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395. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 395. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 — MLPV. 1968

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR

MILITÄRLUFTFAHRT - PERSONALAUSWEISE

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen

oder dazu ausgebildet werden (Abs. 2

lit. a bis c und e),

b) im Dienst (§ 1 der allgemeinen Dienstvorschriften,

Verordnung der Bundesregierung

vom 30. Oktober 1956) einen nicht nur der

Eigenrettung dienenden Fallschirm im

Fluge führen (Abs. 2 lit. d),

c) ein Milkärluftfahrzeug im Fluge technisch

bedienen (Abs. 2 lit. f),

d) die Wartung von Militärluftfahrzeugen am

Boden durchführen (Abs. 2 lit. g bis k),

e) den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen

oder Flugsicherungsstellen

betreuen (Abs. 2 lit. 1) und

f) die praktische Ausbildung von Militärpiloten

im Instrumentenflug am Übungsgerät

besorgen (Abs. 2 lit. m).

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise

ausgestellt

a) für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,

b) für Militär-Hubschrauberführer der Militär-

Hubschrauberführerschein,

c) für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-

Segelflugzeugführerschein,

d) für Militär-Fallschirmspringer der Militär-

Fallschirmspringerschein,

e) für Personen, die als Militärflugzeugführer,

als Militär-Hubschrauberführer oder als

Militär-Segelflugzeugführer ausgebildet werden,

der Militär-Flugschülerausweis,

f) für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g) für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-

Luftfahrzeugwartschein,

h) für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der

Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i) für Militärluftfahrzeug-Werkmeister (Flugwerk,

Triebwerk, Bordausrüstung) der Militärluftfahrzeug-

Werkmeisterschein,

k) für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-

Prüfmeisterschein,

l) für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-

Flugleitungsausweis und

m) für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät

der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrerschein.

(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz

eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-

Personalausweises nach Abs. 2 voraus,

soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten

nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste

unter Aufsicht eines Befähigten handelt.

(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen,

deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt

von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche

Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit

in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt

ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 96 ein Sonderausweis auszustellen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt

— sofern sich aus einzelnen Bestimmungen

nichts anderes ergibt — als

1. Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung, der für

eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte

Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt

vorgesehen ist.

2. Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters,

Flugschülers, Militärluftfahrers oder

des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-

Personalausweises" für eine in dieser

Verordnung geregelte Befähigung.

3. Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der

Vorgang, durch den ein MilitärluftfahrtPersonalausweis,

dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen

ist, oder eine aus dem Miiltärluftfahrt-

Personalausweis gestrichene Erweiterung

innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in

Gültigkeit gesetzt werden.

4. Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem

geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die

für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-

Personalausweises erförderliche

körperliche und geistige Eignung hat.

5. Erweiterung (der Grundbefähigung): eine

über die Grundbefähigung hinausreichende

fachliche Befähigung.

6. Fachliche Befähigung: das durch eine

bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte

Ausbildungsziel.

7. Plugprüfung: jener Teil einer Prüfung,

bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in

der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge

zu zeigen hat.

8. Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen

Ausbildung, das zur Ausstellung eines

Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen

eines Militär-Flugschülerausweises,

führt.

9. Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von

der Ausstellung beziehungsweise von der

Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-

Personalausweises bis zum Ablauf

der Gültigkeitsdauer.

10. Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze

liegendes Gelände.

11. Kontrolluntersuchung: das Verfahren,

in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines

gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-

Personalausweises noch den anläßlich der

Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad

hat.

12. Militärflugzeug: ein mit militärischen

Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-

Verordnung, BGBl. Nr. 173/

1961) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.

13. Militärhubschrauber: ein mit militärischen

Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-

Verordnung) versehenes Luftfahrzeug

mit Drehflügeln.

14. Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der

Militärluftfahrzeugkennzeichen - Verordnung

gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1

Luftfahrtgesetz).

15. Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer,

Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer,

Militär-Bordtechniker, Militär-

Fallschirmspringer und Militärflugschüler

nach § 15 Abs. 3.

16. Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-

Hubschrauberführer und Militär-Segelflugzeugführer.

17. Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-

Personalausweise für Militärluftfahrer.

18. Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene

Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln

1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung

der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42),

19. Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler,

Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen

Militärluftfahrt-Personalausweises" vom

Beginn bis zum Ende einer Prüfung.

20. Prüfung: die Feststellung der fachlichen

Befähigung; Die Prüfung besteht aus einem

theoretischen und einem praktischen Teil.

21. Ruhende Befähigung: eine Befähigung

im Sinne dieser Verordnung, bei Militärluftfahrern

(Z. 15) bis zum Ablauf des dritten

Jahres, beim sonstigen militärischen

Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf

des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode.

22. Ruhenszeit: Die sich aus Z. 21 ergebenden

Zeiträume.

23. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

Alle Inhaber von Militärluftfahrt-

Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer

(2. 15) sind.

24. Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von

weniger als 50 m über Grund, soweit diese

Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug

oder mit der Landung in Verbindung steht.

25. Überlandflug: ein Flug, der aus einem

um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich

(§ 121 Luftfahrtgesetz) oder

aus der Flugplatzverkehrszone eines Zivilflugplatzes

hinausführt.

26. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode

eines noch gültigen Militärluftfahrt-

Personalausweises um den in dieser Verordnung

vorgesehenen Zeitraum verlängert

wird.

27. Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit

der vorübergehende Verlust eines

oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad

erforderlicher Mindesterfordernisse.

§ 3. Allgemeine Voraussetzungen für die

Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung

der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-

Personalausweisen

(1) Militärluftfahrt - Personalausweise dürfen

nur ausgestellt oder deren Gültigkeitsdauer

erneuert werdet!, wenn der Anwärter (Inhaber

des ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises)

a) verläßlich (§ 4) ist,

b) nach den Bestimmungen dieser Verordnung

körperlich und geistig geeignet (§§ 10, 54,

62 und 67) ist und

c) nach den Bestimmungen des II. und III. Teiles

dieser Verordnung fachlich befähigt

ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-

Personalausweisen kann nur verlängert werden,

wenn die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer

beantragt wurde und die allgemeinen

Erfordernisse nach Abs. i gegeben sind.

(3) Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

— ausgenommen Militär-Flugschülerausweisen

— ist von jener Militärdienststelle,

bei welcher der Anwärter zuletzt ausgebildet

wurde, beim Bundesministerium für Landesverteidigung

unter Verwendung der hiefür

aufgelegten Formblätter zu beantragen. Dem

Antrag sind zwei Paßbilder des Anwärters, die

diesen einwandfrei erkennen lassen und auf denen

die Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen.

Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Bundesministerium

für Landesverteidigung auszustellen.

(4) Den Anträgen nach Abs. 3 sind Nachweise

über die durchgeführte Ausbildung und über

den Erfolg einer allenfalls nach den Bestimmungen

dieser Verordnung erforderlichen Prüfung

des Anwärters anzuschließen.

(5) Anträge um Ausstellung von Militär-

Flugschülerausweisen sowie um Verlängerung

und Erneuerung der Gültigkeitsdauer aller Militärluftfahrt-

Personalausweise hat der Einheitskommandant

unter Verwendung der hiefür aufgelegten

Formblätter beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu stellen.

(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Militär-

Flugschülerausweises und eines Militär-Fallschirmspringerscheines

sind überdies anzuschließen

a) eine Erklärung des Anwärters, daß er sich

freiwillig der vorgesehenen Ausbildung

unterzieht, sowie

b) bei Minderjährigen eine beglaubigte Zustimmungserklärung

des gesetzlichen Vertreters.

(7) Bestehen während der Gültigkeitsperiode

eines Militärluftfahrt-Personalausweises begründete

Zweifel am Vorliegen der Verläßlichkeit,

der körperlichen und geistigen Eignung oder an

der fachlichen Befähigung, so ist der Militärluftfahrt-

Personalausweis dem Inhaber zu entziehen

und das in Zweifel gezogene Erfordernis

zu überprüfen.

§ 4. Begriff der Verläßlichkeit

(1) Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine

Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen

und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der

Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises)

militärische Interessen oder die

öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden

würde.

(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,

wer beschränkt oder voll entmündigt

ist, wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften

amtsbekannt ist oder wegen eines Verbrechens

überhaupt oder wiederholt wegen eines

Vergehens oder einer Übertretung gegen die

Vorschriften zum Schutze der körperlichen

Sicherheit oder der Sicherheit des Eigentums

oder wiederholt von einer Verwaltungsbehörde

wegen Verletzung von Verkehrs- oder Zollvorschriften

bestraft worden ist.

(3) Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art

oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen

Dienstvorschriften, wodurch das Vertrauen

gegen den Bestraften bzw. Gemaßregelten

beeinträchtigt werden könnte, hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung mit

Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall

zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit

dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine

Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der

Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit

zu beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu

beurteilen ist.

§ 5. Prüfungskommissionen

(1) Wird zur Feststellung der fachlichen Befähigung

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

die Ablegung einer Prüfung verlangt, so ist die

Prüfung — soweit nicht anders bestimmt wird —

vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus drei

Prüfern (Abs. 1), von denen einer den Vorsitz

führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission

muß eine genaue und gründliche

Überprüfung der fachlichen Befähigung des

Prüflings gewährleisten; es darf kein Prüfer

an der Ausbildung des Prüflings mitgewirkt

haben. Bei Flügprüfungen (§ 2 Z. 7) muß mindestens

ein Prüfer als Lehrer für den geprüften

Gegenstand befähigt (§ 17) sein.

(3) Die Prüfer werden vom Bundesministerium

für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit

bestellt; eine Bestellung als Prüfer ist vom Bundesministerium

für Landesverteidigung zu widerrufen,

wenn dies aus militärischen Gründen

geboten ist.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung

für jede Prüfung bestimmt.

§ 6. Allgemeine Bestimmungen über die

Durchführung von Prüfungen

(1) Ort und Zeit der Prüfung wird vom Bundesministerium

für Landesverteidigung bestimmt.

(2) Jede Prüfung ist innerhalb von 30 Tagen

zu beenden.

(3) Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er

aus allen Prüfungsgegenständen über ausreichende

Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

(4) Theoretische Prüfungsteile sind schriftlich

und mündlich abzulegen; nach Abschluß des

theoretischen Prüfungsteiles können die Lehrer

in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht

nehmen.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind nicht

öffentlich, doch steht es der Prüfungskommission

frei, einem von ihr bestimmten Personenkreis

den Zutritt zu bewilligen, wenn dies militärische

Interessen oder das Ausbildungsinteresse erfordern.

(6) Über den Verlauf jeder Prüfung ist eine

Niederschrift unter Verwendung des hiefür

vorgesehenen Formblattes aufzunehmen.

(7) Jeder Prüfer hat die Leistungen des Prüflings

gesondert zu beurteilen. Diese Beurteilungen

sind im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(8) Das Prüfungsergebnis hat auszudrücken,

ob der Prüfling fachlich befähigt ist.

§. 7. Wiederholungs- und Nachprüfungen

(1) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission

fachlich nicht befähigt und ist auch

nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung

in absehbarer Zeit (Abs. 3) erreicht wird, so hat

die Prüfungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung den Ausschluß

des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu

beantragen.

(2) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission

aus höchstens zwei theoretischen

Prüfungsgegenständen fachlich nicht befähigt,

so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung

aus diesen Gegenständen (Gegenstand) anzuordnen.

§ 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission

zwar fachlich nicht befähigt

ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen

Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens

sechs Monaten—bei Flugprüfungen (§ 2 Z. 7)

nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden

Anzahl von Flugstunden — behoben

werden können, so ist die Wiederholung der

Prüfung anzuordnen.

(4) Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen

von der Prüfungskommission nur einmal

angeordnet werden.

§ 8. Form und Inhalt der Militärluftfahrt-

Personalausweise

(1) Militärluftfahrt-Personalausweise sind nach

den Mustern des Anhanges I in grauer Farbe

aufzulegen; Militär-Flugschülerausweise sind

durch einen 1 cm breiten von links unten nach

rechts oben führenden roten Streifen zu kennzeichnen.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise haben

folgende Aufdrucke und Angaben zu enthalten

a) den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium

für Landesverteidigung";

b) das Wappen der Republik Österreich;

c) die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;

d) die fortlaufende Zahl des Ausweises und

den Tag der Ausstellung;

e) Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel)

sowie Geburtsdatum des Inhabers;

f) die Unterschrift des Inhabers;

g) das Amtssiegel des Bundesministeriums für

Landesverteidigung;

h) die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder

allgemeinen Merkmalen, auf die sich der

Ausweis erstreckt;

i) die Erweiterungen der Grundbefähigung;

j) die Gültigkeitsdauer.

(3) Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle

der Angaben nach Abs. 2 lit. h und i unter der

Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten,

für welche Art von Luftfahrzeugen

(Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge)

der Inhaber ausgebildet wird.

(4) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des

Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis

zu befestigen und vom Bundesministerium

für Landesverteidigung abzustempeln.

(5) Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke"

sind den Inhaber betreffende Besonderheiten,

wie zum Beispiel Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung),

oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches

anzuführen.

§ 9. Verlust und Rückgabe von Militärluftfahrt-

Personalausweisen

(1) Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises

ist unverzüglich auf dem Dienstwege

dem Bundesministerium für Landesverteidigung

zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind

im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums

für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-

Personalausweises oder von Amts wegen

eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen,

wenn

a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder

hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen

ist und zurückgestellt wird, oder

b) der Ausweis in Verlust geraten ist (Abs. 1);

der Verlust des Ausweises ist glaubhaft

zu machen.

(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig

gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.

(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-

Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 1

Abs. 7 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1960, BGBl. Nr. 310, des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 221, und des Bundesgesetzes

vom 7. Juli 1966, BGBl. Nr. 185), so hat

er den Militärluftfahrt-Personalausweis über den

Einheitskommandanten zurückzustellen, sofern

das Bundesministerium für Landesverteidigung

aus militärischen Gründen im Einzelfall nichts

anderes bestimmt.

II. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE

A. Für Militärpiloten

1. Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer

und Militär-Hubschrauberführer

§ 10. Besondere Tauglichkeitserfordernisse

(1) Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer

und Militärflugschüler müssen voll

oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.

