395. Bundesgesetz: Änderung des Preisbestimmungsgesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung;)
Die Erlassung und Aurhebung von Vorschriften;
wie sie im Preisbestimmungsgesetz
1972, BGBl. Nr. 271, in der Fassung des Ar-
tikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind bis zum Ablauf des 30. September
1974 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Preisbestimmungsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 271, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Satz 3 hat wie folgt zu lauten
„Ebenso sind in den Preisen der Waren enthaltene
Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
deren Verarbeitungsprodukte, welche nach der
Veröffentlichung der Entlastungssätze nach § 2
Abs. 3 in der Zeit bis zum Außerkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Wegfall kommen, von
den in Rechnung gestellten Preisen in Abzug
zu bringen."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der § 7 des Preisregelungsgesetzes 1957
über die Ersichtlichmachung von Preisen gilt mit
der Maßgabe, daß die Preise derart ersichtlich
zu machen sind, daß die Umsatzsteuer mit eingeschlossen
ist.
(2) In öffentlich angekündigten Preisen ist die
Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diese, sind berechtigt, durch ihre Organe vom
Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten
Auskünfte über alles zu verlangen, was für die
Anwendung der Entlastungssätze (§ 2) oder
die Weiterverrechnung von Zollsenkungen oder
von Senkungen der Ausgleichsabgabebeträge für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
maßgebend ist."
4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wird die Entlastung gemäß § 2 nicht
ordnungsgemäß durchgeführt oder werden
Senkungen von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
deren Verarbeitungsprodukte nicht weiter verrechnet,
so kann unabhängig von der Verhängung
einer Strafe nach Abs. 2 das unzulässige
Entgelt (der Unterschied zwischen dem erzielten
und dem sich aus der Anwendung des § 2
ergebenden Preis) ganz oder teilweise für verfallen
erklärt werden."
5. § 5 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 sind
auch auf jene Unternehmer anzuwenden, die
eine ordnungsgemäße Entlastung oder die Auswirkungen
der Senkung von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen
für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte
nach § 2 dadurch umgehen, daß sie, ohne daß
dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht
ist, die vorgenommene Entlastung oder
die Senkung von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
deren Verarbeitungsprodukte durch Preiserhöhung
ganz oder teilweise unwirksam
machen."
6. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. September 1974 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
ist der Bundesminister für Inneres betraut.