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395. Bundesgesetz: Förderung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Bundesgesetz: Förderung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee

der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976" wird zur Deckung des Abganges, der sich

bei der Durchführung der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976 ergibt, aus Bundesmitteln

eine Subvention gewährt. Diese beträgt

bis zu einem Abgang von 25 Millionen Schilling

ein Drittel und von dem diesen übersteigenden

Betrag bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens

60 Millionen Schilling die Hälfte des Abganges.

Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe

der vom Land Tirol und von der Landeshauptstadt

Innsbruck übernommenen anteiligen Zahlungen

zu erfolgen.

(2) Auf die Subvention des Bundes nach dem

Abs. 1 können an den Verein „Organisationskomitee

der XII. Olympischen Winterspiele

Innsbruck 1976" unter Bedachtnahme auf den

tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.

§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

wird ermächtigt, zu der aus

Anlaß der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976 auszugebenden Sonderpostmarken-

serie einen Zuschlag zum Nennwert in der Gesamthöhe

von 8•30 Schilling einzuheben. Die

Sonderpostmarkenserie mit Zuschlag wird in

zwei Tranchen zu folgenden Werten ausgegeben

Die 1. Tranche zu 1 S + 0•50 S, zu

l•50 S + 0•70 S, zu 2 S + 0•90 S und zu

4 S + l•90 S; die 2. Tranche zu 0•70 S + 0•30 S,

zu 2 S + 1 S, zu 2•50 S + 1 S und zu 4 S

+ 2 S.

(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die

Herstellungskosten für die Sonderpostmarkenserie,

wird dem Verein „Organisationskomitee

der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976" als weitere Subvention des Bundes gewährt

und ist dem Verein „Organisationskomitee

der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976" von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung

nach Abrechnung am

30. April 1975 (1. Tranche der Sonderpostmarkenserie)

und am 31. Dezember 1975

(2. Tranche der Sonderpostmarkenserie) im Mai

1975 bzw. im Jänner 1976 zu überweisen. Die

Abrechnung des nach dem 31. Dezember 1975

erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am

31. Jänner jedes Jahres, erstmals am 31. Jänner

1977, zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse

jeweils im darauffolgenden Februar.

§ 3. (1) Der Bund als Bauherr der nachstehend

angeführten Sporteinrichtungen wird unter den

Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 verpflichtet,

die Baukosten für die Erneuerung und Ergänzung

der Eisschnellaufbahn in Innsbruck sowie

die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen im

Olympia-Eisstadion in Innsbruck bis zum

Höchstbetrag von 44•15 Millionen Schilling, die

Baukosten für die Errichtung der provisorischen

Kunsteisflächen im Messegelände und am Tivoli

in Innsbruck bis zum Höchstbetrag von

18•50 Millionen Schilling, die Baukosten für die

Errichtung der kombinierten Bob- und Rodelkunsteisbahn

in Innsbruck/Igls bis zum Höchstbetrag

von 107•14 Millionen Schilling, die Baukosten

für den Umbau der Sprungschanze Berg

Isel in Innsbruck und in Seefeld/Telfs in Tirol

bis zum Höchstbetrag von 17•21 Millionen Schilling

sowie die Kosten für die Zeitmessung und

die Grundausstattung der Eisschnellaufbahn in

Innsbruck, der provisorischen Kunsteisfläche am

Tivoli in Innsbruck und der Sprungschanzen in

Innsbruck und in Seefeld/Telfs in Tirol bis zum

Höchstbetrag von 3 Millionen Schilling zu tragen.

(2) Die Landeshauptstadt Innsbruck stellt dem

Bund bis zum Abschluß der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976 jene Grundstücksflächen

unentgeltlich zur Verfügung, die zur Errichtung

und zum Betrieb der kombinierten

Bob- und Rodelkunsteisbahn in Innsbruck/Igls

sowie zum Umbau der Sprungschanze Berg Isel

in Innsbruck erforderlich sind. Nach Beendigung

der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck

1976 übernimmt die Landeshauptstadt Innsbruck

die kombinierte Bob- und Rodelkunsteisbahn in

Innsbruck/Igls sowie die umgebaute Sprungschanze

Berg Isel in Innsbruck unentgeltlich ins

Eigentum.

(3) Die Gemeinde Seefeld in Tirol stellt dem

Bund bis zum Abschluß der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976 jene Grundstücksflächen

unentgeltlich zur Verfügung, die zum

Umbau der Sprungschanze Seefeld/Telfs in Tirol

erforderlich sind. Nach Beendigung der

XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

übernimmt die Gemeinde Seefeld in Tirol die

umgebaute Sprungschanze Seefeld/Telfs in Tirol

unentgeltlich ins Eigentum.

§ 4. Dem Österreichischen Rundfunk wird aus

Bundesmitteln eine Subvention in der Höhe von

60 v. H. des Mehraufwandes gewährt, der dem

Österreichischen Rundfunk im unmittelbaren Zusammenhang

mit der Übertragung der

XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

infolge notwendiger Investitionen und Aufwendungen

für die Bedienung der ausländischen

Rundfunkstationen einschließlich der weltweiten

Verbreitung der ORF-Programme außerhalb

von Österreich entsteht; diese Bundessubvention

darf den Betrag von 157'5 Millionen Schilling

nicht übersteigen.

§ 5. (1) Die nach den §§ 1, 3 und 4 zu leistenden

Bundeszahlungen sind bei den Krediten des

Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

für die „Sportförderung" bzw. für „Sporteinrichtungen"

im Ausgabenkapitel 12 des Entwurfes

des Bundesvoranschlages aufzunehmen

und dementsprechend zu verrechnen.

(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarkenserie

anläßlich der XII. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1976 ist bei dem neu zu

eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 2/78400

„Zuschlagserlöse zu Sonderpostmarken" als

zweckgebundene Einnahme zu verrechnen; ein

korrespondierender Ausgabenansatz ist bei

1/78366 „Überweisung v. Zuschlagserlösen n.

Maßg. zweckgeb. Einnahmen" vorzusehen.

§ 6. Mit der Vollziehung der §§ 1 und 4 und

des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut; mit der Vollziehung

des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister

für Verkehr betraut; mit der Vollziehung des

§ 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister

für Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut; mit der

Vollziehung des § 3 ist der Bundesminister für

Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister

für Bauten und Technik betraut.

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