394. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Schweiz am 19. Mai 1983 ihre Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl.
Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 132/1982) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11
Abs. 3 für die Schweiz am 20. August 1983 in
Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Schweiz nachstehenden Vorbehalt
erklärt
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Auslieferung
in bezug auf eine in Artikel 1 genannte
Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat,
als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende
oder als eine auf politischen Beweggründen
beruhende Straftat ansieht. Die Schweiz verpflichtet
sich, in diesen Fällen bei der Bewertung
des Charakters der Straftat deren besonders
schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen,
insbesondere
a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit
von Personen herbeigeführt hat;
b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den
Beweggründen, auf denen die Straftat beruht,
nichts gemein hatten; oder
c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche
Mittel angewandt worden sind.