395. Bundesgesetz: Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes
gelten für
a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund oder
zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,
einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen;
b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
stehen, auf das die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1972, oder des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970,
anzuwenden sind;
c) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten
Betrieb, einer solchen Unternehmung,
Anstalt, Stiftung oder einem solchen
Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem
Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß
(Provision) zusteht;
d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einem Land, einem Gemeindeverband oder
einer Gemeinde oder zu einem von diesen
Körperschaften verwalteten Betrieb, einer
solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung
oder einem solchen Fonds stehen, wenn
ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft
auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;
diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,
wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu
besorgen haben;
e) Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf
deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung
findet, sofern sie nicht bis zur Lösung
des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2
oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im
Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit
nach den Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung
versichert waren.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind
ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes in einem der im
Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden
und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt
des Kindes aufgelöst haben.
§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem
Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, befindet, hat
während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem
Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß
der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld"
genannt), wenn ihr neugeborenes
Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von
ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch
auf Karenzurlaubsgeld besteht auch,
während sich das Kind in einer Krankenanstalt
befindet.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben
bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
gegenüber ihrem letzten Dienstgeber
Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. Dieser Anspruch
geht verloren, wenn die Mutter
a) Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
b) selbständig erwerbstätig ist oder
c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder
Kinder tätig ist.
Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die
Mutter die in lit. a bis c genannte Tätigkeit im
selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis,
aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
abgeleitet wird, ausgeübt hat.
(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen
nicht einen Anspruch nach § 3
Abs. 2 geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld
in der in § 3 Abs. 1 festgelegten
Höhe.
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
a) bei einer verheirateten Mutter monatlich
25 v. H. und
b) bei einer alleinstehenden Mutter 37•5 v. H.
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld
in der in Abs. 1 lit. b festgelegten
Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht,
daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen
erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes
der Verwendungsgruppe C einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte
für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die
Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe
C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
(Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach Abs. 1 lit. a
und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld,
so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld
nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz
zwischen dem Einkommen des Ehegatten und
dem Freibetrag zuzuerkennen.
(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den
Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren
würde, wenn sie nicht gegen Karenz der
Bezüge beurlaubt wäre.
§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht
längstens auf die Dauer eines Jahres vom
Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.
§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht
vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde
das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des
Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst,
so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der
Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden
Tag an zuzuerkennen.
§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3
des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf das Karenzurlaubsgeld
sinngemäß Anwendung.
(2) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
nur für einen Teil des Monats oder ändert
sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenz-
urlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag
ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.
§ 7. (1) Die nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte
Mutter ist verpflichtet, alle
Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß
und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes
von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach
Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist,
daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis
erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis,
ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse)
sind, soweit sie nicht im guten Glauben
empfangen worden sind, zu ersetzen.
II. Abschnitt
§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen
und Mütter und, soweit von den Ländern für
die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen getroffen
werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen,
auch für diese Dienstnehmerinnen und
Mütter.
§ 9. (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts
anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges
des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt
des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende
Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung aufrecht.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind,
wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden
Dienstverhältnisses im Sinne des
§ 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert waren, für die Dauer des
Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert.
Die Krankenversicherung ist von dem
Krankenversicherungsträger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der
zur Durchführung der Krankenversicherung im
Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses
zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen
Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert
sind, haben Anspruch auf alle Leistungen
der Krankenversicherung mit Ausnahme
des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
und der Geldleistungen gilt der doppelte
Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für
die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten
Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen
Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,
der in der Krankenversicherung für die
der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen
Pflichtversicherten festgesetzt ist.
(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind
für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes
vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2
vom letzten Dienstgeber, zu leisten.
§ 10. Das Karenzurlaubsgeld unterliegt als
gänzlich unpfändbarer Bezug den Beschränkungen
der §§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit
der Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung
gesetzlicher Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes
und zur Deckung von Forderungen auf
Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach
diesem Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß der
Verpflichteten die Hälfte des Karenzurlaubsgeldes
verbleiben.
III. Abschnitt
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend
mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert
das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961,
letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz,
BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig
novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971,
genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.
(3) Müttern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes eine Ersatzleistung
bezogen haben, gebührt die Nachzahlung der
Differenz zwischen der ausbezahlten Ersatzleistung
und dem Karenzurlaubsgeld im Sinne
dieses Bundesgesetzes ab Beginn des Bezuges ihrer
Ersatzleistung.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist
betraut
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet, jener Bundesminister,
in dessen Zuständigkeitsbereich
die oberste Dienstbehörde fällt, die den
Dienstgeber vertritt;
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1
Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen
Anwendung findet und die Vollziehung
nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, soweit
es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
handelt, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung und mit der
Vollziehung des § 10 der Bundesminister für
Justiz betraut.