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394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung

(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 204/1986, wird wie folgt geändert

1. § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die

§§ 115 und 116 sinngemäß."

2. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt

vier Jahre."

3. Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt, der

samt Überschrift lautet

„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§ 62 a. Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 während eines

Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,

in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht

seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses

Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens

jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates,

weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung

eines außerordentlichen Rechtsmittels."

4. Nach dem neuen § 62 a wird folgender § 62 b

eingefügt, der samt Überschrift lautet

„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 62 b. Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens

rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat

für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl

eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis

zum Ablauf von vier Monaten nach der Verselbständigung

zur Vertretung der Interessen der

Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin

wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen

Einheit (§ 34) im bisherigen Umfang fortdauert.

Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

gilt nicht,

1. wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat

nicht zu errichten ist oder

2. wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil

aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich

des Unternehmens ausscheidet, insbesondere

keine konzernartige Verbindung

bestehen bleibt."

5. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des

Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl

die Einberufung der gewählten Mitglieder

zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende

Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen.

Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung

innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung

der Betriebsratswahl vorzusehen. Kommt das älteste

Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes

Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines

Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war,

die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer

Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen

Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag

mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen

gewählt wurde."

6. In § 75 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre"

durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.

7. a) § 82 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates

beträgt vier Jahre."

b) Dem § 82 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 angefügt,

der wie folgt lautet

„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung

der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates

(§ 62 a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

(§ 62 b) sind sinngemäß anzuwenden."

8. In § 88 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre"

durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.

9. Nach § 88 wird folgender § 88 a eingefügt, der

samt Überschrift lautet

„ABSCHNITT 7

Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten in Konzernen

§ 88 a. (1) In Konzernen im Sinne des § 15 des

Aktiengesetzes 1965 bzw. des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in

denen in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte

(Zentralbetriebsräte) bestehen, kann eine Arbeitsgemeinschaft

der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)

gebildet werden.

(2) Die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft

richtet sich nach den Beschlüssen der

Betriebsräte (Zentralbetriebsräte) der Betriebe der

Konzernunternehmen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft

in der Arbeitsgemeinschaft ist die Zugehörigkeit

zu einem Betriebsrat eines Konzernbetriebes.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat gegenüber der

Konzernleitung das Recht auf Information und

Beratung in allen Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen,

sozialen, gesundheitlichen und kulturellen

Interessen der in der Arbeitsgemeinschaft

vertretenen Arbeitnehmer von mehr als einem

Unternehmen des Konzerns betreffen.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, ihre

Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu

regeln."

10. § 89 Z 3 lautet

„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und

Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz,

über die Sozialversicherung

sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.

Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat

die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen

und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber

hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher

Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft

(§ 38) des Betriebes (Unternehmens)

berührt werden sowie Betriebsbesichtigungen,

die von den zur Überwachung der

Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen

Organen oder die mit deren Beteiligung

durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen.

Der Betriebsinhaber hat den

Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung

sowie von der Ankunft eines behördlichen

Organs in diesen Fällen unverzüglich zu

verständigen;"

11. Der bisherige Text des § 91 erhält die

Bezeichnung „(1)", dem folgender Abs. 2 angefügt

wird

„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen

Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt

aufzeichnet und welche Verarbeitungen

und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat

ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen

für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.

Sofern sich nicht aus § 89 oder anderen

Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht

des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die

Daten einzelner Arbeitnehmer deren Zustimmung

erforderlich."

12. § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung

erforderlichen Unterlagen auszuhändigen."

13. § 94 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/

1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen

in solche umgewandelt werden sollen."

14. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt,

der samt Überschrift lautet

„Ersetzbare Zustimmung

§ 96 a. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers

bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Zustimmung des Betriebsrates

1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten

Ermittlung, Verarbeitung

und Übermittlung von personenbezogenen

Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung

von allgemeinen Angaben zur Person

und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

Eine Zustimmung ist nicht erforderlich,

soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung

dieser Daten über die Erfüllung von

Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus

Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

oder Arbeitsvertrag ergeben;

2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung

von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit

diesen Daten erhoben werden, die nicht durch

die betriebliche Verwendung gerechtfertigt

sind.

