Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
394_1985 AT

394. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 15 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Kundmachung: Kündigung der Regelung Nr. 15 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

Gemäß § 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Übereinkommens

über die Annahme einheitlicher Bedingungen für

die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971) wird erklärt, daß die Regelung

Nr. 15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 540/1979 dieses Übereinkommens von der österreichischen

Verwaltung ab 25. Mai 1985 nicht mehr

angewendet wird. Die österreichische Erklärung

wurde am 24. Mai 1985 beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt. Die Regelung

Nr. 15 tritt daher gemäß Artikel 1 Absatz 7 des

Übereinkommens am 25. Mai 1986 für Österreich

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →