394. Verordnung: Übertragung von Zuständigkeiten an den österreichischen Aero Club
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 140 b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr 253/ 1957, in der Fassung BGBl. Nr 898/1993 wird verordnet
§ 1. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
1. Ausstellung von Flugschülerausweisen,
2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung — ZLPV),
3. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
4. Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
5. Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
7 Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
8. Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
9. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung — ZLLV),
10. Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV),
11. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV),
wird dem österreichischen Aero Club übertragen.
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
§ 2. (1) In den gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) sowie der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV) anzuwenden.
(2) Alle Eintragungen in das gemäß Abs. 1 Z 7 zu führende Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekanntzugeben.
Rechtsmittel
§ 3. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.
Aufsicht
§ 4. (1) Der österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.
(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.
(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erhoben werden.
§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.
Versicherung
§ 6. (1) Der österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.
(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.
(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
Gebühren
§ 7 (1) Die vom österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Organisation
§ 8. (1) Der österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 9. § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.