(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß

Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle

ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32

Abs. 2 und 97 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus

§ 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates

nicht berührt."

15. § 97 Abs. 1 Z 24 lautet

„24. Maßnahmen im Sinne der §§ 96 Abs. 1 und

96 a Abs. 1"

16. § 99 Abs. 4 lautet

„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers

ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene

Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers,

den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige

vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses

zu enthalten."

17. § 101 lautet

„§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers

auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem

Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen

ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung

liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum

von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.

Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz

eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen

Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des

Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung

nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts

ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung

zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt

ist."

18. Nach § 104 wird folgender § 104 a eingefügt,

der samt Überschrift lautet

„Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§ 104 a. (1) Verlangt der Arbeitnehmer vor der

Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung

des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber

nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu

beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen

nach diesem Verlangen eine einvernehmliche

Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen

Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer

Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich

geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung

hat innerhalb von drei Monaten nach

Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."

19. Im § 105 Abs. 3 Z 1 wird nach der lit. h ein

Strichpunkt gesetzt und eine lit. i angefügt, die wie

folgt lautet

„i) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung

vom Arbeitgeber in Frage

gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

durch den Arbeitnehmer"

20. § 108 lautet

„§ 108. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat

über die wirtschaftliche Lage einschließlich der

finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren

voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den

mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben

sowie über sonstige geplante Maßnahmen

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes

zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates

ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der

Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang

mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen

(Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und

anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen

und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum

allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse

des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungsfähigkeit des Betriebes

zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von

der schriftlichen Anzeige an das zuständige

Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes

1965 bzw. des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat der

Betriebsinhaber dem Betriebsrat auch über alle

geplanten und in Durchführung begriffenen Maßnahmen

seitens des herrschenden Unternehmens

bzw. gegenüber den abhängigen Unternehmen,

sofern es sich um Betriebsänderungen oder ähnlich

wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen

auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben,

handelt, auf Verlangen des Betriebsrates Aufschluß

zu geben und mit ihm darüber zu beraten.

(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,

in denen dauernd mindestens

30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen

Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, sowie in Fabriks- und

Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem

Betriebsrat alljährlich, spätestens einen Monat nach

Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der

Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich

des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln.

Wird der Bilanzvorlagetermin durch das

Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den

Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen

Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen.

Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von

sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres,

so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz

oder anderer geeigneter Unterlagen

vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und

finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem

Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen

und Aufklärungen zu geben."

21: a) § 109 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den

Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen

ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der

Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine

Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt

werden kann."

b) § 109 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen,

der Arbeits- und Betriebsorganisation

sowie der Filialorganisation;"

22. a) § 110 Abs. 4 lautet

„(4) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates

Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Abs. 1

festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies

gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen

der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes

behandeln."

b) Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 110 erhalten

die Bezeichnungen „(5)" bis „(9)".

c) Im nunmehrigen § 110 Abs. 5 wird die Zitierung

„Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „Abs. 1 bis

4" ersetzt.

d) Der nunmehrige § 110 Abs. 8 lautet

„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im

Kuratorium des Österreichischen Rundfunks richtet

sich nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes."

e) Im nunmehrigen § 110 Abs. 9 wird die Zitierung

„Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis

6" ersetzt.

23. a) Dem § 113 Abs. 4 wird eine Z 3 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3

hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher

Betriebsstätten des Unternehmens, für die

noch kein Betriebsrat zuständig ist;"

b) Dem § 113 wird ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(5) In Konzernen, in denen gemäß § 88 a eine

Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte errichtet ist,

hat diese unbeschadet der Ausübung der Befugnisse

durch die Organe der Arbeitnehmerschaft gemäß

Abs. 1 bis 4 das Recht auf Information und Beratung

in allen Angelegenheiten, in denen der Zentralbetriebsrat

gemäß Abs. 4 Z 2 zuständig wäre,

sofern diese Angelegenheiten die in der Arbeitsgemeinschaft

vertretenen Arbeitnehmer von mehr als

einem Unternehmen des Konzerns betreffen."

24. § 115 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot

gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes."

25. a) In § 118 Abs. 1 werden die Worte „zwei

Wochen" durch die Worte „drei Wochen" ersetzt.

b) In § 118 Abs. 2 werden die Worte „vier

Wochen" durch die Worte „fünf Wochen" ersetzt.

