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394_1977 AT

394. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen,

bestrebt, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit

zu festigen und ihre weitere Entwicklung

zu gewährleisten auf der Grundlage

der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa,

bewußt der großen Bedeutung der Information

für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis

der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen

zur Durchführung des am 14. Juni 1972

unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften und der Polnischen

Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage

einer zwischen diesen beiden Institutionen abgeschlossenen

Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit von Universitäten und For-

schungsinstitutionen insbesondere auf dem Gebiete

der Forschung, den Austausch von Publikationen

und Informationen sowie die Einladung

von Universitätsprofessoren und sonstigen

Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen

Tagungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Jahre 1977

in Wien ein Treffen von Rektoren von österreichischen

und polnischen Universitäten abzuhalten,

mit dem Ziel, Formen und Umfang der

Zusammenarbeit auf einer Anzahl von Gebieten

der technisch-wissenschaftlichen Forschung zu

erörtern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Veranstaltung

eines gemeinsamen Seminars „Probleme

des Verwaltungsverfahrens" in Wien.

Artikel 5

Die Vertragsparteien tauschen jährlich je zwei

Universitätsprofessoren oder -dozenten für die

Dauer von jeweils zehn Tagen zur Abhaltung

von Vorträgen und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen

aus.

Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen

werden zwischen den interessierten Universitäten

und Hochschulen vereinbart.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen jährlich absolvierte

Akademiker für die Dauer von insgesamt

zehn Monaten aus, um ihnen Forschungen in

Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen

zu ermöglichen. Die Mindestdauer

soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Abkommens zum Zweck

der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und

Literatur des anderen Staates mindestens eine entsprechend

qualifizierte Universitätslehrkraft aus.

Österreichische Experten werden von der entsprechenden

polnischen Universität jeweils für

die Dauer eines akademischen Jahres zu Vorlesungen,

Vorträgen oder zur Abhaltung von

Seminaren für deutsche Sprache und österreichische

Literatur angenommen. Polnische Experten

werden von der entsprechenden österreichischen

Universität jeweils für die Dauer eines akademi-

schen Jahres zu Vorlesungen, Vorträgen oder zur

Abhaltung von Seminaren für polnische Sprache

und Literatur angenommen.

Die Vertragsparteien werden einander die Universitäten

bekanntgeben, die in jedem akademischen

Jahr die Experten einladen.

Die Einzelheiten der Durchführung dieses

Artikels werden im Einvernehmen mit den

interessierten Universitäten festgelegt.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

ihrer germanistischen und

slawistischen Universitätsinstitute.

Zur Vervollkommnung deutscher bzw. polnischer

Sprachkenntnisse gewähren sie jährlich

Spezialisten sowie Studierenden je drei Stipendien

von jeweils einmonatiger Dauer zur Ermöglichung

der Teilnahme an Ferienkursen in ihren

Ländern.

Artikel 9

Jede Vertragspartei wird jährlich Stipendien

im Gesamtausmaß von siebenundzwanzig Monaten

gewähren. Diese Stipendien sollen absolvierten

Akademikern und Studierenden der Abschlußjahrgänge

beider Länder Studienaufenthalte, Vorbereitung

von Diplomarbeiten, Vervollständigung

von Materialien zu wissenschaftlichen Arbeiten

sowie Forschungsarbeiten an Hochschulen des

anderen Landes ermöglichen. Das Höchstalter

der Stipendiaten bei Antritt des Stipendiums soll

fünfunddreißig Jahre nicht überschreiten.

Artikel 10

Jede Vertragspartei wird jährlich bis zu

100 Monatsstipendien für Forschungsarbeiten,

Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen

Nachwuchskräften und Durchführung von

Spezialpraktika gewähren.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten der wissenschaftlichen

Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken

und der archäologischen Ausgrabungen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten

auf diesen Gebieten bis zu einer Gesamtdauer

von einem Monat aus.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Archivwesens zwischen

dem Österreichischen Staatsarchiv und der Generaldirektion

der staatlichen Archive der Volksrepublik

Polen, insbesondere den Austausch von

Informationsmaterial, Fachliteratur und Mikrofilmen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die Vertragsparteien tauschen auf Kosten des

entsendenden Landes Archivare aus.

Artikel 13

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei

Universitätsprofessoren oder Universitätsdozenten

auf dem Gebiete der Medizin für die Dauer von

jeweils zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen

und Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus.

Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen

werden zwischen den interessierten Universitäten

vereinbart.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Absolventen

und wissenschaftliche Lehrkräfte der

medizinischen Fakultäten für die Dauer von insgesamt

sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen

an medizinischen Fakultäten und sonstigen

Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die

Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat

betragen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien übermitteln einander

laufend Informations- und Dokumentationsmaterial

über das Hochschulstudium und die

damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien anerkennen die erfreulichen

Ergebnisse der Arbeiten an der Bewertung

des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte

und Geographie; sie werden sie fortsetzen und

sich um die möglichst baldige Einführung der

Empfehlungen der österreichischen und polnischen

Experten in die Schulpraxis bemühen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen dem Österreichischen

Verband der Volkshochschulen und der polnischen

Gesellschaft für Allgemeines Wissen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei

Fachleute für die Dauer von jeweils zwei Wochen

zum Studium der Methoden der Erwachsenenbildung

und der außerschulischen Jugenderziehung

aus.

Artikel 19

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Päd-

agogen für je zehn Tage zum Studium von Fragen

auf dem Gebiete des allgemein- und berufsbildenden

Schulwesens und der Herstellung von

Lehrmitteln aus.

Artikel 20

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare

für die Dauer von insgesamt drei Wochen

aus.

Sie unterstützen die Fortführung der direkten

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Nationalbibliothek Wien und der Nationalbibliothek

Warschau.

Artikel 21

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

zwischen ihren Kunsthochschulen. Zu diesem

Zweck tauschen sie jährlich Lehrkräfte und

Studierende aus den verschiedenen Gebieten

verschiedener Kunsthochschulen für die Gesamtdauer

von einem Monat aus.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der künstlerischen höheren

Schulen, insbesondere zwischen der Modeschule

der Stadt Wien und den fachlich entsprechenden

polnischen höheren Schulen.

Artikel 23

Jede Vertragspartei gewährt der anderen jährlich

Kunststipendien im Gesamtausmaß von

sechsunddreißig Monaten.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts ihres Stipendiums das fünfunddreißigste

Lebensjahr nicht überschreiten.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen ausübende

Künstler und Kritiker ihres Landes zur Teilnahme

an Festspielen von internationaler Bedeutung

sowie an internationalen Musikwettbewerben

im anderen Land.

Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere

die Entsendung von Kritikern zu Festspielen in

dem anderen Land, die aus den folgenden ausgewählt

werden

in Österreich: Bregenzer Festspiele

Carinthischer Sommer

Salzburger Festspiele

Steirischer Herbst

Studienzentrum für Neue Musik

Hall i. T.

Wiener Festwochen

in Polen: Ballettbiennale in Lódź

Musica Antiqua Orientalis

Vratislavia Cantans

Warschauer Herbst

Die Aufenthaltskosten der Kritiker für einen

zwanzigtägigen Aufenthalt jährlich werden vom

Gastland getragen.

Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme

eigener Ensembles an den oben erwähnten

Festspielen in dem anderen Land.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles —

sowohl von Amateuren als auch von Berufskünstlern

— über Vermittlung von Agenturen

oder durch direkte Kontakte.

Artikel 26

Die Vertragsparteien unterstützen die gegenseitige

Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles

zu Festspielen und Veranstaltungen auf

der Basis der Gegenseitigkeit.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen den Erfahrungsaustausch

über die Tätigkeit von Kulturhäusern

im Bereich der künstlerischen Erziehung

und der kulturellen Animation.

Die polnische Vertragspartei wird zu diesem

Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

mit den österreichischen Kulturhäusern

zwei Experten auf die Dauer von je

sieben Tagen austauschen.

Die Einzelheiten der Durchführung werden

auf diplomatischem Weg festgelegt.

Artikel 28

Die Vertragsparteien tauschen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende

Ausstellungen aus

Die österreichische Vertragspartei stellt eine

Ausstellung „Wiener Porzellan" (1978) und eine

Ausstellung zeitgenössischer österreichischer

Kunst zur Verfügung.

Die polnische Vertragspartei entsendet eine

Ausstellung des Werkes von Wladyslaw Hasior

(Herbst 1977 oder 1978) sowie eine Ausstellung

„Anfänge polnischer Städte im Lichte archäologischer

Forschung" (1978, eventuell 1979).

Jede Ausstellung wird ein Ausstellungskommissär

begleiten. Die Kosten seines Aufenthaltes

von höchstens zehn Tagen gehen zu Lasten

des Gastlandes.

Artikel 29

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

und den Personenaustausch von

Komponistenverbänden, Schriftstellerverbänden

und Vereinigungen bildender Künstler.

