394. Verordnung: 28. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Fleisch- und Wurstwaren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang IV zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit dem
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen vom 17. März 1993, BGBl. Nr. 391/1993, in Kraft.