395. Bundesgesetz: Förderung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Dem Verein „Organisationskomitee
der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976" wird zur Deckung des Abganges, der sich
bei der Durchführung der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976 ergibt, aus Bundesmitteln
eine Subvention gewährt. Diese beträgt
bis zu einem Abgang von 25 Millionen Schilling
ein Drittel und von dem diesen übersteigenden
Betrag bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens
60 Millionen Schilling die Hälfte des Abganges.
Die Zahlungen des Bundes haben nach Maßgabe
der vom Land Tirol und von der Landeshauptstadt
Innsbruck übernommenen anteiligen Zahlungen
zu erfolgen.
(2) Auf die Subvention des Bundes nach dem
Abs. 1 können an den Verein „Organisationskomitee
der XII. Olympischen Winterspiele
Innsbruck 1976" unter Bedachtnahme auf den
tatsächlichen Bedarf Vorschüsse geleistet werden.
§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
wird ermächtigt, zu der aus
Anlaß der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976 auszugebenden Sonderpostmarken-
serie einen Zuschlag zum Nennwert in der Gesamthöhe
von 8•30 Schilling einzuheben. Die
Sonderpostmarkenserie mit Zuschlag wird in
zwei Tranchen zu folgenden Werten ausgegeben
Die 1. Tranche zu 1 S + 0•50 S, zu
l•50 S + 0•70 S, zu 2 S + 0•90 S und zu
4 S + l•90 S; die 2. Tranche zu 0•70 S + 0•30 S,
zu 2 S + 1 S, zu 2•50 S + 1 S und zu 4 S
+ 2 S.
(2) Der Zuschlagserlös, vermindert um die
Herstellungskosten für die Sonderpostmarkenserie,
wird dem Verein „Organisationskomitee
der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976" als weitere Subvention des Bundes gewährt
und ist dem Verein „Organisationskomitee
der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976" von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung
nach Abrechnung am
30. April 1975 (1. Tranche der Sonderpostmarkenserie)
und am 31. Dezember 1975
(2. Tranche der Sonderpostmarkenserie) im Mai
1975 bzw. im Jänner 1976 zu überweisen. Die
Abrechnung des nach dem 31. Dezember 1975
erzielten Zuschlagserlöses hat jeweils am
31. Jänner jedes Jahres, erstmals am 31. Jänner
1977, zu erfolgen; zu überweisen sind diese Zuschlagserlöse
jeweils im darauffolgenden Februar.
§ 3. (1) Der Bund als Bauherr der nachstehend
angeführten Sporteinrichtungen wird unter den
Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 verpflichtet,
die Baukosten für die Erneuerung und Ergänzung
der Eisschnellaufbahn in Innsbruck sowie
die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen im
Olympia-Eisstadion in Innsbruck bis zum
Höchstbetrag von 44•15 Millionen Schilling, die
Baukosten für die Errichtung der provisorischen
Kunsteisflächen im Messegelände und am Tivoli
in Innsbruck bis zum Höchstbetrag von
18•50 Millionen Schilling, die Baukosten für die
Errichtung der kombinierten Bob- und Rodelkunsteisbahn
in Innsbruck/Igls bis zum Höchstbetrag
von 107•14 Millionen Schilling, die Baukosten
für den Umbau der Sprungschanze Berg
Isel in Innsbruck und in Seefeld/Telfs in Tirol
bis zum Höchstbetrag von 17•21 Millionen Schilling
sowie die Kosten für die Zeitmessung und
die Grundausstattung der Eisschnellaufbahn in
Innsbruck, der provisorischen Kunsteisfläche am
Tivoli in Innsbruck und der Sprungschanzen in
Innsbruck und in Seefeld/Telfs in Tirol bis zum
Höchstbetrag von 3 Millionen Schilling zu tragen.
(2) Die Landeshauptstadt Innsbruck stellt dem
Bund bis zum Abschluß der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976 jene Grundstücksflächen
unentgeltlich zur Verfügung, die zur Errichtung
und zum Betrieb der kombinierten
Bob- und Rodelkunsteisbahn in Innsbruck/Igls
sowie zum Umbau der Sprungschanze Berg Isel
in Innsbruck erforderlich sind. Nach Beendigung
der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck
1976 übernimmt die Landeshauptstadt Innsbruck
die kombinierte Bob- und Rodelkunsteisbahn in
Innsbruck/Igls sowie die umgebaute Sprungschanze
Berg Isel in Innsbruck unentgeltlich ins
Eigentum.
(3) Die Gemeinde Seefeld in Tirol stellt dem
Bund bis zum Abschluß der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976 jene Grundstücksflächen
unentgeltlich zur Verfügung, die zum
Umbau der Sprungschanze Seefeld/Telfs in Tirol
erforderlich sind. Nach Beendigung der
XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
übernimmt die Gemeinde Seefeld in Tirol die
umgebaute Sprungschanze Seefeld/Telfs in Tirol
unentgeltlich ins Eigentum.
§ 4. Dem Österreichischen Rundfunk wird aus
Bundesmitteln eine Subvention in der Höhe von
60 v. H. des Mehraufwandes gewährt, der dem
Österreichischen Rundfunk im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Übertragung der
XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
infolge notwendiger Investitionen und Aufwendungen
für die Bedienung der ausländischen
Rundfunkstationen einschließlich der weltweiten
Verbreitung der ORF-Programme außerhalb
von Österreich entsteht; diese Bundessubvention
darf den Betrag von 157'5 Millionen Schilling
nicht übersteigen.
§ 5. (1) Die nach den §§ 1, 3 und 4 zu leistenden
Bundeszahlungen sind bei den Krediten des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
für die „Sportförderung" bzw. für „Sporteinrichtungen"
im Ausgabenkapitel 12 des Entwurfes
des Bundesvoranschlages aufzunehmen
und dementsprechend zu verrechnen.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarkenserie
anläßlich der XII. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1976 ist bei dem neu zu
eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz 2/78400
„Zuschlagserlöse zu Sonderpostmarken" als
zweckgebundene Einnahme zu verrechnen; ein
korrespondierender Ausgabenansatz ist bei
1/78366 „Überweisung v. Zuschlagserlösen n.
Maßg. zweckgeb. Einnahmen" vorzusehen.
§ 6. Mit der Vollziehung der §§ 1 und 4 und
des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut; mit der Vollziehung
des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister
für Verkehr betraut; mit der Vollziehung des
§ 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 ist der Bundesminister
für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut; mit der
Vollziehung des § 3 ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister
für Bauten und Technik betraut.