395. Verordnung: Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR
MILITÄRLUFTFAHRT - PERSONALAUSWEISE
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die
a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen
oder dazu ausgebildet werden (Abs. 2
lit. a bis c und e),
b) im Dienst (§ 1 der allgemeinen Dienstvorschriften,
Verordnung der Bundesregierung
vom 30. Oktober 1956) einen nicht nur der
Eigenrettung dienenden Fallschirm im
Fluge führen (Abs. 2 lit. d),
c) ein Milkärluftfahrzeug im Fluge technisch
bedienen (Abs. 2 lit. f),
d) die Wartung von Militärluftfahrzeugen am
Boden durchführen (Abs. 2 lit. g bis k),
e) den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen
oder Flugsicherungsstellen
betreuen (Abs. 2 lit. 1) und
f) die praktische Ausbildung von Militärpiloten
im Instrumentenflug am Übungsgerät
besorgen (Abs. 2 lit. m).
(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise
ausgestellt
a) für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,
b) für Militär-Hubschrauberführer der Militär-
Hubschrauberführerschein,
c) für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-
Segelflugzeugführerschein,
d) für Militär-Fallschirmspringer der Militär-
Fallschirmspringerschein,
e) für Personen, die als Militärflugzeugführer,
als Militär-Hubschrauberführer oder als
Militär-Segelflugzeugführer ausgebildet werden,
der Militär-Flugschülerausweis,
f) für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
g) für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-
Luftfahrzeugwartschein,
h) für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der
Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
i) für Militärluftfahrzeug-Werkmeister (Flugwerk,
Triebwerk, Bordausrüstung) der Militärluftfahrzeug-
Werkmeisterschein,
k) für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-
Prüfmeisterschein,
l) für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-
Flugleitungsausweis und
m) für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät
der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrerschein.
(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz
eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-
Personalausweises nach Abs. 2 voraus,
soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten
nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste
unter Aufsicht eines Befähigten handelt.
(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen,
deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt
von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche
Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit
in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt
ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 96 ein Sonderausweis auszustellen.
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt
— sofern sich aus einzelnen Bestimmungen
nichts anderes ergibt — als
1. Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung, der für
eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte
Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt
vorgesehen ist.
2. Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters,
Flugschülers, Militärluftfahrers oder
des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-
Personalausweises" für eine in dieser
Verordnung geregelte Befähigung.
3. Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der
Vorgang, durch den ein MilitärluftfahrtPersonalausweis,
dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen
ist, oder eine aus dem Miiltärluftfahrt-
Personalausweis gestrichene Erweiterung
innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in
Gültigkeit gesetzt werden.
4. Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem
geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die
für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-
Personalausweises erförderliche
körperliche und geistige Eignung hat.
5. Erweiterung (der Grundbefähigung): eine
über die Grundbefähigung hinausreichende
fachliche Befähigung.
6. Fachliche Befähigung: das durch eine
bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte
Ausbildungsziel.
7. Plugprüfung: jener Teil einer Prüfung,
bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in
der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge
zu zeigen hat.
8. Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen
Ausbildung, das zur Ausstellung eines
Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen
eines Militär-Flugschülerausweises,
führt.
9. Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von
der Ausstellung beziehungsweise von der
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-
Personalausweises bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer.
10. Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze
liegendes Gelände.
11. Kontrolluntersuchung: das Verfahren,
in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines
gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-
Personalausweises noch den anläßlich der
Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad
hat.
12. Militärflugzeug: ein mit militärischen
Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-
Verordnung, BGBl. Nr. 173/
1961) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.
13. Militärhubschrauber: ein mit militärischen
Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-
Verordnung) versehenes Luftfahrzeug
mit Drehflügeln.
14. Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der
Militärluftfahrzeugkennzeichen - Verordnung
gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1
Luftfahrtgesetz).
15. Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer,
Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer,
Militär-Bordtechniker, Militär-
Fallschirmspringer und Militärflugschüler
nach § 15 Abs. 3.
16. Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-
Hubschrauberführer und Militär-Segelflugzeugführer.
17. Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-
Personalausweise für Militärluftfahrer.
18. Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene
Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln
1967, BGBl. Nr. 56, in der Fassung
der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42),
19. Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler,
Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen
Militärluftfahrt-Personalausweises" vom
Beginn bis zum Ende einer Prüfung.
20. Prüfung: die Feststellung der fachlichen
Befähigung; Die Prüfung besteht aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil.
21. Ruhende Befähigung: eine Befähigung
im Sinne dieser Verordnung, bei Militärluftfahrern
(Z. 15) bis zum Ablauf des dritten
Jahres, beim sonstigen militärischen
Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf
des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode.
22. Ruhenszeit: Die sich aus Z. 21 ergebenden
Zeiträume.
23. Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
Alle Inhaber von Militärluftfahrt-
Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer
(2. 15) sind.
24. Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von
weniger als 50 m über Grund, soweit diese
Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug
oder mit der Landung in Verbindung steht.
25. Überlandflug: ein Flug, der aus einem
um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich
(§ 121 Luftfahrtgesetz) oder
aus der Flugplatzverkehrszone eines Zivilflugplatzes
hinausführt.
26. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode
eines noch gültigen Militärluftfahrt-
Personalausweises um den in dieser Verordnung
vorgesehenen Zeitraum verlängert
wird.
27. Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit
der vorübergehende Verlust eines
oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad
erforderlicher Mindesterfordernisse.
§ 3. Allgemeine Voraussetzungen für die
Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung
der Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-
Personalausweisen
(1) Militärluftfahrt - Personalausweise dürfen
nur ausgestellt oder deren Gültigkeitsdauer
erneuert werdet!, wenn der Anwärter (Inhaber
des ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises)
a) verläßlich (§ 4) ist,
b) nach den Bestimmungen dieser Verordnung
körperlich und geistig geeignet (§§ 10, 54,
62 und 67) ist und
c) nach den Bestimmungen des II. und III. Teiles
dieser Verordnung fachlich befähigt
ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Militärluftfahrt-
Personalausweisen kann nur verlängert werden,
wenn die Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
beantragt wurde und die allgemeinen
Erfordernisse nach Abs. i gegeben sind.
(3) Die Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
— ausgenommen Militär-Flugschülerausweisen
— ist von jener Militärdienststelle,
bei welcher der Anwärter zuletzt ausgebildet
wurde, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
unter Verwendung der hiefür
aufgelegten Formblätter zu beantragen. Dem
Antrag sind zwei Paßbilder des Anwärters, die
diesen einwandfrei erkennen lassen und auf denen
die Identität zu bescheinigen ist, anzuschließen.
Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Bundesministerium
für Landesverteidigung auszustellen.
(4) Den Anträgen nach Abs. 3 sind Nachweise
über die durchgeführte Ausbildung und über
den Erfolg einer allenfalls nach den Bestimmungen
dieser Verordnung erforderlichen Prüfung
des Anwärters anzuschließen.
(5) Anträge um Ausstellung von Militär-
Flugschülerausweisen sowie um Verlängerung
und Erneuerung der Gültigkeitsdauer aller Militärluftfahrt-
Personalausweise hat der Einheitskommandant
unter Verwendung der hiefür aufgelegten
Formblätter beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu stellen.
(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Militär-
Flugschülerausweises und eines Militär-Fallschirmspringerscheines
sind überdies anzuschließen
a) eine Erklärung des Anwärters, daß er sich
freiwillig der vorgesehenen Ausbildung
unterzieht, sowie
b) bei Minderjährigen eine beglaubigte Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters.
(7) Bestehen während der Gültigkeitsperiode
eines Militärluftfahrt-Personalausweises begründete
Zweifel am Vorliegen der Verläßlichkeit,
der körperlichen und geistigen Eignung oder an
der fachlichen Befähigung, so ist der Militärluftfahrt-
Personalausweis dem Inhaber zu entziehen
und das in Zweifel gezogene Erfordernis
zu überprüfen.
§ 4. Begriff der Verläßlichkeit
(1) Verläßlichkeit ist anzunehmen, wenn keine
Umstände nach Abs. 2 und 3 entgegenstehen
und insbesondere nicht zu erwarten ist, daß der
Anwärter (Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises)
militärische Interessen oder die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden
würde.
(2) Als verläßlich ist insbesondere nicht anzusehen,
wer beschränkt oder voll entmündigt
ist, wegen Mißbrauches von Alkohol oder Suchtgiften
amtsbekannt ist oder wegen eines Verbrechens
überhaupt oder wiederholt wegen eines
Vergehens oder einer Übertretung gegen die
Vorschriften zum Schutze der körperlichen
Sicherheit oder der Sicherheit des Eigentums
oder wiederholt von einer Verwaltungsbehörde
wegen Verletzung von Verkehrs- oder Zollvorschriften
bestraft worden ist.
(3) Bei Vorliegen von Vorstrafen anderer Art
oder wiederholtem Verstoß gegen die militärischen
Dienstvorschriften, wodurch das Vertrauen
gegen den Bestraften bzw. Gemaßregelten
beeinträchtigt werden könnte, hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung mit
Rücksicht auf das Verhalten seit dem Vorfall
zu prüfen, ob und inwieweit die Verläßlichkeit
dennoch gegeben ist; im Zweifelsfalle ist eine
Probezeit zu bestimmen, innerhalb welcher der
Gemaßregelte in bezug auf die Verläßlichkeit
zu beobachten und nach Ablauf dieser Zeit zu
beurteilen ist.
§ 5. Prüfungskommissionen
(1) Wird zur Feststellung der fachlichen Befähigung
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
die Ablegung einer Prüfung verlangt, so ist die
Prüfung — soweit nicht anders bestimmt wird —
vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus drei
Prüfern (Abs. 1), von denen einer den Vorsitz
führt. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission
muß eine genaue und gründliche
Überprüfung der fachlichen Befähigung des
Prüflings gewährleisten; es darf kein Prüfer
an der Ausbildung des Prüflings mitgewirkt
haben. Bei Flügprüfungen (§ 2 Z. 7) muß mindestens
ein Prüfer als Lehrer für den geprüften
Gegenstand befähigt (§ 17) sein.
(3) Die Prüfer werden vom Bundesministerium
für Landesverteidigung auf unbestimmte Zeit
bestellt; eine Bestellung als Prüfer ist vom Bundesministerium
für Landesverteidigung zu widerrufen,
wenn dies aus militärischen Gründen
geboten ist.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung
für jede Prüfung bestimmt.
§ 6. Allgemeine Bestimmungen über die
Durchführung von Prüfungen
(1) Ort und Zeit der Prüfung wird vom Bundesministerium
für Landesverteidigung bestimmt.
(2) Jede Prüfung ist innerhalb von 30 Tagen
zu beenden.
(3) Der Prüfling hat nachzuweisen, daß er
aus allen Prüfungsgegenständen über ausreichende
Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(4) Theoretische Prüfungsteile sind schriftlich
und mündlich abzulegen; nach Abschluß des
theoretischen Prüfungsteiles können die Lehrer
in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht
nehmen.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind nicht
öffentlich, doch steht es der Prüfungskommission
frei, einem von ihr bestimmten Personenkreis
den Zutritt zu bewilligen, wenn dies militärische
Interessen oder das Ausbildungsinteresse erfordern.
(6) Über den Verlauf jeder Prüfung ist eine
Niederschrift unter Verwendung des hiefür
vorgesehenen Formblattes aufzunehmen.
(7) Jeder Prüfer hat die Leistungen des Prüflings
gesondert zu beurteilen. Diese Beurteilungen
sind im Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(8) Das Prüfungsergebnis hat auszudrücken,
ob der Prüfling fachlich befähigt ist.
§. 7. Wiederholungs- und Nachprüfungen
(1) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission
fachlich nicht befähigt und ist auch
nicht anzunehmen, daß die fachliche Befähigung
in absehbarer Zeit (Abs. 3) erreicht wird, so hat
die Prüfungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung den Ausschluß
des Prüflings von der weiteren Ausbildung zu
beantragen.
(2) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission
aus höchstens zwei theoretischen
Prüfungsgegenständen fachlich nicht befähigt,
so hat die Prüfungskommission eine Nachprüfung
aus diesen Gegenständen (Gegenstand) anzuordnen.
§ 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission
zwar fachlich nicht befähigt
ist, aber anzunehmen ist, daß die fachlichen
Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens
sechs Monaten—bei Flugprüfungen (§ 2 Z. 7)
nach einer von der Prüfungskommission zu bestimmenden
Anzahl von Flugstunden — behoben
werden können, so ist die Wiederholung der
Prüfung anzuordnen.
(4) Wiederholungs- und Nachprüfungen dürfen
von der Prüfungskommission nur einmal
angeordnet werden.
§ 8. Form und Inhalt der Militärluftfahrt-
Personalausweise
(1) Militärluftfahrt-Personalausweise sind nach
den Mustern des Anhanges I in grauer Farbe
aufzulegen; Militär-Flugschülerausweise sind
durch einen 1 cm breiten von links unten nach
rechts oben führenden roten Streifen zu kennzeichnen.
(2) Militärluftfahrt-Personalausweise haben
folgende Aufdrucke und Angaben zu enthalten
a) den Aufdruck „Republik Österreich, Bundesministerium
für Landesverteidigung";
b) das Wappen der Republik Österreich;
c) die Bezeichnung des Ausweises in Fettdruck;
d) die fortlaufende Zahl des Ausweises und
den Tag der Ausstellung;
e) Vor- und Zuname, Dienstgrad (Amtstitel)
sowie Geburtsdatum des Inhabers;
f) die Unterschrift des Inhabers;
g) das Amtssiegel des Bundesministeriums für
Landesverteidigung;
h) die Militärluftfahrzeuge nach Typen oder
allgemeinen Merkmalen, auf die sich der
Ausweis erstreckt;
i) die Erweiterungen der Grundbefähigung;
j) die Gültigkeitsdauer.
(3) Militär-Flugschülerausweise haben an Stelle
der Angaben nach Abs. 2 lit. h und i unter der
Bezeichnung des Ausweises die Angabe zu enthalten,
für welche Art von Luftfahrzeugen
(Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge)
der Inhaber ausgebildet wird.
(4) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild des
Inhabers zu versehen; das Lichtbild ist im Ausweis
zu befestigen und vom Bundesministerium
für Landesverteidigung abzustempeln.
(5) Auf der Seite „Raum für behördliche Vermerke"
sind den Inhaber betreffende Besonderheiten,
wie zum Beispiel Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit (zum Beispiel Höhenbeschränkung),
oder besondere Fähigkeiten oder ähnliches
anzuführen.
§ 9. Verlust und Rückgabe von Militärluftfahrt-
Personalausweisen
(1) Der Verlust eines Militärluftfahrt-Personalausweises
ist unverzüglich auf dem Dienstwege
dem Bundesministerium für Landesverteidigung
zu melden. In Verlust geratene Ausweise sind
im Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums
für Landesverteidigung für ungültig zu erklären.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat auf Antrag des Inhabers eines Militärluftfahrt-
Personalausweises oder von Amts wegen
eine Zweitausfertigung des Ausweises auszustellen,
wenn
a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder
hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen
ist und zurückgestellt wird, oder
b) der Ausweis in Verlust geraten ist (Abs. 1);
der Verlust des Ausweises ist glaubhaft
zu machen.
(3) In die Zweitausfertigung sind ungültig
gewordene Eintragungen nicht aufzunehmen.
(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-
Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 1
Abs. 7 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1960, BGBl. Nr. 310, des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1962, BGBl. Nr. 221, und des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1966, BGBl. Nr. 185), so hat
er den Militärluftfahrt-Personalausweis über den
Einheitskommandanten zurückzustellen, sofern
das Bundesministerium für Landesverteidigung
aus militärischen Gründen im Einzelfall nichts
anderes bestimmt.
II. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRERSCHEINE
A. Für Militärpiloten
1. Allgemeine Bestimmungen für Militärflugzeugführer
und Militär-Hubschrauberführer
§ 10. Besondere Tauglichkeitserfordernisse
(1) Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer
und Militärflugschüler müssen voll
oder eingeschränkt militärfliegertauglich sein.
(2) Die volle Militärfliegertauglichkeit (Tauglichkeitsgrad
I) ist dann gegeben, wenn sich der
zu Untersuchende nach dem jeweiligen Stand
der Luftfahrtmedizin und der Wissenschaft in
einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt,
Militärluftfahrzeuge jeder Art auch in ungewöhnlichen
Fluglagen, großen Höhen und mit hohen
Geschwindigkeiten sicher im Fluge zu führen,
ohne daß dadurch seine Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt wird.
(3) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit
(Tauglichkeitsgrad II) ist dann gegeben,
wenn sich der zu Untersuchende in einem Gesundsheitszustand
befindet, der es ihm erlaubt,
unter normaler Beanspruchung ein Militärluftfahrzeug
im Fluge zu führen. Diese Militärfliegertauglichkeit
ist auf Typen oder Klassen
(§ 4 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung,
BGBl. Nr. 219/1958) oder allgemeine Merkmale
von Luftfahrzeugen eingeschränkt.
(4) Die eingeschränkte Militärfliegertauglichkeit
wird bis zum Abschluß einer militärfliegerärztlichen
Untersuchung als vorhanden angenommen,
wenn und solange der zu Untersuchende
Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines
für Motorflugzeugpiloten oder für Hubschrauberpiloten
(§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 1 und 2 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung) ist. In diesem
Fall ist die Militärfliegertauglichkeit auf
jene Typen bzw. Klassen (§ 4 Abs. 2
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) von Luftfahrzeugen
eingeschränkt, die der zu Untersuchende
innerhalb der letzten zwei Jahre tatsächlich
im Fluge geführt hat.
§ 11. Feststellung der besonderen Tauglichkeitserfordernisse
(1) Der Feststellung des Tauglichkeitsgrades I
hat eine psychotechnische Untersuchung vorauszugehen,
bei der das Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen
und die Persönlichkeit des
zu Untersuchenden zu beurteilen sind. Die
psychotechnische Untersuchung muß überdurchschnittliche
Werte, bezogen auf einen Durchschnittsmenschen
männlichen Geschlechts, ergeben.
(2) Die besonderen Tauglichkeitserfordernisse
sind anläßlich medizinischer Untersuchungen,
und zwar
a) vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises
bei einer Erstuntersuchung
(§ 2 Z. 4),
b) vor Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines
Militärluftfahrt-Personalausweises bei einer
Kontrolluntersuchung, die wie eine Erstuntersuchung
durchzuführen ist, wenn die
frühere Gültigkeitsperiode des Miltärluftfahrt-
Personalausweises wegen Fehlens des
Tauglichkeitsgrades I nicht verlängert werden
konnte, und
c) in allen anderen Fällen bei einer Kontrolluntersuchung
(§ 2 Z. 11) festzustellen.
(3) Die medizinische Untersuchung hat jedenfalls
eine ausführliche Anamnese, eine röntgenologische
Untersuchung von Herz und Lunge sowie
eine Untersuchung der Augen und von Hals-
Nasen-Ohren zu beinhalten.
(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung
nach Abs. 2 lit. b und jede Untersuchung
von Militärluftfahrern, die das 45. Lebensjahr
vollendet haben, ist an der bei der Fliegerbrigade
eingerichteten Untersuchungsstelle durchzuführen.
(5) Kontrolluntersuchungen (§ 2 Z. 11) von
Militärluftfahrern, die das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sind bei der der Einheit
des zu Untersuchenden nächstgelegenen Untersuchungsstelle,
bei der sich ein nach § 12 Abs. 3
bestellter Arzt befindet, durchzuführen.
§ 12. Verfahren für die Feststellung der
besonderen Tauglichkeitserfordernisse
(1) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen
Untersuchung hat der Einheitskornmandant
zu beantragen
a) auf dern Dienstweg, wenn es sich um eine
Erstuntersuchung handelt,
b) direkt bei des in Betracht kommenden
Untersuchungsstelle, wenn es sich um
Kontrolluntersuchungen handelt.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. b ist spätestens
in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu
stellen.
(3) Für die Durchführung militärfliegerärztlicher
Untersuchungen hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung Offiziere des militärrnedizinischen
Dienstes, zu bestellen, die über besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin
verfügen.
(4) Über die miltärfliegerärztliche Untersuchung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das
Ergebnis festzuhalten ist.
(5) Ein mit der Durchführung der militärfliegerärztlichen
Untersuchung betrauter Arzt
nach Abs. 3 hat dem jeweiligen Stand der Luftfahrtmedizin
entsprechend zu beurteilen,
a) ob der zu Untersuchende für die vorgesehene
Verwendung körperlich und geistig
geeignet ist und
b) über Verlangen einer militärischen Dienststelle,
für welche anderen Verwendungen
der zu Untersuchende körperlich und geistig
geeignet ist.
(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung
erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad
des zu Untersuchenden beeinträchtigt ist,
so ist die militärfliegerärztliche Untersuchung an
der Untersuchungsstelle der Fliegerbrigade (§ 11
Abs. 4) fortzusetzen.
(7) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung
festgestellt, daß der Untersuchte weder voll noch
eingeschränkt militärfliegertauglich ist, so ist er
jener Behandlung zuzuführen, die nach medizinischen
Erkenntnissen die Wiedererlangung des
früheren Tauglichkeitsgrades erwarten laßt.
§ 13, Gültigkeitsdauer der Militärflugzeugführerscheine,
Militär-Hubschrauberführerscheine
und Militär-Flugschülerausweise
(1) Militärflugzeugführerscheine, Militär-Hubschrauberführerscheine
und Militär-Flugschülerausweise
(§ 1 Abs. 2 lit. a, b und e) sind zwölf
Monate vom Tage der Ausstellung an oder vom
Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an
gültig.
(2) Die Gültigkeitsdauer nach Abs. 1 erstreckt
sich sowohl auf die Grundbefähigung (§ 2 Z. 8)
als auch auf jede Erweiterung der Grundbefähigung
(§ 2 Z. 5).
(3) Wurde ein Verfahren zur Überprüfung der
Militärfliegertauglichkeit rechtzeitig (§ 12 Abs. 2)
eingeleitet, aber zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so
ist mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
bis zum Abschluß der militärfliegerärztlichen
Untersuchung (§ 12) zuzuwarten.
(4) Ohne Rücksicht auf die Gültigkeitsdauer
haben Inhaber der im Abs. 1 aufgezählten Militärluftfahrt-
Personalausweise das Vorliegen von
Umständen, die geeignet sind, ihre Militärfliegertauglichkeit
in Zweifel zu ziehen, dem
Einheitskömmandanten zu melden. § 3 Abs. 7
gilt sinngemäß.
§ 14. Fachsenat
(1) Wenn Militärflugzeugführer oder Militär-
Hubschrauberführer anläßlich einer Kontrolluntersuchung
(§ 2 Z. 11) wegen geringfügiger
körperlicher Mängel den Tauglichkeitsgrad II
nicht mehr erreichen, kann die. Gültigkeitsdauer
des Militärluftfahrt-Personalausweises nur nach
einer besonderen Begutachtung durch den Fachsenat
verlängert (§ 3) werden.
(2) Der Fachsenat besteht aus
a) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung
bestellten Offizier als Vorsitzenden,
b) dem Offizier des militärmedizinischen Dienstes,
der die Kontrolluntersuchung durchgeführt
hat, und
c) dem Kommandanten der Fliegerbrigade.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachsenates
können auch Fachärzte oder Personen,
die über die fliegerische Tätigkeit des zu Beurteilenden
Kenntnis haben, den Beratungen beigezogen
werden.
(4) Der Fachsenat hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls
unter welchen Einschränkungen der
zu Beurteilende mit Rücksicht auf seine fliegerischen
Erfahrungen und Leistungen trotz geringfügiger
körperlicher Mängel und unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit der Luftfahrt weiterhin
als Militärpilot zu verwenden ist.
(5) Nach Anhören der Ansichten der Senatsmitglieder
und der nach Abs. 3 beigezogenen
Personen hat der Vorsitzende zu entscheiden,
ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen
(wie zum Beispiel hinsichtlich der Art der
zu verwendenden Luftfahrzeuge oder der persönlichen
Leistungsfähigkeit) der zu Beurteilende
weiterhin als Militärpilot zu verwenden ist.
(6) Über jede besondere Begutachung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in welche die Ansichten
der Senatsmitglieder und der nach Abs. 3
beigezogenen Personen sowie die Entscheidung
(Abs. 5) aufzunehmen sind.
§ 15. Militär-Flugschülerausweis
(1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung
(§§ 20 und 34) ist Anwärtern ein Militär-
Flugschülerausweis nach Anhang I Teil D auszustellen.
In diesem ist einzutragen, für welche
Arten von Luftfahrzeugen der Inhaber ausgebildet
wird (§ 8 Abs. 3).
(2) Militärflugschüler dürfen unter Aufsicht
eines befähigten Militärfluglehrers
a) innerhalb von Übungsbereichen, soweit
solche aber nicht festgelegt sind, innerhalb
der um Militärflugplätze festgelegten Ausnahmebereiche
(§ 2 Z. 1 der Luftverkehrsregeln
1967), allein oder mit einem befähigten
Militärfluglehrer am Doppelsteuer
und
b) außerhalb der in lit. a genannten Bereiche —
soweit nicht in den §§ 23 und 37 etwas
anderes bestimmt wird — mit einem befähigten
Militärfluglehrer am Doppelsteuer
Übungsflüge durchführen.
(3) Der Abschluß der fliegerischen Grundausbildung
(§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4)
ist im Militär-Flugschülerausweis einzutragen;
mit dieser Eintragung wird der Militärflugschüler
im Rahmen der abgeschlossenen Ausbildung
Militärluftfahrer (§ 54 Luftfahrtgesetz),
(4) Wenn es sich bei der Ausbildung um die
Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Militärluftfahrerscheines
handelt, wird der Militär-
Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärluftfahrerschein
ersetzt.
§ 16. Besondere Bestimmungen für Prüfungsflüge
(1) Soweit nicht ausdrücklich bestimmt wird,
daß Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen
sind, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme
auf die fachlichen Erfordernisse anordnen,
daß ein Mitglied der Prüfungskommission,
das die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand
besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt.
Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen
werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission,
welches die Lehrbefähigung für den Prüfungsgegenstand
besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt.
In allen Fällen sind die Prüfungsflüge
dem Prüfling auf die erforderlichen Flugzeiten
als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(2) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas
anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsflug
zwei Versuche zulässig.
(3) Bei Prüfungsflügen, die mit Ziellandungen
zu beenden sind, darf das Luftfahrzeug die
Landefläche nicht außerhalb der vorgesehenen
Ziellandefläche berühren. Die Anflugrichtung
ist während des Ausrollens oder Ausgleitens ohne
wesentliche Abweichung beizubehalten. Das
Luftfahrzeug muß vom Aufsetzen bis zum Stillstand
zur Gänge auf der Ziellandefläche verbleiben,
doch ist der Gebrauch von Bremsen oder
anderen Landehilfen gestattet.
(4) Wird bei einem Prüfungsflug ein Gleitflug
verlangt, so hat dieser mit auf Leerlauf gedrosselten
Triebwerken zu erfolgen; in einer
Höhe von mehr als 600 m über Grund darf zur
Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben
werden.
(5) Bei Signallandungen hat der Prüfling auf
das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in
Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte
Aufgabe zu lösen.
(6) Seitengleitflüge während des Anschwebens
sind in der Anflugachse ohne wesentliche Richtungsänderung
und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme
wenigstens fünf Sekunden lang
zu fliegen.
(7) Bei allen Signallandungen (§§ 22 Abs. 4,
29 Abs. 2, 5 und 6), Höhenflügen (§§ 23 Abs, 3,
43 Abs. 2 lit. c) und Geschicklichkeitsflügen
(§§ 22 Abs. 5 und 36 Abs. 6) müssen Höhenschreiber
verwendet werden.
(8) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung
der Type des verwendeten Luftfahrzeuges
Abweichungen von den Prüfungsbedingungen
anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht
auf die Type zwingend erforderlich ist,
Die Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift
(§ 6 Abs. 6) festzuhalten.
(9) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger
Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden
Gründen notwendig ist. Die Prüfung ist bei der
nächstmöglichen Gelegenheit fortzusetzen.
(10) Die Prüfungskommission hat die Prüfung
abzubrechen, wenn der Prüfling nach Ansicht
der Mehrzahl der Prüfer die für die Prüfung erforderliche
fachliche Befähigung nicht besitzt.
Die Prüfung ist jedenfalls abzubrechen, wenn das
zur Prüfung verwendete Luftfahrzeug durch einen
Führungsfehler des Prüflings beschädigt wird.
§ 17. Allgemeine Bestimmungen über
Lehrbefähigungen
(1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen
(§ 2 Z. 5) einzutragen, wenn
a) die für den einzelnen Militärluftfahrerschein
geforderten fachlichen Voraussetzungen erfüllt
wurden und
b) der Prüfling seine Befähigung anläßlich
einer Prüfung nach Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretischen Voraussetzungen für die
Lehrbefähigung sind
a) eine theoretische Prüfung aus den Gegenständen
der angestrebten Lehrbefähigung in
Form einer Besprechung von Fachproblemen,
ohne besondere Vorbereitung und
b) ein Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen
Eignung aus einem Teilgebiet
der angestrebten Lehrbefähigung; das
Thema ist dem Prüfling spätestens eine
Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission
bekanntzugeben.
(3) Eine Lehrbefähigung erstreckt sich, soweit
nichts anderes bestimmt wird, auf die Grundbefähigung
und alle im Militärluftfahrerschein
eingetragenen Erweiterungen.
§ 18. Militär-Flugbücher
(1) Militärpiloten (§ 2 Z. 16) und Militärflugschüler
haben zum Nachweis ihrer praktischen
Verwendung Militär-Flugbücher nach den Mustern
des Anhanges II Teil A zu führen.
(2) Militär-Flugbücher sind dem Vordruck des
Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.
Die letzten fünf Seiten der Militär-
Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen
(zum Beispiel: Eintragung der Dauer
von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät)
zu verwenden.
(3) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge
und Landungen sowie die eingetragenen Flugzeiten
müssen mit den auf den Flugplätzen geführten
Abflug- und Landelisten übereinstimmen.
Die Eintragungen sind nach mittlerer Greenwich-
Zeit vorzunehmen.
(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in Militär-
Flugbüchern ist zu bestätigen,
a) wenn die Landung auf einem Militärflugplatz
oder auf einem Zivilflugplatz erfolgt,
auf dem sich eine Militärflugleitung befindet,
von der Militärflugleitung;
b) wenn die Landung auf einem Zivilflugplatz
erfolgt, auf dem sich eine Flugsicherungsstelle
oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet,
von dieser Dienststelle, sofern nicht
lit. a in Betracht kommt;
c) wenn die Landung auf einem anderen nicht
kontrollierten Flugplatz erfolgt oder, wenn
es sich um eine Außenlandung (§ 9 Luftfahrtgesetz)
handelt, von jener militärischen
Dienststelle, die die Landung wahrgenommen
hat;
d) bei Zeiten auf dem Instrumenten-Übungsfluggerät
von dem für die Ausbildung auf
diesem Gerät Verantwortlichen.
2. Besondere Bestimmungen für Militärflugzeugführer
§ 19. Umfang der Grundbefähigung
(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer
ist die Fähigkeit, einmotorige Militärflugzeuge
bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht
von 2000 kg im Fluge zu führen, Sichtflüge
bei Nacht auszuführen sowie Sprechfunkverbindung
herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines
Militärflugzeugführerscheines nach Anhang I
Teil A zu bescheinigen.
(2) Der Militärflugzeugführerschein darf erst
ausgestellt werden, wenn der Militärflugschüler
a) eine fliegerische Grundausbildung (§ 20),
b) eine Ausbildung für Sichtflüge bei Nacht
(§ 24),
c) eine Sprechfunkausbildung (§ 47) und
d) eine Instrumentenflug-Grundausbildung
(§ 25)
ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
§ 20. Fliegerische Grundausbildung
(1) Bei der fliegerischen Grundausbildung müssen
dem Militärflugschüler Kenntnisse und Fertigkeiten
vermittelt werden, die ihm ermöglichen,
einmotorige Flugzeuge bis zu einem Abfluggewicht
von 2000 kg selbständig im Fluge zu
führen.
(2) Die fliegerische Grundausbildung hat
Motorflüge von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer
innerhalb von zwölf Monaten vor
Prüfungsbeginn (§ 21) zu umfassen; in dieser
Flugzeit müssen enthalten sein
a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,
b) wenigstens je zwei Landungen auf wenigstens
vier vom Ausbildungsplatz verschiedenen
Flugplätzen und
c) ein Alpen-Einweisungsflug mit Fluglehrer,
bei dem der Alpenhauptkamm zwischen
der Veitschalpe und dem Großvenediger
wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen
ist.
(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch
a) eine Prüfung nach den §§ 21 und 22,
b) einen Navigations-Dreieckflug (§ 23 Abs. 2)
und
c) einen Höhenflug (§ 23 Abs. 3) abzuschließen.
§ 21. Theoretischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militärflugzeugführerprüfung sind
a) Flugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type des bei der praktischen
Prüfung zu verwendenden Flugzeuges sowie
von Motorflugzeugen mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht bis zu 2000 kg,
insbesondere Bauart von Flugzeugen, Ausrüstung,
Notausrüstung, technische Einrichtungen,
Funktionsweise der Flugzeuge,
Beladung und Gewichtsverteilung und deren
Einfluß auf die Flugeigenschaften und Leistung;
b) Instrumentenkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type des bei der praktischen
Prüfung zu verwendenden Motorflugzeuges
sowie von Motorflugzeugen mit
einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis
zu 2000 kg, insbesondere Aufbau und
Wirkungsweise aller Instrumente;
c) Triebwerkskunde: Aufbau und Wirkungsweise
sowie Wartung und Erkennen von
Störungen und Maßnahmen zu deren Behebung,
insbesondere unter Berücksichtigung
jenes Motors, der in dem Flugzeug, mit dem
die praktische Prüfung abgelegt wird, eingebaut
ist. Aufbau und Wirkungsweise
der Luftschraube;
d) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln im allgemeinen
und unter besonderen Umständen,
wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit
der Flugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen,
Flugzustände, Verhalten bei Notlandungen;
e) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,
Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung
von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,
Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur
der Abtrift einschließlich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren
mit Hilfe der Bordfunk- und
Navigationsgeräte);
f) Aerostatik und Aerodynamik;
g) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Windarten,
Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen
und ihre Auswirkungen auf die
Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen
von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,
Kenntnis des Wetterschlüssels;
h) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;
i) Luftfahrtrecht: Insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften
für die Flugsicherung und für das
Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht,
Organisation und Aufgaben der
Flugsicherung;
k) Erste Hilfe bei Unfällen.
