394. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen,
bestrebt, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit
zu festigen und ihre weitere Entwicklung
zu gewährleisten auf der Grundlage
der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa,
bewußt der großen Bedeutung der Information
für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis
der Menschen beider Länder,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen
zur Durchführung des am 14. Juni 1972
unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften und der Polnischen
Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage
einer zwischen diesen beiden Institutionen abgeschlossenen
Vereinbarung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit von Universitäten und For-
schungsinstitutionen insbesondere auf dem Gebiete
der Forschung, den Austausch von Publikationen
und Informationen sowie die Einladung
von Universitätsprofessoren und sonstigen
Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen
Tagungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Jahre 1977
in Wien ein Treffen von Rektoren von österreichischen
und polnischen Universitäten abzuhalten,
mit dem Ziel, Formen und Umfang der
Zusammenarbeit auf einer Anzahl von Gebieten
der technisch-wissenschaftlichen Forschung zu
erörtern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Veranstaltung
eines gemeinsamen Seminars „Probleme
des Verwaltungsverfahrens" in Wien.
Artikel 5
Die Vertragsparteien tauschen jährlich je zwei
Universitätsprofessoren oder -dozenten für die
Dauer von jeweils zehn Tagen zur Abhaltung
von Vorträgen und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen
aus.
Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen
werden zwischen den interessierten Universitäten
und Hochschulen vereinbart.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen jährlich absolvierte
Akademiker für die Dauer von insgesamt
zehn Monaten aus, um ihnen Forschungen in
Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen
zu ermöglichen. Die Mindestdauer
soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Abkommens zum Zweck
der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und
Literatur des anderen Staates mindestens eine entsprechend
qualifizierte Universitätslehrkraft aus.
Österreichische Experten werden von der entsprechenden
polnischen Universität jeweils für
die Dauer eines akademischen Jahres zu Vorlesungen,
Vorträgen oder zur Abhaltung von
Seminaren für deutsche Sprache und österreichische
Literatur angenommen. Polnische Experten
werden von der entsprechenden österreichischen
Universität jeweils für die Dauer eines akademi-
schen Jahres zu Vorlesungen, Vorträgen oder zur
Abhaltung von Seminaren für polnische Sprache
und Literatur angenommen.
Die Vertragsparteien werden einander die Universitäten
bekanntgeben, die in jedem akademischen
Jahr die Experten einladen.
Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels werden im Einvernehmen mit den
interessierten Universitäten festgelegt.
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
ihrer germanistischen und
slawistischen Universitätsinstitute.
Zur Vervollkommnung deutscher bzw. polnischer
Sprachkenntnisse gewähren sie jährlich
Spezialisten sowie Studierenden je drei Stipendien
von jeweils einmonatiger Dauer zur Ermöglichung
der Teilnahme an Ferienkursen in ihren
Ländern.
Artikel 9
Jede Vertragspartei wird jährlich Stipendien
im Gesamtausmaß von siebenundzwanzig Monaten
gewähren. Diese Stipendien sollen absolvierten
Akademikern und Studierenden der Abschlußjahrgänge
beider Länder Studienaufenthalte, Vorbereitung
von Diplomarbeiten, Vervollständigung
von Materialien zu wissenschaftlichen Arbeiten
sowie Forschungsarbeiten an Hochschulen des
anderen Landes ermöglichen. Das Höchstalter
der Stipendiaten bei Antritt des Stipendiums soll
fünfunddreißig Jahre nicht überschreiten.
Artikel 10
Jede Vertragspartei wird jährlich bis zu
100 Monatsstipendien für Forschungsarbeiten,
Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen
Nachwuchskräften und Durchführung von
Spezialpraktika gewähren.
Artikel 11
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten der wissenschaftlichen
Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken
und der archäologischen Ausgrabungen.
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten
auf diesen Gebieten bis zu einer Gesamtdauer
von einem Monat aus.
Artikel 12
Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Archivwesens zwischen
dem Österreichischen Staatsarchiv und der Generaldirektion
der staatlichen Archive der Volksrepublik
Polen, insbesondere den Austausch von
Informationsmaterial, Fachliteratur und Mikrofilmen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die Vertragsparteien tauschen auf Kosten des
entsendenden Landes Archivare aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei
Universitätsprofessoren oder Universitätsdozenten
auf dem Gebiete der Medizin für die Dauer von
jeweils zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen
und Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus.
Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen
werden zwischen den interessierten Universitäten
vereinbart.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Absolventen
und wissenschaftliche Lehrkräfte der
medizinischen Fakultäten für die Dauer von insgesamt
sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen
an medizinischen Fakultäten und sonstigen
Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die
Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat
betragen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien übermitteln einander
laufend Informations- und Dokumentationsmaterial
über das Hochschulstudium und die
damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien anerkennen die erfreulichen
Ergebnisse der Arbeiten an der Bewertung
des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte
und Geographie; sie werden sie fortsetzen und
sich um die möglichst baldige Einführung der
Empfehlungen der österreichischen und polnischen
Experten in die Schulpraxis bemühen.
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen dem Österreichischen
Verband der Volkshochschulen und der polnischen
Gesellschaft für Allgemeines Wissen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei
Fachleute für die Dauer von jeweils zwei Wochen
zum Studium der Methoden der Erwachsenenbildung
und der außerschulischen Jugenderziehung
aus.
Artikel 19
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Päd-
agogen für je zehn Tage zum Studium von Fragen
auf dem Gebiete des allgemein- und berufsbildenden
Schulwesens und der Herstellung von
Lehrmitteln aus.
Artikel 20
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare
für die Dauer von insgesamt drei Wochen
aus.
Sie unterstützen die Fortführung der direkten
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek
Warschau.
Artikel 21
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
zwischen ihren Kunsthochschulen. Zu diesem
Zweck tauschen sie jährlich Lehrkräfte und
Studierende aus den verschiedenen Gebieten
verschiedener Kunsthochschulen für die Gesamtdauer
von einem Monat aus.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der künstlerischen höheren
Schulen, insbesondere zwischen der Modeschule
der Stadt Wien und den fachlich entsprechenden
polnischen höheren Schulen.
Artikel 23
Jede Vertragspartei gewährt der anderen jährlich
Kunststipendien im Gesamtausmaß von
sechsunddreißig Monaten.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts ihres Stipendiums das fünfunddreißigste
Lebensjahr nicht überschreiten.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen ausübende
Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme
an Festspielen von internationaler Bedeutung
sowie an internationalen Musikwettbewerben
im anderen Land.
Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere
die Entsendung von Kritikern zu Festspielen in
dem anderen Land, die aus den folgenden ausgewählt
werden
in Österreich: Bregenzer Festspiele
Carinthischer Sommer
Salzburger Festspiele
Steirischer Herbst
Studienzentrum für Neue Musik
Hall i. T.
Wiener Festwochen
in Polen: Ballettbiennale in Lódź
Musica Antiqua Orientalis
Vratislavia Cantans
Warschauer Herbst
Die Aufenthaltskosten der Kritiker für einen
zwanzigtägigen Aufenthalt jährlich werden vom
Gastland getragen.
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme
eigener Ensembles an den oben erwähnten
Festspielen in dem anderen Land.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles —
sowohl von Amateuren als auch von Berufskünstlern
— über Vermittlung von Agenturen
oder durch direkte Kontakte.
Artikel 26
Die Vertragsparteien unterstützen die gegenseitige
Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles
zu Festspielen und Veranstaltungen auf
der Basis der Gegenseitigkeit.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen den Erfahrungsaustausch
über die Tätigkeit von Kulturhäusern
im Bereich der künstlerischen Erziehung
und der kulturellen Animation.
Die polnische Vertragspartei wird zu diesem
Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
mit den österreichischen Kulturhäusern
zwei Experten auf die Dauer von je
sieben Tagen austauschen.
Die Einzelheiten der Durchführung werden
auf diplomatischem Weg festgelegt.
Artikel 28
Die Vertragsparteien tauschen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende
Ausstellungen aus
Die österreichische Vertragspartei stellt eine
Ausstellung „Wiener Porzellan" (1978) und eine
Ausstellung zeitgenössischer österreichischer
Kunst zur Verfügung.
Die polnische Vertragspartei entsendet eine
Ausstellung des Werkes von Wladyslaw Hasior
(Herbst 1977 oder 1978) sowie eine Ausstellung
„Anfänge polnischer Städte im Lichte archäologischer
Forschung" (1978, eventuell 1979).
Jede Ausstellung wird ein Ausstellungskommissär
begleiten. Die Kosten seines Aufenthaltes
von höchstens zehn Tagen gehen zu Lasten
des Gastlandes.
Artikel 29
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
und den Personenaustausch von
Komponistenverbänden, Schriftstellerverbänden
und Vereinigungen bildender Künstler.
