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395_1977 AT

395. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1977 bis Juni 1979 samt Beilagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1977 bis Juni 1979 samt Beilagen

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom

22. März 1968, welches die Förderung des Ausbaues

der Beziehungen zwischen diesen beiden

Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der

Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und

der Literatur zum Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Entwicklung der

Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den

beiden Ländern zu einer weiteren Festigung

der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses

zwischen dem Österreichischen und

dem Sowjetischen Volk beitragen wird,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen

für die kulturelle und wissenschaftliche

Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1977 bis Juni

1979.

I. Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen ihren Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern

und zu diesem Zwecke den Austausch von

Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern

sowie von wissenschaftlichen Publikationen und

Erfahrungen unterstützen.

Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien

die Zusammenarbeit auf Grund des

am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten

Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und der Akademie der

Wissenschaften der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken.

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung

der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Insbesondere werden sie den Austausch

von wissenschaftlich-technischer Information,

von Ausstellungen, von Publikationen

wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und

technischer Institutionen unterstützen, ebenso

werden sie den Austausch von wissenschaftlichen

Seminaren und Symposien unterstützen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch

von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der

Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die

Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen

Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen

Stellen beider Länder festgelegt werden.

Die finanziellen Bedingungen des Austausches

sind aus der Beilage 1 ersichtlich.

Der Austausch von Universitätslehrern, der

die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,

wird auf Kosten der einladenden Seite

erfolgen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden jährlich zwei

Universitätslehrer für die Dauer von je zwei

Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit

austauschen. Die finanziellen Bedingungen des

Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Initiative

ihrer Universitäten und anderer Hochschulen

zur Einladung von Professoren zur Durchführung

von Lehrveranstaltungen im Einklang

mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften

und nach Maßgabe der vorhandenen

finanziellen Mittel unterstützen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden auf Grundlage

der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1977/78

und 1978/79 je elf Studierende bzw. jüngere

Universitätsabsolventen zur Durchführung von

Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten

für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien

für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium

an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren.

Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert

sein.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden jährlich den

Austausch von fünf hochqualifizierten Lehrkräften

zum Unterricht der russischen Sprache

oder der russischen und sowjetischen Literatur

bzw. der deutschen Sprache oder österreichischen

Literatur an Universitäten durchführen.

Die Vertragsparteien werden überdies die

direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten

und Hochschulen Österreichs und der

UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften

der deutschen und russischen Sprache

sowie der österreichischen und der russischen

und sowjetischen Literatur fördern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 4 ersichtlich.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige

Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen

beziehungsweise Seminaren zur

Verfügung stellen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 10

Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische

Wünsche nach Entsendung von Fachleuten

zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen

Lehrveranstaltungen an Seminaren für

russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen

Städten durchgeführt werden, wohlwollend

prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft,

jährlich an diese Seminare bis zu 20 Spezialisten

der russischen Sprache zu entsenden.

Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über

Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei

Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für

die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen über Probleme

der modernen russischen Sprache und Literatur

zu entsenden.

Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute

gehen zu Lasten der österreichischen Seite.

Artikel 11

Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische

Bewerbungen für ein Fernstudium am

Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich

anzunehmen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden den Abschluß

einer Vereinbarung der Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der russischen Sprache zwischen dem

Puschkin-Institut für russische Sprache und dem

österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut

unterstützen.

Artikel 13

Die österreichische Seite begrüßt die von der

sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der

Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen

Sprache sowjetische Experten zu konsultieren

oder als Mitautoren heranzuziehen.

Artikel 14

Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei

der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer

Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden

der russischen Sprache. Sie erklärt

ihre Bereitschaft, die Siegergruppe der dritten

österreichischen nationalen Schülerolympiade der

russischen Sprache zur Teilnahme an der internationalen

Olympiade der russischen Sprache

in Moskau im Sommer 1978 zu empfangen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden die Frage eines

Austausches von je drei Leitern philologischer

Universitätsinstitute für die Dauer von sieben

bis zehn Tagen prüfen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen

Institutionen beim gegenseitigen Austausch

von Informationen über die Abhaltung

der wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien

und ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den

Wissenschaftern des Vertragspartners die Möglichkeit

der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen

zu. geben.

Artikel 17

Die Vertragsparteien führen die Prüfung der

Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Diplomen und akademischen

Graden fort. Zu diesem Zwecke werden sie

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Unterlagen austauschen, einen Meinungsaustausch

pflegen und Begegnungen von Experten

durchführen.