§ 22. Praktischer Teil der Militärflugzeugführerprüfung
(1) Der praktische Teil der Militärflugzeugführerprüfung
umfaßt eine Ziellandung mit
Motorhilfe (Abs. 3), eine Signal-Ziellandung
(Abs. 4) und zwei Figurenflüge (Abs. 5).
(2) Die Prüfungsaufgaben sind mit einem einmotorigen
Flugzeug mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht bis 5700 kg auszuführen.
(3) Bei der Ziellandung mit Motorhilfe hat der
Flugschüler nach einer Flugplatzrunde in ein
Ziellandefeld im Ausmaß von 300x50 m zu
landen (§ 16 Abs. 3), wobei das Flugzeug innerhalb
der ersten 50 m einwandfrei aufzusetzen ist.
(4) Bei der Signal-Ziellandung hat der Flugschüler
aus einer Höhe von 600 m über Platz
(§ 16 Abs. 5) über Aufforderung (Signal) in ein
Ziellandefeld im Ausmaß von 300x50 m ohne
Motorhilfe zu landen (§ 16 Abs. 3), wobei das
Flugzeug innerhalb der ersten 100 m einwandfrei
aufzusetzen ist.
(5) Bei dem einen Figurenflug hat der Flugschüler
eine Linksspirale mit wenigstens 45 Grad
Querneigung des Flugzeuges im Gleitflug in
drei Umgängen gleichmäßig zu fliegen und im
Landeflug einen Seitengleitflug nach links (§ 16
Abs. 6) auszuführen. Bei dem anderen Figurenflug
hat der Flugschüler eine Rechtsspirale mit
wenigstens 45 Grad Querneigung des Flugzeuges
im Gleitflug in drei Umgängen gleichmäßig zu
fliegen und einen Seitengleitflug nach rechts
(§ 16 Abs. 6) auszuführen. Die Figurenflüge
sind in 1000 m Höhe über Platz zu beginnen.
Das Flugzeug ist ohne Motorhilfe in ein Ziellandefeld
im Ausmaß von 300x50 m zu landen (§ 16
Abs. 3), wobei innerhalb der ersten 100 m einwandfrei
aufzusetzen ist.
§ 23. Navigations-Dreieckflug und
Höhenflug
(1) Beim Navigations-Dreieckflug und beim
Höhenflug muß sich der Flugschüler allein an
Bord des Militärflugzeuges befinden, ohne Anleitung
fliegen und die gesamte Navigation
einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung
ausführen. Die Flüge dürfen erst nach
erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach den
§§ 21 und 22 durchgeführt werden; bei jedem
Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzuführen.
(2) Der Navigations-Dreieckflug ist über eine
Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit
zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen,
und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen.
(3) Der Höhenflug muß durch wenigstens
30 Minuten in einer Höhe von wenigstens
3000 m über dem Meeresspiegel oder, ,wenn die
Betriebsvorschriften für das Militärflugzeug eine
solche Höhe nicht zulassen, in der für das Flugzeug
hochstzulässigen Höhe ausgeführt werden.
Der Höhenflug kann mit dem Navigations-
Dreieckflug in einem Flug verbunden werden.
§ 24. Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht
(1) Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge
bei Nacht (§ 2 Z. 40 der Luftverkehrsregeln
1967) ist durch eine Prüfung nach Abs. 2 abzuschließen.
(2) Der Flugschüler hat einen Sichtflug bei
Nacht zu einem wenigstens 50 km entfernten
Flugplatz durchzuführen und dort zu landen.
(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler
erst zugelassen werden, wenn er Motorflüge
von mindestens 100 Stunden Gesamtflugdauer
ausgeführt hat; in dieser Gesamtflugdauer
müssen mindestens 20 Flüge, deren Start und
Landung bei Nacht (Abs. 1) erfolgten, davon
mindestens zehn innerhalb der letzten zwölf
Monate, mit einer Gesamtflugdauer von mindestens
fünf Stunden enthalten sein.
(4) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
besitzt; der Prüfer darf an der Ausbildung des
Prüflings nicht mitgewirkt haben.
§ 25. Instrumentertflüg-Grundausbildung
(1) Die Instrumentenflug-Grundausbildung hat
dem Flugschüler die grundlegenden theoretischen
und praktischen Kenntnisse aus dem Gebiete
des Instrumentenfluges zu vermitteln, ohne daß
dabei praktische Verfahrensarten tatsächlich angewendet
werden müssen (§ 21 lit. b).
(2) Nach Abschluß der Ausbildung nach
Abs. 1 ist eine praktische Prüfung abzulegen,
bei der die Prüfungsaufgaben nach § 50 Abs. 3
lit. a unter Verwendung aller Flugüberwachungsgeräte
ohne Sicht auszuführen sind; § 50 Abs. 4
lit. a ist anzuwenden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer, der die
Instrumentenflug-Lehrbefähigung für die betreffende
Type besitzt, abzulegen.
§ 26. Voraussetzungen für die Verlängerung
und Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Grundbefähigung
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines hinsichtlich
der Grundbefähigung sind Flüge von mindestens
40 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung
der verwendeten Type, innerhalb der
Gültigkeitsperiode erforderlich.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden nach
Abs. 1 müssen Motorflüge (Abs. 3) von insgesamt
wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge
bei Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge
bei Nacht sowie mindestens zehrt Nachtabflüge
und zehn Nachtlandungen enthalten sein.
(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1 sind
Flüge mit Hubschraubern bis zum Ausmaß von
20 Stunden voll anzurechnen. Die zehn Nachtabflüge
und zehn Nachtlandungen müssen mit
einem Motorflugzeug durchgeführt werden.
(4) Vor der Erneuerung der Gültigkeitsdauer
des Militärflugzeugführerscheines ist eine Stellungnahme
der Prüfungskommission (§ 5) einzuholen.
Der Stellungnahme ist das Ergebnis
der nach den §§ 21, 22 und 24 neuerlich abzulegenden
Prüfungen zugrunde zu legen; die Prüfungskommission
kann unter Berücksichtigung
der fliegerischen Erfahrungen und der Dauer der
Flugunterbrechung des Prüflings Abweichungen
von den Prüfungsaufgaben anordnen; dies ist
in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission
nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der
Inhaber des ruhenden Militärflugzeugführerscheines
innerhalb der letzten zwölf Monate vor
Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer die
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen
Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) erfüllt
hat.
§ 27. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärflugzeugführer
(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer
kann erweitert werden um
a) die Typenerweiterung (§ 28),
b) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),
c) die Kunstflugbefähigung (§ 30),
d) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),
e) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),
f) die Schleppflugbefähigung (§ 32),
g) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und
h) die Tiefflugbefähigung (§ 53).
(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum
Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung
gültig.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Erweiterungen, die in den letzten sechs
Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militärflugzeugführerschein
eingetragen wurden, sind
die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
erforderlichen besonderen Voraussetzungen
nicht erforderlich.
§ 28. Typenerweiterung
(1) Militärflugzeuge mit einem höchstzulässigen
Abfluggewicht von mehr als 2000 kg oder
mehrmotorige Militärflugzeuge ohne Rücksicht
auf das höchstzulässige Abfluggewicht dürfen
im Fluge geführt werden, wenn die betreffende
Type im Militärflugzeugführerschein eingetragen
ist (Typenerweiterung). Diese Eintragung beinhaltet
auch die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen
dieser Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen
sowie Sprechfunkverbindung herzustellen und
aufrecht zu halten.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Typenerweiterung sind
a) Ablegung der Zusatzprüfung nach § 29 und
b) Durchführung eines Navigationsfluges als
verantwortlicher Pilot über eine Gesamtstrecke
von wenigstens 600 km mit mindestens
zwei Zwischenlandungen auf verschiedenen
Flugplätzen; mindestens ein Flugabschnitt
des Navigationsfluges hat über
eine Flugstrecke von wenigstens 200 km
ohne Zwischenlandung zu führen.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) einer Typenerweiterung sind Flüge von
wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher
Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.
Die Flüge sind auf die nach § 26 Abs. 2
erforderliche Flugzeit anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach
§ 29 abzulegen; § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 29. Zusatzprüfung für die Typenerweiterung
(1) Der theoretische Teil der Zusatzprüfung
für die Typenerweiterung umfaßt die im § 21
lit. a bis d bezeichneten Gegenstände Unter
besonderer Berücksichtigung jener Type, auf
die sich die Erweiterung erstrecken soll.
(2) Der praktische Teil der Zusatzprüfung für
die Typenerweiterung umfaßt einen Überlandflug
(Abs. 4) und
a) wenn die für die Erweiterung vorgesehene
Type ein einmotoriges Flugzeug ist, zwei
Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine Signal-
Ziellandung und eine Ziellandung mit
Motorhilfe (Abs. 5) oder,
b) wenn die für die Erweiterung vorgesehene
Type ein mehrmotoriges Flugzeug ist, drei
Ziellandungen mit Motorhilfe (Abs. 6 lit. a)
und einen Flug mit einem auf Leerlauf
gedrosselten Triebwerk.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind mit einem
Militärflugzeug der für die Erweiterung vorgesehenen
Type auszuführen.
(4) Der Prüfling hat einen Überlandflug von
wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen.
Soweit es sich nicht um ein einsitziges
Militärflugzeug handelt, muß sich ein Mitglied
der Prüfungskommission an Bord des Militärflugzeuges
befinden. Wird der Überlandflug mit
einem einsitzigen Militärflugzeug ausgeführt,
hat die Prüfungskommission die Vorbereitung
und Durchführung dieses Fluges vom Boden aus
unter Ausnützung aller zur Verfügung stehenden,
Funk- und Navigationshilfsmittel zu überprüfen.
Der Prüfling muß ohne Anleitung fliegen und
die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung
ohne Anleitung ausführen. Er hat
insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen,
Kurs, Hohe und Geschwindigkeit nach Instrumenten
wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten,
mit einer Flugverkehrskontrollstelle (Militärflugleitung)
Funkverbindung aufzunehmen und
wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(5) Wird die Prüfung für eine einmotorige
Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsäufgaben
auszuführen
a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus
einer Höhe von 600 m über Platz mit
voller und mit verringerter Zuladung;
die Ziellandung ist auf einem Ziellandefeld
von höchstens 100 m Breite auszuführen,
das Militärflugzeug ist innerhalb der ersten
200 m der Längenausdehnung des Ziellandefeldes
aufzusetzen;
b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe
aus einer Höhe von 600 m über Platz in
ein Ziellandefeld von höchstens 100 m
Breite, wobei das Militärflugzeug innerhalb
der ersten 200 m der Längenausdehnung
des Ziellandefeldes aufzusetzen ist;
c) eine Ziellandung mit Motorhilfe auf ein
Ziellandefeld von höchstens 100 m Breite,
wobei das Militärflugzeug innerhalb der
ersten 100 m der Längenausdehnung des
Ziellandefeldes aufzusetzen ist.
(6) Wird die Prüfung für eine mehrmotorige
Flugzeugtype abgelegt, sind folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus
600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens
einmal mit voller und mit verringerter Zuladung;
b) ein Flug mit einem auf Leerlauf gedrosselten
Triebwerk aus mindestens 800 m Höhe
über Platz, wobei je ein Vollkreis nach
links und ein Vollkreis nach rechts zu
fliegen ist. Der Flug ist mit einer Ziellandung
zu beenden.
(7) Bei Verwendung von Flugzeugen mit
Strahlantrieb sind die Bestimmungen des § 16
Abs. 8 anzuwenden.
§ 30. Kunstflugbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Kunstflüge mit Militärflugzeugen
im Alleinflug- und am Doppelsteuer auszuführen,
ist durch die Eintragung „Kunstflüge"
als Erweiterung im Militärflugzeugführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der Kunstflugprüfung
nach folgenden Abs. 3 bis 5.
(3) Bei der Kunstflugprüfung sind folgende
Kunstflugfiguren auszuführen
a) zwei Überschläge aus der Normalfluglage
nach oben,
b) je zwei hochgezogene Kehrtkurven nach
links und nach rechts,
c) je zwei Rollen nach links und nach rechts,
d) je zwei halbe Überschläge nach oben mit
anschließender halber Rolle nach rechts und
nach links,
e) je zwei halbe Rollen nach links und nach
rechts in einem Steigflug von ungefähr
30 Grad mit anschließendem halben Überschlag
aus dem Rückenflug nach unten,
f) Trudeln mit mindestens je drei Umdrehungen
nach links und nach rechts,
g) ein Rückenflug von mindestens 15 Sekunden
Dauer.
(4) Die Figuren nach Abs. 3 sind in zwei Prüfungsflügen
vorzuführen, die vom Abflug bis
zur Landung nicht länger als je 15 Minuten
dauern dürfen. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug
aus mindestens 300 m Höhe über Platz und
einer Ziellandung in ein Ziellandefeld von 300 X
50 m abzuschließen, wobei ein Seitengleitflug
bei einem Fluge nach links und beim anderen
Fluge nach rechts auszuführen ist.
(5) Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Prüfling
der Prüfungskommission ein schriftliches
Programm der Prüfungsflüge vorzulegen. Bei
Abweichung von diesem Programm sind die
Bedingungen des betreffenden Prüfungsfluges
nicht erfüllt.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Kunstflugbefähigung hat der Militärpilot
innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des Militärflugzeugführerscheines
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers
(§ 31) mindestens zwei Flüge nach Abs. 3 und 4
durchzuführen; werden die Kunstflugfiguren
mit einem Militärflugzeug von mehr als 2000 kg
Abfluggewicht durchgeführt, sind die Bestimmungen
des § 16 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
Der Militärfluglehrer hat mit Rücksicht auf die
Besonderheiten des verwendeten Flugzeuges zu bestimmen,
ob der Seitengleitflug nach Abs. 4
durchzuführen ist.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Kunstflugbefähigung ist die Ablegung der
Prüfung nach den Abs. 3 bis 5 erforderlich. Die
Bestimmungen des § 16 Abs. 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
§ 31. Allgemeine Lehrbefähigung für
Militärflugzeugführer
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militärflugzeugführern
und diese zu Erweiterungen
(§ 2 Z. 5) der Grundbefähigung — mit Ausnahme
zur Instrumentenflugbefähigung — auszubilden,
ist durch die Eintragung „Fluglehrer" als Erweiterung
im Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung
nach Abs. 1 sind
a) eine gültige Kunstflugbefähigung (§ 30),
b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,
c) der Nachweis der fachlichen Befähigung bei
einer Militär-Fluglehrerprüfung nach § 17
Abs. 2,
d) wenigstens 250 Flugstunden mit Motorflugzeugen,
e) Ausführung eines Navigationsfluges nach
§ 28 Abs. 2 lit. b,
f) nach Ablegung der Prüfung nach § 17 Abs. 2
die Ausbildung unter Aufsicht eines Militärfluglehrers
von mindestens drei Flugschülern
bis zum Abschluß der Grundausbildung
(§ 20 Abs. 3) oder eines Militärflugzeugführers
bis zur Eintragung der Typenerweiterung
für ein Flugzeug mit Strahlantrieb.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der allgemeinen Lehrbefähigung ist die erfolgreiche
Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
§ 32. Schleppflugbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Segelflugzeuge oder andere
angehängte Gegenstände (Zieldarstellungsgeräte)
mit Militärflugzeugen zu schleppen, ist durch die
Eintragung „Schleppflüge" als Erweiterung im
Militärflugzeugführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Schleppflugbefähigung sind
a) Ausführung von mindestens vier Schleppflügen
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers,
der die Erweiterung Schleppflugbefähigung
hat, und
b) erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung
nach Abs. 3; für die Prüfung ist § 24 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Zusatzprüfung hat der Pilot einen
Schleppflug mit zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen
als Achterfigur mit einer Schräglage von
30 bis 40 Grad auszuführen.
(4) Bei den gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen
Schleppflügen muß ein Segelflugzeug, das von
einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten
bzw. befähigten Segelflieger geführt
wird, oder ein anderer Gegenstand
(Schleppbanner, Schleppsack) geschleppt werden.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind 2\vei
Schleppflüge innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Schleppflugbefähigung sind die Voraussetzungen
nach Abs. 2 bis 4 erforderlich.
3. Besondere Bestimmungen für Militär-
Hubschrauberführer
§ 33. Umfang der Grundbefähigung
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
ist die Fähigkeit, Militärhubschrauber
einer bestimmten Type im Fluge zu
führen, Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Die Grundbefähigung ist
durch Ausstellung eines Militär-Hubschrauberführerscheines
nach Anhang I Teil B zu bescheinigen.
(2) Der Militär-Hubschrauberführerschein darf
erst dann ausgestellt werden, wenn der Flugschüler
a) eine fliegerische Grundausbildung für Hubschrauberführer
(§ 34),
b) eine Ausbildung für Sichtflüge bei Nacht
(§ 38) und
c) eine Sprechfunkausbildung (§ 47)
ordnungsgemäß abgeschlossen hat.
