394. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert
mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II
Nr. 279/2002, wird wie folgt geändert
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli
2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 32001L0053,
ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, Seite 1 ff.)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie
2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr: 32002L0075, ABl. Nr. L 254 vom 23. September 2002, S 1 ff.)“
ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen,
die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002
geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4
und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-
Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse
durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen
Instrumenten ausgestellt wurden.