insbesondere werden die Vertragsparteien im
Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
Schritte zur Verwirklichung eines Gastspielaustausches
zwischen dem Wiener Burgtheater und
einer der sowjetischen Sprechbühnen unternehmen.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer des Übereinkommens die Durchführung
eines Festivals sowjetischer und russischer
Musik in Österreich sowie eines Festivals
österreichischer Musik in der UdSSR unterstützen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen direkte, auf
dem Austausch von Schauspieltruppen, Musik-
und Kindertheatern gerichtete Kontakte zwischen
den zuständigen Institutionen beider Länder.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Aufführung von Bühnenwerken von
Autoren des anderen Landes und zu letzterem
Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,
Bühnenbildnern und Dirigenten.
Artikel 32
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden
internationalen Wettbewerben im anderen Land,
insbesondere die Teilnahme österreichischer Vertreter
am Internationalen Tschaikowski-Musikwettbewerb
im Jahre 1978 in Moskau, sowie
sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben
in Österreich unterstützen.
Artikel 33
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit künstlerische Ausstellungen
aus den führenden Museen jedes
Landes durchführen.
Die Fristen und Bedingungen der Durchführung
dieser Ausstellungen werden zwischen
den zuständigen Stellen zusätzlich festgelegt
werden.
Artikel 34
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit
Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme
an ihren wichtigsten bilateralen und multilateralen
Veranstaltungen einladen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die Fortführung
der Zusammenarbeit der Österreichischen
Nationalbibliothek mit der staatlichen Leninbibliothek
der UdSSR.
Sie tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare für die
Dauer von insgesamt 14 Tagen aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten
auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung
von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis
zu insgesamt 30 Tagen austauschen.
Artikel 37
Während der Dauer dieses Übereinkommens
führen das österreichische Staatsarchiv und die
Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat
der UdSSR einen Austausch von Fachleuten
auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel
durch, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial
zum Zwecke eines eventuellen Austausches
von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit
auszuwählen.
Die Einzelheiten dieses Besuchsaustausches
werden zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich
festgelegt werden.
IV. Kino
Artikel 38
Die Vertragsparteien werden die Ausweitung
des Filmaustausches auf kommerzieller und
nicht-kommerzieller Grundlage sowie des Verleihes
der so ausgetauschten Filme ermutigen.
Artikel 39
Die Vertragsparteien werden alljährlich einmal
eine Premiere (Woche) des sowjetischen
Films in Österreich und des österreichischen
Films in der UdSSR durchführen.
Die empfangende Seite wird der entsendenden
Seite bei der Durchführung des Vorhabens
Unterstützung leisten. Die Filme werden jeder
Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien
zwei- bis dreiköpfige Delegationen
für eine Dauer bis zu sieben Tagen aus. Die entsendende
Seite trägt die Kosten für die Reise der Delegation
in beide Richtungen. Die empfangende
Seite bezahlt die Kosten für die Miete von Kinos,
für die Werbung, für den Aufenthalt der Delegation
sowie für deren Reisen im Inland.
Artikel 40
Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit
an internationalen Filmfestspielen, welche in
jedem der beiden Länder während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens stattfinden, teilnehmen.
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen die Fortsetzung
des Austausches von Filmarchivmaterialien
zwischen dem Österreichischen Filmarchiv
sowie dem Österreichischen Filmmuseum einerseits
und dem GOS-FILMOFOND der UdSSR
andererseits.
Artikel 42
Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen
des anderen Landes Dokumentar-,
populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und
Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nicht-
kommerzieller Basis zur Verfügung stellen.
V. Fernsehen und Rundfunk
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Fernsehens und des Rundfunks zwischen dem
Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee
für Fernsehen und Rundfunk des Ministerrates
der UdSSR.
VI. Verlagswesen
Artikel 44
Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung
und Herausgabe von Werken der Autoren
des anderen Landes sowie die Abhaltung von
Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang
die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,
der Literatur und der Kunst österreichischer und
sowjetischer Autoren in Österreich bzw. in der
UdSSR zu ermöglichen, und werden zu diesem
Zwecke erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit
oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei
Experten austauschen.