Sie werden Anträge auf den Austausch von
Vertretern dieser Verbände mit größtem Wohlwollen
prüfen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien sind an der Fortsetzung
der Zusammenarbeit zwischen Verlagen sowie den
gegenseitigen Besuchen der Vertreter einzelner
Verlage und Buchhändler zur Anknüpfung von
Kontakten und zum Austausch von Informationen,
an der gegenseitigen Zusendung von
wertvollen literarischen Werken, der gegenseitigen
Empfehlung entsprechender Werke für die Übersetzung
sowie am Austausch von Ausstellungen,
Büchern usw. interessiert.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermöglichen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens einem
literarischen Übersetzer in ihrem Lande einen
Aufenthalt in der Dauer eines Monats zum Zwecke
einer Sprach- und Milieuorientierung. Die polnische
Vertragspartei erklärt sich bereit, auf Ansuchen
der österreichischen Vertragspartei zusätzlich
einen weiteren österreichischen Übersetzer
polnischer Literatur für die Dauer eines Monats
zu empfangen.
Artikel 32
Die polnische Vertragspartei unterstützt
Kontakte zwischen dem Institut „Media-Cult"
in Wien und der Musikhochschule Warschau.
Artikel 33
Die Vertragsparteien ermutigen die Chopin-
Gesellschaften in Wien und in Warschau zu enger
Zusammenarbeit, insbesondere zum regelmäßigen
Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften
auf deren Kosten.
Artikel 34
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit
zwischen österreichischen Architektenorganisationen
und dem Verband polnischer
Architekten (SARP).
Sie ermöglichen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens gegenseitige Studienaufenthalte
von Architekten im Gesamtausmaß
von je vier Wochen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien ermutigen die direkte
Zusammenarbeit zwischen polnischen, künstlerisch-
graphischen Verlagen und entsprechenden
österreichischen Institutionen hinsichtlich des
Erfahrungs- und Personenaustausches sowie des
Austausches von Plakatausstellungen.
Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Films und sehen
insbesondere vor
a) Die Teilnahme mit eigenen Filmen an
internationalen Filmfestwochen, die im
anderen Land veranstaltet werden.
b) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
die Veranstaltung einer Woche
des polnischen Filmes in Österreich und
einer Woche des österreichischen Filmes in
Polen unter Teilnahme von Delegationen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermöglichen Persönlichkeiten
des Kulturlebens Studienaufenthalte im
anderen Land. Die Gesamtdauer der Aufenthalte
in jedem Vertragsstaat beträgt wenigstens einen
Monat jährlich.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ergreifen Initiativen, den
Direktionen geeigneter Theater Bühnenwerke des
anderen Landes mit der Aufforderung bekanntzumachen,
sie auf die Möglichkeit der Einbeziehung
in den Spielplan zu prüfen. Für den Fall
der Realisierung wird die Heranziehung von
Regisseuren, Bühnenbildnern und allenfalls
Choreographen des anderen Landes in Erwägung
gestellt.
Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei
eine Anzahl von Bühnenwerken eigener Autoren
der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellen.
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen die direkte
Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer
und polnischer Bühnen, wie zum Beispiel der
Wiener Staatsoper und der Volksoper Wien sowie
des Großen Theaters in Warschau und des Großen
Theaters in Lódź.
Artikel 40
Die Vertragsparteien sind interessiert, die im
vorliegenden Übereinkommen umschriebenen
Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch die
Mitwirkung der österreichischen Bundesländer
und polnischer Kulturorganisationen zu erweitern
und zu vertiefen. Zu diesem Zwecke holen sie
von diesen Einrichtungen entsprechende Vorschläge
ein und werden auf Grund solcher Vorschläge
entsprechende Aktionen auf diplomatischem
Weg in die Wege leiten.
Artikel 41
Beide Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
österreichische Kulturtage oder Österreich-Tage
in Polen und polnische Kulturtage
oder Polen-Tage in Österreich zu veranstalten.
Artikel 42
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit
zwischen ihren nationalen UNESCO-
Kommissionen.
Artikel 43
Im Geiste des vorliegenden Übereinkommens
gewähren die Vertragsparteien den auf ihren
Hoheitsgebieten bestehenden Kulturinstituten die
erforderliche Unterstützung für ihre Tätigkeit.
Artikel 44
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Sports.
Artikel 45
Die beiden Vertragsparteien tauschen jährlich
zwei Journalisten für die Dauer von sieben Tagen
aus.
Artikel 46
Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an
einer Zusammenarbeit des österreichischen und
des polnischen Rundfunks und Fernsehens.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre
in Kraft.
Artikel 48
Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig
Tage vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich
auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt
es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen
Dreijahresabkommens.
Artikel 49
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.
Geschehen zu Warschau, am 26. April 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
W. Pahr m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
E. Wojtaszek m. p.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 am 25. Juni 1977 in Kraft.