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394_1976 AT

394. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse sowie des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse sowie des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1975, BGBl.

Nr. 405, über die Förderung der Presse wird wie

folgt geändert

1. Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe in

der Veranstaltung bzw. Durchführung von Pressekonferenzen

besteht, können Förderungsmittel

bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden

Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die

zur Förderung solcher Vereinigungen vergebenen

Mittel dürfen jedoch insgesamt 1,6 v. H. der

bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Mittel nicht

übersteigen."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Zuteilung der Förderungsmittel

auf die einzelnen zu fördernden periodischen

Druckschriften erfolgt unter Berücksichtigung

der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen

Mittel sowie der folgenden Grundsätze

1. 80 v. H. der im Bundesfinanzgesetz hiefür

vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung

der Höhe der Jahresumsatzsteuer, die sich

für die betreffende periodische Druckschrift aus

dem nach dem Endverkaufspreis berechneten

Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben

hätte, vergeben;

2. 20 v. H. der hiefür im Bundesfinanzgesetz

vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung

der Höhe der für die Beförderung der

betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen

Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen

(Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr

für Samstagnummern einer

Tageszeitung) vergeben;

3. der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung

darf jedoch 5 v. H. und jener für Wochenzeitungen

0,8 v. H. der für diesen Zweck im

Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht

übersteigen."

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Förderung staatsbürgerlicher

Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien sowie der Publizistik, BGBl.

Nr. 272/1972, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 396/1973 und 661/1975 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 sind die Worte „3 Millionen

Schilling" durch die Worte „4 Millionen Schilling"

zu ersetzen.

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Zusatzbeträge werden die nach Abzug

der Grundbeträge verbleibenden, im Bundesfinanzgesetz

für diesen Zweck vorgesehenen Mittel

entsprechend der mandatsmäßigen Stärke der

politischen Parteien im Nationalrat auf die einzelnen

Rechtsträger aufgeteilt."

3. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel

dürfen nicht in unbeweglichem

Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt

werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch

jährlich höchstens 5 v. H. der ihnen in diesem

Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung

einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung

und Erneuerung des von den Rechtsträgern

gemäß § 12 Abs. 2 erworbenen unbeweglichen

Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner

jährlich höchstens 5 v. H. der ihnen in diesem

Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur

Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen,

freiwillige Pensionsleistungen und

Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer

dient."

4. Im § 3 ist folgender neuer Abs. 4 einzufügen

„(4) Dem Beirat obliegt auch die Erstellung

von Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen

Verwendung der Förderungsmittel

durch die Rechtsträger im Sinne der in § 1

Abs. 1 Z. 2 niedergelegten Ziele. Der Beirat gibt

weiters auf Antrag eines Rechtsträgers oder des

Vorsitzenden Gutachten darüber ab, ob eine

bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den genannten

Zielen entspricht. Der Beirat hat solche

Gutachten mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen."

5. § 3 Abs. 4 erhält die Bezeichnung § 3

Abs. 5.

6. § 6 Abs. 2 ist zu streichen; in Abs. 1 hat

die Absatzbezeichnung zu entfallen.

7. § 7 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen

nicht mehr als 20 v. H. des redaktionellen

Umfanges verwenden und"

8. Im § 7 ist folgender neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) An die Verleger periodischer Druckschriften,

die zum Zeitpunkt der Einbringung

eines Begehrens auf Zuteilung von Förderungsmitteln

noch nicht seit einem Jahr regelmäßig

erscheinen (Abs. 1 Z. 6) oder die erst in Gründung

begriffen sind, können Förderungsmittel

im Ausmaß des Grundbetrages (§ 10 Abs. 2)

gewährt werden, wenn der betreffende Verleger

ein den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1

bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles

Konzept sowie einen Finanzierungsplan

vorlegt."

9. § 7 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 7 Abs. 3.

10. § 8 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln

für die Förderung solcher periodischer Druckschriften

sind innerhalb des ersten Vierteljahres

eines jeden Jahres bei dem in § 9 genannten

Beirat einzubringen."

11. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Verlegern periodischer Druckschriften,

deren Förderung auf Grund eines Gutachtens

des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung

beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der

im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel — unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. 4 und 5 — ein gemäß Abs. 2 zu bestimmender

Grundbetrag und ein Zusatzbetrag, die

nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 zu

errechnen sind. Die Förderung wird jeweils nur

für ein Finanzjahr bewilligt.

(2) Der Grundbetrag in der Höhe von mindestens

30000, höchstens jedoch 70000 Schilling

ist im Einzelfall auf Grund eines Gutachtens des

Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges,

der Auflage und der wirtschaftlichen Lage einer

periodischen Druckschrift festzusetzen.

(3) Der Zusatzbetrag beträgt 10 v. H. jener

Summe, die sich ergibt, wenn man den Mittelwert

zwischen der Auflage und der Zahl der

verkauften Stücke einer periodischen Druckschrift

eines Jahres mit ihrem Durchschnittsverkaufspreis

in dem betreffenden Jahr vervielfacht. Der

Zusatzbetrag darf jedoch das Dreifache des

höchstmöglichen Grundbetrages nicht überschreiten.

(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den

Abs. 2 und 3 errechneten Zuwendungen an die

als förderungswürdig festgestellten Verleger die

Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so

sind die gemäß Abs. 2 und 3 errechneten Förderungbeträge

anteilsmäßig zu kürzen.

(5) Sollten die für Zwecke der Förderung

periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel

den Gesamtbetrag der nach den Abs. 2 und 3

errechneten Zuwendungen übersteigen, so können

die Förderungsbeträge entsprechend erhöht

werden.

(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1976 in Kraft; die Bestimmungen der Art. I

und II sind jedoch erstmals bei der Gewährung

von Förderungsmitteln für das Jahr 1976 anzuwenden.

(2) Begehren auf Zuteilung von Förderungsmitteln,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erstmals gewährt werden, sind innerhalb von

drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einzubringen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bzw. mit der Vertretung des Bundes als Träger

von Privatrechten ist die Bundesregierung betraut.

Die Vorbereitung und Durchführung der

Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

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