Artikel 45
Die Vertragsparteien werden die Erweiterung
der Zusammenarbeit zwischen den Autoren-
Schutzorganisationen und Verlagen ihrer Länder
unterstützen, mit dem Ziel, stärkeren Schutz
der Autorenrechte und größeren Bekanntheitsgrad
der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen
Werke sowjetischer und österreichischer
Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR zu
bewirken.
VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten
des kulturellen Lebens
Artikel 46
Die Vertragsparteien ermutigen zum besseren
Verständnis der Kultur des anderen Landes die
gegenseitige Durchführung von Reisen von
Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater-
und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten
Personen, Bibliothekaren, Museumsbeamten,
Kunsthistorikern, Architekten, Malern,
Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden
zwischen den zuständigen Stellen beider Länder
einvernehmlich festgelegt werden.
Artikel 47
Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei
bis drei Kulturschaffende austauschen, um das
kulturelle Leben des anderen Landes kennenzulernen
und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.
Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise,
das Gastland übernimmt die Kosten des
Aufenthaltes und der Reisen im Inland.
VIII. Sport
Artikel 48
Die Vertragsparteien ermutigen die Intensivierung
der Sportbeziehungen und den Austausch
von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit
den zwischen den nationalen Sportorganisationen
vereinbarten Plänen.
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
von Trainern und Fachleuten in den einzelnen
Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines
solchen Austausches bilden den Gegenstand einer
Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen
beider Länder.
IX. Tourismus
Artikel 49
Die Vertragsparteien werden die weitere Entwicklung
der touristischen Beziehungen zwischen
den beiden Ländern begrüßen.
X. Freundschafts- und Kulturgesellschaften
und andere Nichtregierungsorganisationen
Artikel 50
Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-
Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-
Österreichischen Gesellschaft bei ihrer
Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der
freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen
zwischen Österreich und der Sowjetunion größtmögliche
Unterstützung angedeihen lassen.
Sie werden insbesondere die Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen unterstützen, die
bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder
und dem Andenken von Persönlichkeiten, die
einen großen Beitrag zur Entwicklung der
Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet
sind. Die Vertragsparteien werden auch ihre
nationalen UNESCO-Kommissionen einladen,
bei der Durchführung der in diesem Sinne
beschlossenen UNESCO-Resolutionen mitzuwirken.
Artikel 51
Die Vertragsparteien werden zur Durchführung
von Tagen der Sowjetunion in Österreich
1977, die insbesondere dem Anlaß des 60. Jahrestages
der Gründung des sowjetischen Staates
gewidmet sein werden, und von Österreich-
Tagen in der Sowjetunion 1978 die notwendige
Hilfe leisten, mit dem Ziel der Unterstützung des
gegenseitigen Vertrautwerdens mit dem Leben
und den kulturellen Errungenschaften beider
Länder sowie zur Festigung der freundschaftlichen
Beziehungen und des gegenseitigen Vertrauens
der Völker beider Länder.
Artikel 52
Die Vertragsparteien werden die Pflege von
Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden
Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,
Architekten, Filmschaffenden sowie anderer
Kulturschaffender fördern.
Artikel 53
Mit dem Ziel einer weiteren Aktivierung der
Kontakte zwischen der Jugend Österreichs und
der UdSSR werden die Vertragsparteien die
Entwicklung des Jugendtourismus, insbesondere
zur Durchführung von Studienreisen, und den
Austausch von Delegationen unterstützen. Die
Bedingungen dieses Austausches werden unmittelbar
zwischen den interessierten Organisationen
festgelegt werden.
XI. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 54
Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens
schließen andere Formen der
Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien
zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus.
Neben dem vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogramm
steht es den Vertragsparteien
frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen,
die den Zielen des vorliegenden
Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen
und anderen Bedingungen für die Durchführungderartiger
Veranstaltungen werden von den
kompetenten Institutionen beider Länder festgelegt
werden.
Das vorliegende Übereinkommen tritt 60 Tage
nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und
gilt dann für zwei Jahre. Sofern nicht eine der
Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf dieser
Geltungsdauer des Übereinkommens Verhandlungen
wegen des Abschlusses eines neuen Übereinkommens
wünscht, verlängert es sich um
weitere zwei Jahre. Konkrete Maßnahmen zum
Austausch von Künstlern, Ausstellungen usw.
werden unmittelbar zwischen den zuständigen
Stellen beider Seiten für den Zeitraum der Verlängerung
vereinbart werden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1977 in
zwei Urschriften, in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Willibald Pahr m. p.
