394. Bundesgesetz: Änderung des Antidumpinggesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 666/
1978 und BGBl. Nr. 590/1980 wird wie folgt geändert
1. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen
Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig,
ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der
Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach
Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende
Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so
sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung
der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die
Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere
im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder
der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht
werden kann oder eine Verordnung gemäß
§ 36 erlassen wurde.
(2) Unbeschadet einer Verpflichtung gemäß
Abs. 1 sind die Ermittlungen jedoch fortzusetzen,
wenn die betroffenen Exporteure dies verlangen.
Ergeben die fortgesetzten Ermittlungen, daß eine
Schädigung des Wirtschaftszweiges nicht gegeben
ist, so erlischt die Verpflichtung der betroffenen
Exporteure, es sei denn, die Feststellung, daß keine
Schädigung droht, ist weitgehend auf das Bestehen
der Preisverpflichtung zurückzuführen.
(3) Jede Einstellung der Ermittlungen gemäß
Abs. 1 und jede Beendigung einer Verpflichtung
nach Abs. 1 oder 2 ist im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' gemeinsam mit den wesentlichen Schlußfolgerungen
und einer Zusammenfassung der
Gründe kundzumachen."
2. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes
nach Aufnahme von Ermittlungen
bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen
oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in
bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden
hiedurch die schädigenden Auswirkungen der
Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht
fortzusetzen.
(2) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure
mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes
freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden
Auswirkungen der Exporte entfallen oder
die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von
Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen
und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings
hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.
(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist nicht
anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere
im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen
Exporteure nicht ausreichend überwacht
werden kann oder eine Verordnung gemäß § 37
erlassen wurde.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen des
Abschnittes II auf diesen Abschnitt sinngemäß
anzuwenden."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 42 des Antidumpinggesetzes
1971 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 590/1980.