394. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung
(Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 204/1986, wird wie folgt geändert
1. § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die
§§ 115 und 116 sinngemäß."
2. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt
vier Jahre."
3. Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt, der
samt Überschrift lautet
„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 62 a. Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 während eines
Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht
seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses
Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens
jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates,
weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung
eines außerordentlichen Rechtsmittels."
4. Nach dem neuen § 62 a wird folgender § 62 b
eingefügt, der samt Überschrift lautet
„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 62 b. Wird ein Betriebsteil eines Unternehmens
rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat
für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl
eines Betriebsrates in diesem Teil, längstens aber bis
zum Ablauf von vier Monaten nach der Verselbständigung
zur Vertretung der Interessen der
Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin
wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen
Einheit (§ 34) im bisherigen Umfang fortdauert.
Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
gilt nicht,
1. wenn in diesem Betriebsteil ein Betriebsrat
nicht zu errichten ist oder
2. wenn der rechtlich verselbständigte Betriebsteil
aus dem wirtschaftlichen Entscheidungsbereich
des Unternehmens ausscheidet, insbesondere
keine konzernartige Verbindung
bestehen bleibt."
5. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des
Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl
die Einberufung der gewählten Mitglieder
zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende
Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen.
Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung
innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung
der Betriebsratswahl vorzusehen. Kommt das älteste
Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes
Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines
Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war,
die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer
Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen
Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag
mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen
gewählt wurde."
6. In § 75 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre"
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
7. a) § 82 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt vier Jahre."
b) Dem § 82 Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 angefügt,
der wie folgt lautet
„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung
der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates
(§ 62 a) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
(§ 62 b) sind sinngemäß anzuwenden."
8. In § 88 Abs. 2 werden die Worte „drei Jahre"
durch die Worte „vier Jahre" ersetzt.
9. Nach § 88 wird folgender § 88 a eingefügt, der
samt Überschrift lautet
„ABSCHNITT 7
Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten in Konzernen
§ 88 a. (1) In Konzernen im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 bzw. des § 115 des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in
denen in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte
(Zentralbetriebsräte) bestehen, kann eine Arbeitsgemeinschaft
der Betriebsräte (Zentralbetriebsräte)
gebildet werden.
(2) Die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft
richtet sich nach den Beschlüssen der
Betriebsräte (Zentralbetriebsräte) der Betriebe der
Konzernunternehmen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft
in der Arbeitsgemeinschaft ist die Zugehörigkeit
zu einem Betriebsrat eines Konzernbetriebes.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat gegenüber der
Konzernleitung das Recht auf Information und
Beratung in allen Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der in der Arbeitsgemeinschaft
vertretenen Arbeitnehmer von mehr als einem
Unternehmen des Konzerns betreffen.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, ihre
Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu
regeln."
10. § 89 Z 3 lautet
„3. der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz,
über die Sozialversicherung
sowie über die Berufsausbildung zu überwachen.
Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat
die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen
und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber
hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher
Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft
(§ 38) des Betriebes (Unternehmens)
berührt werden sowie Betriebsbesichtigungen,
die von den zur Überwachung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen
Organen oder die mit deren Beteiligung
durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen.
Der Betriebsinhaber hat den
Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung
sowie von der Ankunft eines behördlichen
Organs in diesen Fällen unverzüglich zu
verständigen;"
11. Der bisherige Text des § 91 erhält die
Bezeichnung „(1)", dem folgender Abs. 2 angefügt
wird
„(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat
Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen
Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt
aufzeichnet und welche Verarbeitungen
und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat
ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen
für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.
Sofern sich nicht aus § 89 oder anderen
Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht
des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die
Daten einzelner Arbeitnehmer deren Zustimmung
erforderlich."
12. § 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen."
13. § 94 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/
1969, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen
in solche umgewandelt werden sollen."
14. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt,
der samt Überschrift lautet
„Ersetzbare Zustimmung
§ 96 a. (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung des Betriebsrates
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten
Ermittlung, Verarbeitung
und Übermittlung von personenbezogenen
Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung
von allgemeinen Angaben zur Person
und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich,
soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung
dieser Daten über die Erfüllung von
Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus
Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
oder Arbeitsvertrag ergeben;
2. die Einführung von Systemen zur Beurteilung
von Arbeitnehmern des Betriebes, sofern mit
diesen Daten erhoben werden, die nicht durch
die betriebliche Verwendung gerechtfertigt
sind.
(2) Die Zustimmung des Betriebsrates gemäß
Abs. 1 kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle
ersetzt werden. Im übrigen gelten §§ 32
Abs. 2 und 97 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die sich aus
§ 96 ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates
nicht berührt."