(2) Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad

I) ist dann gegeben, wenn sich der

zu Untersuchende nach dem jeweiligen Stand

der Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in

einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt,

Militärluftfahrzeuge jeder Art auch in ungewöhnlichen

Fluglagen, großen Höhen und mit hohen

Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen,

ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit

beeinträchtigt wird.

(3) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit

(Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben,

wenn sich der zu Untersuchende in einem Gesundsheitszustand

befindet, der es ihm erlaubt,

unter normaler Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug

im Fluge zu führen. Diese Militärfliegertauglichkeit

ist auf Typen oder Klassen

(§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung,

BGBl. Nr. 219/1958) oder allgemeine Merkmale

von Luftfahrzeugen eingeschränkt.

(4) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit

wird bis zum Abschluß einer militärfliegerärztlichen

Untersuchung als vorhanden angenommen,

wenn und solange der zu Untersuchende

Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines

für Motorflugzeugpiloten oder für Hubschrauberpiloten

(§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 1 und 2 der

Zivilluftfahrt-Personalverordnung) ist. In diesem

Fall ist die Militärfliegertauglichkeit auf

jene Typen bzw. Klassen (§ 4 Abs. 2

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) von Luftfahrzeugen

eingeschränkt, die der zu Untersuchende

innerhalb der letzten zwei Jahre tatsächlich

im Fluge geführt hat.

§ 11. Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse

(1) Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades I

hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen,

bei der das Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen

und die Persönlichkeit des

zu Untersuchenden zu beurteilen sind. Die

psychotechnische Untersuchung muß überdurchschnittliche

Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen

männlichen Geschlechts, ergeben.

(2) Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse

sind anläßlich medizinischer Untersuchungen,

und zwar

a) vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises

bei einer Erstuntersuchung

(§ 2 Z. 4),

b) vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines

Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer

Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung

durchzuführen ist, wenn die

frühere Gültigkeitsperiode des Miltärluftfahrt-

Personalausweises wegen Fehlens des

Tauglichkeitsgrades I nicht verlängert werden

konnte, und

c) in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung

(§ 2 Z. 11) festzustellen.

(3) Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls

eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische

Untersuchung von Herz und Lunge sowie

eine Untersuchung der Augen und von Hals-

Nasen-Ohren zu beinhalten.

(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung

nach Abs. 2 lit. b und jede Untersuchung

von Militärluftfahrern, die das 45. Lebensjahr

vollendet haben, ist an der bei der Fliegerbrigade

eingerichteten Untersuchungsstelle durchzuführen.

(5) Kontrolluntersuchungen (§ 2 Z. 11) von

Militärluftfahrern, die das 45. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, sind bei der der Einheit

des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle,

bei der sich ein nach § 12 Abs. 3

bestellter Arzt befindet, durchzuführen.

§ 12. Verfahren für die Feststellung der

besonderen Tauglichkeitserfordernisse

(1) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen

Untersuchung hat der Einheitskornmandant

zu beantragen

a) auf dern Dienstweg, wenn es sich um eine

Erstuntersuchung handelt,

b) direkt bei des in Betracht kommenden

Untersuchungsstelle, wenn es sich um

Kontrolluntersuchungen handelt.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens

in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu

stellen.

(3) Für die Durchführung militärfliegerärztlicher

Untersuchungen hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung Offiziere des militärrnedizinischen

Dienstes, zu bestellen, die über besondere

Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin

verfügen.

(4) Über die miltärfliegerärztliche Untersuchung

ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das

Ergebnis festzuhalten ist.

(5) Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen

Untersuchung betrauter Arzt

nach Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin

entsprechend zu beurteilen,

a) ob der zu Untersuchende für die vorgesehene

Verwendung körperlich und geistig

geeignet ist und

b) über Verlangen einer militärischen Dienststelle,

für welche anderen Verwendungen

der zu Untersuchende körperlich und geistig

geeignet ist.

(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung

erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad

des zu Untersuchenden beeinträchtigt ist,

so ist die militärfliegerärztliche Untersuchung an

der Untersuchungsstelle der Fliegerbrigade (§ 11

Abs. 4) fortzusetzen.

(7) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung

festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch

eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er

jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen

Erkenntnissen die Wiedererlangung des

früheren Tauglichkeitsgrades erwarten laßt.

§ 13, Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine,

Militär-Hubschrauberführerscheine

und Militär-Flugschülerausweise

(1) Militärflugzeugführerscheine, Militär-Hubschrauberführerscheine

und Militär-Flugschülerausweise

(§ 1 Abs. 2 lit. a, b und e) sind zwölf

Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom

Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an

gültig.

(2) Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt

sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z. 8)

als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung

(§ 2 Z. 5).

(3) Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der

Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2)

eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden

Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so

ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen

Untersuchung (§ 12) zuzuwarten.

(4) Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer

haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-

Personalausweise das Vorliegen von

Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit

in Zweifel zu ziehen, dem

Einheitskömmandanten zu melden. § 3 Abs. 7

gilt sinngemäß.

§ 14. Fachsenat

(1) Wenn Militärflugzeugführer oder Militär-

Hubschrauberführer anläßlich einer Kontrolluntersuchung

(§ 2 Z. 11) wegen geringfügiger

körperlicher Mängel den Tauglichkeitsgrad II

nicht mehr erreichen, kann die. Gültigkeitsdauer

des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach

einer besonderen Begutachtung durch den Fachsenat

verlängert (§ 3) werden.

(2) Der Fachsenat besteht aus

a) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung

bestellten Offizier als Vorsitzenden,

b) dem Offizier des militärmedizinischen Dienstes,

der die Kontrolluntersuchung durchgeführt

hat, und

c) dem Kommandanten der Fliegerbrigade.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachsenates

können auch Fachärzte oder Personen,

die über die fliegerische Tätigkeit des zu Beurteilenden

Kenntnis haben, den Beratungen beigezogen

werden.

(4) Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls

unter welchen Einschränkungen der

zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine fliegerischen

Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger

körperlicher Mängel und unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin

als Militärpilot zu verwenden ist.

(5) Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder

und der nach Abs. 3 beigezogenen

Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden,

ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen

(wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der

zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen

Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende

weiterhin als Militärpilot zu verwenden ist.

(6) Über jede besondere Begutachung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, in welche die Ansichten

der Senatsmitglieder und der nach Abs. 3

beigezogenen Personen sowie die Entscheidung

(Abs. 5) aufzunehmen sind.

§ 15. Militär-Flugschülerausweis

(1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung

(§§ 20 und 34) ist Anwärtern ein Militär-

Flugschülerausweis nach Anhang I Teil D auszustellen.

In diesem ist einzutragen, für welche

Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet

wird (§ 8 Abs. 3).

(2) Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht

eines befähigten Militärfluglehrers

a) innerhalb von Übungsbereichen, soweit

solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb

der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche

(§ 2 Z. 1 der Luftverkehrsregeln

1967), allein oder mit einem befähigten

Militärfluglehrer am Doppelsteuer

und

b) außerhalb der in lit. a genannten Bereiche —

soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas

anderes bestimmt wird — mit einem befähigten

Militärfluglehrer am Doppelsteuer

Übungsflüge durchführen.

(3) Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung

(§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4)

ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen;

mit dieser Eintragung wird der Militärflugschüler

im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung

Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz),

(4) Wenn es sich bei der Ausbildung um die

Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines

handelt, wird der Militär-

Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärluftfahrerschein

ersetzt.

§ 16. Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge

(1) Soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird,

daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen

sind, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme

auf die fachlichen Erfordernisse anordnen,

daß ein Mitglied der Prüfungskommission,

das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand

besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt.

Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen

werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission,

welches die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand

besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt.

In allen Fällen sind die Prüfungsflüge

dem Prüfling auf die erforderlichen Flugzeiten

als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.

(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas

anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsflug

zwei Versuche zulässig.

(3) Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen

zu beenden sind, darf das Luftfahrzeug die

Landefläche nicht außerhalb der vorgesehenen

Ziellandefläche berühren. Die Anflugrichtung

ist während des Ausrollens oder Ausgleitens ohne

wesentliche Abweichung beizubehalten. Das

Luftfahrzeug muß vom Aufsetzen bis zum Stillstand

zur Gänge auf der Ziellandefläche verbleiben,

doch ist der Gebrauch von Bremsen oder

anderen Landehilfen gestattet.

(4) Wird bei einem Prüfungsflug ein Gleitflug

verlangt, so hat dieser mit auf Leerlauf gedrosselten

Triebwerken zu erfolgen; in einer

Höhe von mehr als 600 m über Grund darf zur

Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben

werden.

(5) Bei Signallandungen hat der Prüfling auf

das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in

Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte

Aufgabe zu lösen.

(6) Seitengleitflüge während des Anschwebens

sind in der Anflugachse ohne wesentliche Richtungsänderung

und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme

wenigstens fünf Sekunden lang

zu fliegen.

(7) Bei allen Signallandungen (§§ 22 Abs. 4,

29 Abs. 2, 5 und 6), Höhenflügen (§§ 23 Abs, 3,

43 Abs. 2 lit. c) und Geschicklichkeitsflügen

(§§ 22 Abs. 5 und 36 Abs. 6) müssen Höhenschreiber

verwendet werden.

(8) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung

der Type des verwendeten Luftfahrzeuges

Abweichungen von den Prüfungsbedingungen

anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht

auf die Type zwingend erforderlich ist,

Die Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift

(§ 6 Abs. 6) festzuhalten.

(9) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger

Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden

Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der

nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.

(10) Die Prüfungskommission hat die Prüfung

abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht

der Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche

fachliche Befähigung nicht besitzt.

Die Prüfung ist jedenfalls abzubrechen, wenn das

zur Prüfung verwendete Luftfahrzeug durch einen

Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.

§ 17. Allgemeine Bestimmungen über

Lehrbefähigungen

(1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen

(§ 2 Z. 5) einzutragen, wenn

a) die für den einzelnen Militärluftfahrerschein

geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllt

wurden und

b) der Prüfling seine Befähigung anläßlich

einer Prüfung nach Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretischen Voraussetzungen für die

Lehrbefähigung sind

a) eine theoretische Prüfung aus den Gegenständen

der angestrebten Lehrbefähigung in

Form einer Besprechung von Fachproblemen,

ohne besondere Vorbereitung und

b) ein Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen

Eignung aus einem Teilgebiet

der angestrebten Lehrbefähigung; das

Thema ist dem Prüfling spätestens eine

Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission

bekanntzugeben.

(3) Eine Lehrbefähigung erstreckt sich, soweit

nichts anderes bestimmt wird, auf die Grundbefähigung

und alle im Militärluftfahrerschein

eingetragenen Erweiterungen.

§ 18. Militär-Flugbücher

(1) Militärpiloten (§ 2 Z. 16) und Militärflugschüler

haben zum Nachweis ihrer praktischen

Verwendung Militär-Flugbücher nach den Mustern

des Anhanges II Teil A zu führen.

(2) Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des

Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.

Die letzten fünf Seiten der Militär-

Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen

(zum Beispiel: Eintragung der Dauer

von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät)

zu verwenden.

(3) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge

und Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten

müssen mit den auf den Flugplätzen geführten

Abflug- und Landelisten übereinstimmen.

Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-

Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-

Flugbüchern ist zu bestätigen,

a) wenn die Landung auf einem Militärflugplatz

oder auf einem Zivilflugplatz erfolgt,

auf dem sich eine Militärflugleitung befindet,

von der Militärflugleitung;

b) wenn die Landung auf einem Zivilflugplatz

erfolgt, auf dem sich eine Flugsicherungsstelle

oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet,

von dieser Dienststelle, sofern nicht

lit. a in Betracht kommt;

c) wenn die Landung auf einem anderen nicht

kontrollierten Flugplatz erfolgt oder, wenn

es sich um eine Außenlandung (§ 9 Luftfahrtgesetz)

handelt, von jener militärischen

Dienststelle, die die Landung wahrgenommen

hat;

d) bei Zeiten auf dem Instrumenten-Übungsfluggerät

von dem für die Ausbildung auf

diesem Gerät Verantwortlichen.

2. Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer

§ 19. Umfang der Grundbefähigung

(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

ist die Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge

bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht

von 2000 kg im Fluge zu führen, Sichtflüge

bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung

herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines

Militärflugzeugführerscheines nach Anhang I

Teil A zu bescheinigen.

(2) Der Militärflugzeugführerschein darf erst

ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler

a) eine fliegerische Grundausbildung (§ 20),

b) eine Ausbildung für Sichtflüge bei Nacht

(§ 24),

c) eine Sprechfunkausbildung (§ 47) und

d) eine Instrumentenflug-Grundausbildung

(§ 25)

ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

§ 20. Fliegerische Grundausbildung

(1) Bei der fliegerischen Grundausbildung müssen

dem Militärflugschüler Kenntnisse und Fertigkeiten

vermittelt werden, die ihm ermöglichen,

einmotorige Flugzeuge bis zu einem Abfluggewicht

von 2000 kg selbständig im Fluge zu

führen.

(2) Die fliegerische Grundausbildung hat

Motorflüge von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer

innerhalb von zwölf Monaten vor

Prüfungsbeginn (§ 21) zu umfassen; in dieser

Flugzeit müssen enthalten sein

a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,

b) wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens

vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen

Flugplätzen und

c) ein Alpen-Einweisungsflug mit Fluglehrer,

bei dem der Alpenhauptkamm zwischen

der Veitschalpe und dem Großvenediger

wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen

ist.

(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch

a) eine Prüfung nach den §§ 21 und 22,

b) einen Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2)

und

c) einen Höhenflug (§ 23 Abs. 3) abzuschließen.