26. a) § 120 Abs. 4 Z 2 lautet

„2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber

vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur

Anfechtung der Wahl. Der Schutz des Wahlwerbers

beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem

nach der Bestellung des Wahlvorstandes seine

Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren,

offenkundig wird. Scheint der Wahlwerber

auf keinem Wahlvorschlag auf, so

endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz

bereits mit Ende der Einreichungsfrist

für Wahlvorschläge."

b) In § 120 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

27. a) In § 123 wird nach Abs. 1 folgender neuer

Abs. 2 eingefügt

„(2) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,

die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom

Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende

Organe zu bilden

1. Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;

2. der Zentraljugendvertrauensrat;

3. die Jugendvertrauensräteversammlung."

b) Im § 123 erhält der bisherige Abs. 2 die

Bezeichnung „(3)".

28. Zwischen § 123 und der Überschrift zu § 124

wird die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt 1" eingefügt.

29. a) Nach § 124 wird die Abschnittsbezeichnung

„Abschnitt 2" mit dem Text „Jugendvertrauensrat"

eingefügt.

b) § 125 erhält die Überschrift „Zahl der Jugendvertrauensratsmitglieder".

30. Nach § 131 werden die Abschnitte 3 und 4

eingefügt, die wie folgt lauten

„ABSCHNITT 3

Jugendvertrauensräteversammlung

Zusammensetzung, Geschäftsführung

und Aufgaben

§ 131 a. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte

bildet die Jugendvertrauensräteversammlung. Sie ist

mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat

einzuberufen. Den Vorsitz

führt der Obmann des Zentraljugendvertrauensrates,

bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder

ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur

Einberufung berechtigt

1. Das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied;

2. der Zentralbetriebsrat.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5

sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen

bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens

einen Vertreter mit beratender Stimme an der

Jugendvertrauensräteversammlung teilzunehmen.

(4) Der Jugendvertrauensräteversammlung

obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates

und die Beschlußfassung

über seine Enthebung.

ABSCHNITT 4

Zentraljugendvertrauensrat

Zusammensetzung und Berufung

§ 131 b. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat

besteht in Unternehmen bis zu 250 jugendlichen

Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, in Unternehmen

mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern

aus fünf Mitgliedern und in Unternehmen mit mehr

als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder

der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte

aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(§ 51 Abs. 2) geheim gewählt.

Im übrigen findet § 81 sinngemäß Anwendung mit

der Maßgabe, daß der Wahlvorstand aus mindestens

zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und

einem Zentralbetriebsratsmitglied besteht.

(3) Übersteigt im Unternehmen die Zahl der

Betriebe, in denen Jugendvertrauensräte errichtet

sind, die Höchstzahl der Mitglieder im Zentraljugendvertrauensrat,

so kann dieser für jeden nicht

durch ein Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat

vertretenen Betrieb die Berufung eines weiteren

Mitgliedes beschließen. Die Zahl dieser weiteren

Mitglieder darf vier nicht überschreiten; sie sind

von den Jugendvertrauensräten dieser im Zentraljugendvertrauensrat

nicht vertretenen Betriebe zu

nominieren.

Tätigkeitsdauer

§ 131 c. Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates

beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet

§ 82 sinngemäß Anwendung.

Aufgaben und Befugnisse

§ 131 d. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat ist

berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der jugendlichen

Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen

ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat,

sofern nicht anders bestimmt,

seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat

wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß

anzuwenden.

(2) In Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat

der Zentraljugendvertrauensrat den Zentralbetriebsrat

zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits

verpflichtet ist, dem Zentraljugendvertrauensrat

bei der Wahrnehmung der besonderen

Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.

(3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen

Arbeitnehmer ist der Zentraljugendvertrauensrat

berufen,

1. bei allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen

Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer

des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat

und, sofern ein solcher nicht

besteht, bei der Unternehmensführung entsprechende

Maßnahmen zu beantragen und

auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;

2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung

und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher

Arbeitnehmer zu erstatten, soweit solche

Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;

3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensführung

sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat

die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Geschäftsführung

§ 131 e. (1) Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates

gegenüber der Unternehmensführung

und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung

dessen Stellvertreter, es sei denn, der

Zentraljugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall

etwas anderes.

