394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 221 Wiener Gürtel Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 221
Wiener Gürtel Straße wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Rampe 100 beginnt bei
km 0,085 der bestehenden Rampe R und bindet
nach Überbrückung des Donaukanals bei km 0,431
in die Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der
B 227 Donaukanal Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227
Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Rampe 200 beginnt bei
km 6,98 der Richtungsfahrbahn Brigittenauer
Lände der B 227 Donaukanal Straße und bindet bei
km 0,448 in die bestehende Rampe S ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie
beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28)
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.