§ 21. Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militärflugzeugführerprüfung sind

a) Flugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type des bei der praktischen

Prüfung zu verwendenden Flugzeuges sowie

von Motorflugzeugen mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht bis zu 2000 kg,

insbesondere Bauart von Flugzeugen, Ausrüstung,

Notausrüstung, technische Einrichtungen,

Funktionsweise der Flugzeuge,

Beladung und Gewichtsverteilung und deren

Einfluß auf die Flugeigenschaften und Leistung;

b) Instrumentenkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type des bei der praktischen

Prüfung zu verwendenden Motorflugzeuges

sowie von Motorflugzeugen mit

einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis

zu 2000 kg, insbesondere Aufbau und

Wirkungsweise aller Instrumente;

c) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise

sowie Wartung und Erkennen von

Störungen und Maßnahmen zu deren Behebung,

insbesondere unter Berücksichtigung

jenes Motors, der in dem Flugzeug, mit dem

die praktische Prüfung abgelegt wird, eingebaut

ist. Aufbau und Wirkungsweise

der Luftschraube;

d) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln im allgemeinen

und unter besonderen Umständen,

wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit

der Flugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und Flugleistungen,

Flugzustände, Verhalten bei Notlandungen;

e) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,

Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung

von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,

Erstellung von Flugplänen, Windberechnung

während des Fluges, Korrektur

der Abtrift einschließlich Funknavigation

(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren

mit Hilfe der Bordfunk- und

Navigationsgeräte);

f) Aerostatik und Aerodynamik;

g) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Windarten,

Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen

und ihre Auswirkungen auf die

Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen

von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,

Kenntnis des Wetterschlüssels;

h) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;

i) Luftfahrtrecht: Insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften

für die Flugsicherung und für das

Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht,

Organisation und Aufgaben der

Flugsicherung;

k) Erste Hilfe bei Unfällen.

§ 22. Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung

(1) Der praktische Teil der Militärflugzeugführerprüfung

umfaßt eine Ziellandung mit

Motorhilfe (Abs. 3), eine Signal-Ziellandung

(Abs. 4) und zwei Figurenflüge (Abs. 5).

(2) Die Prüfungsaufgaben sind mit einem einmotorigen

Flugzeug mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht bis 5700 kg auszuführen.

(3) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der

Flugschüler nach einer Flugplatzrunde in ein

Ziellandefeld im Ausmaß von 300x50 m zu

landen (§ 16 Abs. 3), wobei das Flugzeug innerhalb

der ersten 50 m einwandfrei aufzusetzen ist.

(4) Bei der Signal-Ziellandung hat der Flugschüler

aus einer Höhe von 600 m über Platz

(§ 16 Abs. 5) über Aufforderung (Signal) in ein

Ziellandefeld im Ausmaß von 300x50 m ohne

Motorhilfe zu landen (§ 16 Abs. 3), wobei das

Flugzeug innerhalb der ersten 100 m einwandfrei

aufzusetzen ist.

(5) Bei dem einen Figurenflug hat der Flugschüler

eine Linksspirale mit wenigstens 45 Grad

Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in

drei Umgängen gleichmäßig zu fliegen und im

Landeflug einen Seitengleitflug nach links (§ 16

Abs. 6) auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug

hat der Flugschüler eine Rechtsspirale mit

wenigstens 45 Grad Querneigung des Flugzeuges

im Gleitflug in drei Umgängen gleichmäßig zu

fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts

(§ 16 Abs. 6) auszuführen. Die Figurenflüge

sind in 1000 m Höhe über Platz zu beginnen.

Das Flugzeug ist ohne Motorhilfe in ein Ziellandefeld

im Ausmaß von 300x50 m zu landen (§ 16

Abs. 3), wobei innerhalb der ersten 100 m einwandfrei

aufzusetzen ist.

§ 23. Navigations-Dreieckflug und

Höhenflug

(1) Beim Navigations-Dreieckflug und beim

Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an

Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung

fliegen und die gesamte Navigation

einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung

ausführen. Die Flüge dürfen erst nach

erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den

§§ 21 und 22 durchgeführt werden; bei jedem

Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzuführen.

(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine

Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit

zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen,

und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.

(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens

30 Minuten in einer Höhe von wenigstens

3000 m über dem Meeresspiegel oder, ,wenn die

Betriebsvorschriften für das Militärflugzeug eine

solche Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug

hochstzulässigen Höhe ausgeführt werden.

Der Höhenflug kann mit dem Navigations-

Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.

§ 24. Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

(1) Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge

bei Nacht (§ 2 Z. 40 der Luftverkehrsregeln

1967) ist durch eine Prüfung nach Abs. 2 abzuschließen.

(2) Der Flugschüler hat einen Sichtflug bei

Nacht zu einem wenigstens 50 km entfernten

Flugplatz durchzuführen und dort zu landen.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler

erst zugelassen werden, wenn er Motorflüge

von mindestens 100 Stunden Gesamtflugdauer

ausgeführt hat; in dieser Gesamtflugdauer

müssen mindestens 20 Flüge, deren Start und

Landung bei Nacht (Abs. 1) erfolgten, davon

mindestens zehn innerhalb der letzten zwölf

Monate, mit einer Gesamtflugdauer von mindestens

fünf Stunden enthalten sein.

(4) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

besitzt; der Prüfer darf an der Ausbildung des

Prüflings nicht mitgewirkt haben.

§ 25. Instrumentertflüg-Grundausbildung

(1) Die Instrumentenflug-Grundausbildung hat

dem Flugschüler die grundlegenden theoretischen

und praktischen Kenntnisse aus dem Gebiete

des Instrumentenfluges zu vermitteln, ohne daß

dabei praktische Verfahrensarten tatsächlich angewendet

werden müssen (§ 21 lit. b).

(2) Nach Abschluß der Ausbildung nach

Abs. 1 ist eine praktische Prüfung abzulegen,

bei der die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 3

lit. a unter Verwendung aller Flugüberwachungsgeräte

ohne Sicht auszuführen sind; § 50 Abs. 4

lit. a ist anzuwenden.

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer, der die

Instrumentenflug-Lehrbefähigung für die betreffende

Type besitzt, abzulegen.

§ 26. Voraussetzungen für die Verlängerung

und Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Grundbefähigung

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich

der Grundbefähigung sind Flüge von mindestens

40 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung

der verwendeten Type, innerhalb der

Gültigkeitsperiode erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach

Abs. 1 müssen Motorflüge (Abs. 3) von insgesamt

wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge

bei Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge

bei Nacht sowie mindestens zehrt Nachtabflüge

und zehn Nachtlandungen enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1 sind

Flüge mit Hubschraubern bis zum Ausmaß von

20 Stunden voll anzurechnen. Die zehn Nachtabflüge

und zehn Nachtlandungen müssen mit

einem Motorflugzeug durchgeführt werden.

(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer

des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme

der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.

Der Stellungnahme ist das Ergebnis

der nach den §§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden

Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission

kann unter Berücksichtigung

der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der

Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen

von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist

in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission

nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der

Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines

innerhalb der letzten zwölf Monate vor

Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen

Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt

hat.

§ 27. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärflugzeugführer

(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

kann erweitert werden um

a) die Typenerweiterung (§ 28),

b) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

c) die Kunstflugbefähigung (§ 30),

d) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),

e) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),

f) die Schleppflugbefähigung (§ 32),

g) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

h) die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum

Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung

gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Erweiterungen, die in den letzten sechs

Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein

eingetragen wurden, sind

die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

erforderlichen besonderen Voraussetzungen

nicht erforderlich.

§ 28. Typenerweiterung

(1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen

Abfluggewicht von mehr als 2000 kg oder

mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht

auf das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen

im Fluge geführt werden, wenn die betreffende

Type im Militärflugzeugführerschein eingetragen

ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet

auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen

dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen

sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und

aufrecht zu halten.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Typenerweiterung sind

a) Ablegung der Zusatzprüfung nach § 29 und

b) Durchführung eines Navigationsfluges als

verantwortlicher Pilot über eine Gesamtstrecke

von wenigstens 600 km mit mindestens

zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen

Flugplätzen; mindestens ein Flugabschnitt

des Navigationsfluges hat über

eine Flugstrecke von wenigstens 200 km

ohne Zwischenlandung zu führen.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von

wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher

Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.

Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2

erforderliche Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach

§ 29 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29. Zusatzprüfung für die Typenerweiterung

(1) Der theoretische Teil der Zusatzprüfung

für die Typenerweiterung umfaßt die im § 21

lit. a bis d bezeichneten Gegenstände Unter

besonderer Berücksichtigung jener Type, auf

die sich die Erweiterung erstrecken soll.

(2) Der praktische Teil der Zusatzprüfung für

die Typenerweiterung umfaßt einen Überlandflug

(Abs. 4) und

a) wenn die für die Erweiterung vorgesehene

Type ein einmotoriges Flugzeug ist, zwei

Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine Signal-

Ziellandung und eine Ziellandung mit

Motorhilfe (Abs. 5) oder,

b) wenn die für die Erweiterung vorgesehene

Type ein mehrmotoriges Flugzeug ist, drei

Ziellandungen mit Motorhilfe (Abs. 6 lit. a)

und einen Flug mit einem auf Leerlauf

gedrosselten Triebwerk.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind mit einem

Militärflugzeug der für die Erweiterung vorgesehenen

Type auszuführen.

(4) Der Prüfling hat einen Überlandflug von

wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen.

Soweit es sich nicht um ein einsitziges

Militärflugzeug handelt, muß sich ein Mitglied

der Prüfungskommission an Bord des Militärflugzeuges

befinden. Wird der Überlandflug mit

einem einsitzigen Militärflugzeug ausgeführt,

hat die Prüfungskommission die Vorbereitung

und Durchführung dieses Fluges vom Boden aus

unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden,

Funk- und Navigationshilfsmittel zu überprüfen.

Der Prüfling muß ohne Anleitung fliegen und

die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung

ohne Anleitung ausführen. Er hat

insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen,

Kurs, Hohe und Geschwindigkeit nach Instrumenten

wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten,

mit einer Flugverkehrskontrollstelle (Militärflugleitung)

Funkverbindung aufzunehmen und

wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

(5) Wird die Prüfung für eine einmotorige

Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsäufgaben

auszuführen

a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus

einer Höhe von 600 m über Platz mit

voller und mit verringerter Zuladung;

die Ziellandung ist auf einem Ziellandefeld

von höchstens 100 m Breite auszuführen,

das Militärflugzeug ist innerhalb der ersten

200 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes

aufzusetzen;

b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe

aus einer Höhe von 600 m über Platz in

ein Ziellandefeld von höchstens 100 m

Breite, wobei das Militärflugzeug innerhalb

der ersten 200 m der Längenausdehnung

des Ziellandefeldes aufzusetzen ist;

c) eine Ziellandung mit Motorhilfe auf ein

Ziellandefeld von höchstens 100 m Breite,

wobei das Militärflugzeug innerhalb der

ersten 100 m der Längenausdehnung des

Ziellandefeldes aufzusetzen ist.

(6) Wird die Prüfung für eine mehrmotorige

Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus

600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens

einmal mit voller und mit verringerter Zuladung;

b) ein Flug mit einem auf Leerlauf gedrosselten

Triebwerk aus mindestens 800 m Höhe

über Platz, wobei je ein Vollkreis nach

links und ein Vollkreis nach rechts zu

fliegen ist. Der Flug ist mit einer Ziellandung

zu beenden.

(7) Bei Verwendung von Flugzeugen mit

Strahlantrieb sind die Bestimmungen des § 16

Abs. 8 anzuwenden.

§ 30. Kunstflugbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärflugzeugen

im Alleinflug- und am Doppelsteuer auszuführen,

ist durch die Eintragung „Kunstflüge"

als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung

nach folgenden Abs. 3 bis 5.

(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende

Kunstflugfiguren auszuführen

a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage

nach oben,

b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach

links und nach rechts,

c) je zwei Rollen nach links und nach rechts,

d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit

anschließender halber Rolle nach rechts und

nach links,

e) je zwei halbe Rollen nach links und nach

rechts in einem Steigflug von ungefähr

30 Grad mit anschließendem halben Überschlag

aus dem Rückenflug nach unten,

f) Trudeln mit mindestens je drei Umdrehungen

nach links und nach rechts,

g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden

Dauer.

(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in zwei Prüfungsflügen

vorzuführen, die vom Abflug bis

zur Landung nicht länger als je 15 Minuten

dauern dürfen. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug

aus mindestens 300 m Höhe über Platz und

einer Ziellandung in ein Ziellandefeld von 300 X

50 m abzuschließen, wobei ein Seitengleitflug

bei einem Fluge nach links und beim anderen

Fluge nach rechts auszuführen ist.

(5) Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Prüfling

der Prüfungskommission ein schriftliches

Programm der Prüfungsflüge vorzulegen. Bei

Abweichung von diesem Programm sind die

Bedingungen des betreffenden Prüfungsfluges

nicht erfüllt.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot

innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers

(§ 31) mindestens zwei Flüge nach Abs. 3 und 4

durchzuführen; werden die Kunstflugfiguren

mit einem Militärflugzeug von mehr als 2000 kg

Abfluggewicht durchgeführt, sind die Bestimmungen

des § 16 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.

Der Militärfluglehrer hat mit Rücksicht auf die

Besonderheiten des verwendeten Flugzeuges zu bestimmen,

ob der Seitengleitflug nach Abs. 4

durchzuführen ist.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der

Prüfung nach den Abs. 3 bis 5 erforderlich. Die

Bestimmungen des § 16 Abs. 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

§ 31. Allgemeine Lehrbefähigung für

Militärflugzeugführer

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärflugzeugführern

und diese zu Erweiterungen

(§ 2 Z. 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme

zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,

ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung

im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung

nach Abs. 1 sind

a) eine gültige Kunstflugbefähigung (§ 30),

b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,

c) der Nachweis der fachlichen Befähigung bei

einer Militär-Fluglehrerprüfung nach § 17

Abs. 2,

d) wenigstens 250 Flugstunden mit Motorflugzeugen,

e) Ausführung eines Navigationsfluges nach

§ 28 Abs. 2 lit. b,

f) nach Ablegung der Prüfung nach § 17 Abs. 2

die Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers

von mindestens drei Flugschülern

bis zum Abschluß der Grundausbildung

(§ 20 Abs. 3) oder eines Militärflugzeugführers

bis zur Eintragung der Typenerweiterung

für ein Flugzeug mit Strahlantrieb.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der allgemeinen Lehrbefähigung ist die erfolgreiche

Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

§ 32. Schleppflugbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere

angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)

mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die

Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung im

Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Schleppflugbefähigung sind

a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers,

der die Erweiterung Schleppflugbefähigung

hat, und

b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

nach Abs. 3; für die Prüfung ist § 24 Abs. 4

sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen

Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen

als Achterfigur mit einer Schräglage von

30 bis 40 Grad auszuführen.

