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395. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Soziologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Soziologie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 19, 20

und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Der Studienversuch Soziologie ist an der

Philosophischen Fakultät der Universität in Wien

einzurichten. Hiebei ist auf die an der Rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität

in Wien für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen (Bundesgesetz

über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971

und 152/1972) eingerichteten Lehrveranstaltungen

Bedacht zu nehmen. Solche Lehrveranstaltungen

können von Studierenden des Studienversuches

Soziologie einrechenbar inskribiert

werden (§ 5 Abs. 2 lit. c Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(2) Das Studium des Studienversuches

Soziologie ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dient.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches

Soziologie ist nach Maßgabe der Bestimmung des

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium einer der in dieser

Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines

Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

als erste oder als zweite Studienrichtung nach

Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde der Studienversuch Soziologie als

erste Studienrichtung gewählt, so können an die

Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung

der zuständigen akademischen Behörde vom

ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im

Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse einer bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan

empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienversuchen,

Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer

sind nur einmal zu inskribieren und

zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in

einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer

zu ergänzen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches

Soziologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4

und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder

Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Soziologie einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde der Studienversuch Soziologie als

zweite Studienrichtung gewählt, so können die

Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß

Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die

Inskription von einem Semester, höchstens aber

von zwei Semestern zu erlassen, wenn der

ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten

Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen

für die Zulassung zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der

ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung

der Studiendauer nicht in der Lage,

einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu

inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen der in

den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen

Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen

Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Auf die Zulassung zum Studienversuch

Soziologie sind die Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968,

über die Zulassung zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Studienrichtungen sinngemäß

anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienversuch Soziologie sind im

ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden

aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

(mindestens) zu inskribieren

(3) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 4 auf die in Abs. 1

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Soziologie haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt

insgesamt 36 Wochenstunden zu

inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, weitere Freifächer

im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu

inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 5 Abs. 2 lit. f

genannten Fächern.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive Beurteilung

der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

a) Grundzüge der Sozialphilosophie und der

Wissenschaftstheorie der Gesellschaftswissenschaften;

b) Struktur und Probleme der Gesellschaft

unter besonderer Berücksichtigung Österreichs;

c) Geschichte der sozialen Ideen und

Theorien;

d) Einführung in die Soziologie;

e) Methoden der empirischen Sozialforschung;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 4 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen

abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte

der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten.

Die übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil

der kommissionellen Prüfung zu

prüfen.

bb) Meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und

müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine

Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu

verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und

Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

An die Stelle einer mündlichen Teilprüfung

kann eine schriftliche treten, wenn dies

die Art der gestellten Aufgabe rechtfertigt.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb innerhalb einer

Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den

beiden kombinierten Studienrichtungen nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Im Studienversuch Soziologie sind, sofern

er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im

zweiten Studienabschnitt insgesamt 48 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 44 Wochenstunden

aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) Im Studienversuch Soziologie sind, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im

zweiten Studienabschnitt insgesamt 32 Wochenstunden,

davon nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen 28 Wochenstunden

aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde der Studienversuch Soziologie als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern (mindestens)

zu inskribieren

(6) Wurde der Studienversuch Soziologie als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern (mindestens) zu

inskribieren

(7) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und 6

genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung des Studienversuches

Soziologie, gemessen an der Stundenzahl

der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.

Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer zu

inskribieren.

(8) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 5 und 6 auf die in Abs. 2

oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch

fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die

Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als

Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

(9) Ordentliche Hörer des Studienversuches

Soziologie haben aus Fächern, die gemäß § 2

Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung

durch die zuständige akademische Behörde oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 8, weitere Freifächer im

Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Diplomarbelt

§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten

Studium zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema

der Diplomarbeit ist einem dem Studienversuch

Soziologie zugehörigen Fach zu entnehmen, sofern

dieser Studienversuch als erste Studienrichtung

gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.

Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der

das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,

obliegt auch die Betreuung der Kandidaten bei

der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre

Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist

die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte

Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe

im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend früher

zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 11 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 6) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

und 5 die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5

die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die Approbation der Diplomarbeit, sofern

der Studienversuch Soziologie als erste

Studienrichtung gewählt wurde und das

Thema einem diesem Studienversuch angehörenden

Fach entnommen wurde.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolg-

reiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur

Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung der

ersten Diplomprüfung in den auf den Studienversuch

Soziologie fehlenden Prüfungsfächern zu

ergänzen.

(6) Eine Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen entfällt,

da die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

die dort genannten Gebiete der Wissenschaften

mit umfassen.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind, wenn der Kandidat den Studienversuch

Soziologie als erste Studienrichtung gewählt

hat

a) Allgemeine Soziologie einschließlich Kultursoziologie;

b) Soziologische Methoden, Datenbehandlung

und formale Verfahren;

c) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. c gewählte Fach

(die gemäß § 8 Abs. 5 lit. c gewählten

Fächer);

d) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. d gewählte Fach

(die gemäß § 8 Abs. 5 lit. d gewählten

Fächer);

e) die zwei gemäß § 8 Abs. 5 lit. e gewählten

Fächer;

f) die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten

Fächer;

g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls

Abs. 9 gewählten Freifächer.

(2) Wurde der Studienversuch Soziologie als

zweite Studienrichtung gewählt, so entfallen die

im Abs. 1 lit. d und e genannten Prüfungsfächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 8 Abs. 7 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10

Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der ersten

Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der ersten Studienrichtung) oder,

sofern das Thema der Diplomarbeit mit

einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges der

zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang

steht, dieser Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(9) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(10) Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung

sind in je einem schriftlichen und mündlichen

Prüfungsteil durchzuführen. Kommissionelle

Prüfungen sind mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Verleihung des akademischen Grades

§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches

Soziologie ist der akademische Grad

„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung

„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.

phil." zu verleihen, sofern die Studienrichtung

als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und

des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierten Studienrichtungen (die absolvierten

Studienzweige oder Studienversuche) sind in der

Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen des Studienversuches Soziologie

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie zugelassen.

V. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 13. (1) Der Studienversuch Soziologie kann

auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert

werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung eines als zweite Studienrichtung

absolvierten Studienzweiges auf

die Anforderungen des Studiums als erste

Studienrichtung einschließlich der Anfertigung

einer Diplomarbeit;

b) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen durch Absolvierung

des Studienversuches Soziologie

nach den für die erste Studienrichtung oder

nach den für die zweite Studienrichtung

geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als

der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3

Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß

anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,

dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VI. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73

und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde

im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,

3 Abs. 5, 5 Abs. 4 sowie 8 Abs. 7 und 9 die

Studienkommission (§ 17 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

Dauer des Studienversuches

§ 15. Der Studienversuch Soziologie ist in den

Studienjahren 1972/73 bis 1975/76 durchzuführen.

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