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394_1999 AT

394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal, Stumm und Uderns

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/

1996, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Gemeinden Ried im Zillertal,

Stumm und Uderns wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,90 von der bestehenden Trasse ab, unterfährt

anschließend die Zillertalbahn bei Bahn-km 14,515, überbrückt sodann den Ziller bei Fluß-km 11,96,

verläuft in der Folge am orografisch rechten Ufer des Ziller und bindet bei km 13,80 wieder in den

Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Ried im Zillertal, Stumm und Uderns aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 204/19 im Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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