(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen

Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von

einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten

bzw. befähigten Segelflieger geführt

wird, oder ein anderer Gegenstand

(Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind 2\vei

Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen

nach Abs. 2 bis 4 erforderlich.

3. Besondere Bestimmungen für Militär-

Hubschrauberführer

§ 33. Umfang der Grundbefähigung

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

ist die Fähigkeit, Militärhubschrauber

einer bestimmten Type im Fluge zu

führen, Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Die Grundbefähigung ist

durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines

nach Anhang I Teil B zu bescheinigen.

(2) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf

erst dann ausgestellt werden, wenn der Flugschüler

a) eine fliegerische Grundausbildung für Hubschrauberführer

(§ 34),

b) eine Ausbildung für Sichtflüge bei Nacht

(§ 38) und

c) eine Sprechfunkausbildung (§ 47)

ordnungsgemäß abgeschlossen hat.

§ 34. Fliegerische Grundausbildung für

Militär-Hubschrauberführer

(1) Bei der fliegerischen Grundausbildung

müssen dem Militärflugschüler Kenntnisse und

Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen,

Militärhubschrauber einer bestimmten

Type selbständig im Fluge zu führen.

(2) Die fliegerische Grundausbildung hat Hubschrauberflüge

von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer

innerhalb von zwölf Monaten

vor Beginn der Prüfung nach § 35 zu umfassen;

in dieser Flugzeit müssen enthalten sein

a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,

b) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens

fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen

Plätzen und

c) ein Flug von wenigstens einer Stunde Flugdauer

mit einem Fluglehrer; bei diesem Flug

muß der Militärhubschrauber mit voller

Zuladung eine Höhe von mindestens 2000 m

oder, wenn die Betriebsvorschriften für den

betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe

nicht; zulassen, die höchstzulässige Höhe

erreichen.

(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch

a) eine Prüfung nach den §§ 35 und 36 und

b) einen Alleinflug über Land (§ 37)

abzuschließen.

§ 35. Theoretischer Teil der Militär-

Hubschrauberführerprüfung

Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-

Hubschrauberführerprüfung sind

a) Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type des bei der praktischen

Prüfung zu verwendenden Hubschraubers,

insbesondere die Bauarten von

Hubschraubern, Ausrüstung, Notausrüstung

und technische Einrichtungen, Bedienung

und Funktionsweise der Hubschrauber,

der Tragschraube und der Heckschraube,

Beurteilung der Flugklarheit der Hubschrauber,

die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung

und Gewichtsverteilung und deren

Einfluß auf die Flugeigenschaften und Leistung;

b) Instrumentenkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Type des bei der praktischen

Prüfung zu verwendenden Hubschraubers,

insbesondere Aufbau und Wirkungsweise

aller Instrumente;

c) Triebwerkkunde: Aufbau und Wirkungsweise

sowie Wartung und Erkennen von

Störungen und Maßnahmen zu deren

Behebung, insbesondere unter Berücksichtigung

jenes Motors, der in dem Militärhubschrauber,

für den die Prüfung abgelegt

wird, eingebaut ist. Aufbau und

Wirkungsweise der Tragschraube und der

Heckschraube;

d) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln im allgemeinen

und unter besonderen Umständen,

wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit

der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen,

Flugeigenschaften und Flugleistungen,

Flugzustände, Verhalten bei

Notlandungen;

e) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,

Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung

von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,

Erstellung von Flugplänen, Windberechnung

während des Fluges, Korrektur

der Abtrift einschließlich Funknavigation

(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren

mit Hilfe der Bordfunkgeräte);

f) Aerostatik und Aerodynamik;

g) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,

Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,

Luftströmungen, Windarten,

Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen

und ihre Auswirkungen auf die

Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen

von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,

Kenntnis des Wetterschlüssels;

h) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;

i) Luftfahrtrecht: Insbesondere die Luftverkehrsvorschriften

und die Rechtsvorschriften

für die Flugsicherung und für das

Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-

und Luftfahrtversicherungsrecht,

Organisation und Aufgaben der

Flugsicherung;

k) Erste Hilfe bei Unfällen.

§ 36. Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberführerprüfung

(1) Der praktische Teil der Militär-Hubschrauberführerprüfung

umfaßt zwei Ziellandungen

im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge

(Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug

(Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7).

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem

Hubschrauber jener Type auszuführen, auf die

sich die Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.

(3) Bei den Ziellandungen ist über Aufforderung

in einer Höhe von nicht mehr als

400 m über Grund das Triebwerk auf Leerlauf zu

drosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in

Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt

auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als

30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes

Gas gegeben und die Landung normal abgebremst

werden. Der Motor darf hiebei jedoch

nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden.

Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei

Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von

nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt

erfolgen.

(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer

Höhe von 2 m über Grund mit einer Toleranz

von je 0.5 m nach unten und nach oben ein Quadrat

von 50 m Seitenlänge bei gleichbleibender

Richtung der Hubschrauberachsen abzufliegen

und mit Motorhilfe in einem Kreis von 2 m Durchmesser

zu landen. Vor Beginn dieser Prüfungsaufgabe

hat die Prüfungskommission jenen Punkt

am Hubschrauber zu bestimmen, der sich nach

der Landung innerhalb des Landekreises befinden

soll.

(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in

einer Höhe von 2 m über Grund mit einer Toleranz

von je 0.5 m nach unten und nach oben

ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen,

wobei die Längsachse des Hubschraubers in den

Eckpunkten am Ort in die neue Flugrichtung gedreht

werden muß. Sodann ist mit Motorhilfe in

einem Kreis von 2 m Durchmesser zu landen.

Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer

Höhe von mindestens 150 m und höchstens

250 m über Grund zwei liegende Achterfiguren

um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander

entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der

geplanten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m

nach oben oder nach unten abgewichen werden

darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem

Kreis von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4

letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis

von 2 m Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe

von 2 m über Grund mit einer Toleranz von

je 0.5 m nach unten und nach oben zu steigen.

In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens

eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend

damit abzusinken und in demselben

Kreis, aus dem der Steigflug begann, zu landen.

Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 37. Alleinflug über Land vor Ausstellung

des Militär-Hubschrauberführerscheines

(1) Bei diesem Flug muß sich der Flugschüler

allein an Bord des Militärhubschraubers befinden,

ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation

einschließlich der Flugvorbereitung ohne

Anleitung ausführen. Der Flug darf erst

nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach

den §§ 35 und 36 durchgeführt werden; bei

dem Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzufahren.

(2) Der Alleinflug über Land ist mit einem

Militärhubschrauber der Type, mit welcher die

Prüfung nach § 36 abgelegt wurde, in einer Dauer

von wenigstens drei Stunden zu führen und dabei

eine Landung auf einem mindestens 30 km entfernten

Platz durchzuführen.

§ 38. Flugprüfung für Sichtflüge bei

Nacht

(1) Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge

bei Nacht (§ 2 Z. 40 der Luftverkehrsregeln

1967) ist durch eine Prüfung nach Abs. 2

abzuschließen.

(2) Der Flugschüler hat durchzuführen

a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur

Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb

eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen

ist, und

b) einen Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens

50 km entfernten Flugplatz, wo er

auch zu landen hat.

(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler

erst zugelassen werden, wenn er Hubschrauberflüge

von mindestens 50 Stunden Gesamtflugdauer

ausgeführt hat; in dieser Gesamtflugdauer

müssen mindestens 20 Flüge, deren

Start und Landung bei Nacht (Abs. 1) erfolgten,

davon mindestens zehn innerhalb der letzten

zwölf Monate, mit einer Gesamtflugdauer von

mindestens fünf Stunden enthalten sein.

(4) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfet abzulegen, der die Lehrbefähigung

besitzt; der Prüfer darf an der Ausbildung

des Prüflings nicht mitgewirkt haben.

§ 39. Voraussetzungen für die Verlängerung

und Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Grundbefähigung

(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines

hinsichtlich der Grundbefähigung sind

Flüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,

ohne Berücksichtigung der verwendeten

Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden

nach Abs. 1 müssen Hubschrauberflüge (Abs. 3)

von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer

als Sichtflüge bei Nacht (§ 38) oder als Instrumentenflüge

bei Nacht sowie mindestens zehn

Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen enthalten

sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1 sind

Flüge mit Motorflugzeugen bis zum Ausmaß

von 20 Stunden voll anzurechnen. Die zehn

Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen müssen

mit einem Hubschrauber durchgeführt werden.

(4) Vor de:r Erneuerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Hubschrauberführerscheines ist eine

Stellungnahme der Prüfungskommission (§ 5)

einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis

der nach den §§ 35, 36 und 38 neuerlich abzulegenden

Prüfungen zugrunde zu legen; die

Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung

der fliegerischen Erfahrungen und der

Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings

Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen;

dies ist in der Prüfungsniederschrift

festzuhalten.

(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission

nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der

Inhaber des ruhenden Militär-Hubschrauberführerscheines

innerhalb der letzten zwölf Monate

vor dem Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer

die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 1

bis 3) erfüllt hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung

oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

hinsichtlich der Type der Grundbefähigung

nicht vor, jedoch für eine Type, die als Erweiterung

eingetragen ist, so ist die Grundbefähigung

auf jene Type abzuändern, für welche die Voraussetzungen

nach den Abs. 1 bis 5 gegeben

sind.

§ 40. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militär-Hubschrauberführer

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer

kann erweitert werden um

a) die Typenerweiterung (§ 41),

b) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),

d) die Instrumentenfluglehr-Befähigung (§ 51),

e) die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

(§ 43),

f) die Befähigung für Hochgebirgslandungen

(§ 44),

g) die Schwimmerbefähigung (§ 46),

h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).

(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum

Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung

(§ 33) gültig.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Erweiterungen, die in den letzten sechs

Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militär-

Hubschrauberführerschein eingetragen wurden,

sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

erforderlichen besonderen Voraussetzungen

nicht erforderlich.

§ 41. Typenerweiterung

(1) Militärhubschrauber einer anderen Type

als der Type nach § 33 dürfen im Flug geführt

werden, wenn die betreffende Type im Militär-

Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung).

Diese Eintragung beinhaltet auch

die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser

Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie

Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuhalten.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung

aus den Gegenständen des § 35

lit. a bis d unter besonderer Berücksichtigung

der neuen Type (theoretischer Teil der Zusatzprüfung)

und die Ausführung der Prüfungsaufgaben

des § 36 Abs. 3, 4, 5 und 7 mit einem

Militärhubschrauber der neuen Type (praktischer

Teil der Zusatzprüfung).

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von

wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher

Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.

Die Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 2

erforderliche Flugzeit anzurechnen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach

Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 42. Allgemeine Lehrbefähigung für

Militär-Hubschrauberführer

(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militär-

Hubschrauberführern und diese zu Erweiterungen

(§ 2 Z. 5) der Grundbefähigung — mit

Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung —

auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer"

als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,

b) der Nachweis der fachlichen Befähigung

bei einer Militär-Fluglehrerprüfung nach

§ 17 Abs. 2,

c) wenigstens 200 Flugstunden mit Hubschraubern,

d) nach Ablegung der Prüfung nach § 17

Abs. 2 die Ausbildung unter Aufsicht

eines Militärfluglehrers von mindestens drei

Flugschülern

aa) bis zum Abschluß der Grundausbildung

(§ 34 Abs. 3) oder

bb) bis zur Eintragung der Typenerweiterung

sowie die Teilnahme an zwei

Hubschrauberführerlehrgängen für

Hochgebirgslandungen als Ausbilder.

(3) Für Militärflugzeugführer (§ 1 Abs. 2 lit. a)

vermindert sich die erforderliche Flugzeit nach

Abs. 2 lit. c auf 100 Flugstunden mit Hubschraubern.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche

Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der

Gültigkeitsperiode erforderlich.

§ 43. Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen

(1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern

Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz),

ausgenommen Hochgebirgslandungen

(§ 44), durchzuführen, ist durch die Eintragung

„Außenlandungen" als Erweiterung im

Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung

nach Abs. 1 ist die Ausführung von

wenigstens 40 Flugstunden mit Militärhubschraubern

nach Ausstellung des Militär-Hubschrauberführerscheines;

in dieser Flugzeit müssen

enthalten sein

a) unter Aufsicht eines Militärfluglehrers

aa) wenigstens zehn Flugstunden mit Militärhubschraubern

mit maximalem Abfluggewicht,

bb) Landungen auf wenigstens 50 verschiedenen

Plätzen außerhalb von Flugplätzen;

b) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht

und einer Landung auf einem mindestens

150 km entfernten Flugplatz sowie

c) ein Höhenflug; dieser Flug muß durch

wenigstens 30 Minuten in einer Höhe

von wenigstens 3000 m über dem Meeresspiegel

oder, wenn die Betriebsvorschriften

für den verwendeten Hubschrauber

eine solche Höhe nicht zulassen, in der

hiefür höchstzulässigen Höhe ausgeführt

werden.

(3) Für die Verlängerung oder Erneuerung

der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1

ist die Durchführung von mindestens 20 Außenlandungen

und -abflügen erforderlich.

§ 44. Befähigung für Hochgebirgslandungen

(1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern

Hochgebirgslandungen (§ 2 Z.10) durchzuführen,

ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"

als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine gültige Erweiterung der Grundbefähigung

nach § 43;

b) Hubschrauberflüge mit einer Gesamtflugdauer

von 150 Flugstunden;

c) Teilnahme an einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen nach

§ 45;

d) Teilnahme an je einem Sommer- und

Winter-Hochgebirgslehrgang und

e) die Durchführung von mindestens 100 Landungen

im Hochgebirge (§ 2 Z. 10) unter

Aufsicht eines Militärfluglehrers auf verschiedenen

Plätzen.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens 50 Hochgebirgslandungen

an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines

hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich;

§ 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 45. Voraussetzungen für die Teilnahme

an einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen

(1) Voraussetzungen für die Teilnahme an

einem Hubschrauberführerlehrgang für Hochgebirgslandungen

sind

a) die Durchführung eines Alpenfluges, bei

dem das Alpengebiet zwischen der Veitschalpe

und dem Großvenediger während

mindestens 30 Minuten zu überfliegen

ist; mit diesem Flug sind Außenlandungen

bzw. -abflüge (§ 43) auf mindestens

zehn verschiedenen, nicht hiefür vorbereiteten

Plätzen zu verbinden;

b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2;

diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem

Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

nach den §§ 42 und 44 besitzt und an der

Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt

hat.

