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394_1983 AT

394. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Schweiz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Schweiz

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Schweiz am 19. Mai 1983 ihre Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.

Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 132/1982) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11

Abs. 3 für die Schweiz am 20. August 1983 in

Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Schweiz nachstehenden Vorbehalt

erklärt

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Auslieferung

in bezug auf eine in Artikel 1 genannte

Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat,

als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende

oder als eine auf politischen Beweggründen

beruhende Straftat ansieht. Die Schweiz verpflichtet

sich, in diesen Fällen bei der Bewertung

des Charakters der Straftat deren besonders

schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen,

insbesondere

a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die

körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit

von Personen herbeigeführt hat;

b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den

Beweggründen, auf denen die Straftat beruht,

nichts gemein hatten; oder

c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche

Mittel angewandt worden sind.

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