394. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 153/1998, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993, zuletzt geändert
durch BGBl. II Nr. 31/1997, wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich
des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.“
2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener
Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und
Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe)
zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das
kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener
Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.“
3. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein
Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der
Betrag insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in
Euro beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling
oder in Euro umzurechnen.“
4. Im § 6 Abs. 1 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 4 BWG“ durch den Ausdruck „§ 27
Abs. 4 und 4a BWG“ ersetzt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“