394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/
1996, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal,
Stumm und Uderns wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,90 von der bestehenden Trasse ab, unterfährt
anschließend die Zillertalbahn bei Bahn-km 14,515, überbrückt sodann den Ziller bei Fluß-km 11,96,
verläuft in der Folge am orografisch rechten Ufer des Ziller und bindet bei km 13,80 wieder in den
Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Ried im Zillertal, Stumm und Uderns aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 204/19 im Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.