Artikel 18

Die sowjetische Vertragspartei wird Ersuchen

der österreichischen Seite um Entsendung von

jährlich bis zu drei Sprachassistenten für den

Unterricht der russischen Sprache an allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen

für je zehn Monate möglichst wohlwollend

prüfen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu

fünf Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren

Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen

Sommerfortbildungsseminaren austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden zum Zwecke des

Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des

Schulwesens je eine dreiköpfige Delegation für

eine Aufenthaltsdauer von zwei Wochen austauschen.

Die österreichische Vertragspartei wird die

sowjetische Delegation im Jahre 1978, die

sowjetische Vertragspartei die österreichische

Delegation im Jahre 1979 empfangen. Der Sendestaat

bezahlt die Hin- und Rückreise, der Empfangsstaat

übernimmt die Kosten des Aufenthaltes

und der Reisen innerhalb des Landes.

Artikel 21

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Lehrbüchern, pädagogischer, didaktisch-

methodologischer und Kinderliteratur, von anderem

pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial

sowie von Lehr- und Diafilmen zur kostenlosen

Vorführung fortsetzen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch

bezüglich des Inhalts der österreichischen

und sowjetischen Schullehrbücher, insbesondere

aus den Gegenständen Geschichte, Geographie

und Kulturkunde durch, um so zum

gegenseitigen Kennenlernen eines jeden Landes

beizutragen.

In diesem Sinne werden die Vertragsparteien

periodisch Treffen von Fachleuten auf dem Gebiet

der Lehrbücherverfassung, insbesondere hinsichtlich

der Schulbücher für Geschichte und Geographie,

Veranstalten. Diese Experten werden

Empfehlungen ausarbeiten, die den Verfassern

und Verlagen von Lehrbüchern zugeleitet werden.

Artikel 23

Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige

Delegationen von Fachleuten des berufsbildenden

Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

auf einem jeweils vereinbarten

Interessensgebiet für eine Dauer von je 14 Tagen

austauschen.

II. Medizin, Gesundheitswesen und Soziale

Fürsorge

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit die Einladung von je zwei

Experten auf dem Gebiete der Medizin zu je

drei bis vier Gastvorträgen während eines Auf-

enthaltes in der Dauer von je 14 Tagen durch

die zuständigen österreichischen bzw. sowjetischen

Stellen unterstützen.

Die einladende Seite wird bestrebt sein, diesen

Experten die Möglichkeit zu bieten, die ihrem

Fach entsprechenden Einrichtungen kennenzulernen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien werden vierköpfige Delegationen

für eine Zeit bis zu 14 Tagen austauschen,

um die Leistungen des anderen Landes auf dem

Gebiete des Gesundheitswesens kennenzulernen

und Fragen der Zusammenarbeit sowie Fragen

im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses

eines eigenen Abkommens über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

zu erörtern.

Artikel 26

Die Vertragsparteien werden je einen Experten

zum Erfahrungsaustausch und zum Studium des

Gesundheitswesens des anderen Landes für einen

Zeitraum von 30 Tagen austauschen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

bis zu vierköpfige Delegation des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung oder des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

der Republik Österreich einerseits

und des Ministeriums für Soziale Fürsorge der

RSFSR andererseits für eine Dauer von zehn

Tagen austauschen, um ein Kennenlernen von

Einrichtungen der Sozialfürsorge zu ermöglichen.

III. Kultur und Kunst

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen die Durchführung

von Gastspielen von Ensembles und

Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen

und Impresarii auf kommerzieller Grundlage.

Die Bedingungen für diese Gastspiele werden

in direkten Kontakten zwischen den zuständigen

österreichischen Institutionen oder Impresarii und

GOS-Konzert der UdSSR vereinbart werden.

Insbesondere werden die Vertragsparteien im

Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

Schritte zur Verwirklichung eines Gastspielaustausches

zwischen dem Wiener Burgtheater und

einer der sowjetischen Sprechbühnen unternehmen.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer des Übereinkommens die Durchführung

eines Festivals sowjetischer und russischer

Musik in Österreich sowie eines Festivals

österreichischer Musik in der UdSSR unterstützen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen direkte, auf

dem Austausch von Schauspieltruppen, Musik-

und Kindertheatern gerichtete Kontakte zwischen

den zuständigen Institutionen beider Länder.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Aufführung von Bühnenwerken von

Autoren des anderen Landes und zu letzterem

Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren,

Bühnenbildnern und Dirigenten.

