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394_1996 AT

394. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 24. Mai 1996 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 149/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Erklärung abgegeben

Zu Artikel 3 Abs. 4

Für die Zwecke des Übereinkommens versteht die Republik Litauen unter dem Begriff ,,Staatsangehöriger“

eine Person, die Staatsbürger des Vollstreckungsstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates ist.

Zu Artikel 5 Abs. 3

Die Republik Litauen wird nicht die Möglichkeit der Übermittlung von Ersuchen um Überstellung

und Antworten im diplomatischen Weg zurückweisen, obwohl sie die Möglichkeit der Benützung des in

Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens beschriebenen Geschäftswegs für Ersuchen um Überstellung und

Antworten annimmt.

Zu Artikel 16 Abs. 7

Den zuständigen Behörden der Republik Litauen muß im voraus jede Durchbeförderung von verurteilten

Personen im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet auch dann notifiziert werden, wenn dort keine Zwischenlandung

geplant ist.

Zu Artikel 17 Abs. 3

Alle Ersuchen um Überstellung und die zur Durchbeförderung von verurteilten Personen durch das

Hoheitsgebiet der Republik Litauen beigeschlossenen Unterlagen müssen mit einer Übersetzung in die

litauische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.

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