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394_1998 AT

394. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Großkreditmeldung

Auf Grund des § 75 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 153/1998, wird die Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. Nr. 772/1993, zuletzt geändert

durch BGBl. II Nr. 31/1997, wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich

des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.“

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener

Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und

Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe)

zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das

kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener

Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.“

3. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein

Kredit, Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der

Betrag insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in

Euro beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling

oder in Euro umzurechnen.“

4. Im § 6 Abs. 1 und im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 4 BWG“ durch den Ausdruck „§ 27

Abs. 4 und 4a BWG“ ersetzt.

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 394/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

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