Artikel 32

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden

internationalen Wettbewerben im anderen Land,

insbesondere die Teilnahme österreichischer Vertreter

am Internationalen Tschaikowski-Musikwettbewerb

im Jahre 1978 in Moskau, sowie

sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben

in Österreich unterstützen.

Artikel 33

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit künstlerische Ausstellungen

aus den führenden Museen jedes

Landes durchführen.

Die Fristen und Bedingungen der Durchführung

dieser Ausstellungen werden zwischen

den zuständigen Stellen zusätzlich festgelegt

werden.

Artikel 34

Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit

Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme

an ihren wichtigsten bilateralen und multilateralen

Veranstaltungen einladen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen die Fortführung

der Zusammenarbeit der Österreichischen

Nationalbibliothek mit der staatlichen Leninbibliothek

der UdSSR.

Sie tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare für die

Dauer von insgesamt 14 Tagen aus.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten

auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der

Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung

von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis

zu insgesamt 30 Tagen austauschen.

Artikel 37

Während der Dauer dieses Übereinkommens

führen das österreichische Staatsarchiv und die

Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat

der UdSSR einen Austausch von Fachleuten

auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel

durch, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial

zum Zwecke eines eventuellen Austausches

von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit

auszuwählen.

Die Einzelheiten dieses Besuchsaustausches

werden zwischen den zuständigen Stellen einvernehmlich

festgelegt werden.

IV. Kino

Artikel 38

Die Vertragsparteien werden die Ausweitung

des Filmaustausches auf kommerzieller und

nicht-kommerzieller Grundlage sowie des Verleihes

der so ausgetauschten Filme ermutigen.

Artikel 39

Die Vertragsparteien werden alljährlich einmal

eine Premiere (Woche) des sowjetischen

Films in Österreich und des österreichischen

Films in der UdSSR durchführen.

Die empfangende Seite wird der entsendenden

Seite bei der Durchführung des Vorhabens

Unterstützung leisten. Die Filme werden jeder

Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien

zwei- bis dreiköpfige Delegationen

für eine Dauer bis zu sieben Tagen aus. Die entsendende

Seite trägt die Kosten für die Reise der Delegation

in beide Richtungen. Die empfangende

Seite bezahlt die Kosten für die Miete von Kinos,

für die Werbung, für den Aufenthalt der Delegation

sowie für deren Reisen im Inland.

Artikel 40

Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit

an internationalen Filmfestspielen, welche in

jedem der beiden Länder während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens stattfinden, teilnehmen.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen die Fortsetzung

des Austausches von Filmarchivmaterialien

zwischen dem Österreichischen Filmarchiv

sowie dem Österreichischen Filmmuseum einerseits

und dem GOS-FILMOFOND der UdSSR

andererseits.

Artikel 42

Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen

des anderen Landes Dokumentar-,

populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und

Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nicht-

kommerzieller Basis zur Verfügung stellen.

V. Fernsehen und Rundfunk

Artikel 43

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

und die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Fernsehens und des Rundfunks zwischen dem

Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee

für Fernsehen und Rundfunk des Ministerrates

der UdSSR.

VI. Verlagswesen

Artikel 44

Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung

und Herausgabe von Werken der Autoren

des anderen Landes sowie die Abhaltung von

Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang

die Kenntnis von Werken der Wissenschaft,

der Literatur und der Kunst österreichischer und

sowjetischer Autoren in Österreich bzw. in der

UdSSR zu ermöglichen, und werden zu diesem

Zwecke erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit

oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei

Experten austauschen.

Artikel 45

Die Vertragsparteien werden die Erweiterung

der Zusammenarbeit zwischen den Autoren-

Schutzorganisationen und Verlagen ihrer Länder

unterstützen, mit dem Ziel, stärkeren Schutz

der Autorenrechte und größeren Bekanntheitsgrad

der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen

Werke sowjetischer und österreichischer

Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR zu

bewirken.

VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten

des kulturellen Lebens

Artikel 46

Die Vertragsparteien ermutigen zum besseren

Verständnis der Kultur des anderen Landes die

gegenseitige Durchführung von Reisen von

Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater-

und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten

Personen, Bibliothekaren, Museumsbeamten,

Kunsthistorikern, Architekten, Malern,

Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden.

