394. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 20
Wiener Gürtel Autobahn wird im Bereich der
Stadt Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Bereich der Anschlußstelle Brigittenau mit
Zu- und Abfahrten an die B 10 Budapester
Straße (Handelskai), führt sodann über die
5. Donaubrücke zum Knoten Donaupark und
endet mit Zu- und Abfahrtsstraßen an die künftige
A 22 Donauufer Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik sowie beim Magistrat der Stadt Wien
aufliegenden Planunterlagen (Obersichtsplan im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.