Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
395_1973 AT

395. Bundesgesetz: Änderung des Preisbestimmungsgesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Bundesgesetz: Änderung des Preisbestimmungsgesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung;)

Die Erlassung und Aurhebung von Vorschriften;

wie sie im Preisbestimmungsgesetz

1972, BGBl. Nr. 271, in der Fassung des Ar-

tikels II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind bis zum Ablauf des 30. September

1974 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preisbestimmungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 271, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Satz 3 hat wie folgt zu lauten

„Ebenso sind in den Preisen der Waren enthaltene

Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und

deren Verarbeitungsprodukte, welche nach der

Veröffentlichung der Entlastungssätze nach § 2

Abs. 3 in der Zeit bis zum Außerkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Wegfall kommen, von

den in Rechnung gestellten Preisen in Abzug

zu bringen."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der § 7 des Preisregelungsgesetzes 1957

über die Ersichtlichmachung von Preisen gilt mit

der Maßgabe, daß die Preise derart ersichtlich

zu machen sind, daß die Umsatzsteuer mit eingeschlossen

ist.

(2) In öffentlich angekündigten Preisen ist die

Umsatzsteuer ebenso mit einzuschließen."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diese, sind berechtigt, durch ihre Organe vom

Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten

Auskünfte über alles zu verlangen, was für die

Anwendung der Entlastungssätze (§ 2) oder

die Weiterverrechnung von Zollsenkungen oder

von Senkungen der Ausgleichsabgabebeträge für

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

maßgebend ist."

4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wird die Entlastung gemäß § 2 nicht

ordnungsgemäß durchgeführt oder werden

Senkungen von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und

deren Verarbeitungsprodukte nicht weiter verrechnet,

so kann unabhängig von der Verhängung

einer Strafe nach Abs. 2 das unzulässige

Entgelt (der Unterschied zwischen dem erzielten

und dem sich aus der Anwendung des § 2

ergebenden Preis) ganz oder teilweise für verfallen

erklärt werden."

5. § 5 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 sind

auch auf jene Unternehmer anzuwenden, die

eine ordnungsgemäße Entlastung oder die Auswirkungen

der Senkung von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen

für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte

nach § 2 dadurch umgehen, daß sie, ohne daß

dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht

ist, die vorgenommene Entlastung oder

die Senkung von Zöllen oder Ausgleichsabgabebeträgen

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und

deren Verarbeitungsprodukte durch Preiserhöhung

ganz oder teilweise unwirksam

machen."

6. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. September 1974 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →