394. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse sowie des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, BGBl.
Nr. 405, über die Förderung der Presse wird wie
folgt geändert
1. Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe in
der Veranstaltung bzw. Durchführung von Pressekonferenzen
besteht, können Förderungsmittel
bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden
Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die
zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen
Mittel dürfen jedoch insgesamt 1,6 v. H. der
bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel nicht
übersteigen."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel
auf die einzelnen zu fördernden periodischen
Druckschriften erfolgt unter Berücksichtigung
der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen
Mittel sowie der folgenden Grundsätze
1. 80 v. H. der im Bundesfinanzgesetz hiefür
vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung
der Höhe der Jahresumsatzsteuer, die sich
für die betreffende periodische Druckschrift aus
dem nach dem Endverkaufspreis berechneten
Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben
hätte, vergeben;
2. 20 v. H. der hiefür im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung
der Höhe der für die Beförderung der
betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen
Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen
(Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr
für Samstagnummern einer
Tageszeitung) vergeben;
3. der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung
darf jedoch 5 v. H. und jener für Wochenzeitungen
0,8 v. H. der für diesen Zweck im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht
übersteigen."
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Förderung staatsbürgerlicher
Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien sowie der Publizistik, BGBl.
Nr. 272/1972, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 396/1973 und 661/1975 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 sind die Worte „3 Millionen
Schilling" durch die Worte „4 Millionen Schilling"
zu ersetzen.
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Zusatzbeträge werden die nach Abzug
der Grundbeträge verbleibenden, im Bundesfinanzgesetz
für diesen Zweck vorgesehenen Mittel
entsprechend der mandatsmäßigen Stärke der
politischen Parteien im Nationalrat auf die einzelnen
Rechtsträger aufgeteilt."
3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel
dürfen nicht in unbeweglichem
Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt
werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch
jährlich höchstens 5 v. H. der ihnen in diesem
Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung
einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung
und Erneuerung des von den Rechtsträgern
gemäß § 12 Abs. 2 erworbenen unbeweglichen
Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner
jährlich höchstens 5 v. H. der ihnen in diesem
Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur
Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen,
freiwillige Pensionsleistungen und
Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer
dient."
4. Im § 3 ist folgender neuer Abs. 4 einzufügen
„(4) Dem Beirat obliegt auch die Erstellung
von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen
Verwendung der Förderungsmittel
durch die Rechtsträger im Sinne der in § 1
Abs. 1 Z. 2 niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt
weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des
Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine
bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten
Zielen entspricht. Der Beirat hat solche
Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen."
5. § 3 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 3
Abs. 5.
6. § 6 Abs. 2 ist zu streichen; in Abs. 1 hat
die Absatzbezeichnung zu entfallen.
7. § 7 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen
nicht mehr als 20 v. H. des redaktionellen
Umfanges verwenden und"
8. Im § 7 ist folgender neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) An die Verleger periodischer Druckschriften,
die zum Zeitpunkt der Einbringung
eines Begehrens auf Zuteilung von Förderungsmitteln
noch nicht seit einem Jahr regelmäßig
erscheinen (Abs. 1 Z. 6) oder die erst in Gründung
begriffen sind, können Förderungsmittel
im Ausmaß des Grundbetrages (§ 10 Abs. 2)
gewährt werden, wenn der betreffende Verleger
ein den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1
bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles
Konzept sowie einen Finanzierungsplan
vorlegt."
9. § 7 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 7 Abs. 3.
10. § 8 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln
für die Förderung solcher periodischer Druckschriften
sind innerhalb des ersten Vierteljahres
eines jeden Jahres bei dem in § 9 genannten
Beirat einzubringen."
11. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften,
deren Förderung auf Grund eines Gutachtens
des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung
beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der
im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel — unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 4 und 5 — ein gemäß Abs. 2 zu bestimmender
Grundbetrag und ein Zusatzbetrag, die
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 zu
errechnen sind. Die Förderung wird jeweils nur
für ein Finanzjahr bewilligt.
(2) Der Grundbetrag in der Höhe von mindestens
30000, höchstens jedoch 70000 Schilling
ist im Einzelfall auf Grund eines Gutachtens des
Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges,
der Auflage und der wirtschaftlichen Lage einer
periodischen Druckschrift festzusetzen.
(3) Der Zusatzbetrag beträgt 10 v. H. jener
Summe, die sich ergibt, wenn man den Mittelwert
zwischen der Auflage und der Zahl der
verkauften Stücke einer periodischen Druckschrift
eines Jahres mit ihrem Durchschnittsverkaufspreis
in dem betreffenden Jahr vervielfacht. Der
Zusatzbetrag darf jedoch das Dreifache des
höchstmöglichen Grundbetrages nicht überschreiten.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den
Abs. 2 und 3 errechneten Zuwendungen an die
als förderungswürdig festgestellten Verleger die
Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so
sind die gemäß Abs. 2 und 3 errechneten Förderungbeträge
anteilsmäßig zu kürzen.
(5) Sollten die für Zwecke der Förderung
periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel
den Gesamtbetrag der nach den Abs. 2 und 3
errechneten Zuwendungen übersteigen, so können
die Förderungsbeträge entsprechend erhöht
werden.
(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1976 in Kraft; die Bestimmungen der Art. I
und II sind jedoch erstmals bei der Gewährung
von Förderungsmitteln für das Jahr 1976 anzuwenden.
(2) Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erstmals gewährt werden, sind innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einzubringen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bzw. mit der Vertretung des Bundes als Träger
von Privatrechten ist die Bundesregierung betraut.
Die Vorbereitung und Durchführung der
Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.