395. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Soziologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 19, 20
und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Der Studienversuch Soziologie ist an der
Philosophischen Fakultät der Universität in Wien
einzurichten. Hiebei ist auf die an der Rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität
in Wien für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen (Bundesgesetz
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 179/1966, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971
und 152/1972) eingerichteten Lehrveranstaltungen
Bedacht zu nehmen. Solche Lehrveranstaltungen
können von Studierenden des Studienversuches
Soziologie einrechenbar inskribiert
werden (§ 5 Abs. 2 lit. c Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(2) Das Studium des Studienversuches
Soziologie ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung dient.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches
Soziologie ist nach Maßgabe der Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium einer der in dieser
Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines
Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
als erste oder als zweite Studienrichtung nach
Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde der Studienversuch Soziologie als
erste Studienrichtung gewählt, so können an die
Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung
der zuständigen akademischen Behörde vom
ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im
Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse einer bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan
empfohlen wurde.
(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienversuchen,
Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer
sind nur einmal zu inskribieren und
zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in
einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer
zu ergänzen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches
Soziologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit (§ 9) vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4
und 5 die Inskription von acht Semestern. Jeder
Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Soziologie einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Wurde der Studienversuch Soziologie als
zweite Studienrichtung gewählt, so können die
Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 7 und 11
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß
Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
(5) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die
Inskription von einem Semester, höchstens aber
von zwei Semestern zu erlassen, wenn der
ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten
Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen
für die Zulassung zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der
ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung
der Studiendauer nicht in der Lage,
einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu
inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen der in
den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen
Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen
Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Auf die Zulassung zum Studienversuch
Soziologie sind die Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968,
über die Zulassung zu den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtungen sinngemäß
anzuwenden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) Im Studienversuch Soziologie sind im
ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden
aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
(mindestens) zu inskribieren
(3) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 4 auf die in Abs. 1
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(4) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Soziologie haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt
insgesamt 36 Wochenstunden zu
inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, weitere Freifächer
im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu
inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 5 Abs. 2 lit. f
genannten Fächern.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive Beurteilung
der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
a) Grundzüge der Sozialphilosophie und der
Wissenschaftstheorie der Gesellschaftswissenschaften;
b) Struktur und Probleme der Gesellschaft
unter besonderer Berücksichtigung Österreichs;
c) Geschichte der sozialen Ideen und
Theorien;
d) Einführung in die Soziologie;
e) Methoden der empirischen Sozialforschung;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 4 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte
der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten.
Die übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil
der kommissionellen Prüfung zu
prüfen.
bb) Meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und
müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine
Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu
verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und
Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
An die Stelle einer mündlichen Teilprüfung
kann eine schriftliche treten, wenn dies
die Art der gestellten Aufgabe rechtfertigt.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Unterteilung bb innerhalb einer
Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den
beiden kombinierten Studienrichtungen nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Im Studienversuch Soziologie sind, sofern
er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmung des § 3 Abs. 5 im
zweiten Studienabschnitt insgesamt 48 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 44 Wochenstunden
aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) Im Studienversuch Soziologie sind, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im
zweiten Studienabschnitt insgesamt 32 Wochenstunden,
davon nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen 28 Wochenstunden
aus den im Abs. 6 genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde der Studienversuch Soziologie als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern (mindestens)
zu inskribieren
(6) Wurde der Studienversuch Soziologie als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern (mindestens) zu
inskribieren
(7) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und 6
genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung des Studienversuches
Soziologie, gemessen an der Stundenzahl
der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.
Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer zu
inskribieren.
(8) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 5 und 6 auf die in Abs. 2
oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch
fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die
Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als
Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
(9) Ordentliche Hörer des Studienversuches
Soziologie haben aus Fächern, die gemäß § 2
Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung
durch die zuständige akademische Behörde oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 28 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 8, weitere Freifächer im
Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.
Diplomarbelt
§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten
Studium zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema
der Diplomarbeit ist einem dem Studienversuch
Soziologie zugehörigen Fach zu entnehmen, sofern
dieser Studienversuch als erste Studienrichtung
gewählt wurde.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen.
Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der
das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat,
obliegt auch die Betreuung der Kandidaten bei
der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre
Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist
die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte
Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe
im Sinne des § 3 Abs. 7 entsprechend früher
zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 11 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 6) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
und 5 die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5
die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die Approbation der Diplomarbeit, sofern
der Studienversuch Soziologie als erste
Studienrichtung gewählt wurde und das
Thema einem diesem Studienversuch angehörenden
Fach entnommen wurde.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolg-
reiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur
Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung der
ersten Diplomprüfung in den auf den Studienversuch
Soziologie fehlenden Prüfungsfächern zu
ergänzen.
(6) Eine Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen entfällt,
da die Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
die dort genannten Gebiete der Wissenschaften
mit umfassen.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind, wenn der Kandidat den Studienversuch
Soziologie als erste Studienrichtung gewählt
hat
a) Allgemeine Soziologie einschließlich Kultursoziologie;
b) Soziologische Methoden, Datenbehandlung
und formale Verfahren;
c) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. c gewählte Fach
(die gemäß § 8 Abs. 5 lit. c gewählten
Fächer);
d) das gemäß § 8 Abs. 5 lit. d gewählte Fach
(die gemäß § 8 Abs. 5 lit. d gewählten
Fächer);
e) die zwei gemäß § 8 Abs. 5 lit. e gewählten
Fächer;
f) die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten
Fächer;
g) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls
Abs. 9 gewählten Freifächer.
(2) Wurde der Studienversuch Soziologie als
zweite Studienrichtung gewählt, so entfallen die
im Abs. 1 lit. d und e genannten Prüfungsfächer.
(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 8 Abs. 7 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10
Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der ersten
Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der ersten Studienrichtung) oder,
sofern das Thema der Diplomarbeit mit
einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges der
zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang
steht, dieser Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(9) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(10) Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung
sind in je einem schriftlichen und mündlichen
Prüfungsteil durchzuführen. Kommissionelle
Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Verleihung des akademischen Grades
§ 12. (1) An die Absolventen des Studienversuches
Soziologie ist der akademische Grad
„Magister der Philosophie", lateinische Bezeichnung
„Magister philosophiae", abgekürzt „Mag.
phil." zu verleihen, sofern die Studienrichtung
als erste Studienrichtung gewählt wurde.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und
des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierten Studienrichtungen (die absolvierten
Studienzweige oder Studienversuche) sind in der
Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen des Studienversuches Soziologie
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie zugelassen.
V. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 13. (1) Der Studienversuch Soziologie kann
auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert
werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung eines als zweite Studienrichtung
absolvierten Studienzweiges auf
die Anforderungen des Studiums als erste
Studienrichtung einschließlich der Anfertigung
einer Diplomarbeit;
b) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen durch Absolvierung
des Studienversuches Soziologie
nach den für die erste Studienrichtung oder
nach den für die zweite Studienrichtung
geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als
der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3
Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,
dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VI. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73
und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde
im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2,
3 Abs. 5, 5 Abs. 4 sowie 8 Abs. 7 und 9 die
Studienkommission (§ 17 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).
Dauer des Studienversuches
§ 15. Der Studienversuch Soziologie ist in den
Studienjahren 1972/73 bis 1975/76 durchzuführen.