Die Einzelheiten dieses Austausches werden

zwischen den zuständigen Stellen beider Länder

einvernehmlich festgelegt werden.

Artikel 47

Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei

bis drei Kulturschaffende austauschen, um das

kulturelle Leben des anderen Landes kennenzulernen

und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.

Der Sendestaat bezahlt die Hin- und Rückreise,

das Gastland übernimmt die Kosten des

Aufenthaltes und der Reisen im Inland.

VIII. Sport

Artikel 48

Die Vertragsparteien ermutigen die Intensivierung

der Sportbeziehungen und den Austausch

von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit

den zwischen den nationalen Sportorganisationen

vereinbarten Plänen.

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

von Trainern und Fachleuten in den einzelnen

Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines

solchen Austausches bilden den Gegenstand einer

Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen

beider Länder.

IX. Tourismus

Artikel 49

Die Vertragsparteien werden die weitere Entwicklung

der touristischen Beziehungen zwischen

den beiden Ländern begrüßen.

X. Freundschafts- und Kulturgesellschaften

und andere Nichtregierungsorganisationen

Artikel 50

Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-

Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-

Österreichischen Gesellschaft bei ihrer

Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der

freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen

zwischen Österreich und der Sowjetunion größtmögliche

Unterstützung angedeihen lassen.

Sie werden insbesondere die Durchführung von

kulturellen Veranstaltungen unterstützen, die

bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder

und dem Andenken von Persönlichkeiten, die

einen großen Beitrag zur Entwicklung der

Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet

sind. Die Vertragsparteien werden auch ihre

nationalen UNESCO-Kommissionen einladen,

bei der Durchführung der in diesem Sinne

beschlossenen UNESCO-Resolutionen mitzuwirken.

Artikel 51

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung

von Tagen der Sowjetunion in Österreich

1977, die insbesondere dem Anlaß des 60. Jahrestages

der Gründung des sowjetischen Staates

gewidmet sein werden, und von Österreich-

Tagen in der Sowjetunion 1978 die notwendige

Hilfe leisten, mit dem Ziel der Unterstützung des

gegenseitigen Vertrautwerdens mit dem Leben

und den kulturellen Errungenschaften beider

Länder sowie zur Festigung der freundschaftlichen

Beziehungen und des gegenseitigen Vertrauens

der Völker beider Länder.

Artikel 52

Die Vertragsparteien werden die Pflege von

Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden

Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,

Architekten, Filmschaffenden sowie anderer

Kulturschaffender fördern.

Artikel 53

Mit dem Ziel einer weiteren Aktivierung der

Kontakte zwischen der Jugend Österreichs und

der UdSSR werden die Vertragsparteien die

Entwicklung des Jugendtourismus, insbesondere

zur Durchführung von Studienreisen, und den

Austausch von Delegationen unterstützen. Die

Bedingungen dieses Austausches werden unmittelbar

zwischen den interessierten Organisationen

festgelegt werden.

XI. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54

Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens

schließen andere Formen der

Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien

zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus.

Neben dem vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogramm

steht es den Vertragsparteien

frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen,

die den Zielen des vorliegenden

Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen

und anderen Bedingungen für die Durchführungderartiger

Veranstaltungen werden von den

kompetenten Institutionen beider Länder festgelegt

werden.

Das vorliegende Übereinkommen tritt 60 Tage

nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und

gilt dann für zwei Jahre. Sofern nicht eine der

Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf dieser

Geltungsdauer des Übereinkommens Verhandlungen

wegen des Abschlusses eines neuen Übereinkommens

wünscht, verlängert es sich um

weitere zwei Jahre. Konkrete Maßnahmen zum

Austausch von Künstlern, Ausstellungen usw.

werden unmittelbar zwischen den zuständigen

Stellen beider Seiten für den Zeitraum der Verlängerung

vereinbart werden.

Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1977 in

zwei Urschriften, in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Willibald Pahr m. p.

Für die Regierung der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

Michail T. Efremov m. p.

Beilage 1

Finanzielle Bestimmungen für den Austausch

zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen

Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern

gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens

erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

in das Gastland und zurück.

2. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch

ein Taggeld von öS 530,— (einschließlich

der Nächtigungskosten) und ein Handgeld

von öS 1000,— pro besuchter österreichischer

Universität. Die sowjetische Seite gewährt den

österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch

freie Hotelunterkunft und eine monatliche

Remuneration von Rubel 250,—.

3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten

jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 2

Bestimmungen für den Austausch von

Wissenschaftern und Fachleuten

Die Finanzierung des Austausches von Universitätslehrern

und Fachleuten gemäß Artikel 4

und Artikel 26 dieses Übereinkommens erfolgt

nach folgenden Grundsätzen

1. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

in das Gastland und zurück.

2. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Wissenschaftern und Fachleuten

kostenlose Unterkunft (im Hotel) und eine

monatliche Remuneration im Ausmaß von

Rubel 250,—. Die österreichische Seite gewährt

den sowjetischen Wissenschaftern und Fachleuten

einen monatlichen Betrag von öS 9000,—

(Nächtigungskosten inbegriffen).

3. Der Empfangsstaat trägt ferner die Kosten

jener Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm

vorgesehen sind.

4. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über

jeden Universitätslehrer oder Experten einschließlich

der Angaben über das beabsichtigte

wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur Verfügung.

Diese Daten werden spätestens drei

Monate vor der beabsichtigten Ankunft übermittelt.

5. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt

der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

des empfohlenen Universitätslehrers oder

Experten unter Vorschlag des Anreisedatums

und des Studienortes mitteilen.

6. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der

Universitätslehrer oder Experten jeweils mindestens

drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.

Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 3

Bestimmungen für den Austausch von

Stipendiaten auf dem Gebiete der Hochschulbildung

Für den Austausch von Stipendiaten auf dem

Gebiete der Hochschulbildung gilt folgendes

1. Die Stipendiendauer beträgt in Österreich

neun Monate, in der UdSSR zehn Monate. Sie

beginnt für österreichische Stipendiaten in der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am

15. September und für sowjetische Stipendiaten

in Österreich am 1. Oktober.

2. Der Sendestaat stellt alle Unterlagen über

jeden Stipendiaten sowie in eventu über Ersatzkandidaten

einschließlich der Angaben über das

beabsichtigte wissenschaftliche Vorhaben zur

Verfügung. Diese Daten werden spätestens bis

1. Februar übermittelt.

3. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt

der Unterlagen seine Entscheidung über die

Annahme der empfohlenen Stipendiaten unter

Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes

mitteilen.

4. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der

Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen

vorher in Kenntnis setzen.

5. Die Reisekosten des Stipendiaten zum

Studienort im Gastland und zurück trägt der

Sendestaat.

6. Die österreichische Vertragspartei wird den

sowjetischen Stipendiaten folgende Leistungen

erbringen :.

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von

öS 5000,—;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten,

Geräten usw.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

d) die Bereitstellung von Unterkünften, deren

Bezahlung im Stipendium enthalten ist;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institution jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms

erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

Die sowjetische Vertragspartei wird den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen

erbringen

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe

von Rubel 150,—;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,

Geräten usw.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen

;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institution jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms

erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 4

Bestimmungen betreffend den Austausch von

Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische

Literatur bzw. russische Sprache

und Literatur an Universitäten und Höheren

Schulen

1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom

Gastland in jedem einzelnen Fall auf Grund

besonderer Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien

im Einklang mit den einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden

Landes honoriert.

2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen

über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-

pädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie

deren wichtigste biographische Daten.

3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte

Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich

vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische

Betreuung bei Erkrankungen und

Unfällen, ausgenommen bei chronischen Erkrankungen

und für Zahnprothesen.

Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert bis 30. Juni.

Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September

und dauert bis 30. Juni.

Beilage 5

Bestimmungen betreffend den Austausch von

Teilnehmern an Sommerkursen und

Seminaren

1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens

bis 1. Juni die Listen ihrer Kandidaten

unter Anführung ihrer biographischen Daten

übermitteln und innerhalb eines Monats nach

Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über

die Annahme der vorgeschlagenen Teilnehmer

bekanntgeben.

2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise

zum Bestimmungsort und zurück.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung.

4. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern ein Stipendium

von öS 7500,—. Die sowjetische Vertragspartei

gewährt den österreichischen Teilnehmern ein

Stipendium von Rubel 150,—.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 54 zweiter Absatz am

7. August 1977 in Kraft.

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