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394_1974 AT

394. Bundesgesetz: 6. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Bundesgesetz: 6. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 321/1973, wird wie folgt geändert

1. Im § 22 Abs. 3 lit. b wird nach der Z. 4

angefügt

„5. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes,

aa) die mit der Funktion eines Kanzleiförsters

im Sinne des § 25 a Abs. 1

betraut sind und die dort vorgesehenen

Voraussetzungen erfüllen,

bb) die mit der Funktion eines Revierförsters

betraut sind, für die zumindest

ein Zuschlag zur Verwendungszulage

in der Höhe des Wertes für 8 Punkte

vorgesehen ist, oder

cc) die in der Generaldirektion verwendet

werden,

in die Verwendungsstufe B 5; bei Herabsinken

des Zuschlages zur Verwendungszulage

unter den Wert für 8 Punkte findet

auf lit. bb § 22 Abs. 2 sinngemäß Anwendung;

6. Bedienstete des gehobenen Forstdienstes, soweit

sie nicht unter Z. 5 fallen, in die Verwendungsstufe

B 6;"

2. Im § 22 Abs. 3 lit. c erhalten die Z. 2 und 3

folgende Fassung

„2. Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die

mit Aufgaben eines Kanzleiförsters betraut

sind, frühestens mit dem Erreichen der Gehaltsstufe

12 in die Verwendungsstufe C 2;

3. Bedienstete, die mit den Aufgaben eines

Kanzleiförsters betraut werden, nach Ablegung

der Fachprüfung, und Bedienstete in

der Generaldirektion, die mit besonders verantwortungsvollen

Aufgaben betraut werden,

nach Ablegung einer die Kenntnisse für den

Dienst erweisenden Fachprüfung, sofern

diese Bediensteten zehn Jahre in dieser Verwendung

gestanden sind und eine Mindestdienstzeit

von 15 Jahren aufweisen, in die

Verwendungsstufe C 3."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. Am Ende des § 24 Abs. 2 lit. c wird der

Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dieser

Bestimmung wird angefügt

„d) der Verwendungsstufe B 6, der mit einem

Dienstposten der Verwendungsstufe B 5

betraut wird, die gleiche Zulagenstufe der

neuen Verwendungsstufe; die in der gleichen

Zulagenstufe in der Verwendungsstufe B 6

zurückgelegte Dienstzeit ist für die Vorrückung

in die höhere Zulagenstufe so zu

behandeln, als ob sie in der Zulagenstufe

der höheren Verwendungsstufe zurückgelegt

worden wäre."

5. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Leitern der Forstverwaltungen und

der Bau- und Maschinenhöfe und den Bedienste-

ten des gehobenen Forstdienstes gebührt, soweit

§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage."

6. Die Abs. 5 bis 7 des § 25 erhalten folgende

Fassung

„(5) Den Leitern der Forstverwaltungen und

der Bau- und Maschinenhöfe gebührt ein Zuschlag

nur, wenn die Anzahl der sich für den

Bediensteten aus Abs. 3 und 4 ergebenden Punkte

mindestens 14, den Revierförstern nur, wenn

sie mindestens 3 beträgt.

(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

für jeden vollen Punkt 23•50 S und

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 176 S,

b) für 4 Punkte 234 S,

c) für 5 Punkte 293 S und

d) für jeden weiteren Punkt 146 S zusätzlich.

(7) Bediensteten des gehobenen Forstdienstes

mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst,

die nicht Revierförster sind, auf die aber

§ 12 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt ein Zuschlag

zur Verwendungszulage in der im Abs. 6 Z. 2

lit. a vorgesehenen Höhe."

7. § 25 a erhält folgende Fassung

„Dienstzulagen

§ 25 a. (1) Den Kanzleiförstern, die mit der

hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer

Forstverwaltung, eines Bau- und Maschinenhofes

oder eines Sägewerkes betraut sind und die hiefür

erforderlichen Kenntnisse durch die Absolvierung

eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt

eine Dienstzulage in der Höhe von 731 S.

(2) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist

§ 25 Abs. 8 anzuwenden."

8. § 25 b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu

bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der

Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe

in vergleichbarer besoldungsrechtlicher

Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen

in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf

der Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen."

9. Der bisherige § 41 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)"; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 erster

und zweiter Satz ist dem Bediensteten auf Antrag

zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen; die

Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten wirksam."

10. In der Anlage A ist nach der Überschrift

„Verwendungsgruppe B Gehobener Dienst" einzufügen

a) in der Spalte „Dienstzweig"

„3 a. Gehobener Forstdienst";

b) in der Spalte „Anstellungserfordernis"

„a) Erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

oder

b) erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für

den Försterdienst bis spätestens 31. Dezember

1978 und eine für die Vorrückung in

der Verwendungsgruppe C anrechenbare

Dienstzeit von vier Jahren.

Bedienstete, die das Anstellungserfordernis nach

lit. a erfüllen, sind verpflichtet, innerhalb der

ersten vier Jahre ihres Dienstverhältnisses die

Staatsprüfung für den Försterdienst abzulegen.

Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung

ist § 50 Abs. 2 lit. d anzuwenden."