§ 34. Fliegerische Grundausbildung für
Militär-Hubschrauberführer
(1) Bei der fliegerischen Grundausbildung
müssen dem Militärflugschüler Kenntnisse und
Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm ermöglichen,
Militärhubschrauber einer bestimmten
Type selbständig im Fluge zu führen.
(2) Die fliegerische Grundausbildung hat Hubschrauberflüge
von wenigstens 40 Stunden Gesamtflugdauer
innerhalb von zwölf Monaten
vor Beginn der Prüfung nach § 35 zu umfassen;
in dieser Flugzeit müssen enthalten sein
a) wenigstens 15 Flugstunden als Alleinflüge,
b) wenigstens 15 Landungen auf wenigstens
fünf vom Ausbildungsplatz verschiedenen
Plätzen und
c) ein Flug von wenigstens einer Stunde Flugdauer
mit einem Fluglehrer; bei diesem Flug
muß der Militärhubschrauber mit voller
Zuladung eine Höhe von mindestens 2000 m
oder, wenn die Betriebsvorschriften für den
betreffenden Hubschrauber eine solche Höhe
nicht; zulassen, die höchstzulässige Höhe
erreichen.
(3) Die fliegerische Grundausbildung ist durch
a) eine Prüfung nach den §§ 35 und 36 und
b) einen Alleinflug über Land (§ 37)
abzuschließen.
§ 35. Theoretischer Teil der Militär-
Hubschrauberführerprüfung
Gegenstände des theoretischen Teiles der Militär-
Hubschrauberführerprüfung sind
a) Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type des bei der praktischen
Prüfung zu verwendenden Hubschraubers,
insbesondere die Bauarten von
Hubschraubern, Ausrüstung, Notausrüstung
und technische Einrichtungen, Bedienung
und Funktionsweise der Hubschrauber,
der Tragschraube und der Heckschraube,
Beurteilung der Flugklarheit der Hubschrauber,
die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung
und Gewichtsverteilung und deren
Einfluß auf die Flugeigenschaften und Leistung;
b) Instrumentenkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Type des bei der praktischen
Prüfung zu verwendenden Hubschraubers,
insbesondere Aufbau und Wirkungsweise
aller Instrumente;
c) Triebwerkkunde: Aufbau und Wirkungsweise
sowie Wartung und Erkennen von
Störungen und Maßnahmen zu deren
Behebung, insbesondere unter Berücksichtigung
jenes Motors, der in dem Militärhubschrauber,
für den die Prüfung abgelegt
wird, eingebaut ist. Aufbau und
Wirkungsweise der Tragschraube und der
Heckschraube;
d) Flugpraxis: Verhaltensmaßregeln im allgemeinen
und unter besonderen Umständen,
wie zum Beispiel Beurteilung der Flugklarheit
der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen,
Flugeigenschaften und Flugleistungen,
Flugzustände, Verhalten bei
Notlandungen;
e) Luftnavigation: Insbesondere Kartenkunde,
Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung
von Flugwegen mit Flugzeitberechnung,
Erstellung von Flugplänen, Windberechnung
während des Fluges, Korrektur
der Abtrift einschließlich Funknavigation
(Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren
mit Hilfe der Bordfunkgeräte);
f) Aerostatik und Aerodynamik;
g) Flugwetterkunde: Grundbegriffe der Meteorologie,
Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung,
Luftströmungen, Windarten,
Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen
und ihre Auswirkungen auf die
Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen
von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation,
Kenntnis des Wetterschlüssels;
h) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten;
i) Luftfahrtrecht: Insbesondere die Luftverkehrsvorschriften
und die Rechtsvorschriften
für die Flugsicherung und für das
Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht-
und Luftfahrtversicherungsrecht,
Organisation und Aufgaben der
Flugsicherung;
k) Erste Hilfe bei Unfällen.
§ 36. Praktischer Teil der Militär-Hubschrauberführerprüfung
(1) Der praktische Teil der Militär-Hubschrauberführerprüfung
umfaßt zwei Ziellandungen
im Gleitflug (Abs. 3), zwei Genauigkeitsflüge
(Abs. 4 und 5), einen Geschicklichkeitsflug
(Abs. 6) und einen Schwebeflug (Abs. 7).
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem
Hubschrauber jener Type auszuführen, auf die
sich die Grundbefähigung (§ 33) erstrecken soll.
(3) Bei den Ziellandungen ist über Aufforderung
in einer Höhe von nicht mehr als
400 m über Grund das Triebwerk auf Leerlauf zu
drosseln und im Gleitflug eine Ziellandung in
Richtung auf einen vorher bestimmten Punkt
auszuführen. In einer Höhe von nicht mehr als
30 m über Platz kann zur Dämpfung des Landestoßes
Gas gegeben und die Landung normal abgebremst
werden. Der Motor darf hiebei jedoch
nicht zur Änderung der Flugbahn benützt werden.
Die Aufgabe ist erfüllt, wenn bei höchstens drei
Versuchen zwei Landungen in einem Abstand von
nicht mehr als 50 m von dem festgelegten Punkt
erfolgen.
(4) Bei dem einen Genauigkeitsflug ist in einer
Höhe von 2 m über Grund mit einer Toleranz
von je 0.5 m nach unten und nach oben ein Quadrat
von 50 m Seitenlänge bei gleichbleibender
Richtung der Hubschrauberachsen abzufliegen
und mit Motorhilfe in einem Kreis von 2 m Durchmesser
zu landen. Vor Beginn dieser Prüfungsaufgabe
hat die Prüfungskommission jenen Punkt
am Hubschrauber zu bestimmen, der sich nach
der Landung innerhalb des Landekreises befinden
soll.
(5) Bei dem anderen Genauigkeitsflug ist in
einer Höhe von 2 m über Grund mit einer Toleranz
von je 0.5 m nach unten und nach oben
ein Quadrat von 50 m Seitenlänge abzufliegen,
wobei die Längsachse des Hubschraubers in den
Eckpunkten am Ort in die neue Flugrichtung gedreht
werden muß. Sodann ist mit Motorhilfe in
einem Kreis von 2 m Durchmesser zu landen.
Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Beim Geschicklichkeitsflug sind in einer
Höhe von mindestens 150 m und höchstens
250 m über Grund zwei liegende Achterfiguren
um zwei am Flugplatz markierte, 300 m voneinander
entfernte Punkte zu fliegen, wobei von der
geplanten Ausgangshöhe nicht mehr als je 25 m
nach oben oder nach unten abgewichen werden
darf. Anschließend ist mit Motorhilfe in einem
Kreis von 2 m Durchmesser zu landen. Abs. 4
letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Beim Schwebeflug ist aus einem Kreis
von 2 m Durchmesser senkrecht bis auf eine Höhe
von 2 m über Grund mit einer Toleranz von
je 0.5 m nach unten und nach oben zu steigen.
In dieser Höhe ist der Hubschrauber mindestens
eine Minute lang ruhig am Ort zu halten, anschließend
damit abzusinken und in demselben
Kreis, aus dem der Steigflug begann, zu landen.
Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 37. Alleinflug über Land vor Ausstellung
des Militär-Hubschrauberführerscheines
(1) Bei diesem Flug muß sich der Flugschüler
allein an Bord des Militärhubschraubers befinden,
ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation
einschließlich der Flugvorbereitung ohne
Anleitung ausführen. Der Flug darf erst
nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung nach
den §§ 35 und 36 durchgeführt werden; bei
dem Flug ist ein schriftlicher Flugauftrag mitzufahren.
(2) Der Alleinflug über Land ist mit einem
Militärhubschrauber der Type, mit welcher die
Prüfung nach § 36 abgelegt wurde, in einer Dauer
von wenigstens drei Stunden zu führen und dabei
eine Landung auf einem mindestens 30 km entfernten
Platz durchzuführen.
§ 38. Flugprüfung für Sichtflüge bei
Nacht
(1) Die Ausbildung des Flugschülers für Sichtflüge
bei Nacht (§ 2 Z. 40 der Luftverkehrsregeln
1967) ist durch eine Prüfung nach Abs. 2
abzuschließen.
(2) Der Flugschüler hat durchzuführen
a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur
Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb
eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen
ist, und
b) einen Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens
50 km entfernten Flugplatz, wo er
auch zu landen hat.
(3) Zur Prüfung nach Abs. 2 darf der Flugschüler
erst zugelassen werden, wenn er Hubschrauberflüge
von mindestens 50 Stunden Gesamtflugdauer
ausgeführt hat; in dieser Gesamtflugdauer
müssen mindestens 20 Flüge, deren
Start und Landung bei Nacht (Abs. 1) erfolgten,
davon mindestens zehn innerhalb der letzten
zwölf Monate, mit einer Gesamtflugdauer von
mindestens fünf Stunden enthalten sein.
(4) Die Prüfung nach Abs. 2 ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfet abzulegen, der die Lehrbefähigung
besitzt; der Prüfer darf an der Ausbildung
des Prüflings nicht mitgewirkt haben.
§ 39. Voraussetzungen für die Verlängerung
und Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Grundbefähigung
(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines
hinsichtlich der Grundbefähigung sind
Flüge von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,
ohne Berücksichtigung der verwendeten
Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden
nach Abs. 1 müssen Hubschrauberflüge (Abs. 3)
von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer
als Sichtflüge bei Nacht (§ 38) oder als Instrumentenflüge
bei Nacht sowie mindestens zehn
Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen enthalten
sein.
(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1 sind
Flüge mit Motorflugzeugen bis zum Ausmaß
von 20 Stunden voll anzurechnen. Die zehn
Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen müssen
mit einem Hubschrauber durchgeführt werden.
(4) Vor de:r Erneuerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Hubschrauberführerscheines ist eine
Stellungnahme der Prüfungskommission (§ 5)
einzuholen. Der Stellungnahme ist das Ergebnis
der nach den §§ 35, 36 und 38 neuerlich abzulegenden
Prüfungen zugrunde zu legen; die
Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung
der fliegerischen Erfahrungen und der
Dauer der Flugunterbrechung des Prüflings
Abweichungen von den Prüfungsaufgaben anordnen;
dies ist in der Prüfungsniederschrift
festzuhalten.
(5) Eine Stellungnahme der Prüfungskommission
nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn der
Inhaber des ruhenden Militär-Hubschrauberführerscheines
innerhalb der letzten zwölf Monate
vor dem Antrag auf Erneuerung der Gültigkeitsdauer
die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 1
bis 3) erfüllt hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung
oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
hinsichtlich der Type der Grundbefähigung
nicht vor, jedoch für eine Type, die als Erweiterung
eingetragen ist, so ist die Grundbefähigung
auf jene Type abzuändern, für welche die Voraussetzungen
nach den Abs. 1 bis 5 gegeben
sind.
§ 40. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militär-Hubschrauberführer
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Hubschrauberführer
kann erweitert werden um
a) die Typenerweiterung (§ 41),
b) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),
c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 42),
d) die Instrumentenfluglehr-Befähigung (§ 51),
e) die Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen
(§ 43),
f) die Befähigung für Hochgebirgslandungen
(§ 44),
g) die Schwimmerbefähigung (§ 46),
h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und
i) die Tiefflugbefähigung (§ 53).
(2) Erweiterungen nach Abs. 1 sind bis zum
Ende der Gültigkeitsperiode der Grundbefähigung
(§ 33) gültig.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Erweiterungen, die in den letzten sechs
Monaten einer Gültigkeitsperiode im Militär-
Hubschrauberführerschein eingetragen wurden,
sind die sonst für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
erforderlichen besonderen Voraussetzungen
nicht erforderlich.
§ 41. Typenerweiterung
(1) Militärhubschrauber einer anderen Type
als der Type nach § 33 dürfen im Flug geführt
werden, wenn die betreffende Type im Militär-
Hubschrauberführerschein eingetragen ist (Typenerweiterung).
Diese Eintragung beinhaltet auch
die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern dieser
Type Sichtflüge bei Nacht auszuführen sowie
Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuhalten.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung
aus den Gegenständen des § 35
lit. a bis d unter besonderer Berücksichtigung
der neuen Type (theoretischer Teil der Zusatzprüfung)
und die Ausführung der Prüfungsaufgaben
des § 36 Abs. 3, 4, 5 und 7 mit einem
Militärhubschrauber der neuen Type (praktischer
Teil der Zusatzprüfung).
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge von
wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher
Pilot mit der betreffenden Type durchzuführen.
Die Flüge sind auf die nach § 39 Abs. 2
erforderliche Flugzeit anzurechnen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist eine Prüfung nach
Abs. 2 abzulegen; § 39 Abs. 5 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 42. Allgemeine Lehrbefähigung für
Militär-Hubschrauberführer
(1) Die Fähigkeit, Militärflugschüler zu Militär-
Hubschrauberführern und diese zu Erweiterungen
(§ 2 Z. 5) der Grundbefähigung — mit
Ausnahme zur Instrumentenflugbefähigung —
auszubilden, ist durch die Eintragung „Fluglehrer"
als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,
b) der Nachweis der fachlichen Befähigung
bei einer Militär-Fluglehrerprüfung nach
§ 17 Abs. 2,
c) wenigstens 200 Flugstunden mit Hubschraubern,
d) nach Ablegung der Prüfung nach § 17
Abs. 2 die Ausbildung unter Aufsicht
eines Militärfluglehrers von mindestens drei
Flugschülern
aa) bis zum Abschluß der Grundausbildung
(§ 34 Abs. 3) oder
bb) bis zur Eintragung der Typenerweiterung
sowie die Teilnahme an zwei
Hubschrauberführerlehrgängen für
Hochgebirgslandungen als Ausbilder.
(3) Für Militärflugzeugführer (§ 1 Abs. 2 lit. a)
vermindert sich die erforderliche Flugzeit nach
Abs. 2 lit. c auf 100 Flugstunden mit Hubschraubern.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche
Tätigkeit als Militärfluglehrer innerhalb der
Gültigkeitsperiode erforderlich.
§ 43. Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen
(1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern
Außenabflüge und Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz),
ausgenommen Hochgebirgslandungen
(§ 44), durchzuführen, ist durch die Eintragung
„Außenlandungen" als Erweiterung im
Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der Befähigung
nach Abs. 1 ist die Ausführung von
wenigstens 40 Flugstunden mit Militärhubschraubern
nach Ausstellung des Militär-Hubschrauberführerscheines;
in dieser Flugzeit müssen
enthalten sein
a) unter Aufsicht eines Militärfluglehrers
aa) wenigstens zehn Flugstunden mit Militärhubschraubern
mit maximalem Abfluggewicht,
bb) Landungen auf wenigstens 50 verschiedenen
Plätzen außerhalb von Flugplätzen;
b) ein Überlandflug mit maximalem Abfluggewicht
und einer Landung auf einem mindestens
150 km entfernten Flugplatz sowie
c) ein Höhenflug; dieser Flug muß durch
wenigstens 30 Minuten in einer Höhe
von wenigstens 3000 m über dem Meeresspiegel
oder, wenn die Betriebsvorschriften
für den verwendeten Hubschrauber
eine solche Höhe nicht zulassen, in der
hiefür höchstzulässigen Höhe ausgeführt
werden.
(3) Für die Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeitsdauer der Befähigung nach Abs. 1
ist die Durchführung von mindestens 20 Außenlandungen
und -abflügen erforderlich.
§ 44. Befähigung für Hochgebirgslandungen
(1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern
Hochgebirgslandungen (§ 2 Z.10) durchzuführen,
ist durch die Eintragung „Hochgebirgslandungen"
als Erweiterung im Militär-Hubschrauberführerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine gültige Erweiterung der Grundbefähigung
nach § 43;
b) Hubschrauberflüge mit einer Gesamtflugdauer
von 150 Flugstunden;
c) Teilnahme an einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen nach
§ 45;
d) Teilnahme an je einem Sommer- und
Winter-Hochgebirgslehrgang und
e) die Durchführung von mindestens 100 Landungen
im Hochgebirge (§ 2 Z. 10) unter
Aufsicht eines Militärfluglehrers auf verschiedenen
Plätzen.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens 50 Hochgebirgslandungen
an verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines
hiezu befähigten Militärfluglehrers erforderlich;
§ 39 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 45. Voraussetzungen für die Teilnahme
an einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen
(1) Voraussetzungen für die Teilnahme an
einem Hubschrauberführerlehrgang für Hochgebirgslandungen
sind
a) die Durchführung eines Alpenfluges, bei
dem das Alpengebiet zwischen der Veitschalpe
und dem Großvenediger während
mindestens 30 Minuten zu überfliegen
ist; mit diesem Flug sind Außenlandungen
bzw. -abflüge (§ 43) auf mindestens
zehn verschiedenen, nicht hiefür vorbereiteten
Plätzen zu verbinden;
b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2;
diese Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem
Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
nach den §§ 42 und 44 besitzt und an der
Ausbildung des Prüflings nicht mitgewirkt
hat.