(2) Die Flugprüfung umfaßt

a) je eine Autorotationslandung aus einer Höhe

von wenigstens 300 m über Grund, mit

auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk, in

ein Ziellandefeld von 50 m Radius,

aa) unter Beibehaltung der Anflugrichtung,

bb) bei einer Drehung des Hubschraubers

um die Längsachse um 180 Grad und

cc) bei einer Drehung des Hubschraubers

um die Längsachse um 360 Grad,

b) zwei Schwebeflüge in einer Höhe von 2

bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen

muß der Hubschrauber nach links und nach

rechts um einen auf dem Boden markierten

Punkt gedreht werden, wobei die Längsachse

des Hubschraubers ständig auf diesen

Punkt gerichtet sein soll. Bei dem einen

Flug hat der vorderste Teil des Hubschraubers

während der Drehbewegungen in

einem Kreis von 2 m Radius um den

markierten Punkt zu verbleiben; bei dem

anderen Flug hat der Heckrotor während

der Drehbewegungen in einem Kreis von

5 m Radius um diesen markierten Punkt

zu verbleiben, und

c) einen Flug im Flugplatzbereich mit maximalem

Abfluggewicht und anschließender

Ziellandung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld

von 2 m Radius; vor Beginn dieser

Prüfungsaufgabe hat der Prüfer jenen. Punkt

am Hubschrauber zu bestimmen, der sich

nach der Landung innerhalb des Landekreises

befinden soll.

§ 46. Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern

mit Schwimmern

(1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit

Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser

zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung

durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung"

im Militär-Hubschrauberführerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;

b) Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung

von Hubschraubern mit Schwimmern und

c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach

Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2

vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

nach den §§ 42 und 46 besitzt

und an der Ausbildung des Prüflings

nicht mitgewirkt hat.

(3) Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt

a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in

fließendes und ruhendes Wasser an eine

Boje; der Hubschrauber muß mit einem

Schwimmer in einem Abstand von höchstens

2 m Entfernung von der Boje aufgesetzt

haben;

b) eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser

in nicht mehr als 25 m Entfernung

von einem vorher markierten Punkt.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von wenigstens zehn Landungen mit

Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische

Prüfung nach Abs. 3 erforderlich.

4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer

und Militär-Hubschrauberführer

§ 47. Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst

(1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers

ist durch eine Prüfung nach den

Abs. 2 und 3 abzuschließen.

(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind

1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche

Bestimmungen, wie Kenntnis der wichtigsten

Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, der

Funker-Zeugnisverordnung, des Internationalen

Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung

für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen

auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst

Anwendung finden.

2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt

a) Kenntnis der Bestimmungen über den

Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst,

soweit sie auf den Funktelephoniedienst

Anwendung finden;

b) Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde-

und Flugfunknavigationsdienst;

c) Kenntnis der Bestimmungen zum Schutze

des menschlichen Lebens auf See, soweit

sie auf den Flugfunktelephoniedienst Anwendung

finden.

3. Verkehrsgeographie

a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde und

b) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen

und Fluginformationsbereiche).

4. Technische Kenntnisse: Kenntnis der Inbetriebnahme,

Einstellung, Bedienung, Wartung

und Wirkungsweise der im Flugfernmelde- und

Flugfunknavigationsdienst verwendeten Anlagen.

5. Fremdsprache: Übersetzung kurzer Meldungen

aus der und in die englische Sprache,

wie sie im Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst

vorkommen.

6. Fertigkeiten am Boden

a) Fehlerfreie Aufnahme in gut lesbarer Handschrift

und fehlerfreie Abgabe je eines

aus ungefähr 30 Wörtern bestehenden

Textes aus dem Flugverkehrskontrolldienst

in je zehn Minuten;

b) praktische Durchführung des Sprechfunkverkehrs

in deutscher und in englischer

Sprache unter Annahme eines Fluges nach

Instrumentenflugregeln (§§ 47 ff. der Luftverkehrsregeln

1967).

7. Militärische Bestimmungen. Kenntnis der

militärischen Vorschriften über den taktischen

Sprechfunkverkehr.

(3) Der praktische Prüfungsteil besteht darin,

daß der Prüfling während eines Fluges Funkverbindung

mit einer Militärflugleitung oder einer

Flugverkehrskontrollstelle aufnimmt und diesen

mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten

hat.

(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach

Abs. 2 Z. 1 bis 6 wird durch ein Funker-Zeugnis

nach § 3 lit. a Z. 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung

vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139,

ersetzt.

§ 48. Instrumentenflugbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2

Z. 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten

Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen,

wird durch Anschluß eines Beiblattes

(Anhang I Teil C) zum Militärluftfahrerschein

und der Typeneintragung in dieses Beiblatt

bescheinigt.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1)

hinsichtlich der ersten Type sind

a) die Befähigung des Militärpiloten, diese

Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu

führen (§§ 19 oder 33),

b) mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon

mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten

12 Monate vor Beginn der praktischen

Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der

Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von

wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge

unter Aufsicht eines befähigten

Fluglehrers von mindestens 40 Stunden

Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche

Instrumentenflugzeit können Übungen auf

einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum

Ausmaß von 20 Stunden voll angerechnet

werden,

c) die Ablegung der Instrumentenflugprüfung

nach den §§ 49 und 50.

(3) Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge

mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen

dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den

Instrumentenflug Übende

a) für Instrumentenflüge mit mindestens einer

Type befähigt ist,

b) Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot

mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens

fünf Stunden durchgeführt hat und

c) für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.

(4) Voraussetzungen für die Erweiterungen der

Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type

(Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind

a) die Befähigung des Militärpiloten, diese

Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu

führen (§§ 19 und 33) und

b) die Ablegung des praktischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem

Flugzeug der betreffenden Type.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) der Instrumentenflugbefähigung auf einer

bestimmten Type ist in Zeitabständen von

höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln

mit Durchstoß- oder Landeverfahren

unter Aufsicht eines nach § 5 Abs. 3 bestellten

Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen

befähigt ist, erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten

Type ist die Ablegung des praktischen

Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach

§ 50 erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung

ist durch einen Übungsflug nach Abs. 5 Zu ersetzen,

wenn die Erneuerung nur deshalb erforderlich

wird, weil die Sechsmonatefrist (Abs. 5)

versäumt wurde.

§ 49. Theoretischer Teil der Instrumentenflugprüfung

Gegenstände des theoretischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung sind

a) Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd-

und Eigenpeilung sowie deren Auswertung,

Bedienung der Funkanlagen an Bord),

b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-

und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen

und Auswerten von Codesignalen,

c) Auswerten von meteorologischen Auskünften

für Instrumentenflüge,

d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem

Instrumentenflug in Zusammenhang stehen,

e) Flugverfahren für Instrumentenflüge, einschließlich

der Anflug- und Landeverfahren,

f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

g) Geographische Kenntnisse, soweit sie zur

Durchführung von Streckenflügen und

Landeverfahren erforderlich sind, und

h) Funknavigationsanlagen und -Systeme.

§ 50. Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung

(1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung

hat der Prüfling vorerst seine fachliche

Befähigung auf einem Instrumentenflug-

Übungsgerät nachzuweisen.

(2) Der Prüfling hat sodann

a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der

Dauer von mindestens 90 Minuten oder,

wenn dies infolge der technischen Merkmale

des verwendeten Militärluftfahrzeuges nicht

möglich ist, mehrere Instrumentenflüge ohne

Sicht mit einer Gesamtflugdauer von mindestens

90 Minuten und

b) einen Flug nach Instrumentenflugregeln über

eine Strecke von mindestens 250 km, in

dessen Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß-

oder Landeverfahren anzufliegen sind,

durchzuführen.

(3) Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab

einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht

auszuführen. Der Prüfling hat mit der Militärflugleitung

(Flugverkehrskontrollstelle) Funkverbindung

aufzunehmen, während des Fluges

aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der

Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben

auszuführen

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug

geradeaus unter Beibehaltung

von Kurs und Höhe,

3. je zwei zusammenhängende Vollkreise

(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug

nach links und nach rechts,

4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung

(Steig- und Sinkkurven) unter

Beibehaltung der Geschwindigkeit,

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor, jedoch

nur, wenn die Prüfung auf einem zwei-

oder mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt

wird

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven)

unter Beibehaltung von Höhe und

Geschwindigkeit,

3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,

4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung

der Geschwindigkeit;

c) bei. Abdeckung des künstlichen Horizontes,

des Kurskreisels und des Kreiselkompasses

(mit eingeschränktem Instrumentenbrett)

1. einen Horizontalflug geradeaus unter

Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,

2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung

von Höhe und Geschwindigkeit,

3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus

aus ungewöhnlichen Fluglagen und

nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen).

(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben

sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen

zulässig (Toleranzen)

a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente

(Abs. 3 lit. a)

1. bei Geschwindigkeitsänderungen im

Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a

Z. 2) Abweichungen von 5 Grad (Kurs)

und 15 m der Höhe nach,

2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten,

3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen

von 5 Knoten;

b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,

mit einem abgestellten Motor (Abs. 3

lit. b)

1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus

(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von

5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. b Z. 2) Abweichungen von 10 Grad,

30 m und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

3. beim Steigflug ohne Kursänderung

(Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von

5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme

von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten,

4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3

lit. b Z. 3) Abweichungen von 5 Grad

und Geschwindigkeitsänderungen von

5 Knoten,

5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b

Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von

10 Knoten;

c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett

(Abs. 3 lit. c)

1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3

lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und

Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten

und

2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3

lit. c Z. 2) Abweichungen von 30 m,

Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten,

10 v. H. der gestoppten Zeit und

nach der ersten Korrektur 10 Grad.

§ 51. Instrumentenflug-Lehrbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug

theoretisch und praktisch auszubilden,

ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"

als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder

42),

b) die Instrumentenflugbefähigung für jene

Type, für welche die Lehrbefähigung vorgesehen

ist,

c) Ausführung von Instrumentenflügen von

wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer

nach Ablegung des praktischen Teiles der

Instrumentenflugprüfung (§ 50) und

d) Nachweis der fachlichen Befähigung als

Instrumentenfluglehrer durch Ablegung einer

Prüfung nach § 17 für Instrumentenflüge.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind

a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Instrumentenflugbefähigung (§ 48) und

b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer

innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist die

Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der

Instrumentenflugprüfung (§ 50) erforderlich.

§ 52. Verbandflugbefähigung

(1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband

(§ 2 Z. 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu

fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge"

als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug

unter Aufsicht eines Befähigten (Abs. 1);

b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach

Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

für die Befähigung nach Abs. 1

besitzt und an der Ausbildung des Prüflings

nicht mitgewirkt hat.

(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt folgende

Flugformationen und Formationsänderungen in

der Rotte

a) Start in Reihe rechts, in Reihe links im Verband;

b) zweimaliges Auflösen auf mindestens 50 m

Seitenabstand;

c) Sammeln zur Reihe rechts, Sammeln zur

Reihe links;

d) je ein Vollkreis in Reihe rechts und in Reihe

links, je nach rechts und links; bei Militärflugzeugen

mit mindestens 30 Grad Querneigung;

e) zweimaliger Seitenwechsel;

f) Linie rechts, Linie links;

g) je eine Rechts- und Linkskurve um 180 Grad

in Linie rechts und in Linie links;

h) Kolonne;

i) je eine Rechts- und eine Linkskurve um

180 Grad in Kolonne und

k) Landungen in Reihe rechts und in Reihe

links.

(4) Formationen und Formationsänderungen

sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten

Dauer auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge

mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde

innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Verbandflugbefähigung ist ein Überprüfungsflug

nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten

Militärfluglehrers erforderlich.

§ 53. Tiefflugbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z. 24) mit

Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch

die Eintragung „Tiefflüge" als Erweiterung im

Militärluftfahrerschein einzutragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher

Pilot und

b) mindestens zwei Tiefflüge unter Aufsicht

eines befähigten Militärfluglehrers.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Tiefflugbefähigung ist die tatsächliche

Durchführung von Tiefflügen innerhalb der

Gültigkeitsperiode erforderlich.

5. Bestimmungen für Militär-Segelflugzeugführer

§ 54. Befähigungen für Militär-Segelflugzeugführer

(1) Die Fähigkeit, Militär-Segelflugzeuge selbständig

im Fluge zu führen, wird durch die Ausstellung

eines Militär-Segelflugzeugführerscheines

nach Anhang I Teil E bescheinigt.

(2) Für die fachlichen Voraussetzungen zur

Ausstellung eines Militär-Segelflugzeugführerscheines,

die Erweiterung der Grundbefähigung

und die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Segelflugzeugführerscheines

sind die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die fachliche Befähigung für die Grundbefähigung

wird durch einen gültigen Segelfliegerschein

nach den §§ 95 ff. der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung ersetzt.

(4) Militär-Segelflugzeugführer müssen tauglich

zum Dienst mit der Waffe (§ 21 Abs. 2 des

Wehrgesetzes) sein; für die Feststellung des

Tauglichkeitsgrades und für das Verfahren sind

§§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.

(5) Militär-Segelflugzeugführerscheine sind

24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder

vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und

4 sind sinngemäß anzuwenden.

