Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
394_1990 AT

394. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1976, BGBl.

Nr. 378, über die Begrenzung von Emissionen aus

Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. (1) Aufbereitungsanlagen dürfen nur

betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen

gegeben sind

1. Die Trockentrommel, das Heißbecherwerk,

die Siebanlage und der Mischer sind als

geschlossene Baueinheit auszuführen und an

eine Staubabscheideeinrichtung anzuschließen.

Die Staubabscheideeinrichtung muß

gewährleisten, daß bei bestimmungsgemäßem

Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt

des gereinigten Abgases an Staub 20 mg/m³

nicht überschreitet. Der Emissionsgrenzwert

von 20 mg/m³ bezieht sich auf trockenes

Abgas bei 0 °C und 1013 mbar sowie auf

einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen

Abgas von 17%. Die Umrechnung auf

einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17%

hat nur zu erfolgen, wenn im trockenen Abgas

tatsächlich ein höherer Volumengehalt an

Sauerstoff als 17% auftritt. Der Emissionsgrenzwert

ist ein Halbstundenmittelwert, der

in jedem Betriebszustand der Anlage, ausgenommen

An- und Abfahrzeiten, einzuhalten

ist.

2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß

ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das

umliegende Immissionsniveau um mindestens

12 m überragt.

3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen

als Brennstoffe nur verwendet werden

a) gasförmige Brennstoffe oder

b) Heizöle der Qualität extra leicht.

(2) Die Übergabestelle vom Mischer in den

Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle

in die Vorratssilos muß als geschlossene

Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit

anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen nachverbrannt

werden (in der Trockentrommel oder in

einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage).

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in

Kraft.

(2) Aufbereitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt

sind, müssen dem Art. I spätestens drei Jahre nach

dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →