394. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1976, BGBl.
Nr. 378, über die Begrenzung von Emissionen aus
Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. (1) Aufbereitungsanlagen dürfen nur
betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind
1. Die Trockentrommel, das Heißbecherwerk,
die Siebanlage und der Mischer sind als
geschlossene Baueinheit auszuführen und an
eine Staubabscheideeinrichtung anzuschließen.
Die Staubabscheideeinrichtung muß
gewährleisten, daß bei bestimmungsgemäßem
Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt
des gereinigten Abgases an Staub 20 mg/m³
nicht überschreitet. Der Emissionsgrenzwert
von 20 mg/m³ bezieht sich auf trockenes
Abgas bei 0 °C und 1013 mbar sowie auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen
Abgas von 17%. Die Umrechnung auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17%
hat nur zu erfolgen, wenn im trockenen Abgas
tatsächlich ein höherer Volumengehalt an
Sauerstoff als 17% auftritt. Der Emissionsgrenzwert
ist ein Halbstundenmittelwert, der
in jedem Betriebszustand der Anlage, ausgenommen
An- und Abfahrzeiten, einzuhalten
ist.
2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß
ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das
umliegende Immissionsniveau um mindestens
12 m überragt.
3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen
als Brennstoffe nur verwendet werden
a) gasförmige Brennstoffe oder
b) Heizöle der Qualität extra leicht.
(2) Die Übergabestelle vom Mischer in den
Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle
in die Vorratssilos muß als geschlossene
Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit
anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen nachverbrannt
werden (in der Trockentrommel oder in
einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage).
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in
Kraft.
(2) Aufbereitungsanlagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt
sind, müssen dem Art. I spätestens drei Jahre nach
dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechen.