394_1985
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394. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 15 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 394. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 15 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
1985_394_0 394. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 15 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
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Gemäß § 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971) wird erklärt, daß die Regelung
Nr. 15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 540/1979 dieses Übereinkommens von der österreichischen
Verwaltung ab 25. Mai 1985 nicht mehr
angewendet wird. Die österreichische Erklärung
wurde am 24. Mai 1985 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt. Die Regelung
Nr. 15 tritt daher gemäß Artikel 1 Absatz 7 des
Übereinkommens am 25. Mai 1986 für Österreich
außer Kraft.