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395_1969 AT

395. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

§ 1. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

a) des Militärvikariates, des Evangelischen

Militärseelsorgeamtes, des Heeresgeschichtlichen

Museums, der Heeresfilm- und Lichtbildstelle,

der Landesverteidigungsakademie

einschließlich deren Außenstellen, der

Theresianischen Militärakademie, der

Heeresfachschule für Technik, der Heeresnachschub-

und Wirtschaftsschule, der

Heereskraftfahrschule, der Heeressport-

und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,

der Artillerieschule, der Pioniertruppenschule,

der Tel-Truppenschule, der

Fliegerabwehrwaffentruppenschule, der

Luftschutztruppenschule, der Sanitätsschule,

der Heeresbekleidungsanstalt, der Heereswirtschaftsanstalt

Klosterneuburg, des

Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetriebes

Allentsteig, des Luftschutzpionierbataillons,

des Gardebataillons, des Heerespionierbataillons,

der Heeresaufklärungsabteilung,

des Fernmeldeaufklärungsbataillons, des

HeeresTelRegiments sowie des Kommandobataillons,

wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Gruppenkommando I,

b) der Heereswirtschaftsanstalt Graz wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Gruppenkommando

II,

c) der Heeresunteroffiziers-Schule, der Jägerschule,

der Heereswirtschaftsanstalten Salzburg

und St. Johann in Tirol sowie der

Erkennungsmarkenevidenzstelle wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Gruppenkommando

III

zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8

der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der

Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung gegeben ist.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung der

Zentralen Konstruktionsstelle, der Prüf- und

Versuchsstelle für Waffen und Munition, des

Chemischen Laboratoriums, des Physikalischen

Laboratoriums, der Zentralen Werkstoff- und

Lehrenprüfstelle, der Prüf- und Versuchsstelle für

Kraftfahr- und Maschinenwesen, der Prüf- und

Versuchsstelle für Pionier- und Bauwesen, der

Heeresvermessungsstelle sowie der Prüf- und

Versuchsstelle für Fluggerät wird der Dienstbeurteilungskommission

bei der Prüf- und Versuchsstelle

für Schwach- und Starkstromtechnik

zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und 8

der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der

Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung gegeben ist.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die

für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes

einer anderen Dienststelle als jener, der sie angehören,

zur Dienstleistung zugeteilt waren, wird

der Dienstbeurteilungskommission zugewiesen,

die für die Dienststelle zuständig ist, der diese

Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

zugeteilt waren.

§ 4. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die

für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes

einer Einheit angehört haben, die auf Grund des

Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965,

BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen internationaler

Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland

entsendet wurde, wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zugewiesen.

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