(2) Die Flugprüfung umfaßt
a) je eine Autorotationslandung aus einer Höhe
von wenigstens 300 m über Grund, mit
auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk, in
ein Ziellandefeld von 50 m Radius,
aa) unter Beibehaltung der Anflugrichtung,
bb) bei einer Drehung des Hubschraubers
um die Längsachse um 180 Grad und
cc) bei einer Drehung des Hubschraubers
um die Längsachse um 360 Grad,
b) zwei Schwebeflüge in einer Höhe von 2
bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen
muß der Hubschrauber nach links und nach
rechts um einen auf dem Boden markierten
Punkt gedreht werden, wobei die Längsachse
des Hubschraubers ständig auf diesen
Punkt gerichtet sein soll. Bei dem einen
Flug hat der vorderste Teil des Hubschraubers
während der Drehbewegungen in
einem Kreis von 2 m Radius um den
markierten Punkt zu verbleiben; bei dem
anderen Flug hat der Heckrotor während
der Drehbewegungen in einem Kreis von
5 m Radius um diesen markierten Punkt
zu verbleiben, und
c) einen Flug im Flugplatzbereich mit maximalem
Abfluggewicht und anschließender
Ziellandung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld
von 2 m Radius; vor Beginn dieser
Prüfungsaufgabe hat der Prüfer jenen. Punkt
am Hubschrauber zu bestimmen, der sich
nach der Landung innerhalb des Landekreises
befinden soll.
§ 46. Befähigung zur Führung von Militärhubschraubern
mit Schwimmern
(1) Die Fähigkeit, Militärhubschrauber mit
Schwimmern im Fluge zu führen und auf Wasser
zu landen, ist als Erweiterung der Grundbefähigung
durch die Eintragung „Schwimmerbefähigung"
im Militär-Hubschrauberführerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) wenigstens 250 Flugstunden mit Hubschraubern;
b) Teilnahme an einem Lehrgang zur Führung
von Hubschraubern mit Schwimmern und
c) Ablegung einer praktischen Prüfung nach
Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2
vor einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
nach den §§ 42 und 46 besitzt
und an der Ausbildung des Prüflings
nicht mitgewirkt hat.
(3) Die Prüfung (Abs. 2 lit. c) umfaßt
a) je zwei Ziellandungen mit Motorhilfe in
fließendes und ruhendes Wasser an eine
Boje; der Hubschrauber muß mit einem
Schwimmer in einem Abstand von höchstens
2 m Entfernung von der Boje aufgesetzt
haben;
b) eine Autorotationslandung in ruhendes Wasser
in nicht mehr als 25 m Entfernung
von einem vorher markierten Punkt.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von wenigstens zehn Landungen mit
Schwimmern innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist eine praktische
Prüfung nach Abs. 3 erforderlich.
4. Gemeinsame Bestimmungen für Militärflugzeugführer
und Militär-Hubschrauberführer
§ 47. Sprechfunkprüfung für den Militärflugdienst
(1) Die Sprechfunkausbildung des Militärflugschülers
ist durch eine Prüfung nach den
Abs. 2 und 3 abzuschließen.
(2) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind
1. Fernmelderechtliche und vollzugsdienstliche
Bestimmungen, wie Kenntnis der wichtigsten
Bestimmungen des Fernmeldegesetzes, der
Funker-Zeugnisverordnung, des Internationalen
Fernmeldevertrages und der Vollzugsordnung
für den Funkdienst, soweit diese Bestimmungen
auf den Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst
Anwendung finden.
2. Sonderbestimmungen für die Luftfahrt
a) Kenntnis der Bestimmungen über den
Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst,
soweit sie auf den Funktelephoniedienst
Anwendung finden;
b) Handhabung der Behelfe für den Flugfernmelde-
und Flugfunknavigationsdienst;
c) Kenntnis der Bestimmungen zum Schutze
des menschlichen Lebens auf See, soweit
sie auf den Flugfunktelephoniedienst Anwendung
finden.
3. Verkehrsgeographie
a) Kenntnis der allgemeinen Erdkunde und
b) Kenntnis der Flugsicherungssysteme (Luftstraßen
und Fluginformationsbereiche).
4. Technische Kenntnisse: Kenntnis der Inbetriebnahme,
Einstellung, Bedienung, Wartung
und Wirkungsweise der im Flugfernmelde- und
Flugfunknavigationsdienst verwendeten Anlagen.
5. Fremdsprache: Übersetzung kurzer Meldungen
aus der und in die englische Sprache,
wie sie im Flugfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst
vorkommen.
6. Fertigkeiten am Boden
a) Fehlerfreie Aufnahme in gut lesbarer Handschrift
und fehlerfreie Abgabe je eines
aus ungefähr 30 Wörtern bestehenden
Textes aus dem Flugverkehrskontrolldienst
in je zehn Minuten;
b) praktische Durchführung des Sprechfunkverkehrs
in deutscher und in englischer
Sprache unter Annahme eines Fluges nach
Instrumentenflugregeln (§§ 47 ff. der Luftverkehrsregeln
1967).
7. Militärische Bestimmungen. Kenntnis der
militärischen Vorschriften über den taktischen
Sprechfunkverkehr.
(3) Der praktische Prüfungsteil besteht darin,
daß der Prüfling während eines Fluges Funkverbindung
mit einer Militärflugleitung oder einer
Flugverkehrskontrollstelle aufnimmt und diesen
mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten
hat.
(4) Die Prüfung aus den Gegenständen nach
Abs. 2 Z. 1 bis 6 wird durch ein Funker-Zeugnis
nach § 3 lit. a Z. 3 bis 5 der Funker-Zeugnisverordnung
vom 6. April 1967, BGBl. Nr. 139,
ersetzt.
§ 48. Instrumentenflugbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Instrumentenflüge (§ 2
Z. 24 der Luftverkehrsregeln 1967) mit bestimmten
Typen von Militärluftfahrzeugen durchzuführen,
wird durch Anschluß eines Beiblattes
(Anhang I Teil C) zum Militärluftfahrerschein
und der Typeneintragung in dieses Beiblatt
bescheinigt.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Instrumentenflugbefähigung im Beiblatt (Abs. 1)
hinsichtlich der ersten Type sind
a) die Befähigung des Militärpiloten, diese
Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu
führen (§§ 19 oder 33),
b) mindestens 150 Gesamtflugstunden, davon
mindestens 20 Stunden innerhalb der letzten
12 Monate vor Beginn der praktischen
Instrumentenflugprüfung (§ 50); in der
Gesamtflugzeit müssen Überlandflüge von
wenigstens 50 Stunden Dauer und Instrumentenflüge
unter Aufsicht eines befähigten
Fluglehrers von mindestens 40 Stunden
Dauer enthalten sein. Auf die erforderliche
Instrumentenflugzeit können Übungen auf
einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum
Ausmaß von 20 Stunden voll angerechnet
werden,
c) die Ablegung der Instrumentenflugprüfung
nach den §§ 49 und 50.
(3) Zu Übungszwecken durchgeführte Instrumentenflüge
mit einsitzigen Militärluftfahrzeugen
dürfen nur durchgeführt werden, wenn der den
Instrumentenflug Übende
a) für Instrumentenflüge mit mindestens einer
Type befähigt ist,
b) Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot
mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens
fünf Stunden durchgeführt hat und
c) für Verbandflüge (§ 52) befähigt ist.
(4) Voraussetzungen für die Erweiterungen der
Instrumentenflugbefähigung auf eine andere Type
(Instrumentenflug-Typenerweiterung) sind
a) die Befähigung des Militärpiloten, diese
Type nach Sichtflugregeln im Fluge zu
führen (§§ 19 und 33) und
b) die Ablegung des praktischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung (§ 50) mit einem
Flugzeug der betreffenden Type.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) der Instrumentenflugbefähigung auf einer
bestimmten Type ist in Zeitabständen von
höchstens sechs Monaten ein Flug nach Instrumentenflugregeln
mit Durchstoß- oder Landeverfahren
unter Aufsicht eines nach § 5 Abs. 3 bestellten
Prüfers, der selbst gültig zu Instrumentenflügen
befähigt ist, erforderlich.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Instrumentenflugbefähigung auf einer bestimmten
Type ist die Ablegung des praktischen
Prüfungsteiles der Instrumentenflugprüfung nach
§ 50 erforderlich; die Ablegung dieser Prüfung
ist durch einen Übungsflug nach Abs. 5 Zu ersetzen,
wenn die Erneuerung nur deshalb erforderlich
wird, weil die Sechsmonatefrist (Abs. 5)
versäumt wurde.
§ 49. Theoretischer Teil der Instrumentenflugprüfung
Gegenstände des theoretischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung sind
a) Luftnavigation für Instrumentenflug (Fremd-
und Eigenpeilung sowie deren Auswertung,
Bedienung der Funkanlagen an Bord),
b) Geben und Aufnehmen von je 35 Morse-
und Blinkzeichen in der Minute, Erkennen
und Auswerten von Codesignalen,
c) Auswerten von meteorologischen Auskünften
für Instrumentenflüge,
d) Rechtsvorschriften, soweit sie mit dem
Instrumentenflug in Zusammenhang stehen,
e) Flugverfahren für Instrumentenflüge, einschließlich
der Anflug- und Landeverfahren,
f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
g) Geographische Kenntnisse, soweit sie zur
Durchführung von Streckenflügen und
Landeverfahren erforderlich sind, und
h) Funknavigationsanlagen und -Systeme.
§ 50. Praktischer Teil der Instrumentenflugprüfung
(1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung
hat der Prüfling vorerst seine fachliche
Befähigung auf einem Instrumentenflug-
Übungsgerät nachzuweisen.
(2) Der Prüfling hat sodann
a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in der
Dauer von mindestens 90 Minuten oder,
wenn dies infolge der technischen Merkmale
des verwendeten Militärluftfahrzeuges nicht
möglich ist, mehrere Instrumentenflüge ohne
Sicht mit einer Gesamtflugdauer von mindestens
90 Minuten und
b) einen Flug nach Instrumentenflugregeln über
eine Strecke von mindestens 250 km, in
dessen Verlauf zwei Flugplätze mit Durchstoß-
oder Landeverfahren anzufliegen sind,
durchzuführen.
(3) Der Prüfungsflug nach Abs. 2 lit. a ist ab
einer Höhe von 60 m über Grund ohne Sicht
auszuführen. Der Prüfling hat mit der Militärflugleitung
(Flugverkehrskontrollstelle) Funkverbindung
aufzunehmen, während des Fluges
aufrechtzuerhalten und nach Anordnung der
Prüfungskommission folgende Prüfungsaufgaben
auszuführen
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Geschwindigkeitsänderungen im Horizontalflug
geradeaus unter Beibehaltung
von Kurs und Höhe,
3. je zwei zusammenhängende Vollkreise
(zweimal 360 Grad) im Horizontalflug
nach links und nach rechts,
4. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
5. je einen Steig- und Sinkflug mit Kursänderung
(Steig- und Sinkkurven) unter
Beibehaltung der Geschwindigkeit,
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor, jedoch
nur, wenn die Prüfung auf einem zwei-
oder mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt
wird
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kursänderungen im Horizontalflug (Kurven)
unter Beibehaltung von Höhe und
Geschwindigkeit,
3. je einen Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
unter Beibehaltung der Geschwindigkeit,
4. je eine Steig- und Sinkkurve unter Beibehaltung
der Geschwindigkeit;
c) bei. Abdeckung des künstlichen Horizontes,
des Kurskreisels und des Kreiselkompasses
(mit eingeschränktem Instrumentenbrett)
1. einen Horizontalflug geradeaus unter
Beibehaltung von Kurs, Höhe und Geschwindigkeit,
2. Kurven im Horizontalflug unter Beibehaltung
von Höhe und Geschwindigkeit,
3. Übergehen in den Horizontalflug geradeaus
aus ungewöhnlichen Fluglagen und
nach Überziehen (Abfangen aus Gefahrenzuständen).
(4) Bei den in Abs. 3 bezeichneten Aufgaben
sind folgende Abweichungen und Geschwindigkeitsänderungen
zulässig (Toleranzen)
a) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente
(Abs. 3 lit. a)
1. bei Geschwindigkeitsänderungen im
Horizontalflug geradeaus (Abs. 3 lit. a
Z. 2) Abweichungen von 5 Grad (Kurs)
und 15 m der Höhe nach,
2. bei Steig- und Sinkflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. a Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten,
3. bei Steig- und Sinkkurven Geschwindigkeitsänderungen
von 5 Knoten;
b) bei Verwendung aller Navigationsinstrumente,
mit einem abgestellten Motor (Abs. 3
lit. b)
1. bei Kurven im Horizontalflug geradeaus
(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von
5 Grad, 30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. b Z. 2) Abweichungen von 10 Grad,
30 m und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
3. beim Steigflug ohne Kursänderung
(Abs. 3 lit. b Z. 3) Abweichungen von
5 Grad und eine Geschwindigkeitszunahme
von 10 Knoten oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten,
4. beim Sinkflug ohne Kursänderung (Abs. 3
lit. b Z. 3) Abweichungen von 5 Grad
und Geschwindigkeitsänderungen von
5 Knoten,
5. bei Steig- und Sinkkurven (Abs. 3 lit. b
Z. 4) Geschwindigkeitsänderungen von
10 Knoten;
c) mit eingeschränktem Instrumentenbrett
(Abs. 3 lit. c)
1. beim Horizontalflug geradeaus (Abs. 3
lit. c Z. 1) Abweichungen von 30 m und
Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten
und
2. bei Kurven im Horizontalflug (Abs. 3
lit. c Z. 2) Abweichungen von 30 m,
Geschwindigkeitsänderungen von 10 Knoten,
10 v. H. der gestoppten Zeit und
nach der ersten Korrektur 10 Grad.
§ 51. Instrumentenflug-Lehrbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer im Instrumentenflug
theoretisch und praktisch auszubilden,
ist durch die Eintragung „Instrumentenfluglehrer"
als Erweiterung der Grundbefähigung im Militärluftfahrerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31 oder
42),
b) die Instrumentenflugbefähigung für jene
Type, für welche die Lehrbefähigung vorgesehen
ist,
c) Ausführung von Instrumentenflügen von
wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer
nach Ablegung des praktischen Teiles der
Instrumentenflugprüfung (§ 50) und
d) Nachweis der fachlichen Befähigung als
Instrumentenfluglehrer durch Ablegung einer
Prüfung nach § 17 für Instrumentenflüge.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Instrumentenflug-Lehrbefähigung sind
a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Instrumentenflugbefähigung (§ 48) und
b) die erfolgreiche Tätigkeit als Instrumentenfluglehrer
innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Instrumentenflug-Lehrbefähigung ist die
Ablegung des praktischen Prüfungsteiles der
Instrumentenflugprüfung (§ 50) erforderlich.
§ 52. Verbandflugbefähigung
(1) Die Fähigkeit, im militärischen Verband
(§ 2 Z. 59 der Luftverkehrsregeln 1967) zu
fliegen, ist durch die Eintragung „Verbandflüge"
als Erweiterung im Militärluftfahrerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens zehn Flugstunden im Verbandflug
unter Aufsicht eines Befähigten (Abs. 1);
b) die Ablegung der Verbandflugprüfung nach
Abs. 3; diese Prüfung ist unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
für die Befähigung nach Abs. 1
besitzt und an der Ausbildung des Prüflings
nicht mitgewirkt hat.
(3) Die Verbandflugprüfung umfaßt folgende
Flugformationen und Formationsänderungen in
der Rotte
a) Start in Reihe rechts, in Reihe links im Verband;
b) zweimaliges Auflösen auf mindestens 50 m
Seitenabstand;
c) Sammeln zur Reihe rechts, Sammeln zur
Reihe links;
d) je ein Vollkreis in Reihe rechts und in Reihe
links, je nach rechts und links; bei Militärflugzeugen
mit mindestens 30 Grad Querneigung;
e) zweimaliger Seitenwechsel;
f) Linie rechts, Linie links;
g) je eine Rechts- und Linkskurve um 180 Grad
in Linie rechts und in Linie links;
h) Kolonne;
i) je eine Rechts- und eine Linkskurve um
180 Grad in Kolonne und
k) Landungen in Reihe rechts und in Reihe
links.
(4) Formationen und Formationsänderungen
sind in zwei Flügen von mindestens je 20 Minuten
Dauer auszuführen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verbandflugbefähigung sind Verbandflüge
mit einer Gesamtflugdauer von einer Stunde
innerhalb der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Verbandflugbefähigung ist ein Überprüfungsflug
nach Abs. 3 unter Aufsicht eines hiezu befähigten
Militärfluglehrers erforderlich.
§ 53. Tiefflugbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z. 24) mit
Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch
die Eintragung „Tiefflüge" als Erweiterung im
Militärluftfahrerschein einzutragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens 200 Flugstunden als verantwortlicher
Pilot und
b) mindestens zwei Tiefflüge unter Aufsicht
eines befähigten Militärfluglehrers.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Tiefflugbefähigung ist die tatsächliche
Durchführung von Tiefflügen innerhalb der
Gültigkeitsperiode erforderlich.
5. Bestimmungen für Militär-Segelflugzeugführer
§ 54. Befähigungen für Militär-Segelflugzeugführer
(1) Die Fähigkeit, Militär-Segelflugzeuge selbständig
im Fluge zu führen, wird durch die Ausstellung
eines Militär-Segelflugzeugführerscheines
nach Anhang I Teil E bescheinigt.
(2) Für die fachlichen Voraussetzungen zur
Ausstellung eines Militär-Segelflugzeugführerscheines,
die Erweiterung der Grundbefähigung
und die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Segelflugzeugführerscheines
sind die Bestimmungen der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die fachliche Befähigung für die Grundbefähigung
wird durch einen gültigen Segelfliegerschein
nach den §§ 95 ff. der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung ersetzt.