B. Für andere Militärluftfahrer

6. Bestimmungen für Militär-Fallschirmspringer

§ 55. Besondere Tauglichkeitserfordernisse,

Feststellung und Verfahren

(1) Militär-Fallschirmspringer müssen sprungtauglich

und dürfen nicht älter als 50 Jahre sein;

Anwärter für Militär-Fallschirmspringer dürfen

das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad

IV) ist dann gegeben, wenn sich der zu

Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand

befindet, der es ihm erlaubt, ohne

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und

ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt

Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Die

Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer

militärfliegerärztlichen Untersuchung als vorhanden

angenommen, wenn der Anwärter Inhaber

eines gültigen Fallschirmspringerscheines

nach den §§ 106 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung,

in der jeweils geltenden Fassung, ist.

(3) Der zu Untersuchende ist sprungtauglich,

wenn sein Haltungs- und Gesundheitszustand

nach Abs. 2 vorliegt, wenn er tauglich zum

Dienst mit der Waffe (§ 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes)

und frei von Gebrechen nach Abs. 4

ist.

(4) Die Sprungtauglichkeit ist jedenfalls nicht

gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der

folgenden Gebrechen hat

a) Erkrankungen des äußeren oder des Mittelohres;

b) abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres

mit trockener Perforation des Trommelfelles;

c) Zustand nach Operationen des Mittel- oder

des Innenohres bei trockener Operationshöhle;

d) chronische Erkrankungen des Mittelohres;

e) Farbsinnschwäche;

f) erweiterter Nabelring oder

g) offener Leistenring ein- oder beidseitig und

Zustand nach Bruchoperation ohne Beschwerden.

(5) Für die Feststellung der Sprungtauglichkeit

ist sowohl vor der Ausstellung eines Militär-

Fallschirmspringerscheines als auch vor der Verlängerung

oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

bei dem für die Einheit des zu Untersuchenden

zuständigen Truppenarzt eine medizinische

Untersuchung durchzuführen; die Untersuchung

hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische

Untersuchung von Herz und Lunge sowie

eine Untersuchung der Augen und von Hals-

Nasen-Ohren zu beinhalten.

(6) Die Durchführung einer Untersuchung zur

Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der

Einheitskommandant zu beantragen; der Antrag

zur Durchführung einer Kontrolluntersuchung ist

spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf

der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines

zu stellen.

(7) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung

ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 56. Besondere Bestimmungen für

Prüfungsabsprünge

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas

anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsabsprung

zwei Versuche zulässig.

(2) Die Prüfungskommission hat den praktischen

Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies

wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere

wegen zu starker Windverhältnisse, oder

aus änderen zwingenden Gründen notwendig ist.

Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit

fortzusetzen.

(3) Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling

alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten

selbständig auszuführen, den Zeitpunkt

des Absprunges selbst zu bestimmen und alle

Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung

auszuführen.

§ 57. Militär-Sprungbücher

(1) Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis

ihrer praktischen Verwendung Militär-

Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II

Teil B zu führen.

(2) Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck

des Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.

Die letzten fünf Seiten der Militär-

Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige

Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung,

besondere Leistungen) zu verwenden.

(3) Die Eintragungen sind nach mittlerer

Greenwich-Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in

Militär-Sprungbüchern ist zu bestätigen

a) von einem Militärsprunglehrer oder

b) von einer der in § 18 Abs. 4 lit. a bis c genannten

Dienststellen.

§ 58. Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

(1) Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

ist die Fähigkeit, unter Aufsicht

eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme automatischer

Auslösung zu packen und mit diesen

abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch

Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines

nach Anhang I Teil F zu bescheinigen.

(2) Der Militär-Fallschirmspringerschein darf

erst ausgestellt werden, wenn der Sprüngschüler

a) unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers

bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr

als 6 m in der Sekunde mit Fallschirmen

automatischer Auslösung

aa) sechs Absprünge aus einer Höhe von

mindestens 400 m über Grund,

bb) einen Absprung bei Nacht aus einer

Höhe von mindestens 400 m über Grund

und

cc) einen Absprung aus einer Höhe von

250 m über Grund ausgeführt hat und

b) vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen

hat, daß er in der Lage ist, die bei

der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen

einwandfrei zu packen.

(3) Militär-Fallschirmspringerscheine sind

24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder

vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich

der Grundbefähigung ist innerhalb der Gültigkeitsperiode

a) das Packen von mindestens einem Fallschirm

automatischer Auslösung und

b) mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm

automatischer Auslösung erforderlich.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen

nach Abs. 4 erforderlich.

§ 59. Erweiterte Grundbefähigung für

Militär-Fallschirmspringer

(1) Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines Militärsprunglehrers

verschiedene Typen von Fallschirmen

automatischer Auslösung zu packen und

mit diesen abzuspringen, ist durch die Eintragung

„erweiterte Grundbefähigung" im Militär-Fallschirmspringerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

erweiterten Grundbefähigung sind

a) das Packen von mindestens zehn Fallschirmen

verschiedener Typen innerhalb von

sechs Monaten, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers,

b) mindestens zehn Absprünge mit Fallschirmen

automatischer Auslösung,

c) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4

und 5.

(3) Die Ausbildungsabsprünge nach Abs. 2

lit. b müssen aus einer Höhe von wenigstens

400 m und höchstens 800 m über Platz, an verschiedenen

Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten

— bis zu 8 m in der

Sekunde — ausgeführt worden sein. In der erforderlichen

Anzahl von Ausbildungsabsprüngen

müssen fünf Zielsprünge in einem Kreis von

200 m Durchmesser sowie zwei Absprünge mit

Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes)

enthalten sein.

(4) Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militär-Fallschirmspringerprüfung sind

a) Fallschirmkunde,

b) Fallschirmwartung und Betrieb von Fallschirmen,

c) Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter

allgemeinen und besonderen Verhältnissen,

insbesondere in Notfällen und bei militärischen

Einsätzen,

d) rechnerische und empirische Bestimmung

des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung

der für Fallschirmabsprünge notwendigen

Vorsichtsmaßnahmen und der

Wind- und Wetterverhältnisse,

e) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,

f) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für

Fallschirmspringer von Bedeutung ist, insbesondere

die Luftverkehrsvorschriften und

das Lüftfahrthaftpflicht- und -versicherungsrecht,

g) Erste Hilfe bei Unfällen,

h) Wetterkunde, in dem Umfang, wie sie für

Fallschirmspringer von Bedeutung ist,

i) militärischer Sprungdienst, wie Kennzeichnung

von Sprungzonen, Bodensichtzeichen,

Möglichkeiten des Sammeins, Organisation

und Durchführung von Fallschirmspringereinsätzen,

Karten- und Luftbildkunde.

(5) Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung

hat der Prüfling

a) selbständig den Fallschirm, mit dem er

den Absprung nach lit. b ausführt, einwandfrei

zu packen und

b) aus einer Höhe zwischen 500 m und 800 m

über Platz in ein Zielfeld, das aus einem

Kreis von 200 m Durchmesser besteht,

einen Prüfungsabsprung einwandfrei auszuführen.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer

innerhalb der Gültigkeitsperiode

sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei

zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge

mit automatischer oder mit Handauslösung

(§ 60), davon mindestens drei innerhalb

der letzten sechs Monate, auszuführen.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung

der Prüfung nach Abs. 4 und 5 erforderlich; die

Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung

der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung

des Prüflings Abweichungen von

den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der

Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.

§ 60. Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

(1) Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge mit

Handauslösung durchzuführen, ist durch die

Eintragung „Sonderbefähigung" im Militär-Fallschirmspringerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Bescheinigung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine gültige erweiterte Grundbefähigung

nach § 59,

b) mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit

automatischer Öffnung des Fallschirmes,

c) Abschluß einer Spezialausbildung mit dem

Ziel, das Verhalten im freien Fall mit einer

Zuladung bis zu 25 kg bei Tag und bei

Nacht vollkommen zu beherrschen, wobei

Öffnungsverzögerungen von mehr als

20 Sekunden Dauer erreicht werden müssen,

und Ziellandungen in vorher bestimmte

Sprungzonen auszuführen, sowie

d) Ablegung einer Prüfung nach Abs. 3 und 4.

(3) Beim theoretischen Prüfungsteil hat der

Prüfling eingehende Kenntnisse über Abtriftberechnung,

Verhalten bei Funktionsstörung des

Fallschirmes, Berechnung von Verzögerungszeiten,

Flughöhe und Öffnungshöhen sowie Fallschirm-

und Materialkunde nachzuweisen.

(4) Beim praktischen Prüfungsteil hat der

Prüfling

a) nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

selbständig die Fallschirme, mit denen die

Absprünge nach lit. b durchgeführt werden

sollen, zu packen, und

b) zwei Prüfungsabsprünge, davon einen in

ein Zielfeld, das aus einem Kreis von

200 m Durchmesser besteht, einwandfrei

zu führen; bei den Absprüngen muß die

Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des

Fallschirmes mindestens 20 Sekunden betragen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-

Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode

sechs Fallschirme für Absprünge mit

Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs

Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung,

davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von

mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer erforderlichen

Vorausset2ungen (Abs. 5) zu erbringen. Diese

Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der

Befähigung nach § 59 Abs. 7.

§ 61. Lehrbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

(1) Die Fähigkeit, Militärsprungschüler und

Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist durch

die Eintragung „Sprunglehrer" im Militär-Fallschirmspringerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Bescheinigung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine gültige Sonderbefähigung nach § 60,

b) mindestens 100 Fallschirmabsprünge, davon

mindestens 60 mit Handauslösung, wobei

Öffnungsverzögerungen von mehr als

60 Sekunden erreicht worden sein müssen,

c) die Ablegung einer Prüfung nach § 17 Abs. 2,

d) die Ablegung einer praktischen Prüfung

nach Abs. 3 und

e) die praktische Unterweisung als Hilfssprunglehrer

in der Ausbildung von Sprungschülern.

(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling

zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung

einwandfrei auszuführen, und zwar

a) einen Absprung in ein Zielfeld, das aus einem

Kreis von 200 m Durchmesser besteht;

bei diesem Absprung muß eine Öffnungsverzögerung

von mindestens 60 Sekunden

erreicht werden und

b) einen Absprung als Figurensprung mit einer

Öffnungsverzögerung von mindestens

30 Sekunden; als Figuren sind je ein Vollkreis

nach rechts und links in stabiler Lage

zur Flugachse auszuführen.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Befähigung nach § 60 Abs. 1 und

b) die tatsächliche Verwendung als Militärsprunglehrer

während der Gültigkeitsperiode.

(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a) die Ablegung der Prüfung nach § 17 Abs. 2

und

b) die Ablegung der praktischen Prüfung

nach Abs. 3.

Diese Erneuerung beinhaltet auch die Erneuerung

der Befähigungen nach den §§ 59 und 60.

7. Bestimmungen für Militär-Bordtechniker

§ 62. Besonderes Tauglichkeitserfordernis,

Feststellung, Verfahren

(1) Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich

(Tauglichkeitsgrad III) sein.

(2) Der Tauglichkeitsgrad III liegt vor, wenn

der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung

seines Gesundheitszustandes in der Lage

ist, im Fluge technische Einrichtungen eines

Militärluftfahrzeuges zu bedienen.

(3) Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades

III sind anläßlich einer medizinischen

Untersuchung festzustellen, die eine

Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung

von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung

der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten

hat.

(4) Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung

ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden

nächstgelegenen Untersuchungsstelle,

bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt

befindet, durchzuführen.

(5) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen

Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades

III hat der Einheitskommandant

zu beantragen

a) auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine

Erstuntersuchung handelt, und

b) direkt bei der Untersuchungsstelle (Abs. 4),

wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung

handelt.

(6) Der Antrag nach Abs. 5 lit. b ist spätestens

in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der

Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu

stellen.

(7) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung

ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(8) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung

festgestellt, daß der Tauglichkeitsgrad III nicht

mehr vorliegt, so ist § 14 sinngemäß anzuwenden.

§ 63. Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker

(1) Die Fähigkeit, die technische Überwachung

von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung

an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten

Type im Fluge durchzuführen, ist durch

Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines

nach Anhang I Teil G zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Bordtechnikerscheines sind

a) die erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses

in einem der nachstehenden

Gewerbe: Flugmotorenschlosser-, Metall-

flugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-,

Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-,

Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten

Gewerbe;

b) der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens

zwei Jahren im technischen Wartungsdienst

eines Luftverkehrsunternehmens, bei den

Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst

eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie

auf dem Gebiete der

Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle

nach Beendigung eines Lehrverhältnisses

nach lit. a;

c) die Durchführung der Aufgaben eines

Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers

bei Flügen von insgesamt wenigstens

30 Stunden Gesamtflugdauer, davon

mindestens zehn Stunden während der

letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung

nach § 64, und

d) die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung

nach § 64.

(3) Die in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten

Voraussetzungen können ersetzt werden durch

die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren

oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,

Maschinenbau, Elektrotechnik oder für

ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im

technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,

bei den Luftstreitkräften oder im

technischen Wartungsdienst eines Unternehmens

der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der

Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der

Dauer von wenigstens einem Jahr.

(4) In die nach Abs. 2 lit. b erforderliche

Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen

Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs,

fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.)

teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als

praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst

vorgenommen wurden.

(5) Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate

vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag

der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.

Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4

gelten sinngemäß.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Bordtechnikerscheines hinsichtlich

der Grundbefähigung sind Flüge von wenigstens

30 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung

der verwendeten Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich, bei denen die Aufgaben

eines Bordtechnikers durchgeführt wurden.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung

der Prüfung nach § 64 erforderlich.

§ 64. Militär-Bordtechnikerprüfung

(1) Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht

aus einem theoretischen und einem praktischen

Teil.

(2) Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militär-Bordtechnikerprüfung sind

a) Aufbau, Betrieb und Wirkungsweise von

Luftfahrzeugen, insbesondere der für die

Grundbefähigung vorgesehenen Type unter

Berücksichtigung der besonderen Aufgaben

des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde

(insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau,

Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung

von Flugwerk, Triebwerk und

Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung

unter Berücksichtigung der

technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),

b) Verhaltungsmaßregeln während des Fluges

im allgemeinen und unter besonderen Umständen,

insbesondere bei Notlandungen,

c) Grundbegriffe der Luftnavigation,

d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik

und der Flugwetterkunde,

e) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker

von Bedeutung ist,

f) Erste Hilfe bei Unfällen.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling

auf einem Militärluftfahrzeug jener Type,

auf die sich die Grundbefähigung erstrecken soll,

die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. a

und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen.

