394. Verordnung: Futtermittel-GVO-Schwellenwert-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt
geändert durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/
1994, geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998;
2. „zugelassene GVO“: GVO, deren Inverkehrbringen nach dem Gentechnikgesetz, der Richtlinie
90/220/EWG des Rates von 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 117 vom 8. Mai 1990, S 15) oder der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der
Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001, S 1) zugelassen ist;
3. „beschränkt verkehrsfähige GVO“: zugelassene GVO, deren Inverkehrbringen gemäß § 60 des
Gentechnikgesetzes vorübergehend eingeschränkt oder verboten ist.
Verkehrsfähigkeit
§ 2. Futtermittel, die beschränkt verkehrsfähige GVO enthalten oder aus solchen bestehen oder aus
beschränkt verkehrsfähigen GVO hergestellt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie den Anforderungen des Futtermittelgesetzes 1999 und der Futtermittelverordnung 2000
entsprechen,
2. der Anteil dieser GVO oder des davon stammenden Materials nicht über 1% liegt und das
Vorhandensein dieser GVO zufällig oder technisch unvermeidbar ist.