Für die Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
Michail T. Efremov m. p.
Beilage 1
Finanzielle Bestimmungen für den Austausch
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern
gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens
erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
in das Gastland und zurück.
2. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch
ein Taggeld von öS 530,— (einschließlich
der Nächtigungskosten) und ein Handgeld
von öS 1000,— pro besuchter österreichischer
Universität. Die sowjetische Seite gewährt den
österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch
freie Hotelunterkunft und eine monatliche
Remuneration von Rubel 250,—.
3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten
jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 2
Bestimmungen für den Austausch von
Wissenschaftern und Fachleuten
Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern
und Fachleuten gemäß Artikel 4
und Artikel 26 dieses Übereinkommens erfolgt
nach folgenden Grundsätzen
1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
in das Gastland und zurück.
2. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Wissenschaftern und Fachleuten
kostenlose Unterkunft (im Hotel) und eine
monatliche Remuneration im Ausmaß von
Rubel 250,—. Die österreichische Seite gewährt
den sowjetischen Wissenschaftern und Fachleuten
einen monatlichen Betrag von öS 9000,—
(Nächtigungskosten inbegriffen).
3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten
jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm
vorgesehen sind.
4. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über
jeden Universitätslehrer oder Experten einschließlich
der Angaben über das beabsichtigte
wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur Verfügung.
Diese Daten werden spätestens drei
Monate vor der beabsichtigten Ankunft übermittelt.
5. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt
der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
des empfohlenen Universitätslehrers oder
Experten unter Vorschlag des Anreisedatums
und des Studienortes mitteilen.
6. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der
Universitätslehrer oder Experten jeweils mindestens
drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 3
Bestimmungen für den Austausch von
Stipendiaten auf dem Gebiete der Hochschulbildung
Für den Austausch von Stipendiaten auf dem
Gebiete der Hochschulbildung gilt folgendes
1. Die Stipendiendauer beträgt in Österreich
neun Monate, in der UdSSR zehn Monate. Sie
beginnt für österreichische Stipendiaten in der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am
15. September und für sowjetische Stipendiaten
in Österreich am 1. Oktober.
2. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über
jeden Stipendiaten sowie in eventu über Ersatzkandidaten
einschließlich der Angaben über das
beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben zur
Verfügung. Diese Daten werden spätestens bis
1. Februar übermittelt.
3. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt
der Unterlagen seine Entscheidung über die
Annahme der empfohlenen Stipendiaten unter
Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes
mitteilen.
4. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der
Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen
vorher in Kenntnis setzen.
5. Die Reisekosten des Stipendiaten zum
Studienort im Gastland und zurück trägt der
Sendestaat.
6. Die österreichische Vertragspartei wird den
sowjetischen Stipendiaten folgende Leistungen
erbringen :.
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von
öS 5000,—;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten,
Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die Bereitstellung von Unterkünften, deren
Bezahlung im Stipendium enthalten ist;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institution jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms
erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
Die sowjetische Vertragspartei wird den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen
erbringen
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe
von Rubel 150,—;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,
Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen
;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institution jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms
erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 4
Bestimmungen betreffend den Austausch von
Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische
Literatur bzw. russische Sprache
und Literatur an Universitäten und Höheren
Schulen
1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom
Gastland in jedem einzelnen Fall auf Grund
besonderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
im Einklang mit den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden
Landes honoriert.
2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen
über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-
pädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie
deren wichtigste biographische Daten.
3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich
vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische
Betreuung bei Erkrankungen und
Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen
und für Zahnprothesen.
Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert bis 30. Juni.
Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September
und dauert bis 30. Juni.
Beilage 5
Bestimmungen betreffend den Austausch von
Teilnehmern an Sommerkursen und
Seminaren
1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens
bis 1. Juni die Listen ihrer Kandidaten
unter Anführung ihrer biographischen Daten
übermitteln und innerhalb eines Monats nach
Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über
die Annahme der vorgeschlagenen Teilnehmer
bekanntgeben.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise
zum Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern ein Stipendium
von öS 7500,—. Die sowjetische Vertragspartei
gewährt den österreichischen Teilnehmern ein
Stipendium von Rubel 150,—.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 54 zweiter Absatz am
7. August 1977 in Kraft.