394. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 24. Mai 1996 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 149/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Erklärung abgegeben
Zu Artikel 3 Abs. 4
Für die Zwecke des Übereinkommens versteht die Republik Litauen unter dem Begriff ,,Staatsangehöriger“
eine Person, die Staatsbürger des Vollstreckungsstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates ist.
Zu Artikel 5 Abs. 3
Die Republik Litauen wird nicht die Möglichkeit der Übermittlung von Ersuchen um Überstellung
und Antworten im diplomatischen Weg zurückweisen, obwohl sie die Möglichkeit der Benützung des in
Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens beschriebenen Geschäftswegs für Ersuchen um Überstellung und
Antworten annimmt.
Zu Artikel 16 Abs. 7
Den zuständigen Behörden der Republik Litauen muß im voraus jede Durchbeförderung von verurteilten
Personen im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet auch dann notifiziert werden, wenn dort keine Zwischenlandung
geplant ist.
Zu Artikel 17 Abs. 3
Alle Ersuchen um Überstellung und die zur Durchbeförderung von verurteilten Personen durch das
Hoheitsgebiet der Republik Litauen beigeschlossenen Unterlagen müssen mit einer Übersetzung in die
litauische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.