15. § 97 Abs. 1 Z 24 lautet
„24. Maßnahmen im Sinne der §§ 96 Abs. 1 und
96 a Abs. 1"
16. § 99 Abs. 4 lautet
„(4) Jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers
ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene
Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers,
den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige
vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses
zu enthalten."
17. § 101 lautet
„§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers
auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem
Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen
ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung
liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum
von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.
Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz
eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen
Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung
nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts
ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung
zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt
ist."
18. Nach § 104 wird folgender § 104 a eingefügt,
der samt Überschrift lautet
„Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 104 a. (1) Verlangt der Arbeitnehmer vor der
Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber
nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu
beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach diesem Verlangen eine einvernehmliche
Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen
Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer
Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich
geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung
hat innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen."
19. Im § 105 Abs. 3 Z 1 wird nach der lit. h ein
Strichpunkt gesetzt und eine lit. i angefügt, die wie
folgt lautet
„i) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung
vom Arbeitgeber in Frage
gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
durch den Arbeitnehmer"
20. § 108 lautet
„§ 108. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
über die wirtschaftliche Lage einschließlich der
finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren
voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den
mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben
sowie über sonstige geplante Maßnahmen
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes
zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates
ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der
Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen
(Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und
anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen
und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum
allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse
des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit des Betriebes
zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von
der schriftlichen Anzeige an das zuständige
Arbeitsamt auf Grund einer gemäß § 45 a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes erlassenen Verordnung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1965 bzw. des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat der
Betriebsinhaber dem Betriebsrat auch über alle
geplanten und in Durchführung begriffenen Maßnahmen
seitens des herrschenden Unternehmens
bzw. gegenüber den abhängigen Unternehmen,
sofern es sich um Betriebsänderungen oder ähnlich
wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen
auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben,
handelt, auf Verlangen des Betriebsrates Aufschluß
zu geben und mit ihm darüber zu beraten.
(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,
in denen dauernd mindestens
30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen
Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, sowie in Fabriks- und
Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem
Betriebsrat alljährlich, spätestens einen Monat nach
Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der
Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich
des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln.
Wird der Bilanzvorlagetermin durch das
Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den
Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen
Vorlagetermins in Kenntnis zu setzen.
Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres,
so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz
oder anderer geeigneter Unterlagen
vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und
finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem
Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen
und Aufklärungen zu geben."
21: a) § 109 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den
Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen
ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der
Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine
Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt
werden kann."
b) § 109 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen,
der Arbeits- und Betriebsorganisation
sowie der Filialorganisation;"
22. a) § 110 Abs. 4 lautet
„(4) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates
Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in Abs. 1
festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies
gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen
der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes
behandeln."
b) Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 110 erhalten
die Bezeichnungen „(5)" bis „(9)".
c) Im nunmehrigen § 110 Abs. 5 wird die Zitierung
„Abs. 1 bis 3" durch die Zitierung „Abs. 1 bis
4" ersetzt.
d) Der nunmehrige § 110 Abs. 8 lautet
„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im
Kuratorium des Österreichischen Rundfunks richtet
sich nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes."
e) Im nunmehrigen § 110 Abs. 9 wird die Zitierung
„Abs. 1 bis 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis
6" ersetzt.
23. a) Dem § 113 Abs. 4 wird eine Z 3 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3
hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher
Betriebsstätten des Unternehmens, für die
noch kein Betriebsrat zuständig ist;"
b) Dem § 113 wird ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(5) In Konzernen, in denen gemäß § 88 a eine
Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte errichtet ist,
hat diese unbeschadet der Ausübung der Befugnisse
durch die Organe der Arbeitnehmerschaft gemäß
Abs. 1 bis 4 das Recht auf Information und Beratung
in allen Angelegenheiten, in denen der Zentralbetriebsrat
gemäß Abs. 4 Z 2 zuständig wäre,
sofern diese Angelegenheiten die in der Arbeitsgemeinschaft
vertretenen Arbeitnehmer von mehr als
einem Unternehmen des Konzerns betreffen."
24. § 115 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot
gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes."
25. a) In § 118 Abs. 1 werden die Worte „zwei
Wochen" durch die Worte „drei Wochen" ersetzt.
b) In § 118 Abs. 2 werden die Worte „vier
Wochen" durch die Worte „fünf Wochen" ersetzt.
26. a) § 120 Abs. 4 Z 2 lautet
„2. Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.
Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur
Anfechtung der Wahl. Der Schutz des Wahlwerbers
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem
nach der Bestellung des Wahlvorstandes seine
Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren,
offenkundig wird. Scheint der Wahlwerber
auf keinem Wahlvorschlag auf, so
endet sein Kündigungs- und Entlassungsschutz
bereits mit Ende der Einreichungsfrist
für Wahlvorschläge."
b) In § 120 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
27. a) In § 123 wird nach Abs. 1 folgender neuer
Abs. 2 eingefügt
„(2) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,
die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom
Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende
Organe zu bilden
1. Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
2. der Zentraljugendvertrauensrat;
3. die Jugendvertrauensräteversammlung."
b) Im § 123 erhält der bisherige Abs. 2 die
Bezeichnung „(3)".
28. Zwischen § 123 und der Überschrift zu § 124
wird die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt 1" eingefügt.
29. a) Nach § 124 wird die Abschnittsbezeichnung
„Abschnitt 2" mit dem Text „Jugendvertrauensrat"
eingefügt.
b) § 125 erhält die Überschrift „Zahl der Jugendvertrauensratsmitglieder".
30. Nach § 131 werden die Abschnitte 3 und 4
eingefügt, die wie folgt lauten
„ABSCHNITT 3
Jugendvertrauensräteversammlung
Zusammensetzung, Geschäftsführung
und Aufgaben
§ 131 a. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Jugendvertrauensräte
bildet die Jugendvertrauensräteversammlung. Sie ist
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat
einzuberufen. Den Vorsitz
führt der Obmann des Zentraljugendvertrauensrates,
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder
ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur
Einberufung berechtigt
1. Das an Lebensjahren älteste Jugendvertrauensratsmitglied;
2. der Zentralbetriebsrat.
(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5
sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens
einen Vertreter mit beratender Stimme an der
Jugendvertrauensräteversammlung teilzunehmen.
(4) Der Jugendvertrauensräteversammlung
obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates
und die Beschlußfassung
über seine Enthebung.
ABSCHNITT 4
Zentraljugendvertrauensrat
Zusammensetzung und Berufung
§ 131 b. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat
besteht in Unternehmen bis zu 250 jugendlichen
Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, in Unternehmen
mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern
aus fünf Mitgliedern und in Unternehmen mit mehr
als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus sechs Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder
der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 51 Abs. 2) geheim gewählt.
Im übrigen findet § 81 sinngemäß Anwendung mit
der Maßgabe, daß der Wahlvorstand aus mindestens
zwei Jugendvertrauensratsmitgliedern und
einem Zentralbetriebsratsmitglied besteht.
(3) Übersteigt im Unternehmen die Zahl der
Betriebe, in denen Jugendvertrauensräte errichtet
sind, die Höchstzahl der Mitglieder im Zentraljugendvertrauensrat,
so kann dieser für jeden nicht
durch ein Mitglied im Zentraljugendvertrauensrat
vertretenen Betrieb die Berufung eines weiteren
Mitgliedes beschließen. Die Zahl dieser weiteren
Mitglieder darf vier nicht überschreiten; sie sind
von den Jugendvertrauensräten dieser im Zentraljugendvertrauensrat
nicht vertretenen Betriebe zu
nominieren.
Tätigkeitsdauer
§ 131 c. Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates
beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet
§ 82 sinngemäß Anwendung.
Aufgaben und Befugnisse
§ 131 d. (1) Der Zentraljugendvertrauensrat ist
berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der jugendlichen
Arbeitnehmer wahrzunehmen. Besteht im Unternehmen
ein Zentralbetriebsrat, so hat der Zentraljugendvertrauensrat,
sofern nicht anders bestimmt,
seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat
wahrzunehmen. § 39 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2) In Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat
der Zentraljugendvertrauensrat den Zentralbetriebsrat
zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits
verpflichtet ist, dem Zentraljugendvertrauensrat
bei der Wahrnehmung der besonderen
Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.
(3) In Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen
Arbeitnehmer ist der Zentraljugendvertrauensrat
berufen,
1. bei allen Angelegenheiten, die die gemeinsamen
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer
des Unternehmens betreffen, beim Zentralbetriebsrat
und, sofern ein solcher nicht
besteht, bei der Unternehmensführung entsprechende
Maßnahmen zu beantragen und
auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken;
2. Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung
und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher
Arbeitnehmer zu erstatten, soweit solche
Maßnahmen mehr als einen Betrieb betreffen;
3. an den Sitzungen des Zentralbetriebsrates mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Zentralbetriebsrat und die Unternehmensführung
sind verpflichtet, dem Zentraljugendvertrauensrat
die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Geschäftsführung
§ 131 e. (1) Vertreter des Zentraljugendvertrauensrates
gegenüber der Unternehmensführung
und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung
dessen Stellvertreter, es sei denn, der
Zentraljugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall
etwas anderes.