(4) Militär-Segelflugzeugführer müssen tauglich
zum Dienst mit der Waffe (§ 21 Abs. 2 des
Wehrgesetzes) sein; für die Feststellung des
Tauglichkeitsgrades und für das Verfahren sind
§§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden.
(5) Militär-Segelflugzeugführerscheine sind
24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder
vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und
4 sind sinngemäß anzuwenden.
B. Für andere Militärluftfahrer
6. Bestimmungen für Militär-Fallschirmspringer
§ 55. Besondere Tauglichkeitserfordernisse,
Feststellung und Verfahren
(1) Militär-Fallschirmspringer müssen sprungtauglich
und dürfen nicht älter als 50 Jahre sein;
Anwärter für Militär-Fallschirmspringer dürfen
das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben.
(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad
IV) ist dann gegeben, wenn sich der zu
Untersuchende in einem Haltungs- und Gesundheitszustand
befindet, der es ihm erlaubt, ohne
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und
ohne Gefährdung der Gesundheit wiederholt
Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Die
Sprungtauglichkeit wird bis zum Abschluß einer
militärfliegerärztlichen Untersuchung als vorhanden
angenommen, wenn der Anwärter Inhaber
eines gültigen Fallschirmspringerscheines
nach den §§ 106 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung,
in der jeweils geltenden Fassung, ist.
(3) Der zu Untersuchende ist sprungtauglich,
wenn sein Haltungs- und Gesundheitszustand
nach Abs. 2 vorliegt, wenn er tauglich zum
Dienst mit der Waffe (§ 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes)
und frei von Gebrechen nach Abs. 4
ist.
(4) Die Sprungtauglichkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn der zu Untersuchende eines der
folgenden Gebrechen hat
a) Erkrankungen des äußeren oder des Mittelohres;
b) abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres
mit trockener Perforation des Trommelfelles;
c) Zustand nach Operationen des Mittel- oder
des Innenohres bei trockener Operationshöhle;
d) chronische Erkrankungen des Mittelohres;
e) Farbsinnschwäche;
f) erweiterter Nabelring oder
g) offener Leistenring ein- oder beidseitig und
Zustand nach Bruchoperation ohne Beschwerden.
(5) Für die Feststellung der Sprungtauglichkeit
ist sowohl vor der Ausstellung eines Militär-
Fallschirmspringerscheines als auch vor der Verlängerung
oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
bei dem für die Einheit des zu Untersuchenden
zuständigen Truppenarzt eine medizinische
Untersuchung durchzuführen; die Untersuchung
hat jedenfalls eine Anamnese, eine röntgenologische
Untersuchung von Herz und Lunge sowie
eine Untersuchung der Augen und von Hals-
Nasen-Ohren zu beinhalten.
(6) Die Durchführung einer Untersuchung zur
Feststellung der Sprungtauglichkeit hat der
Einheitskommandant zu beantragen; der Antrag
zur Durchführung einer Kontrolluntersuchung ist
spätestens in den letzten zwei Monaten vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerscheines
zu stellen.
(7) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 56. Besondere Bestimmungen für
Prüfungsabsprünge
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht etwas
anderes bestimmt wird, sind bei jedem Prüfungsabsprung
zwei Versuche zulässig.
(2) Die Prüfungskommission hat den praktischen
Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies
wegen ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere
wegen zu starker Windverhältnisse, oder
aus änderen zwingenden Gründen notwendig ist.
Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit
fortzusetzen.
(3) Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling
alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten
selbständig auszuführen, den Zeitpunkt
des Absprunges selbst zu bestimmen und alle
Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung
auszuführen.
§ 57. Militär-Sprungbücher
(1) Militär-Fallschirmspringer haben zum Nachweis
ihrer praktischen Verwendung Militär-
Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II
Teil B zu führen.
(2) Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck
des Musters des Anhanges II entsprechend auszufüllen.
Die letzten fünf Seiten der Militär-
Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige
Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung,
besondere Leistungen) zu verwenden.
(3) Die Eintragungen sind nach mittlerer
Greenwich-Zeit vorzunehmen.
(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in
Militär-Sprungbüchern ist zu bestätigen
a) von einem Militärsprunglehrer oder
b) von einer der in § 18 Abs. 4 lit. a bis c genannten
Dienststellen.
§ 58. Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
(1) Die Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
ist die Fähigkeit, unter Aufsicht
eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme automatischer
Auslösung zu packen und mit diesen
abzuspringen. Die Grundbefähigung ist durch
Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines
nach Anhang I Teil F zu bescheinigen.
(2) Der Militär-Fallschirmspringerschein darf
erst ausgestellt werden, wenn der Sprüngschüler
a) unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers
bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr
als 6 m in der Sekunde mit Fallschirmen
automatischer Auslösung
aa) sechs Absprünge aus einer Höhe von
mindestens 400 m über Grund,
bb) einen Absprung bei Nacht aus einer
Höhe von mindestens 400 m über Grund
und
cc) einen Absprung aus einer Höhe von
250 m über Grund ausgeführt hat und
b) vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen
hat, daß er in der Lage ist, die bei
der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen
einwandfrei zu packen.
(3) Militär-Fallschirmspringerscheine sind
24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder
vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich
der Grundbefähigung ist innerhalb der Gültigkeitsperiode
a) das Packen von mindestens einem Fallschirm
automatischer Auslösung und
b) mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm
automatischer Auslösung erforderlich.
(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen
nach Abs. 4 erforderlich.
§ 59. Erweiterte Grundbefähigung für
Militär-Fallschirmspringer
(1) Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines Militärsprunglehrers
verschiedene Typen von Fallschirmen
automatischer Auslösung zu packen und
mit diesen abzuspringen, ist durch die Eintragung
„erweiterte Grundbefähigung" im Militär-Fallschirmspringerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
erweiterten Grundbefähigung sind
a) das Packen von mindestens zehn Fallschirmen
verschiedener Typen innerhalb von
sechs Monaten, unter Aufsicht eines Militärsprunglehrers,
b) mindestens zehn Absprünge mit Fallschirmen
automatischer Auslösung,
c) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4
und 5.
(3) Die Ausbildungsabsprünge nach Abs. 2
lit. b müssen aus einer Höhe von wenigstens
400 m und höchstens 800 m über Platz, an verschiedenen
Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten
— bis zu 8 m in der
Sekunde — ausgeführt worden sein. In der erforderlichen
Anzahl von Ausbildungsabsprüngen
müssen fünf Zielsprünge in einem Kreis von
200 m Durchmesser sowie zwei Absprünge mit
Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes)
enthalten sein.
(4) Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militär-Fallschirmspringerprüfung sind
a) Fallschirmkunde,
b) Fallschirmwartung und Betrieb von Fallschirmen,
c) Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen unter
allgemeinen und besonderen Verhältnissen,
insbesondere in Notfällen und bei militärischen
Einsätzen,
d) rechnerische und empirische Bestimmung
des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung
der für Fallschirmabsprünge notwendigen
Vorsichtsmaßnahmen und der
Wind- und Wetterverhältnisse,
e) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
f) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für
Fallschirmspringer von Bedeutung ist, insbesondere
die Luftverkehrsvorschriften und
das Lüftfahrthaftpflicht- und -versicherungsrecht,
g) Erste Hilfe bei Unfällen,
h) Wetterkunde, in dem Umfang, wie sie für
Fallschirmspringer von Bedeutung ist,
i) militärischer Sprungdienst, wie Kennzeichnung
von Sprungzonen, Bodensichtzeichen,
Möglichkeiten des Sammeins, Organisation
und Durchführung von Fallschirmspringereinsätzen,
Karten- und Luftbildkunde.
(5) Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung
hat der Prüfling
a) selbständig den Fallschirm, mit dem er
den Absprung nach lit. b ausführt, einwandfrei
zu packen und
b) aus einer Höhe zwischen 500 m und 800 m
über Platz in ein Zielfeld, das aus einem
Kreis von 200 m Durchmesser besteht,
einen Prüfungsabsprung einwandfrei auszuführen.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer
innerhalb der Gültigkeitsperiode
sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei
zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge
mit automatischer oder mit Handauslösung
(§ 60), davon mindestens drei innerhalb
der letzten sechs Monate, auszuführen.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung
der Prüfung nach Abs. 4 und 5 erforderlich; die
Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung
der Erfahrung und der Dauer der Sprungunterbrechung
des Prüflings Abweichungen von
den Prüfungsaufgaben anordnen, die in der
Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.
§ 60. Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
(1) Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge mit
Handauslösung durchzuführen, ist durch die
Eintragung „Sonderbefähigung" im Militär-Fallschirmspringerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Bescheinigung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine gültige erweiterte Grundbefähigung
nach § 59,
b) mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit
automatischer Öffnung des Fallschirmes,
c) Abschluß einer Spezialausbildung mit dem
Ziel, das Verhalten im freien Fall mit einer
Zuladung bis zu 25 kg bei Tag und bei
Nacht vollkommen zu beherrschen, wobei
Öffnungsverzögerungen von mehr als
20 Sekunden Dauer erreicht werden müssen,
und Ziellandungen in vorher bestimmte
Sprungzonen auszuführen, sowie
d) Ablegung einer Prüfung nach Abs. 3 und 4.
(3) Beim theoretischen Prüfungsteil hat der
Prüfling eingehende Kenntnisse über Abtriftberechnung,
Verhalten bei Funktionsstörung des
Fallschirmes, Berechnung von Verzögerungszeiten,
Flughöhe und Öffnungshöhen sowie Fallschirm-
und Materialkunde nachzuweisen.
(4) Beim praktischen Prüfungsteil hat der
Prüfling
a) nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
selbständig die Fallschirme, mit denen die
Absprünge nach lit. b durchgeführt werden
sollen, zu packen, und
b) zwei Prüfungsabsprünge, davon einen in
ein Zielfeld, das aus einem Kreis von
200 m Durchmesser besteht, einwandfrei
zu führen; bei den Absprüngen muß die
Zeit vom Absprung bis zum Öffnen des
Fallschirmes mindestens 20 Sekunden betragen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-
Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode
sechs Fallschirme für Absprünge mit
Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs
Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung,
davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von
mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer erforderlichen
Vorausset2ungen (Abs. 5) zu erbringen. Diese
Erneuerung beinhaltet auch eine Erneuerung der
Befähigung nach § 59 Abs. 7.
§ 61. Lehrbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
(1) Die Fähigkeit, Militärsprungschüler und
Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist durch
die Eintragung „Sprunglehrer" im Militär-Fallschirmspringerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Bescheinigung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine gültige Sonderbefähigung nach § 60,
b) mindestens 100 Fallschirmabsprünge, davon
mindestens 60 mit Handauslösung, wobei
Öffnungsverzögerungen von mehr als
60 Sekunden erreicht worden sein müssen,
c) die Ablegung einer Prüfung nach § 17 Abs. 2,
d) die Ablegung einer praktischen Prüfung
nach Abs. 3 und
e) die praktische Unterweisung als Hilfssprunglehrer
in der Ausbildung von Sprungschülern.
(3) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling
zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung
einwandfrei auszuführen, und zwar
a) einen Absprung in ein Zielfeld, das aus einem
Kreis von 200 m Durchmesser besteht;
bei diesem Absprung muß eine Öffnungsverzögerung
von mindestens 60 Sekunden
erreicht werden und
b) einen Absprung als Figurensprung mit einer
Öffnungsverzögerung von mindestens
30 Sekunden; als Figuren sind je ein Vollkreis
nach rechts und links in stabiler Lage
zur Flugachse auszuführen.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich
a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Befähigung nach § 60 Abs. 1 und
b) die tatsächliche Verwendung als Militärsprunglehrer
während der Gültigkeitsperiode.
(5) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich
a) die Ablegung der Prüfung nach § 17 Abs. 2
und
b) die Ablegung der praktischen Prüfung
nach Abs. 3.
Diese Erneuerung beinhaltet auch die Erneuerung
der Befähigungen nach den §§ 59 und 60.
7. Bestimmungen für Militär-Bordtechniker
§ 62. Besonderes Tauglichkeitserfordernis,
Feststellung, Verfahren
(1) Militär-Bordtechniker müssen bordtauglich
(Tauglichkeitsgrad III) sein.
(2) Der Tauglichkeitsgrad III liegt vor, wenn
der zu Untersuchende ohne nennenswerte Beanspruchung
seines Gesundheitszustandes in der Lage
ist, im Fluge technische Einrichtungen eines
Militärluftfahrzeuges zu bedienen.
(3) Die besonderen Erfordernisse des Tauglichkeitsgrades
III sind anläßlich einer medizinischen
Untersuchung festzustellen, die eine
Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung
von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung
der Augen und von Hals-Nasen-Ohren zu beinhalten
hat.
(4) Jede Erstuntersuchung und Kontrolluntersuchung
ist bei der der Einheit des zu Untersuchenden
nächstgelegenen Untersuchungsstelle,
bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt
befindet, durchzuführen.
(5) Die Durchführung einer militärfliegerärztlichen
Untersuchung auf Feststellung des Tauglichkeitsgrades
III hat der Einheitskommandant
zu beantragen
a) auf dem Dienstweg, wenn es sich um eine
Erstuntersuchung handelt, und
b) direkt bei der Untersuchungsstelle (Abs. 4),
wenn es sich um eine Kontrolluntersuchung
handelt.
(6) Der Antrag nach Abs. 5 lit. b ist spätestens
in den letzten zwei Monaten vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrerscheines zu
stellen.
(7) Über die militärfliegerärztliche Untersuchung
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(8) Wird anläßlich einer Kontrolluntersuchung
festgestellt, daß der Tauglichkeitsgrad III nicht
mehr vorliegt, so ist § 14 sinngemäß anzuwenden.
§ 63. Grundbefähigung für Militär-Bordtechniker
(1) Die Fähigkeit, die technische Überwachung
von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung
an Bord von Militärluftfahrzeugen einer bestimmten
Type im Fluge durchzuführen, ist durch
Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerscheines
nach Anhang I Teil G zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Bordtechnikerscheines sind
a) die erfolgreiche Beendigung eines Lehrverhältnisses
in einem der nachstehenden
Gewerbe: Flugmotorenschlosser-, Metall-
flugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-,
Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-,
Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten
Gewerbe;
b) der Nachweis einer Tätigkeit von mindestens
zwei Jahren im technischen Wartungsdienst
eines Luftverkehrsunternehmens, bei den
Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst
eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie
auf dem Gebiete der
Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle
nach Beendigung eines Lehrverhältnisses
nach lit. a;
c) die Durchführung der Aufgaben eines
Bordtechnikers unter Aufsicht eines Bordtechnikers
bei Flügen von insgesamt wenigstens
30 Stunden Gesamtflugdauer, davon
mindestens zehn Stunden während der
letzten zwölf Monate vor Beginn der Prüfung
nach § 64, und
d) die erfolgreiche Ablegung der Militär-Bordtechnikerprüfung
nach § 64.
(3) Die in Abs. 2 lit. a und b bezeichneten
Voraussetzungen können ersetzt werden durch
die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren
oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau,
Maschinenbau, Elektrotechnik oder für
ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im
technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens,
bei den Luftstreitkräften oder im
technischen Wartungsdienst eines Unternehmens
der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der
Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der
Dauer von wenigstens einem Jahr.
(4) In die nach Abs. 2 lit. b erforderliche
Zeit sind Zeiten, in denen der Anwärter an einschlägigen
Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs,
fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.)
teilgenommen hat, insoweit einzurechnen, als
praktische Arbeiten im technischen Wartungsdienst
vorgenommen wurden.
(5) Militär-Bordtechnikerscheine sind 24 Monate
vom Tag der Ausstellung an oder vom Tag
der Verlängerung der Gültigkeitsdauer an gültig.
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 4
gelten sinngemäß.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Bordtechnikerscheines hinsichtlich
der Grundbefähigung sind Flüge von wenigstens
30 Stunden Gesamtflugdauer, ohne Berücksichtigung
der verwendeten Type, innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich, bei denen die Aufgaben
eines Bordtechnikers durchgeführt wurden.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Bordtechnikerscheines ist die Ablegung
der Prüfung nach § 64 erforderlich.
§ 64. Militär-Bordtechnikerprüfung
(1) Die Militär-Bordtechnikerprüfung besteht
aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil.
(2) Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militär-Bordtechnikerprüfung sind
a) Aufbau, Betrieb und Wirkungsweise von
Luftfahrzeugen, insbesondere der für die
Grundbefähigung vorgesehenen Type unter
Berücksichtigung der besonderen Aufgaben
des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde
(insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau,
Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung
von Flugwerk, Triebwerk und
Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung
unter Berücksichtigung der
technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
b) Verhaltungsmaßregeln während des Fluges
im allgemeinen und unter besonderen Umständen,
insbesondere bei Notlandungen,
c) Grundbegriffe der Luftnavigation,
d) Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik
und der Flugwetterkunde,
e) Luftfahrtrecht, soweit es für Militär-Bordtechniker
von Bedeutung ist,
f) Erste Hilfe bei Unfällen.
(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der Prüfling
auf einem Militärluftfahrzeug jener Type,
auf die sich die Grundbefähigung erstrecken soll,
die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. a
und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen.
