395. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet
§ 1. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
a) des Militärvikariates, des Evangelischen
Militärseelsorgeamtes, des Heeresgeschichtlichen
Museums, der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,
der Landesverteidigungsakademie
einschließlich deren Außenstellen, der
Theresianischen Militärakademie, der
Heeresfachschule für Technik, der Heeresnachschub-
und Wirtschaftsschule, der
Heereskraftfahrschule, der Heeressport-
und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,
der Artillerieschule, der Pioniertruppenschule,
der Tel-Truppenschule, der
Fliegerabwehrwaffentruppenschule, der
Luftschutztruppenschule, der Sanitätsschule,
der Heeresbekleidungsanstalt, der Heereswirtschaftsanstalt
Klosterneuburg, des
Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetriebes
Allentsteig, des Luftschutzpionierbataillons,
des Gardebataillons, des Heerespionierbataillons,
der Heeresaufklärungsabteilung,
des Fernmeldeaufklärungsbataillons, des
HeeresTelRegiments sowie des Kommandobataillons,
wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Gruppenkommando I,
b) der Heereswirtschaftsanstalt Graz wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Gruppenkommando
II,
c) der Heeresunteroffiziers-Schule, der Jägerschule,
der Heereswirtschaftsanstalten Salzburg
und St. Johann in Tirol sowie der
Erkennungsmarkenevidenzstelle wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Gruppenkommando
III
zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8
der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der
Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung gegeben ist.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung der
Zentralen Konstruktionsstelle, der Prüf- und
Versuchsstelle für Waffen und Munition, des
Chemischen Laboratoriums, des Physikalischen
Laboratoriums, der Zentralen Werkstoff- und
Lehrenprüfstelle, der Prüf- und Versuchsstelle für
Kraftfahr- und Maschinenwesen, der Prüf- und
Versuchsstelle für Pionier- und Bauwesen, der
Heeresvermessungsstelle sowie der Prüf- und
Versuchsstelle für Fluggerät wird der Dienstbeurteilungskommission
bei der Prüf- und Versuchsstelle
für Schwach- und Starkstromtechnik
zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8
der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der
Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung gegeben ist.
§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die
für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes
einer anderen Dienststelle als jener, der sie angehören,
zur Dienstleistung zugeteilt waren, wird
der Dienstbeurteilungskommission zugewiesen,
die für die Dienststelle zuständig ist, der diese
Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
zugeteilt waren.
§ 4. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die
für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes
einer Einheit angehört haben, die auf Grund des
Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965,
BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen internationaler
Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland
entsendet wurde, wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zugewiesen.