(2) Zu den Sitzungen des Zentraljugendvertrauensrates
ist der Zentralbetriebsrat einzuladen.
Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen
des Zentraljugendvertrauensrates durch einen
Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu
den Sitzungen des Zentralbetriebsrates ist der Zentraljugendvertrauensrat
einzuladen. Der Zentraljugendvertrauensrat
ist berechtigt, an den Sitzungen
des Zentralbetriebsrates durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Beschlüsse des Zentraljugendvertrauensrates
sind dem Zentralbetriebsrat zur Kenntnis zu
bringen. Der Zentralbetriebsrat hat über Beschlüsse
des Zentraljugendvertrauensrates und über Angelegenheiten
der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit
des Zentraljugendvertrauensrates oder von
diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
(4) Im übrigen finden die §§ 83 und 84 sinngemäß
Anwendung."
31. § 132 lautet
„§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die
unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,
wissenschaftlichen, erzieherischen
oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen
von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und der Oesterreichischen
Nationalbank sind § 108 sowie die §§ 110 bis 112
nicht anzuwenden. § 109 findet Anwendung,
soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des
§ 109 Abs. 1 Z 5 und 6 handelt.
(2) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung
dienen, sind die §§ 108 bis 112 insoweit
nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten
handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen
und Betriebe beeinflussen. § 109 findet
jedenfalls Anwendung, soweit es sich um Betriebsänderungen
im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5 und 6
handelt. § 99 Abs. 3 ist hinsichtlich der Einstellung
von Journalisten im Sinne des Journalistengesetzes,
StGBl. Nr. 88/1920, insoweit nicht anzuwenden,
als diese Einstellung die politische Richtung dieses
Unternehmens oder Betriebs beeinflußt.
(3) Auf den Österreichischen Rundfunk sind die
§§ 111 und 112 nicht, § 110 nach Maßgabe des
Rundfunkgesetzes anzuwenden.
(4) Auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen
Zwecken einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, sind die
Bestimmungen des II. Teiles nicht anzuwenden,
soweit die Eigenart des Unternehmens oder des
Betriebes dem entgegensteht. Jedenfalls sind die
Bestimmungen über Betriebsvereinbarungen in den
Angelegenheiten des § 96 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie
die §§ 108 bis 112 nicht anzuwenden auf Betriebe
und Verwaltungsstellen, die der Ordnung der inneren
Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften dienen, ausgenommen
jedoch § 109, soweit es sich um Betriebsänderungen
im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5 und 6
handelt."
32. § 133 Abs. 6 lautet
„(6) Im übrigen sind in Theaterunternehmen die
Bestimmungen der §§ 40 Abs. 4, 78 bis 88 und 110
bis 112 nicht anzuwenden. § 109 Abs. 3 zweiter
Satz ist nur insoweit anzuwenden, als es sich um
Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 5
und 6 handelt und hiedurch künstlerische Belange
nicht betroffen werden."
33. § 160 lautet
„§ 160. (1) Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99
Abs. 3 und 4, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 115
Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen
Durchführungsbestimmungen sind, sofern die
Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu ahnden.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind
nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,
2. der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3 und 4, 103, 104
Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,
3. des § 108 Abs. 3 das gemäß § 113 zuständige
Organ der Arbeitnehmerschaft und
4. des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung
und der Person des Täters, bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag
stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4
des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950,
anzuwenden."
Artikel II
Ersetzung eines Begriffs
In den §§ 46, 66, 67, 68, 71, 74, 76, 77, 78, 128,
131 a und 131 e des Arbeitsverfassungsgesetzes
wird der Begriff „Obmann" durch den Begriff
„Vorsitzender" ersetzt. Wird eine Frau in diese
Funktion gewählt, so trägt sie die Bezeichnung
„Vorsitzende".
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht
Beschlüsse von Betriebsräten gemäß Abs. 3 betrifft,
mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Artikel I Z 2 und 7 a gilt auch für die Funktionspenode
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Betriebsräte
(Zentralbetriebsräte).
(3) Die Verlängerung der Funktionsperiode
gemäß Abs. 2 tritt jedoch nicht ein, wenn der
Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) bis 31. Dezember
1986 beschließt, die laufende Tätigkeitsdauer im
Ausmaß von drei Jahren zu belassen. Für diese
Tätigkeitsdauer findet auf die Mitglieder dieses
Betriebsrates § 118 ArbVG in der bis 31. Dezember
1986 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.