394_1982
AT
394. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Marktgemeinde Friesach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 394. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Marktgemeinde Friesach
1982_394_0 394. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Marktgemeinde Friesach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 83 Kärntner Straße von
km 258,014 (alt) bis km 266,230 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 26. Feber 1976, BGBl. Nr. 88, bestimmten —
Abschnitt („Umfahrung Friesach") für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.