(4) Wird die Prüfung für ein Militärflugzeug
abgelegt, so hat der Prüfling das Militärflugzeug
über eine Strecke von wenigstens 200 m bei
Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen, je
einen Vollkreis nach links und nach rechts
durchzuführen und an einer von der Prüfungskommission
bezeichneten Stelle abzustellen;
wird die Prüfung für einen Militärhubschrauber
abgelegt, so ist das Triebwerk den Bedienungsvorschriften
entsprechend in Betrieb zu nehmen.
§ 65. Typenerweiterung
(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben eines Militär-
Bordtechnikers (§ 63 Abs. 1) auch an Bord von
Militärluftfahrzeugen einer anderen Type auszuführen,
ist als Erweiterung (§ 2 Z. 5) unter
Angabe der Type im Militär-Bordtechnikerschein
zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 ist, daß der Militär-
Bordtechniker theoretisch und praktisch eine
Zusatzprüfung unter besonderer Berücksichtigung
der für die Erweiterung vorgesehenen
Type ablegt. Für die Zusatzprüfung sind die
Bestimmungen des § 64 Abs. 2 lit. a und b sowie
Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung sind Flüge von
wenigstens zehn Stunden Dauer als Militär-
Bordtechniker auf des betreffenden Type erforderlich.
Die Flüge sind auf die nach § 63 Abs, 6
erforderliche Flugzeit anzurechnen,
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer Typenerweiterung ist eine Zusatzprüfung
nach Abs. 2 abzulegen.
§ 66. Lehrbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Anwärter zu Militär-Bordtechnikern
auszubilden, ist als Erweiterung im
Militär-Bordtechnikerschein durch die Eintragung
„Bordtechnikerlehrer" zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) Nachweis der fachlichen Befähigung durch
Ablegen einer Prüfung, bei welcher die
Bestimmungen des § 17 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden sind,
b) Besitz eines gültigen Militär-Bordtechnikerscheines
und
c) Durchführung der Aufgaben eines Militär-
Bordtechnikers bei Flügen von mindestens
200 Stunden Gesamtflugdauer.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die erfolgreiche
Tätigkeit als Bordtechnikerlehrer während der
Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind die Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. a und b erforderlich.
III. BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE
MILITÄRLUFTFAHRT-PERSONALAUSWEISE
8. Gemeinsame Bestimmungen für sonstiges
militärisches Luftfahrtpersonal
§ 67. Tauglichkeitserfordernis, Feststellung
und Verfahren
(1) Militärluftfahrzeug-Prüfmeister müssen
bordtauglich sein; § 62 gilt sinngemäß.
(2) Soweit nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt
wird muß das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-
Personalausweises tauglich zum Dienst mit der
Waffe (§ 21 Abs. 2 des Wehrgesetzes) sein; die
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines Militärluftfahrt-Personalausweises für
sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal darf
auch dann erfolgen, wenn der Inhaber des Militärluftfahrt-
Personalausweises für die vorgesehene
Verwendung dienstfähig ist.
(3) Die Dienstfähigkeit nach Abs. 2 wird als
vorhanden angenommen, solange sich keine
körperlichen oder geistigen Schäden einstellen,
die eine Durchführung des Dienstes nicht mehr
erwarten lassen.
§ 68. Gültigkeitsdauer, Verlängerung, und
Erneuerung der Gültigkeitsdauer sonstiger
Militärluftfahrt-Personalausweise
(1) Sonstige Militärluftfahrt-Personalausweise
sind 24 Monate vom Tage der Ausstellung an
oder vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
an gültig. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2
und 4 gelten sinngemäß.
(2) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises
ist eine wenigstens sechsmonatige Verwendung
innerhalb der Gültigkeitsperiode in
einer Funktion, zu welcher die Befähigung nach
dem sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweis
bescheinigt wird, erforderlich.
(3) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises
oder einer einzelnen Erweiterung (§ 2 Z. 5)
eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises
ist die jeweils für die Bescheinigung der Befähigung
erforderliche Prüfung abzulegen.
9. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte
§ 69. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge
einer bestimmten Type an Triebwerk oder Flugwerk
oder Bordausrüstung laufend zu überprüfen
und zu warten, geringfügige, die Lufttüchtigkeit
nicht beeinträchtigende Schäden auszubessern,
geringfügige Instandsetzungen durchzuführen,
in beschränktem Umfang Ersatzteile, Instrumente
und Geräte einzubauen bzw. auszuwechseln
sowie Bescheinigungen nach Abs. 2
auszustellen (einfache Instandhaltung von Militärluftfahrzeugen).
Die Grundbefähigung ist
durch Ausstellung eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
ist befähigt, über das Ergebnis
einer Überprüfung nach Durchführung der im
Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über die
laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen
auszustellen und die Flugklarheit von
Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden
Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.
§ 70. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Luftfahrzeugwartscheines sind
a) die erfolgreiche Beendigung eines der im
§ 63 Abs. 2 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse
oder die erfolgreiche Absolvierung
einer der im § 63 Abs. 3 bezeichneten
Lehranstalten,
b) nach Vorliegen der Voraussetzungen nach
lit. a eine wenigstens zweijährige Tätigkeit
in des Wartung von Luftfahrzeugen; in
die zweijährige Wartungstätigkeit sind Zeiten,
in denen der Anwärter an einschlägigen
Lehrgängen (fliegertechnischer Grundkurs,
fliegertechnischer Unteroffizierskurs usw.)
teilgenommen hat, insoweit einrechnen,
als praktische Arbeiten im technischen
Wartungsdienst vorgenommen wurden, und
c) die Ablegung der Prüfung nach § 71,
§ 71. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte
(1) Die Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
für Militärluftfahrzeugwarte sind
a) Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise
von Luftfahrzeugen, insbesondere
der verwendeten Militärluftfahrzeuge (Triebwerk,
Flugwerk und Bordausrüstung),
b) Methoden der Überprüfung des Aufbaues,
der Funktionsweise und der Wartung von
Militärluftfahrzeugen (Triebwerk, Flugwerk
und Bordausrüstung),
c) Luftfahrtrecht, soweit es für Militärluftfahrzeugwarte
von Bedeutung ist, insbesondere
die Rechtsvorschriften über den
Betrieb und die Wartung von Militärluftfahrzeugen.
(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem
Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf
die sich die Grundbefähigung (§ 69) erstrecken
soll, wobei die praktische Beherrschung der in
Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 72. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeugwarte
(1) Die Fähigkeit, die im § 69 bezeichneten
Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer
Typen auszuführen, ist als Erweiterung im
Militär-Luftfahrzeugwartschein unter Angabe der
Type zu bescheinigen, wenn der Militärluftfahrzeugwart
seine fachliche Befähigung bei einer
praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
Für die Zusatzprüfung gilt § 71 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Grundbefähigung gemäß § 69 ist um
eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
p) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart
seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung
nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung
gilt § 71 sinngemäß unter besonderer
Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen
Fachrichtung.
§ 73. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Luftfahrzeugwartscheines
Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines erforderliche
Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch Zeiten anzurechnen,
in denen der Inhaber des Militär-
Luftfahrzeugwartscheines als Luftfahrzeugwart
nach den §§ 140 ff. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
tätig war.
10. Bestimmungen für Militärluftfahrzeugwarte
I. Klasse
§ 74. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
I. Klasse
(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeugwarte
I. Klasse ist die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge
einer bestimmten Type an Triebwerk
oder Flugwerk oder Bordausrüstung laufend
zu überprüfen und zu warten, Schäden auszubessern,
Instandsetzungen durchzuführen und
Ersatzteile, Instrumente und Geräte einzubauen
bzw. auszuwechseln oder diese Arbeiten
zu überwachen sowie Bescheinigungen
nach Abs. 2 auszustellen (qualifizierte Instandhaltung
von Militärluftfahrzeugen). Die Grundbefähigung
ist durch Ausstellung eines Militär-
Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse ist befähigt, über das
Ergebnis einer Überprüfung nach Durchführung
der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten sowie über
die laufende Durchführung der Wartung Bescheinigungen
auszustellen und die Flugklarheit von
Militärluftfahrzeugen auf Grund der laufenden
Instandhaltungsarbeiten zu bescheinigen.
§ 75. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse
Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines,
b) eine mindestens fünfjährige Praxis in der
Wartung von Luftfahrzeugen; bei Absolventen
von technischen Lehranstalten kann das
Bundesministeriurn für Landesverteidigung
die erforderliche Praxis auf mindestens
drei Jahre einschränken, wenn hinsichtlich
der fachlichen Befähigung des Anwärters
keine Bedenken bestehen. Für die Einrechnung
von Zeiträumen gilt § 70 lit. b
sinngemäß und
c) die Ablegung einer Prüfung nach § 76.
§ 76. Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte
I. Klasse
(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind die im § 71 Abs. 1 genannten in dem
für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse erforderlichen
Ausmaß; bei der Prüfung ist ein strenger
Maßstab anzulegen.
(2) Der praktische Prüfungsteil ist an einem
Militärluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die
sich die Grundbefähigung (§ 74) erstrecken soll,
wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1
und § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände
nachzuweisen ist.
§ 77. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Die Fähigkeit, die im § 74 bezeichneten
Arbeiten auch an Militärluftfahrzeugen anderer
Typen auszuführen, ist als Erweiterung im
Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse unter
Angabe der Type zu bescheinigen, wenn der
Militärluftfahrzeugwart I. Klasse seine fachliche
Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung
nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung gilt
§ 76 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Grundbefähigung gemäß § 74 ist. um
eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Militärluftfahrzeugwart
I. Klasse seine fachliche Befähigung bei einer
Zusatzprüfung nachgewiesen hat. Für die Zusatzprüfung
gilt § 76 sinngemäß unter besonderer
Berücksichtigung der für die Erweiterung vorgesehenen
Fachrichtung.
§ 78. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse
Auf die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse erforderliche Zeit (§ 68 Abs. 2) sind auch
Zeiten anzurechnen, in denen der Inhaber des
Militär-Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse als
Luftfahrzeugwart I. Klasse nach den §§ 147 ff.
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung tätig war.
11. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister
§ 79. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister (Flugwerk, Triebwerk
oder Bordausrüstung)
(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister ist die Fähigkeit, die ordnungsgemäße
Durchführung aller Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten, der Auswechslung von
Teilen, Instrumenten oder Geräten und die
Durchführung befohlener Änderungen an Flugwerk
oder Triebwerk oder Bordausrüstung von
Militärluftfahrzeugen zu überwachen und Bescheinigungen
nach Abs. 2 auszustellen. Die
Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines
Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines zu bescheinigen.
(2) Der Inhaber eines Militärluftfahrzeug-
Werkmeisterscheines ist ferner befähigt, über die
Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
Bescheinigungen auszustellen.
§ 80. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines
(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheines sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse mit mindestens zwei
Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 innerhalb
einer Fachrichtung (Flugwerk, Triebwerk,
Bordausrüstung),
b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit
als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse
an verschiedenen Luftfahrzeugtypen,
c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b
der Besuch eines Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrganges
und
d) die Ablegung einer Prüfung nach § 81.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a
und b werden durch
a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß
§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
oder
b) die Meisterprüfung aus einem der im § 63
Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den
erfolgreichen Besuch einer technischen Lehranstalt
sowie eine mindestens zweijährige
Praxis in der Fertigung, Instandhaltung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen (Flugwerk,
Triebwerk, Bordausrüstung)
ersetzt. Für die Einrechnung von Zeiträumen
gilt § 70 lit. b sinngemäß.
§ 81. Prüfung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister
(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind die im § 71 Abs. 1 Genannten unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Typen von Militärluftfahtzeugen und der Luftfahrzeug-
Werkmeistertätigkeit.
(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens
drei von der Prüfungskommission zu
bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener
Typen abzulegen, wobei die praktische
Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten
Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
§ 82. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeug-Werkmeister
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Werkmeister ist um eine der Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens
ein Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen
in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat,
im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung
entsprechenden Luftfahrzeug-Werkmeisterlehrgang
besucht und durch Ablegung
der Prüfung nach § 81 seine fachliche Befähigung
nachgewiesen hat.
12. Bestimmungen für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister
§ 83. Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister
(1) Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister ist die Fähigkeit, an Militärluftfahrzeugen
innerhalb der Fachrichtungen
Flugwerk, Triebwerk oder Bordausrüstung
a) Prüfungen der in den §§ 69 Abs. 1 und 74
Abs. 1 angeführten Arbeiten, aller Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten sowie
von Änderungen und Umrüstungen,
b) Kontrollarbeiten bei Störungen und Schäden,
c) Prüfungen des Zustandes und der Funktion
bzw. der Flugklarheit von Luftfahrzeugen,
der Bordausrüstung und der
Geräte am Boden und im Fluge durchzuführen
sowie
d) Prüfungsprotokolle und Bescheinigungen zu
den in lit. a bis c umschriebenen Arbeiten
auszufertigen.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines zu
bescheinigen.
§ 84. Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines
(1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheines sind
a) Besitz eines gültigen Militär-Luftfahrzeugwartscheines
I. Klasse mit mindestens zwei
Erweiterungen nach § 77 Abs. 1 (Flugwerk,
Triebwerk, Bordausrüstung),
b) eine insgesamt mindestens einjährige Tätigkeit
als Militärluftfahrzeugwart I. Klasse an
verschiedenen Luftfahrzeugtypen,
c) im Anschluß an die Tätigkeit nach lit. b
der Besuch eines Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrganges
und
d) die Ablegung einer Prüfung nach § 85.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a
und b werden durch
a) einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gemäß
§ 147 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
oder
b) die Meisterprüfung aus einem der im § 63
Abs. 2 lit. a angeführten Gewerbe oder den
erfolgreichen Besuch einer technischen
Lehranstalt sowie eine mindestens zweijährige
Praxis in der Fertigung, Instandhaltung
oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(Flugwerk, Triebwerk, Bordausrüstung)
ersetzt. Für die Einrechnung von
Zeiträumen gilt § 70 lit. b sinngemäß.
§ 85. Prüfung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister
(1) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind die in § 71 Abs. 1 Genannten unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Typen von Militärluftfahrzeugen und der Luftfahrzeug-
Prüfmeistertätigkeit.
(2) Der praktische Prüfungsteil ist an mindestens
drei von der Prüfungskommission zu
bestimmenden Militärluftfahrzeugen verschiedener
Typen abzulegen, wobei die praktische
Beherrschung der im § 71 Abs. 1 lit. b bezeichneten
Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
§ 86. Erweiterungen der Grundbefähigung
für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister
Die Grundbefähigung für Militärluftfahrzeug-
Prüfmeister ist um eine der Fachrichtungen
a) Flugwerk,
b) Triebwerk oder
c) Bordausrüstung
zu erweitern, wenn der Inhaber mindestens ein
Jahr lang an verschiedenen Luftfahrzeugtypen
in der angestrebten Fachrichtung gearbeitet hat,
im Anschluß an diese Tätigkeit einen der Fachrichtung
entsprechenden Luftfahrzeug-Prüfmeisterlehrgang
besucht und durch Ablegung
einer Prüfung nach § 85 seine fachliche Befähigung
nachgewiesen hat.
13. Gemeinsame Bestimmungen für technisches
Bodenpersonal
§ 87. Rollbefähigung
(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrzeuge der im
Militärluftfahrt-Personalausweis sowohl unter der
Gründbefähigung als auch unter den Erweiterungen
eingetragenen Typen auf Ländflächen bzw.
auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener
Kraft zu rollen bzw; zu fahren, ist
als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung"
in den Militärluftfahrt-Personalausweisen
nach den §§ 69 bis 86 zu bescheinigen.
(2) Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung
ist die erfolgreiche Ablegung einer
praktischen Zusatzprüfung (Rollprüfung).
(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung ist das
Militärluftfahrzeug über eine Strecke von wenigstens
200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche
bzw. auf einer Wasserfläche zu rollen
bzw. zu fahren, je ein Vollkreis nach
links und nach rechts auszuführen und an einer
von der Prüfungskommission zu bezeichnenden
Stelle abzustellen.
(4) Die Prüfung nach Abs. 3 ist mit Militärluftfahrzeugen
sämtlicher im MilitärluftfahrtPersonalausweis
unter der Grundbefähigung und
den Erweiterungen eingetragenen Typen abzulegen.
14. Bestimmungen für Militär-Flugleitungspersonal
§ 88. Allgemeine Bestimmungen für Militär-
Flugleitungspersonal
(1) Die Fähigkeit, die Aufgaben einer Militärflügleitung
zu besorgen, wird durch Ausstellung
eines Militär-Flugleitungsaüsweises nach Anhang I
Teil M und durch Eintragung einer oder mehrerer
Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.
(2) Es gibt folgende Befähigungen für Militär-
Flugleitungspersonal
a) Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89),
b) die Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst
(§ 90),
c) die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst
als
aa) Platzflug-Verkehrsleitung (§ 92),
bb) Anflug-Verkehrsleitung (§ 93),
cc) Bereichsflug-Verkehrsleitung (§ 94),
dd) Anflug-Verkehrsleitung Radar (§ 93
Abs. 3) und
ee) Bereichsflug-Verkehrsleitung Radar (§ 94
Abs. 3).