(4) Wird die Prüfung für ein Militärflugzeug

abgelegt, so hat der Prüfling das Militärflugzeug

über eine Strecke von wenigstens 200 m bei

Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen, je

einen Vollkreis nach links und nach rechts

durchzuführen und an einer von der Prüfungskommission

bezeichneten Stelle abzustellen;

wird die Prüfung für einen Militärhubschrauber

abgelegt, so ist das Triebwerk den Bedienungsvorschriften

entsprechend in Betrieb zu nehmen.

§ 65. Typenerweiterung

(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-

Bordtechnikers (§ 63 Abs. 1) auch an Bord von

Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen,

ist als Erweiterung (§ 2 Z. 5) unter

Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein

zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 ist, daß der Militär-

Bordtechniker theoretisch und praktisch eine

Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung

der für die Erweiterung vorgesehenen

Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die

Bestimmungen des § 64 Abs. 2 lit. a und b sowie

Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung sind Flüge von

wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-

Bordtechniker auf des betreffenden Type erforderlich.

Die Flüge sind auf die nach § 63 Abs, 6

erforderliche Flugzeit anzurechnen,

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung

nach Abs. 2 abzulegen.

§ 66. Lehrbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Anwärter zu Militär-Bordtechnikern

auszubilden, ist als Erweiterung im

Militär-Bordtechnikerschein durch die Eintragung

„Bordtechnikerlehrer" zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch

Ablegen einer Prüfung, bei welcher die

Bestimmungen des § 17 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden sind,

b) Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines

und

c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-

Bordtechnikers bei Flügen von mindestens

200 Stunden Gesamtflugdauer.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche

Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der

Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. a und b erforderlich.

III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE

MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE

8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges

militärisches Luftfahrtpersonal

§ 67. Tauglichkeitserfordernis, Feststellung

und Verfahren

(1) Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen

bordtauglich sein; § 62 gilt sinngemäß.

(2) Soweit nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt

wird muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal

vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-

Personalausweises tauglich zum Dienst mit der

Waffe (§ 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes) sein; die

Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines Militärluftfahrt-Personalausweises für

sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal darf

auch dann erfolgen, wenn der Inhaber des Militärluftfahrt-

Personalausweises für die vorgesehene

Verwendung dienstfähig ist.

(3) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als

vorhanden angenommen, solange sich keine

körperlichen oder geistigen Schäden einstellen,

die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr

erwarten lassen.

§ 68. Gültigkeitsdauer, Verlängerung, und

Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger

Militärluftfahrt-Personalausweise

(1) Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise

sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an

oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2

und 4 gelten sinngemäß.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises

ist eine wenigstens sechsmonatige Verwendung

innerhalb der Gültigkeitsperiode in

einer Funktion, zu welcher die Befähigung nach

dem sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweis

bescheinigt wird, erforderlich.

(3) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises

oder einer einzelnen Erweiterung (§ 2 Z. 5)

eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises

ist die jeweils für die Bescheinigung der Befähigung

erforderliche Prüfung abzulegen.

9. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte

§ 69. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge

einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk

oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen

und zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit

nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern,

geringfügige Instandsetzungen durchzuführen,

in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente

und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln

sowie Bescheinigungen nach Abs. 2

auszustellen (einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen).

Die Grundbefähigung ist

durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

ist befähigt, über das Ergebnis

einer Überprüfung nach Durchführung der im

Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die

laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen

auszustellen und die Flugklarheit von

Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden

Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

§ 70. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind

a) die erfolgreiche Beendigung eines der im

§ 63 Abs. 2 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse

oder die erfolgreiche Absolvierung

einer der im § 63 Abs. 3 bezeichneten

Lehranstalten,

b) nach Vorliegen der Voraussetzungen nach

lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit

in des Wartung von Luftfahrzeugen; in

die zweijährige Wartungstätigkeit sind Zeiten,

in denen der Anwärter an einschlägigen

Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs,

fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.)

teilgenommen hat, insoweit einrechnen,

als praktische Arbeiten im technischen

Wartungsdienst vorgenommen wurden, und

c) die Ablegung der Prüfung nach § 71,

§ 71. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

für Militärluftfahrzeugwarte sind

a) Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise

von Luftfahrzeugen, insbesondere

der verwendeten Militärluftfahrzeuge (Triebwerk,

Flugwerk und Bordausrüstung),

b) Methoden der Überprüfung des Aufbaues,

der Funktionsweise und der Wartung von

Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk

und Bordausrüstung),

c) Luftfahrtrecht, soweit es für Militärluftfahrzeugwarte

von Bedeutung ist, insbesondere

die Rechtsvorschriften über den

Betrieb und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem

Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf

die sich die Grundbefähigung (§ 69) erstrecken

soll, wobei die praktische Beherrschung der in

Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 72. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeugwarte

(1) Die Fähigkeit, die im § 69 bezeichneten

Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer

Typen auszuführen, ist als Erweiterung im

Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der

Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart

seine fachliche Befähigung bei einer

praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat.

Für die Zusatzprüfung gilt § 71 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 69 ist um

eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

p) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart

seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung

nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung

gilt § 71 sinngemäß unter besonderer

Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen

Fachrichtung.

§ 73. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Luftfahrzeugwartscheines

Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines erforderliche

Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen,

in denen der Inhaber des Militär-

Luftfahrzeugwartscheines als Luftfahrzeugwart

nach den §§ 140 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

tätig war.

10. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte

I. Klasse

§ 74. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

I. Klasse

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte

I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge

einer bestimmten Type an Triebwerk

oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend

zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern,

Instandsetzungen durchzuführen und

Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen

bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten

zu überwachen sowie Bescheinigungen

nach Abs. 2 auszustellen (qualifizierte Instandhaltung

von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung

ist durch Ausstellung eines Militär-

Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse ist befähigt, über das

Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung

der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über

die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen

auszustellen und die Flugklarheit von

Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden

Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.

§ 75. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse

Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines,

b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der

Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen

von technischen Lehranstalten kann das

Bundesministeriurn für Landesverteidigung

die erforderliche Praxis auf mindestens

drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich

der fachlichen Befähigung des Anwärters

keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung

von Zeiträumen gilt § 70 lit. b

sinngemäß und

c) die Ablegung einer Prüfung nach § 76.

§ 76. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte

I. Klasse

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind die im § 71 Abs. 1 genannten in dem

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse erforderlichen

Ausmaß; bei der Prüfung ist ein strenger

Maßstab anzulegen.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem

Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die

sich die Grundbefähigung (§ 74) erstrecken soll,

wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1

und § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände

nachzuweisen ist.

§ 77. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse

(1) Die Fähigkeit, die im § 74 bezeichneten

Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer

Typen auszuführen, ist als Erweiterung im

Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse unter

Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der

Militärluftfahrzeugwart I. Klasse seine fachliche

Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung

nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt

§ 76 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Grundbefähigung gemäß § 74 ist. um

eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart

I. Klasse seine fachliche Befähigung bei einer

Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung

gilt § 76 sinngemäß unter besonderer

Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen

Fachrichtung.

§ 78. Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse

Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch

Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des

Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse als

Luftfahrzeugwart I. Klasse nach den §§ 147 ff.

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.

11. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister

§ 79. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk

oder Bordausrüstung)

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsgemäße

Durchführung aller Instandhaltungs- und

Instandsetzungsarbeiten, der Auswechslung von

Teilen, Instrumenten oder Geräten und die

Durchführung befohlener Änderungen an Flugwerk

oder Triebwerk oder Bordausrüstung von

Militärluftfahrzeugen zu überwachen und Bescheinigungen

nach Abs. 2 auszustellen. Die

Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines

Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines zu bescheinigen.

(2) Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-

Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die

Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten

Bescheinigungen auszustellen.

§ 80. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse mit mindestens zwei

Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 innerhalb

einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk,

Bordausrüstung),

b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit

als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse

an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,

c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b

der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges

und

d) die Ablegung einer Prüfung nach § 81.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a

und b werden durch

a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß

§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

oder

b) die Meisterprüfung aus einem der im § 63

Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den

erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt

sowie eine mindestens zweijährige

Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk,

Triebwerk, Bordausrüstung)

ersetzt. Für die Einrechnung von Zeiträumen

gilt § 70 lit. b sinngemäß.

§ 81. Prüfung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind die im § 71 Abs. 1 Genannten unter

Berücksichtigung aller in Betracht kommenden

Typen von Militärluftfahtzeugen und der Luftfahrzeug-

Werkmeistertätigkeit.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens

drei von der Prüfungskommission zu

bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener

Typen abzulegen, wobei die praktische

Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten

Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 82. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeug-Werkmeister

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens

ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen

in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat,

im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung

entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang

besucht und durch Ablegung

der Prüfung nach § 81 seine fachliche Befähigung

nachgewiesen hat.

12. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister

§ 83. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister

(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen

innerhalb der Fachrichtungen

Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung

a) Prüfungen der in den §§ 69 Abs. 1 und 74

Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs-

und Instandsetzungsarbeiten sowie

von Änderungen und Umrüstungen,

b) Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden,

c) Prüfungen des Zustandes und der Funktion

bzw. der Flugklarheit von Luftfahrzeugen,

der Bordausrüstung und der

Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen

sowie

d) Prüfungsprotokolle und Bescheinigungen zu

den in lit. a bis c umschriebenen Arbeiten

auszufertigen.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu

bescheinigen.

§ 84. Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines

(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines sind

a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines

I. Klasse mit mindestens zwei

Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 (Flugwerk,

Triebwerk, Bordausrüstung),

b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit

als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse an

verschiedenen Luftfahrzeugtypen,

c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b

der Besuch eines Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrganges

und

d) die Ablegung einer Prüfung nach § 85.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a

und b werden durch

a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß

§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

oder

b) die Meisterprüfung aus einem der im § 63

Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den

erfolgreichen Besuch einer technischen

Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige

Praxis in der Fertigung, Instandhaltung

oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)

ersetzt. Für die Einrechnung von

Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß.

§ 85. Prüfung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister

(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind die in § 71 Abs. 1 Genannten unter

Berücksichtigung aller in Betracht kommenden

Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-

Prüfmeistertätigkeit.

(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens

drei von der Prüfungskommission zu

bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener

Typen abzulegen, wobei die praktische

Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten

Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 86. Erweiterungen der Grundbefähigung

für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister

Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-

Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen

a) Flugwerk,

b) Triebwerk oder

c) Bordausrüstung

zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein

Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen

in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat,

im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung

entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang

besucht und durch Ablegung

einer Prüfung nach § 85 seine fachliche Befähigung

nachgewiesen hat.

13. Gemeinsame Bestimmungen für technisches

Bodenpersonal

§ 87. Rollbefähigung

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im

Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der

Gründbefähigung als auch unter den Erweiterungen

eingetragenen Typen auf Ländflächen bzw.

auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener

Kraft zu rollen bzw; zu fahren, ist

als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung"

in den Militärluftfahrt-Personalausweisen

nach den §§ 69 bis 86 zu bescheinigen.

(2) Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung

ist die erfolgreiche Ablegung einer

praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das

Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens

200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche

bzw. auf einer Wasserfläche zu rollen

bzw. zu fahren, je ein Vollkreis nach

links und nach rechts auszuführen und an einer

von der Prüfungskommission zu bezeichnenden

Stelle abzustellen.

(4) Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen

sämtlicher im MilitärluftfahrtPersonalausweis

unter der Grundbefähigung und

den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.

14. Bestimmungen für Militär-Flugleitungspersonal

§ 88. Allgemeine Bestimmungen für Militär-

Flugleitungspersonal

(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben einer Militärflügleitung

zu besorgen, wird durch Ausstellung

eines Militär-Flugleitungsaüsweises nach Anhang I

Teil M und durch Eintragung einer oder mehrerer

Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.

(2) Es gibt folgende Befähigungen für Militär-

Flugleitungspersonal

a) Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89),

b) die Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst

(§ 90),

c) die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst

als

aa) Platzflug-Verkehrsleitung (§ 92),

bb) Anflug-Verkehrsleitung (§ 93),

cc) Bereichsflug-Verkehrsleitung (§ 94),

dd) Anflug-Verkehrsleitung Radar (§ 93

Abs. 3) und

ee) Bereichsflug-Verkehrsleitung Radar (§ 94

Abs. 3).

(3) Gemeinsame Voraussetzungen für die Eintragung

der Befähigungen nach Abs. 2 sind

a) der Besuch eines die Ausbildung für die

jeweilige Befähigung vermittelnden Lehrganges,

b) die probeweise Verwendung in der Tätigkeit,

für die die Ausbildung erfolgte, während

einer Dauer von mindestens sechs Monaten

unter Aufsieht eines Befähigten; in diese Zeit

ist die Zeit des einschlägigen Lehrganges

nach lit. a einzurechnen.

(4) In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche

Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch

Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte

zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem

Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung

in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang

steht.

§ 89. Flugfernmeldebefähigung

(1) Der Flugfernmeldedienst beinhaltet den

„festen Flugfernmeldedienst", das ist die Übermittlung

von Nachrichten und Meldungen des

Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen

oder von einer Militärflugleitung zu einer

Flugverkehrsdiernststelle oder einer anderen Fernmeldestelle

am Boden.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch

die Eintragung „Flugfernmeldebefähigung" im

Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 ist die Ablegung einer Prüfung

für die Eintragung der Befähigung nach den

Abs. 1 und 2 erforderlich

1. Aus folgenden Sachgebieten

a) Eingehende Kenntnis der internationalen

und nationalen Flugfernmeldebestimmungen;

b) Handhabung der verwendeten Dienstbehelfe

und Kenntnis der darin für den festen Flugfernmeldedienst

enthaltenen Bestimmungen;

c) Handhabung und Wirkungsweise der im

festen Flugfernmeldedienst verwendeten Geräte;

d) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für

den festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung

sind;

e) Organisationen und Verbindungen des Flugfernmeldedienstes

(militärischer, nationaler

und internationaler Flugfernmeldedienst);

f) Organisation und Aufbau des Fernmeldedienstes

des Bundesheeres unter besonderer

Berücksichtigung der für die Militärluftfahrt

maßgeblichen Verbindungen;

g) Niederschrift eines Diktates in englischer

Sprache mit anschließender Übersetzung;

h) Erste Hilfe bei Unfällen.

