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395_1970 AT

395. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Änderung der Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a des

Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/

1964 und 405/1969 wird verordnet

Artikel I

In der Anlage A der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen, BGBl. Nr. 444/1968, in

der Fassung der Verordnungen des Bundesministers

für Finanzen BGBl. Nr. 373/1969, 67/1970,

182/1970 und 364/1970 ist nach der Position „aus

03.02 D" einzufügen die Position

„aus 04.02 A Trockenmilch, mit einem Fettgehalt

von höchstens 1% in der

Trockensubstanz"

Artikel II

Der Artikel I dieser Verordnung ist auf steuerbare

Umsätze anzuwenden, bei denen der für die

Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes

1955 nach dem 31. Dezember 1970 und

vor dem 1. April 1971 liegt.

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