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394_2003 AT

394. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet

Artikel I

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II

Nr. 279/2002, wird wie folgt geändert

In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli

2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 32001L0053,

ABl. Nr. L 204 vom 28. Juli 2001, Seite 1 ff.)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie

2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr: 32002L0075, ABl. Nr. L 254 vom 23. September 2002, S 1 ff.)“

ersetzt.

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführten Ausrüstungen,

die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den vor dem 2. September 2002

geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1, Abschnitt 4

und 5, aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem In-Kraft-

Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser

Verordnung in den Verkehr gebracht und an Bord von Schiffen genommen werden, deren Zeugnisse

durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen

Instrumenten ausgestellt wurden.

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