11. In der Anlage A erhält die Fußnote zum

Dienstzweig 9 „Rechnungsfachdienst" folgende

Fassung

„Anstellungserfordernis

Geschäftsplanmäßige Verwendung

a) bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,

b) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als

Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung,

Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung

der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung

obliegt."

12. In der Anlage B erhalten die Z. 3 und 4

folgende Fassung

„3. Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,

a) wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig

sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht

haben, den Diensttitel ,Oberförster der

Österreichischen Bundesforste' zu führen;

die Generaldirektion kann solchen Bediensteten,

wenn sie die Gehaltsstufe 18

erreicht haben und seit mindestens fünf

Jahren in einer besonders verantwortungsvollen

und herausgehobenen Verwendung

stehen, das Recht zur Führung

des Diensttitels ,Forstverwalter der Österreichischen

Bundesforste' zuerkennen; die

Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten

Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;

b) wenn sie in sonstigen Verwendungen

tätig sind, je nach der Art ihrer Verwendung

in den Verwendungsstufen B 3

oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles

der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe

B 4 ab dem Zeitpunkt des

Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel

,Sekretär des Rechnungsdienstes der

Österreichischen Bundesforste', Sekretär

des technischen Dienstes der Österreichischen

Bundesforste' oder ,Sekretär

des Verwaltungsdienstes der Österreichischen

Bundesforste' und in der Verwendungsstufe

B 2 ab dem Zeitpunkt des

Anfalles der Gehaltsstufe 14 oder ab der

Überstellung in die Verwendungsstufe B 1

den Diensttitel ,Amtsrat der Österreichischen

Bundesforste' zu führen.

4. Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt,

ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe

8 den Diensttitel ,Kontrollor der Österreichischen

Bundesforste', ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der

Oberstellung in die Verwendungsstufe C 3

den Diensttitel ,Oberkontrollor der Österreichischen

Bundesforste' und in der Verwendungsstufe

C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt

des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder

ab der Überstellung in die Verwendungsstufe

C 1 den Diensttitel ,Fachinspektor der

Österreichischen Bundesforste' zu führen."

Artikel II

(1) Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind

die Bediensteten des Dienstzweiges „Försterdienst",

die die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig „Gehobener Forstdienst" erfüllen,

in den Dienstzweig „Gehobener Forstdienst" der

Verwendungsgruppe B zu überstellen.

(2) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt

wurden, sind, wenn sie auf Grund dieser Überstellung

unmittelbar in eine höhere als die Gehaltsstufe

9 der Verwendungsgruppe B einzustufen

sind, so zu behandeln, als ob sie mit Erreichen

der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe

B die Voraussetzungen für eine Einreihung

in die Zulagenstufe der gemäß § 22 Abs. 3

lit. b der Bundesforste-Dienstordnung in der

Fassung des Art. I Z. 1 gebührenden Verwendungsstufe

erbracht hätten.

(3) Bedienstete, die gemäß Abs. 1 überstellt

wurden, sind, wenn sie die Gehaltsstufe 10 der

Verwendungsgruppe B innerhalb von fünf Jahren

nach dieser Überstellung erreichen, ab dem Erreichen

dieser Gehaltsstufe so zu behandeln, als

ob sie mit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen

für eine Einreihung in die Zulagenstufe 2 der

ihnen gemäß § 22 Abs. 3 lit. b der Bundesforste-

Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z. 1

gebührenden Verwendungsstufe erbracht hätten.

Artikel III

Die in diesem Gesetz angeführten Bezugsansätze

gebühren ab 1. Juli 1974 im Ausmaß von

97•32 v. H. und ab 1. Juli 1975 im Ausmaß von

100 v. H.

Artikel IV

Für Bedienstete, die innerhalb von drei Monaten

ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes

im Bundesgesetzblatt eine Anrechnung des Karenzurlaubes

gemäß § 41 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung in der Fassung des Art. I Z. 9

beantragen, wird die Anrechnung abweichend

von der angeführten Gesetzesbestimmung mit

1. August 1973 wirksam.

Artikel V

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 sind die

in diesem Zeitpunkt gebührenden Zuschüsse zu

den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

für jene Bediensteten, die — wenn ihr

Dienstverhältnis noch nicht beendet wäre — für

eine Überstellung nach Art. II Abs. 1 in Betracht

gekommen wären, neu zu bemessen. Dieser Neubemessung

sind anstelle des Gehaltes (zuzüglich

einer allfälligen Dienstalterszulage) in der Verwendungsgruppe

C das aus § 19 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung sich ergebende Gehalt

(zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) in

der Verwendungsgruppe B und anstelle einer

Verwendungszulage nach den Verwendungsstufen

C 2 oder C 3 die sich gemäß Art. II Abs. 2

ergebende Verwendungszulage nach der Verwendungsstufe

B 6 zugrunde zu legen. Entsprechendes

gilt für die Zuschüsse der Witwen

und Waisen nach solchen Bediensteten.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

Art. I Z. 8 mit 1. Dezember 1972;

Art. I Z. 1 bis 7, 10 bis 12 und die Art. II,

III und V mit 1. Juli 1974.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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