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394_1984 AT

394. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 666/

1978 und BGBl. Nr. 590/1980 wird wie folgt geändert

1. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen

Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig,

ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der

Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach

Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende

Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so

sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung

der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die

Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere

im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder

der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht

werden kann oder eine Verordnung gemäß

§ 36 erlassen wurde.

(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß

Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen,

wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen.

Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine

Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben

ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen

Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine

Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen

der Preisverpflichtung zurückzuführen.

(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß

Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung

nach Abs. 1 oder 2 ist im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen

und einer Zusammenfassung der

Gründe kundzumachen."

2. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes

nach Aufnahme von Ermittlungen

bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen

oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in

bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden

hiedurch die schädigenden Auswirkungen der

Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht

fortzusetzen.

(2) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure

mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes

freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden

Auswirkungen der Exporte entfallen oder

die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von

Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen

und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings

hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.

(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist nicht

anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere

im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen

Exporteure nicht ausreichend überwacht

werden kann oder eine Verordnung gemäß § 37

erlassen wurde.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen des

Abschnittes II auf diesen Abschnitt sinngemäß

anzuwenden."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes

1971 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 590/1980.

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