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394_1991 AT

394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 221 Wiener Gürtel Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 221 Wiener Gürtel Straße und der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 221

Wiener Gürtel Straße wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Rampe 100 beginnt bei

km 0,085 der bestehenden Rampe R und bindet

nach Überbrückung des Donaukanals bei km 0,431

in die Richtungsfahrbahn Brigittenauer Lände der

B 227 Donaukanal Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 227

Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Rampe 200 beginnt bei

km 6,98 der Richtungsfahrbahn Brigittenauer

Lände der B 227 Donaukanal Straße und bindet bei

km 0,448 in die bestehende Rampe S ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie

beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28)

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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