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395_1974 AT

395. Bundesgesetz: Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Bundesgesetz: Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes

gelten für

a) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund oder

zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,

einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen;

b) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis

stehen, auf das die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1972, oder des

Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970,

anzuwenden sind;

c) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten

Betrieb, einer solchen Unternehmung,

Anstalt, Stiftung oder einem solchen

Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem

Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß

(Provision) zusteht;

d) Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einem Land, einem Gemeindeverband oder

einer Gemeinde oder zu einem von diesen

Körperschaften verwalteten Betrieb, einer

solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung

oder einem solchen Fonds stehen, wenn

ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft

auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,

wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu

besorgen haben;

e) Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf

deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung

findet, sofern sie nicht bis zur Lösung

des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2

oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im

Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit

nach den Bestimmungen des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung

versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind

ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt

der Geburt des Kindes in einem der im

Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden

und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt

des Kindes aufgelöst haben.

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem

Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, befindet, hat

während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem

Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß

der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld"

genannt), wenn ihr neugeborenes

Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von

ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch

auf Karenzurlaubsgeld besteht auch,

während sich das Kind in einer Krankenanstalt

befindet.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben

bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

gegenüber ihrem letzten Dienstgeber

Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. Dieser Anspruch

geht verloren, wenn die Mutter

a) Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b) selbständig erwerbstätig ist oder

c) ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder

Kinder tätig ist.

Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die

Mutter die in lit. a bis c genannte Tätigkeit im

selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis,

aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

abgeleitet wird, ausgeübt hat.

(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen

nicht einen Anspruch nach § 3

Abs. 2 geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld

in der in § 3 Abs. 1 festgelegten

Höhe.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a) bei einer verheirateten Mutter monatlich

25 v. H. und

b) bei einer alleinstehenden Mutter 37•5 v. H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld

in der in Abs. 1 lit. b festgelegten

Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht,

daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen

erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes

der Verwendungsgruppe C einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte

für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die

Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe

C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

(Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag

zwischen dem nach Abs. 1 lit. a

und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld,

so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld

nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz

zwischen dem Einkommen des Ehegatten und

dem Freibetrag zuzuerkennen.

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den

Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren

würde, wenn sie nicht gegen Karenz der

Bezüge beurlaubt wäre.

§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht

längstens auf die Dauer eines Jahres vom

Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht

vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde

das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des

Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst,

so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der

Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden

Tag an zuzuerkennen.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3

des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf das Karenzurlaubsgeld

sinngemäß Anwendung.

(2) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

nur für einen Teil des Monats oder ändert

sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenz-

urlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag

ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.

§ 7. (1) Die nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte

Mutter ist verpflichtet, alle

Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß

und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes

von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach

Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist,

daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis

erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis,

ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse)

sind, soweit sie nicht im guten Glauben

empfangen worden sind, zu ersetzen.

II. Abschnitt

§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten

für die im § 1 genannten Dienstnehmerinnen

und Mütter und, soweit von den Ländern für

die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden

Dienstnehmerinnen und Mütter Regelungen getroffen

werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen,

auch für diese Dienstnehmerinnen und

Mütter.

§ 9. (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts

anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges

des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt

des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende

Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung aufrecht.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind,

wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden

Dienstverhältnisses im Sinne des

§ 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert waren, für die Dauer des

Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert.

Die Krankenversicherung ist von dem

Krankenversicherungsträger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der

zur Durchführung der Krankenversicherung im

Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses

zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen

Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert

sind, haben Anspruch auf alle Leistungen

der Krankenversicherung mit Ausnahme

des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.

(3) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge

und der Geldleistungen gilt der doppelte

Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für

die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten

Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen

Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,

der in der Krankenversicherung für die

der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen

Pflichtversicherten festgesetzt ist.

(4) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind

für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes

vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2

vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

§ 10. Das Karenzurlaubsgeld unterliegt als

gänzlich unpfändbarer Bezug den Beschränkungen

der §§ 290 und 293 der Exekutionsordnung mit

der Maßgabe, daß die Pfändung zur Deckung

gesetzlicher Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes

und zur Deckung von Forderungen auf

Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach

diesem Bundesgesetz zulässig ist; jedoch muß der

Verpflichteten die Hälfte des Karenzurlaubsgeldes

verbleiben.

III. Abschnitt

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend

mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert

das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961,

letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften das Ersatzleistungsgesetz,

BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig

novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971,

genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Bundesgesetz.

(3) Müttern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes eine Ersatzleistung

bezogen haben, gebührt die Nachzahlung der

Differenz zwischen der ausbezahlten Ersatzleistung

und dem Karenzurlaubsgeld im Sinne

dieses Bundesgesetzes ab Beginn des Bezuges ihrer

Ersatzleistung.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 ist

betraut

a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet, jener Bundesminister,

in dessen Zuständigkeitsbereich

die oberste Dienstbehörde fällt, die den

Dienstgeber vertritt;

b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1

Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen

Anwendung findet und die Vollziehung

nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, soweit

es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

handelt, der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.

(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung und mit der

Vollziehung des § 10 der Bundesminister für

Justiz betraut.

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