(3) Gemeinsame Voraussetzungen für die Eintragung
der Befähigungen nach Abs. 2 sind
a) der Besuch eines die Ausbildung für die
jeweilige Befähigung vermittelnden Lehrganges,
b) die probeweise Verwendung in der Tätigkeit,
für die die Ausbildung erfolgte, während
einer Dauer von mindestens sechs Monaten
unter Aufsieht eines Befähigten; in diese Zeit
ist die Zeit des einschlägigen Lehrganges
nach lit. a einzurechnen.
(4) In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche
Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch
Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte
zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem
Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung
in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang
steht.
§ 89. Flugfernmeldebefähigung
(1) Der Flugfernmeldedienst beinhaltet den
„festen Flugfernmeldedienst", das ist die Übermittlung
von Nachrichten und Meldungen des
Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen
oder von einer Militärflugleitung zu einer
Flugverkehrsdiernststelle oder einer anderen Fernmeldestelle
am Boden.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch
die Eintragung „Flugfernmeldebefähigung" im
Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 ist die Ablegung einer Prüfung
für die Eintragung der Befähigung nach den
Abs. 1 und 2 erforderlich
1. Aus folgenden Sachgebieten
a) Eingehende Kenntnis der internationalen
und nationalen Flugfernmeldebestimmungen;
b) Handhabung der verwendeten Dienstbehelfe
und Kenntnis der darin für den festen Flugfernmeldedienst
enthaltenen Bestimmungen;
c) Handhabung und Wirkungsweise der im
festen Flugfernmeldedienst verwendeten Geräte;
d) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für
den festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung
sind;
e) Organisationen und Verbindungen des Flugfernmeldedienstes
(militärischer, nationaler
und internationaler Flugfernmeldedienst);
f) Organisation und Aufbau des Fernmeldedienstes
des Bundesheeres unter besonderer
Berücksichtigung der für die Militärluftfahrt
maßgeblichen Verbindungen;
g) Niederschrift eines Diktates in englischer
Sprache mit anschließender Übersetzung;
h) Erste Hilfe bei Unfällen.
2. Mit folgenden Fertigkeiten
a) Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem)
sind während mindestens drei Minuten
Dauer mindestens je 200 Anschläge in der
Minute fehlerfrei zu schreiben; und
b) ein Lochstreifentext, wie er im festen Flugfernmeldedienst
vorkommen kann, ist fehlerfrei
zu entschlüsseln.
§ 90. Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst
(1) Die Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst
beinhaltet alle mit der Flugberatung,
der Fluginformation und der luftfahrtbehördlichen
Abfertigung im Zusammenhang stehenden Agenden
sowie die Verständigung der zuständigen
Stellen über Luftnotfälle und Flugunfälle.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die
Eintragung „Flug-Abfertigungsdienst" im Militär-
Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere
Voraussetzungen erforderlich
a) eine gültige Flugfernmeldebefähigung nach
§ 89 und
b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach Abs. 4.
(4) Bei der Prüfung sind nachzuweisen
1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten
a) Internationale und nationale Flugsicherungsbestimmungen
für den Sicht-, Instrumenten-
und Radarflugbetrieb soweit diese für die
Flugberatung von Bedeutung sind;
b) allgemeine Luftfahrtgeographie Österreichs;
c) Luftnavigation und Navigationshilfen;
d) Flugberatungsdienst, Fluginformationsdienst,
Kenntnis des NOTAM-Schlüssels
und der Verwendeten Abkürzungen;
e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst
erforderlichen internationalen und nationalen
Dienstbehelfe und Kenntnis der darin
für den. Flug-Abfertigungsdienst enthaltenen
Bestimmungen;
f) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Militärluftfahrzeuge und
deren Eigenschaften, allgemeine Kenntnis
der Fluglehre und Triebwerkskunde;
g) luftfahrtbehördliche Abfertigung;
h) Luftfahrtrecht (Luftfahrtgesetz und auf
Grund dieses Gesetzes kundgemachte Verordnungen),
soweit diese Bestimmungen
für den Flug-Abfertigungsdienst von Bedeutung
sind;
i) örtliche Vorschriften, Eigenheiten der Verkehrsabwicklung
sowie Einrichtungen der
Militärflugplätze; Luftfahrthindernisse im
Umkreis von 60 km um österreichische
Militärflugplätze;
j) fehlerfreie Übersetzung eines Textes aus der
englischen Sprache in die deutsche Sprache,
wie er im Flug-Abfertigungsdienst vorkommt;
k) Flugwetterkunde und
1) Erste Hilfe bei Unfällen.
2. Praktische Fertigkeiten
a) Durchführung des Flugberatungsdienstes;
b) Entschlüsselung und Auswertung von Wettermeldungen
und -vorhersagen sowie
c) fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen in
verschlüsselten Gruppen bei einer Geschwindigkeit
von sechs Gruppen in der
Minute während mindestens drei Minuten.
Im Text haben alle Buchstaben aufzuscheinen.
Jede verschlüsselte Gruppe muß aus
fünf Schriftzeichen bestehen.
§ 91. Flugverkehrsleitdienste der Militärluftfahrt
(1) Der Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt
beinhaltet alle Tätigkeiten, welche der
Kontrolle und Sicherung von Bewegungen von
Luftfahrzeugen, die nach Sichtflug- oder nach
Instrumentenflugregeln fliegen, dienen, einschließlich
des beweglichen Flugfernmelde-,
Alarm- und Luftfahrtinformationsdienstes.
(2) Die Befähigung zur Bereichsflug-Verkehrsleitung
(§ 88 Abs. 2 lit. c sublit, cc) beinhaltet auch
die Befähigung zur Anflug-Verkehrsleitung (§ 88
Abs. 2 lit. c sublit, bb). Die Befähigung zur
Anflug-Verkehrsleitung beinhaltet auch die Befähigung
zur Platzflug-Verkehrsleitung (§ 88
Abs. 2 lit. c sublit. aa).
(3) Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c
sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die
Eintragungen
a) Platzflug-Verkehrsleiter,
b) Anflug-Verkehrsleiter,
c) Bereichsflug-Verkehrsleiter,
d) Anflug-Vefkehrsleiter Radar und
e) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
zu bescheinigen.
§ 92. Besondere Voraussetzungen für die
Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter
(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende Voraussetzungen
erforderlich
a) eine gültige Befähigung zum Flug-Abfertigungsdienst
(§ 90),
b) Besit2 des allgemeinen Funktelephonisten-
Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3
lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)
und
c) Ablegung einer Prüfung nach den Abs. 2.
und 3.
(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue
Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen
a) internationale und nationale Flugsicherungsbestimmungen
für den Sicht- und Instrumentenflugbetrieb;
b) Flugnavigation;
c) Funkhilfen für Flugnavigation, deren grundsätzlicher
Aufbau, Wirkungsweise und Auswertung;
d) Flugwetterkunde;
e) Handhabung der im Flugsicherungsdienst
verwendeten internationalen und nationalen
Dienstbehelfe und Kenntnis der darin für
den Flug-Verkehrsleitdienst enthaltenen Bestimmungen;
f) Flugzeugtypenkunde, insbesondere hinsichtlich
deren Auswirkung auf den Flug-
Verkehrsleitdienst ;
g) Fluglehre und Triebwerkskunde;
h) Funkeinrichtungen und sonstige flugbetriebliche
und flugsicherheitsmäßige Ausrüstungen
der Militärflugplätze sowie Luftfahrthindernisse
im Umkreis von 60 km
um die Militärflugplätze;
i) überwachte Lufträume und Funknavigationshilfen
in Österreich.
(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der
Prüfling die Platzflug-Verkehrsleitung über Luftfahrzeuge
in englischer und in deutscher Phraseologie
während der Dauer von wenigstens 15 Minuten
auszuüben; während dieser Zeit ist ein
Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen zu
leiten.
§ 93. Besondere Voraussetzungen für die
Befähigungen Anflug-Verkehrsleiter und
Anflug-Verkehrsleiter Radar
(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Anflug-Verkehrsleiter folgende besonderen
Voraussetzungen erforderlich
a) eine gültige Befähigung zum Platzflug-
Verkehrsleiter (§ 92) und
b) die Ablegung einer Prüfung nach Abs. 2.
(2) Bei der Prüfung sind nachzuweisen
1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten
a) Führung von Luftfahrzeugen unter Anwendung
der Instrumentenflugstaffelung
(§§ 71 ff. der Luftverkehrsregeln 1967);
b) Anflug-, Abflug- und Warteverfahren;
c) Flugwetterkunde;
d) Flugzeugtypenkunde unter besonderer Berücksichtigung
der Flugeigenschaften und
ihrer Auswirkungen auf den Instrumentenflug;
e) Luftnavigation und deren Hilfsmittel; Staffelungsaufgaben
mit Dreieckrechner;
f) Funknavigation und -hilfen und
g) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.
2. Fertigkeiten: Der Prüfling hat unter Annahme
eines Fluges nach Instrumentenflugregeln
den Anflug-Verkehrsleitdienst unter Berücksichtigung
der nationalen und internationalen
Vorschriften simuliert durchzuführen.
(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende
besonderen Voraussetzungen erforderlich
a) eine gültige Befähigung zum Anflug-Verkehrsleiter
(Abs. 1 und 2);
b) Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen
des Abs. 2 Z. 1 unter Berücksichtigung
der Radar-Anflugverfahren sowie aus
den Gegenständen Radartechnik und Radar-
Anfluganlagen sowie
c) Ablegung eines praktischen Prüfungsteiles,
bei dem der Anflug-Verkehrsleitdienst unter
Anwendung der Radarverfahren durchzuführen
ist.
§ 94. Besondere Voraussetzungen für die
Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter
und Bereichsflug-Verkehrsleiter
Radar
(1) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der Befähigung
Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende besonderen
Voraussetzungen erforderlich
a) eine gültige Befähigung zum Platzflug-
Verkehrsleiter sowie
b) die Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen
des § 93 Abs. 2 Z. 1 sowie Fertigkeiten
nach Abs. 2.
(2) Der Prüfling hat unter Annahme eines
Fluges nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-
Verkehrsleitdienst unter Berücksichtigung
der nationalen und internationalen Vorschriften
simuliert durchzuführen.
(3) Neben den allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
folgende besonderen Voraussetzungen erforderlich
a) eine gültige Befähigung zum Bereichsflug-
Verkehrsleiter (Abs. 1 und 2);
b) Ablegung einer Prüfung aus den Gegenständen
des § 93 Abs. 2 Z. 1 unter Berücksichtigung
der Radarverfahren sowie aus
den Gegenständen Radartechnik und Radaranlagen,
soweit solche im Bereichsflug-
Verkehrsleitdienst in Verwendung stehen,
sowie
c) Ablegung eines praktischen Prüfungsteiles,
bei dem der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst
unter Anwendung der Radarverfahren durchzuführen
ist.
15. Sonderpersonal
§ 95. Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrer
(1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in Luftnavigation
zu unterweisen und insbesondere am
Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist
durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrerscheines nach Anhang I
Teil N zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines
Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheines
sind
a) die Ablegung einer theoretischen Prüfung
aus den Gegenständen der §§ 21 lit. b
bis k, 47 und 49,
b) Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils
in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,
c) eine mindestens sechsmonatige probeweise
praktische Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrer unter Aufsicht eines
Befähigten und
d) die Ablegung einer praktischen Prüfung
am Instrumentenflugübungsgerät unter Annahme
eines Fluges unter Instrumentenflugwetterbedingungen
mit anschließendem
simulierten Durchstoß- und Anflugverfahren.
(3) Die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen
sind in der Reihenfolge ihrer Aufzählung zu
erbringen.
§ 96. Sonderausweise, Sonderbefähigungen
(1) Tätigkeiten, die in dieser Verordnung nicht
besonders geregelt sind, die aber für die Sicherheit
der Luftfahrt von Bedeutung sind und
flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse
voraussetzen, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu behandeln.
(2) Handelt es sich um eine Erweiterung (§ 2
2. 5) eines Militärluftfahrt-Personalausweises, so
ist die Tätigkeit unter Verwendung einer möglichst
kurzen Bezeichnung im Raum für behördliche
Eintragungen zu vermerken. Neben der
Eintragung sind „Sonderbefähigung", der Tag
der Eintragung, Gültigkeitsdauer (Abs. 6), Stempel
und Unterschrift anzubringen.
(3) Handelt es sich um eine besondere Befähigung,
die nicht die Erweiterung einer in dieser
Verordnung geregelten Grundbefähigung ist,
so ist ein Sonderausweis nach Anlage I Teil O
auszustellen.
(4) Die Tauglichkeitserfordernisse für Sonderbefähigungen
nach den Abs. 2 und 3 werden
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
für jeden einzelnen Anwärter festgelegt.
(5) Die fachlichen Voraussetzungen für Sonderbefähigungen
nach den Abs. 2 und 3 sind vom
Bundesministerium für Landesverteidigung für
jeden einzelnen Fall festzulegen. Die im Einzelfall
festgelegten Voraussetzungen haben das Ziel
zu verfolgen, Erkenntnisse für die Festlegung
allgemeiner Voraussetzungen zu gewinnen.
(6) Sonderbefähigungen nach Abs. 2, diese
unbeschadet der Gültigkeitsperiode eines Militärluftfahrt-
Personalausweises, sowie Sonderausweise
nach Abs. 3 sind 24 Monate vom Tag
der Eintragung (Ausstellung des Sonderausweises)
an gültig. Die Gültigkeitsdauer darf nur
einmal um 24 Monate verlängert werden.
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 97. Bisher ausgestellte Militärluftfahrt-
Personalausweise
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte
Militärluftfahrt-Personalausweise können
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung weiterhin verwendet werden. Anläßlich
der nächsten Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer
ist auf der Vorderseite ein Stempelaufdruck
mit folgendem Text anzubringen: „Gültig
nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung
1968, BGBl. Nr. 395". Der Stempelaufdruck
ist durch Unterschrift und einen Abdruck des
Dienstsiegels zu bestätigen.
(2) Auf der dritten Seite der vor Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgestellten Militärflugzeugführerscheine
ist im vorgedruckten Text nach
dem Wort „Nachtsicht-Flug" der Beistrich und
der Aufdruck „Instrumentenflug" handschriftlich
zu streichen.
(3) In Militär-Flugschülerausweisen erfolgte
Eintragungen betreffend die Alleinflugberechtigung
außerhalb von Übungsbereichen sind zu
streichen, wenn der Militärflugschüler die fliegerische
Grundausbildung nach dieser Verordnung
(§ 20 Abs. 4 bzw. § 34 Abs. 4) nicht abgeschlossen
hat.
(4) Die Gültigkeitsdauer der vor Inkrafttreten
dieser Verordnung ausgestellten Sonderausweise
darf — ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung
und, soweit nicht Abs. 5 in Betracht
kommt, — nur einmal um 24 Monate verlängert
werden.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
als Militär-Fallschirmspringer ausgebildet
wurden und die im Besitz eines gültigen
Sonderausweises nach § 3 der Militärluftfahrt-
Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960, sind,
ist ein Militär-Fallschirmspringerschein auszustellen.
(6) Personen, die im Besitz eines Fallschirmspringerscheines
nach den
103 ff. der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung sind, der gemäß
§ 30 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ausgestellt
wurde, ist ein Militär-Fallschirmspringerschein
auszustellen. Gültige Berechtigungen des Fallschirmspringerscheines
sind, soweit nach dieser
Verordnung gleichartige Befähigungen vorgesehen
sind, zu berücksichtigen.
§ 98. Prüfungen
(1) Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-
Personalverordnung, BGBl. Nr. 97/1960,
abgelegte Prüfungen, die als Voraussetzung für
die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises
oder für die Eintragung einer Erweiterung
der Grundbefähigung vorgesehen waren,
sind, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgelegt wurden, für die Ausstellung eines
Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die
Eintragung einer Erweiterung nach dieser Verordnung
anzurechnen.
(2) Für die Eintragung der Verbandflugbefähigung
im Militär-Hubschrauberführerschein
(§ 52) ist die Ablegung der Verbandflugprüfung
(§ 52 Abs. 3) nicht erforderlich, wenn der Militär-
Hubschrauberführer vor Inkrafttreten dieser
Verordnung mindestens 15 Flugstunden im
Verband mit Militärhubschraubern geflogen ist.
(3) Bei Personen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung mindestens zwei Jahre als Lehrer
am Instrumentenflugübungsgerät verwendet wurden,
entfällt das Erfordernis nach § 95 Abs. 2,
sofern keine Bedenken gegen die fachliche
Befähigung des Anwärters vorliegen.
§ 99. Militär-Flugbücher und Militär-
Sprungbücher
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgelegte
Militär-Flugbücher sind weiterhin zu
verwenden. Die Seiten II bis IV sind zu durchkreuzen
und durch Einlageblätter nach den Seiten
II bis IV des Musters nach Anhang II Teil A
zu ergänzen.
(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführte
Aufzeichnungen über Fallschirmabsprünge
im Dienst sind in einer Summe in das Militär-
Sprungbuch nach dem Muster des Anhanges II
Teil B zu übertragen; die früheren Aufzeichnungen
sind als Beilagen zum Militär-Sprungbuch
aufzubewahren.
§ 100. Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Militärluftfahrt-Personalverordnung, BGBl.
Nr. 97/1960, in der Fassung der Verordnung vom
30. Juli, 1965, BGBl. Nr. 251, außer Kraft.