2. Mit folgenden Fertigkeiten

a) Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem)

sind während mindestens drei Minuten

Dauer mindestens je 200 Anschläge in der

Minute fehlerfrei zu schreiben; und

b) ein Lochstreifentext, wie er im festen Flugfernmeldedienst

vorkommen kann, ist fehlerfrei

zu entschlüsseln.

§ 90. Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst

(1) Die Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst

beinhaltet alle mit der Flugberatung,

der Fluginformation und der luftfahrtbehördlichen

Abfertigung im Zusammenhang stehenden Agenden

sowie die Verständigung der zuständigen

Stellen über Luftnotfälle und Flugunfälle.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die

Eintragung „Flug-Abfertigungsdienst" im Militär-

Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere

Voraussetzungen erforderlich

a) eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach

§ 89 und

b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

nach Abs. 4.

(4) Bei der Prüfung sind nachzuweisen

1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten

a) Internationale und nationale Flugsicherungsbestimmungen

für den Sicht-, Instrumenten-

und Radarflugbetrieb soweit diese für die

Flugberatung von Bedeutung sind;

b) allgemeine Luftfahrtgeographie Österreichs;

c) Luftnavigation und Navigationshilfen;

d) Flugberatungsdienst, Fluginformationsdienst,

Kenntnis des NOTAM-Schlüssels

und der Verwendeten Abkürzungen;

e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst

erforderlichen internationalen und nationalen

Dienstbehelfe und Kenntnis der darin

für den. Flug-Abfertigungsdienst enthaltenen

Bestimmungen;

f) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Militärluftfahrzeuge und

deren Eigenschaften, allgemeine Kenntnis

der Fluglehre und Triebwerkskunde;

g) luftfahrtbehördliche Abfertigung;

h) Luftfahrtrecht (Luftfahrtgesetz und auf

Grund dieses Gesetzes kundgemachte Verordnungen),

soweit diese Bestimmungen

für den Flug-Abfertigungsdienst von Bedeutung

sind;

i) örtliche Vorschriften, Eigenheiten der Verkehrsabwicklung

sowie Einrichtungen der

Militärflugplätze; Luftfahrthindernisse im

Umkreis von 60 km um österreichische

Militärflugplätze;

j) fehlerfreie Übersetzung eines Textes aus der

englischen Sprache in die deutsche Sprache,

wie er im Flug-Abfertigungsdienst vorkommt;

k) Flugwetterkunde und

1) Erste Hilfe bei Unfällen.

2. Praktische Fertigkeiten

a) Durchführung des Flugberatungsdienstes;

b) Entschlüsselung und Auswertung von Wettermeldungen

und -vorhersagen sowie

c) fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen in

verschlüsselten Gruppen bei einer Geschwindigkeit

von sechs Gruppen in der

Minute während mindestens drei Minuten.

Im Text haben alle Buchstaben aufzuscheinen.

Jede verschlüsselte Gruppe muß aus

fünf Schriftzeichen bestehen.

§ 91. Flugverkehrsleitdienste der Militärluftfahrt

(1) Der Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

beinhaltet alle Tätigkeiten, welche der

Kontrolle und Sicherung von Bewegungen von

Luftfahrzeugen, die nach Sichtflug- oder nach

Instrumentenflugregeln fliegen, dienen, einschließlich

des beweglichen Flugfernmelde-,

Alarm- und Luftfahrtinformationsdienstes.

(2) Die Befähigung zur Bereichsflug-Verkehrsleitung

(§ 88 Abs. 2 lit. c sublit, cc) beinhaltet auch

die Befähigung zur Anflug-Verkehrsleitung (§ 88

Abs. 2 lit. c sublit, bb). Die Befähigung zur

Anflug-Verkehrsleitung beinhaltet auch die Befähigung

zur Platzflug-Verkehrsleitung (§ 88

Abs. 2 lit. c sublit. aa).

(3) Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c

sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die

Eintragungen

a) Platzflug-Verkehrsleiter,

b) Anflug-Verkehrsleiter,

c) Bereichsflug-Verkehrsleiter,

d) Anflug-Vefkehrsleiter Radar und

e) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

zu bescheinigen.

§ 92. Besondere Voraussetzungen für die

Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter

(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen

erforderlich

a) eine gültige Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst

(§ 90),

b) Besit2 des allgemeinen Funktelephonisten-

Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3

lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)

und

c) Ablegung einer Prüfung nach den Abs. 2.

und 3.

(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue

Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen

a) internationale und nationale Flugsicherungsbestimmungen

für den Sicht- und Instrumentenflugbetrieb;

b) Flugnavigation;

c) Funkhilfen für Flugnavigation, deren grundsätzlicher

Aufbau, Wirkungsweise und Auswertung;

d) Flugwetterkunde;

e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst

verwendeten internationalen und nationalen

Dienstbehelfe und Kenntnis der darin für

den Flug-Verkehrsleitdienst enthaltenen Bestimmungen;

f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich

deren Auswirkung auf den Flug-

Verkehrsleitdienst ;

g) Fluglehre und Triebwerkskunde;

h) Funkeinrichtungen und sonstige flugbetriebliche

und flugsicherheitsmäßige Ausrüstungen

der Militärflugplätze sowie Luftfahrthindernisse

im Umkreis von 60 km

um die Militärflugplätze;

i) überwachte Lufträume und Funknavigationshilfen

in Österreich.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der

Prüfling die Platzflug-Verkehrsleitung über Luftfahrzeuge

in englischer und in deutscher Phraseologie

während der Dauer von wenigstens 15 Minuten

auszuüben; während dieser Zeit ist ein

Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen zu

leiten.

§ 93. Besondere Voraussetzungen für die

Befähigungen Anflug-Verkehrsleiter und

Anflug-Verkehrsleiter Radar

(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Anflug-Verkehrsleiter folgende besonderen

Voraussetzungen erforderlich

a) eine gültige Befähigung zum Platzflug-

Verkehrsleiter (§ 92) und

b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2.

(2) Bei der Prüfung sind nachzuweisen

1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten

a) Führung von Luftfahrzeugen unter Anwendung

der Instrumentenflugstaffelung

(§§ 71 ff. der Luftverkehrsregeln 1967);

b) Anflug-, Abflug- und Warteverfahren;

c) Flugwetterkunde;

d) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung

der Flugeigenschaften und

ihrer Auswirkungen auf den Instrumentenflug;

e) Luftnavigation und deren Hilfsmittel; Staffelungsaufgaben

mit Dreieckrechner;

f) Funknavigation und -hilfen und

g) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.

2. Fertigkeiten: Der Prüfling hat unter Annahme

eines Fluges nach Instrumentenflugregeln

den Anflug-Verkehrsleitdienst unter Berücksichtigung

der nationalen und internationalen

Vorschriften simuliert durchzuführen.

(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende

besonderen Voraussetzungen erforderlich

a) eine gültige Befähigung zum Anflug-Verkehrsleiter

(Abs. 1 und 2);

b) Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen

des Abs. 2 Z. 1 unter Berücksichtigung

der Radar-Anflugverfahren sowie aus

den Gegenständen Radartechnik und Radar-

Anfluganlagen sowie

c) Ablegung eines praktischen Prüfungsteiles,

bei dem der Anflug-Verkehrsleitdienst unter

Anwendung der Radarverfahren durchzuführen

ist.

§ 94. Besondere Voraussetzungen für die

Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter

und Bereichsflug-Verkehrsleiter

Radar

(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung

Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besonderen

Voraussetzungen erforderlich

a) eine gültige Befähigung zum Platzflug-

Verkehrsleiter sowie

b) die Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen

des § 93 Abs. 2 Z. 1 sowie Fertigkeiten

nach Abs. 2.

(2) Der Prüfling hat unter Annahme eines

Fluges nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-

Verkehrsleitdienst unter Berücksichtigung

der nationalen und internationalen Vorschriften

simuliert durchzuführen.

(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

folgende besonderen Voraussetzungen erforderlich

a) eine gültige Befähigung zum Bereichsflug-

Verkehrsleiter (Abs. 1 und 2);

b) Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen

des § 93 Abs. 2 Z. 1 unter Berücksichtigung

der Radarverfahren sowie aus

den Gegenständen Radartechnik und Radaranlagen,

soweit solche im Bereichsflug-

Verkehrsleitdienst in Verwendung stehen,

sowie

c) Ablegung eines praktischen Prüfungsteiles,

bei dem der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst

unter Anwendung der Radarverfahren durchzuführen

ist.

15. Sonderpersonal

§ 95. Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrer

(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation

zu unterweisen und insbesondere am

Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist

durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrerscheines nach Anhang I

Teil N zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines

Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines

sind

a) die Ablegung einer theoretischen Prüfung

aus den Gegenständen der §§ 21 lit. b

bis k, 47 und 49,

b) Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils

in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,

c) eine mindestens sechsmonatige probeweise

praktische Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrer unter Aufsicht eines

Befähigten und

d) die Ablegung einer praktischen Prüfung

am Instrumentenflugübungsgerät unter Annahme

eines Fluges unter Instrumentenflugwetterbedingungen

mit anschließendem

simulierten Durchstoß- und Anflugverfahren.

(3) Die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen

sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zu

erbringen.

§ 96. Sonderausweise, Sonderbefähigungen

(1) Tätigkeiten, die in dieser Verordnung nicht

besonders geregelt sind, die aber für die Sicherheit

der Luftfahrt von Bedeutung sind und

flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse

voraussetzen, sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zu behandeln.

(2) Handelt es sich um eine Erweiterung (§ 2

2. 5) eines Militärluftfahrt-Personalausweises, so

ist die Tätigkeit unter Verwendung einer möglichst

kurzen Bezeichnung im Raum für behördliche

Eintragungen zu vermerken. Neben der

Eintragung sind „Sonderbefähigung", der Tag

der Eintragung, Gültigkeitsdauer (Abs. 6), Stempel

und Unterschrift anzubringen.

(3) Handelt es sich um eine besondere Befähigung,

die nicht die Erweiterung einer in dieser

Verordnung geregelten Grundbefähigung ist,

so ist ein Sonderausweis nach Anlage I Teil O

auszustellen.

(4) Die Tauglichkeitserfordernisse für Sonderbefähigungen

nach den Abs. 2 und 3 werden

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

für jeden einzelnen Anwärter festgelegt.

(5) Die fachlichen Voraussetzungen für Sonderbefähigungen

nach den Abs. 2 und 3 sind vom

Bundesministerium für Landesverteidigung für

jeden einzelnen Fall festzulegen. Die im Einzelfall

festgelegten Voraussetzungen haben das Ziel

zu verfolgen, Erkenntnisse für die Festlegung

allgemeiner Voraussetzungen zu gewinnen.

(6) Sonderbefähigungen nach Abs. 2, diese

unbeschadet der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-

Personalausweises, sowie Sonderausweise

nach Abs. 3 sind 24 Monate vom Tag

der Eintragung (Ausstellung des Sonderausweises)

an gültig. Die Gültigkeitsdauer darf nur

einmal um 24 Monate verlängert werden.

IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 97. Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-

Personalausweise

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte

Militärluftfahrt-Personalausweise können

nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung weiterhin verwendet werden. Anläßlich

der nächsten Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer

ist auf der Vorderseite ein Stempelaufdruck

mit folgendem Text anzubringen: „Gültig

nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung

1968, BGBl. Nr. 395". Der Stempelaufdruck

ist durch Unterschrift und einen Abdruck des

Dienstsiegels zu bestätigen.

(2) Auf der dritten Seite der vor Inkrafttreten

dieser Verordnung ausgestellten Militärflugzeugführerscheine

ist im vorgedruckten Text nach

dem Wort „Nachtsicht-Flug" der Beistrich und

der Aufdruck „Instrumentenflug" handschriftlich

zu streichen.

(3) In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte

Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung

außerhalb von Übungsbereichen sind zu

streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische

Grundausbildung nach dieser Verordnung

(§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4) nicht abgeschlossen

hat.

(4) Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten

dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise

darf — ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung

und, soweit nicht Abs. 5 in Betracht

kommt, — nur einmal um 24 Monate verlängert

werden.

(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet

wurden und die im Besitz eines gültigen

Sonderausweises nach § 3 der Militärluftfahrt-

Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, sind,

ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.

(6) Personen, die im Besitz eines Fallschirmspringerscheines

nach den

103 ff. der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung sind, der gemäß

§ 30 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ausgestellt

wurde, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein

auszustellen. Gültige Berechtigungen des Fallschirmspringerscheines

sind, soweit nach dieser

Verordnung gleichartige Befähigungen vorgesehen

sind, zu berücksichtigen.

§ 98. Prüfungen

(1) Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-

Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960,

abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für

die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises

oder für die Eintragung einer Erweiterung

der Grundbefähigung vorgesehen waren,

sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung

abgelegt wurden, für die Ausstellung eines

Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die

Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung

anzurechnen.

(2) Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung

im Militär-Hubschrauberführerschein

(§ 52) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung

(§ 52 Abs. 3) nicht erforderlich, wenn der Militär-

Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser

Verordnung mindestens 15 Flugstunden im

Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.

(3) Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser

Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer

am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden,

entfällt das Erfordernis nach § 95 Abs. 2,

sofern keine Bedenken gegen die fachliche

Befähigung des Anwärters vorliegen.

§ 99. Militär-Flugbücher und Militär-

Sprungbücher

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte

Militär-Flugbücher sind weiterhin zu

verwenden. Die Seiten II bis IV sind zu durchkreuzen

und durch Einlageblätter nach den Seiten

II bis IV des Musters nach Anhang II Teil A

zu ergänzen.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte

Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge

im Dienst sind in einer Summe in das Militär-

Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges II

Teil B zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen

sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch

aufzubewahren.

§ 100. Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl.

Nr. 97/1960, in der Fassung der Verordnung vom

30. Juli, 1965, BGBl. Nr. 251, außer Kraft.

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