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394_1982 AT

394. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Marktgemeinde Friesach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Marktgemeinde Friesach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von

km 258,014 (alt) bis km 266,230 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 26. Feber 1976, BGBl. Nr. 88, bestimmten —

Abschnitt („Umfahrung Friesach") für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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