(2) Zu den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates

ist der Zentralbetriebsrat einzuladen.

Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen

des Zentraljugendvertrauensrates durch einen

Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu

den Sitzungen des Zentralbetriebsrates ist der Zentraljugendvertrauensrat

einzuladen. Der Zentraljugendvertrauensrat

ist berechtigt, an den Sitzungen

des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates

sind dem Zentralbetriebsrat zur Kenntnis zu

bringen. Der Zentralbetriebsrat hat über Beschlüsse

des Zentraljugendvertrauensrates und über Angelegenheiten

der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit

des Zentraljugendvertrauensrates oder von

diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

(4) Im übrigen finden die §§ 83 und 84 sinngemäß

Anwendung."

31. § 132 lautet

„§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die

unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,

wissenschaftlichen, erzieherischen

oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen

von juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und der Oesterreichischen

Nationalbank sind § 108 sowie die §§ 110 bis 112

nicht anzuwenden. § 109 findet Anwendung,

soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des

§ 109 Abs. 1 Z 5 und 6 handelt.

(2) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar

Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung

dienen, sind die §§ 108 bis 112 insoweit

nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten

handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen

und Betriebe beeinflussen. § 109 findet

jedenfalls Anwendung, soweit es sich um Betriebsänderungen

im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5 und 6

handelt. § 99 Abs. 3 ist hinsichtlich der Einstellung

von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes,

StGBl. Nr. 88/1920, insoweit nicht anzuwenden,

als diese Einstellung die politische Richtung dieses

Unternehmens oder Betriebs beeinflußt.

(3) Auf den Österreichischen Rundfunk sind die

§§ 111 und 112 nicht, § 110 nach Maßgabe des

Rundfunkgesetzes anzuwenden.

(4) Auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen

Zwecken einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, sind die

Bestimmungen des II. Teiles nicht anzuwenden,

soweit die Eigenart des Unternehmens oder des

Betriebes dem entgegensteht. Jedenfalls sind die

Bestimmungen über Betriebsvereinbarungen in den

Angelegenheiten des § 96 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie

die §§ 108 bis 112 nicht anzuwenden auf Betriebe

und Verwaltungsstellen, die der Ordnung der inneren

Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften dienen, ausgenommen

jedoch § 109, soweit es sich um Betriebsänderungen

im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5 und 6

handelt."

32. § 133 Abs. 6 lautet

„(6) Im übrigen sind in Theaterunternehmen die

Bestimmungen der §§ 40 Abs. 4, 78 bis 88 und 110

bis 112 nicht anzuwenden. § 109 Abs. 3 zweiter

Satz ist nur insoweit anzuwenden, als es sich um

Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5

und 6 handelt und hiedurch künstlerische Belange

nicht betroffen werden."

33. § 160 lautet

„§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die

Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99

Abs. 3 und 4, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 115

Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen

Durchführungsbestimmungen sind, sofern die

Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu ahnden.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind

nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1. des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2. der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104

Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,

3. des § 108 Abs. 3 das gemäß § 113 zuständige

Organ der Arbeitnehmerschaft und

4. des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung

und der Person des Täters, bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag

stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4

des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,

anzuwenden."

Artikel II

Ersetzung eines Begriffs

In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128,

131 a und 131 e des Arbeitsverfassungsgesetzes

wird der Begriff „Obmann" durch den Begriff

„Vorsitzender" ersetzt. Wird eine Frau in diese

Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung

„Vorsitzende".

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht

Beschlüsse von Betriebsräten gemäß Abs. 3 betrifft,

mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) Artikel I Z 2 und 7 a gilt auch für die Funktionspenode

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Betriebsräte

(Zentralbetriebsräte).

(3) Die Verlängerung der Funktionsperiode

gemäß Abs. 2 tritt jedoch nicht ein, wenn der

Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) bis 31. Dezember

1986 beschließt, die laufende Tätigkeitsdauer im

Ausmaß von drei Jahren zu belassen. Für diese

Tätigkeitsdauer findet auf die Mitglieder dieses

Betriebsrates § 118 ArbVG in der bis 31. Dezember

1986 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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