394. Bundesgesetz: 6. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 321/1973, wird wie folgt geändert
1. Im § 22 Abs. 3 lit. b wird nach der Z. 4
angefügt
„5. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes,
aa) die mit der Funktion eines Kanzleiförsters
im Sinne des § 25 a Abs. 1
betraut sind und die dort vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllen,
bb) die mit der Funktion eines Revierförsters
betraut sind, für die zumindest
ein Zuschlag zur Verwendungszulage
in der Höhe des Wertes für 8 Punkte
vorgesehen ist, oder
cc) die in der Generaldirektion verwendet
werden,
in die Verwendungsstufe B 5; bei Herabsinken
des Zuschlages zur Verwendungszulage
unter den Wert für 8 Punkte findet
auf lit. bb § 22 Abs. 2 sinngemäß Anwendung;
6. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes, soweit
sie nicht unter Z. 5 fallen, in die Verwendungsstufe
B 6;"
2. Im § 22 Abs. 3 lit. c erhalten die Z. 2 und 3
folgende Fassung
„2. Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die
mit Aufgaben eines Kanzleiförsters betraut
sind, frühestens mit dem Erreichen der Gehaltsstufe
12 in die Verwendungsstufe C 2;
3. Bedienstete, die mit den Aufgaben eines
Kanzleiförsters betraut werden, nach Ablegung
der Fachprüfung, und Bedienstete in
der Generaldirektion, die mit besonders verantwortungsvollen
Aufgaben betraut werden,
nach Ablegung einer die Kenntnisse für den
Dienst erweisenden Fachprüfung, sofern
diese Bediensteten zehn Jahre in dieser Verwendung
gestanden sind und eine Mindestdienstzeit
von 15 Jahren aufweisen, in die
Verwendungsstufe C 3."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. Am Ende des § 24 Abs. 2 lit. c wird der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dieser
Bestimmung wird angefügt
„d) der Verwendungsstufe B 6, der mit einem
Dienstposten der Verwendungsstufe B 5
betraut wird, die gleiche Zulagenstufe der
neuen Verwendungsstufe; die in der gleichen
Zulagenstufe in der Verwendungsstufe B 6
zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung
in die höhere Zulagenstufe so zu
behandeln, als ob sie in der Zulagenstufe
der höheren Verwendungsstufe zurückgelegt
worden wäre."
5. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Leitern der Forstverwaltungen und
der Bau- und Maschinenhöfe und den Bedienste-
ten des gehobenen Forstdienstes gebührt, soweit
§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage."
6. Die Abs. 5 bis 7 des § 25 erhalten folgende
Fassung
„(5) Den Leitern der Forstverwaltungen und
der Bau- und Maschinenhöfe gebührt ein Zuschlag
nur, wenn die Anzahl der sich für den
Bediensteten aus Abs. 3 und 4 ergebenden Punkte
mindestens 14, den Revierförstern nur, wenn
sie mindestens 3 beträgt.
(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
für jeden vollen Punkt 23•50 S und
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 176 S,
b) für 4 Punkte 234 S,
c) für 5 Punkte 293 S und
d) für jeden weiteren Punkt 146 S zusätzlich.
(7) Bediensteten des gehobenen Forstdienstes
mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst,
die nicht Revierförster sind, auf die aber
§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt ein Zuschlag
zur Verwendungszulage in der im Abs. 6 Z. 2
lit. a vorgesehenen Höhe."
7. § 25 a erhält folgende Fassung
„Dienstzulagen
§ 25 a. (1) Den Kanzleiförstern, die mit der
hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer
Forstverwaltung, eines Bau- und Maschinenhofes
oder eines Sägewerkes betraut sind und die hiefür
erforderlichen Kenntnisse durch die Absolvierung
eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt
eine Dienstzulage in der Höhe von 731 S.
(2) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist
§ 25 Abs. 8 anzuwenden."
8. § 25 b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu
bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der
Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe
in vergleichbarer besoldungsrechtlicher
Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen
in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf
der Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen."
9. Der bisherige § 41 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)"; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 erster
und zweiter Satz ist dem Bediensteten auf Antrag
zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die
Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam."
10. In der Anlage A ist nach der Überschrift
„Verwendungsgruppe B Gehobener Dienst" einzufügen
a) in der Spalte „Dienstzweig"
„3 a. Gehobener Forstdienst";
b) in der Spalte „Anstellungserfordernis"
„a) Erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft
oder
b) erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für
den Försterdienst bis spätestens 31. Dezember
1978 und eine für die Vorrückung in
der Verwendungsgruppe C anrechenbare
Dienstzeit von vier Jahren.
Bedienstete, die das Anstellungserfordernis nach
lit. a erfüllen, sind verpflichtet, innerhalb der
ersten vier Jahre ihres Dienstverhältnisses die
Staatsprüfung für den Försterdienst abzulegen.
Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
ist § 50 Abs. 2 lit. d anzuwenden."
11. In der Anlage A erhält die Fußnote zum
Dienstzweig 9 „Rechnungsfachdienst" folgende
Fassung
„Anstellungserfordernis
Geschäftsplanmäßige Verwendung
a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,
b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als
Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung,
Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung
der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung
obliegt."
12. In der Anlage B erhalten die Z. 3 und 4
folgende Fassung
„3. Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,
a) wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig
sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht
haben, den Diensttitel ,Oberförster der
Österreichischen Bundesforste' zu führen;
die Generaldirektion kann solchen Bediensteten,
wenn sie die Gehaltsstufe 18
erreicht haben und seit mindestens fünf
Jahren in einer besonders verantwortungsvollen
und herausgehobenen Verwendung
stehen, das Recht zur Führung
des Diensttitels ,Forstverwalter der Österreichischen
Bundesforste' zuerkennen; die
Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten
Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;
b) wenn sie in sonstigen Verwendungen
tätig sind, je nach der Art ihrer Verwendung
in den Verwendungsstufen B 3
oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles
der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe
B 4 ab dem Zeitpunkt des
Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel
,Sekretär des Rechnungsdienstes der
Österreichischen Bundesforste', Sekretär
des technischen Dienstes der Österreichischen
Bundesforste' oder ,Sekretär
des Verwaltungsdienstes der Österreichischen
Bundesforste' und in der Verwendungsstufe
B 2 ab dem Zeitpunkt des
Anfalles der Gehaltsstufe 14 oder ab der
Überstellung in die Verwendungsstufe B 1
den Diensttitel ,Amtsrat der Österreichischen
Bundesforste' zu führen.
4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt,
ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe
8 den Diensttitel ,Kontrollor der Österreichischen
Bundesforste', ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der
Oberstellung in die Verwendungsstufe C 3
den Diensttitel ,Oberkontrollor der Österreichischen
Bundesforste' und in der Verwendungsstufe
C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt
des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder
ab der Überstellung in die Verwendungsstufe
C 1 den Diensttitel ,Fachinspektor der
Österreichischen Bundesforste' zu führen."
Artikel II
(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind
die Bediensteten des Dienstzweiges „Försterdienst",
die die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig „Gehobener Forstdienst" erfüllen,
in den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst" der
Verwendungsgruppe B zu überstellen.
(2) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt
wurden, sind, wenn sie auf Grund dieser Überstellung
unmittelbar in eine höhere als die Gehaltsstufe
9 der Verwendungsgruppe B einzustufen
sind, so zu behandeln, als ob sie mit Erreichen
der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe
B die Voraussetzungen für eine Einreihung
in die Zulagenstufe der gemäß § 22 Abs. 3
lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der
Fassung des Art. I Z. 1 gebührenden Verwendungsstufe
erbracht hätten.
(3) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt
wurden, sind, wenn sie die Gehaltsstufe 10 der
Verwendungsgruppe B innerhalb von fünf Jahren
nach dieser Überstellung erreichen, ab dem Erreichen
dieser Gehaltsstufe so zu behandeln, als
ob sie mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
für eine Einreihung in die Zulagenstufe 2 der
ihnen gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-
Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z. 1
gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten.
Artikel III
Die in diesem Gesetz angeführten Bezugsansätze
gebühren ab 1. Juli 1974 im Ausmaß von
97•32 v. H. und ab 1. Juli 1975 im Ausmaß von
100 v. H.
Artikel IV
Für Bedienstete, die innerhalb von drei Monaten
ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt eine Anrechnung des Karenzurlaubes
gemäß § 41 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z. 9
beantragen, wird die Anrechnung abweichend
von der angeführten Gesetzesbestimmung mit
1. August 1973 wirksam.
Artikel V
Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind die
in diesem Zeitpunkt gebührenden Zuschüsse zu
den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
für jene Bediensteten, die — wenn ihr
Dienstverhältnis noch nicht beendet wäre — für
eine Überstellung nach Art. II Abs. 1 in Betracht
gekommen wären, neu zu bemessen. Dieser Neubemessung
sind anstelle des Gehaltes (zuzüglich
einer allfälligen Dienstalterszulage) in der Verwendungsgruppe
C das aus § 19 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung sich ergebende Gehalt
(zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in
der Verwendungsgruppe B und anstelle einer
Verwendungszulage nach den Verwendungsstufen
C 2 oder C 3 die sich gemäß Art. II Abs. 2
ergebende Verwendungszulage nach der Verwendungsstufe
B 6 zugrunde zu legen. Entsprechendes
gilt für die Zuschüsse der Witwen
und Waisen nach solchen Bediensteten.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
Art. I Z. 8 mit 1. Dezember 1972;
Art. I Z. 1 bis 7, 10 bis 12 und die Art. II,
III und V mit 1. Juli 1974.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.