Sie werden Anträge auf den Austausch von

Vertretern dieser Verbände mit größtem Wohlwollen

prüfen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien sind an der Fortsetzung

der Zusammenarbeit zwischen Verlagen sowie den

gegenseitigen Besuchen der Vertreter einzelner

Verlage und Buchhändler zur Anknüpfung von

Kontakten und zum Austausch von Informationen,

an der gegenseitigen Zusendung von

wertvollen literarischen Werken, der gegenseitigen

Empfehlung entsprechender Werke für die Übersetzung

sowie am Austausch von Ausstellungen,

Büchern usw. interessiert.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermöglichen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens einem

literarischen Übersetzer in ihrem Lande einen

Aufenthalt in der Dauer eines Monats zum Zwecke

einer Sprach- und Milieuorientierung. Die polnische

Vertragspartei erklärt sich bereit, auf Ansuchen

der österreichischen Vertragspartei zusätzlich

einen weiteren österreichischen Übersetzer

polnischer Literatur für die Dauer eines Monats

zu empfangen.

Artikel 32

Die polnische Vertragspartei unterstützt

Kontakte zwischen dem Institut „Media-Cult"

in Wien und der Musikhochschule Warschau.

Artikel 33

Die Vertragsparteien ermutigen die Chopin-

Gesellschaften in Wien und in Warschau zu enger

Zusammenarbeit, insbesondere zum regelmäßigen

Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften

auf deren Kosten.

Artikel 34

Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit

zwischen österreichischen Architektenorganisationen

und dem Verband polnischer

Architekten (SARP).

Sie ermöglichen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens gegenseitige Studienaufenthalte

von Architekten im Gesamtausmaß

von je vier Wochen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien ermutigen die direkte

Zusammenarbeit zwischen polnischen, künstlerisch-

graphischen Verlagen und entsprechenden

österreichischen Institutionen hinsichtlich des

Erfahrungs- und Personenaustausches sowie des

Austausches von Plakatausstellungen.

Artikel 36

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Films und sehen

insbesondere vor

a) Die Teilnahme mit eigenen Filmen an

internationalen Filmfestwochen, die im

anderen Land veranstaltet werden.

b) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

die Veranstaltung einer Woche

des polnischen Filmes in Österreich und

einer Woche des österreichischen Filmes in

Polen unter Teilnahme von Delegationen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermöglichen Persönlichkeiten

des Kulturlebens Studienaufenthalte im

anderen Land. Die Gesamtdauer der Aufenthalte

in jedem Vertragsstaat beträgt wenigstens einen

Monat jährlich.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ergreifen Initiativen, den

Direktionen geeigneter Theater Bühnenwerke des

anderen Landes mit der Aufforderung bekanntzumachen,

sie auf die Möglichkeit der Einbeziehung

in den Spielplan zu prüfen. Für den Fall

der Realisierung wird die Heranziehung von

Regisseuren, Bühnenbildnern und allenfalls

Choreographen des anderen Landes in Erwägung

gestellt.

Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei

eine Anzahl von Bühnenwerken eigener Autoren

der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellen.

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen die direkte

Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer

und polnischer Bühnen, wie zum Beispiel der

Wiener Staatsoper und der Volksoper Wien sowie

des Großen Theaters in Warschau und des Großen

Theaters in Lódź.

Artikel 40

Die Vertragsparteien sind interessiert, die im

vorliegenden Übereinkommen umschriebenen

Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch die

Mitwirkung der österreichischen Bundesländer

und polnischer Kulturorganisationen zu erweitern

und zu vertiefen. Zu diesem Zwecke holen sie

von diesen Einrichtungen entsprechende Vorschläge

ein und werden auf Grund solcher Vorschläge

entsprechende Aktionen auf diplomatischem

Weg in die Wege leiten.

Artikel 41

Beide Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

österreichische Kulturtage oder Österreich-Tage

in Polen und polnische Kulturtage

oder Polen-Tage in Österreich zu veranstalten.

Artikel 42

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit

zwischen ihren nationalen UNESCO-

Kommissionen.

Artikel 43

Im Geiste des vorliegenden Übereinkommens

gewähren die Vertragsparteien den auf ihren

Hoheitsgebieten bestehenden Kulturinstituten die

erforderliche Unterstützung für ihre Tätigkeit.

Artikel 44

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Sports.

Artikel 45

Die beiden Vertragsparteien tauschen jährlich

zwei Journalisten für die Dauer von sieben Tagen

aus.

Artikel 46

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an

einer Zusammenarbeit des österreichischen und

des polnischen Rundfunks und Fernsehens.

Artikel 47

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach

Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre

in Kraft.

Artikel 48

Sofern dieses Übereinkommen nicht sechzig

Tage vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich

auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt

es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten des neuen

Dreijahresabkommens.

Artikel 49

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens

des Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und

Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.

Geschehen zu Warschau, am 26. April 1977

in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

W. Pahr m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

E. Wojtaszek m. p.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 am 25. Juni 1977 in Kraft.

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