394. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 250, wird wie folgt geändert
1. Der § 6 Z. 2 hat zu lauten
„2. Erklärung (§§ 9 und 25 Abs. 2);"
2. Der § 10 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. er durch ein inländisches Gericht weder
eine rechtskräftige Verurteilung erlitten hat, die
nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für
einen Staatsbürger den Ausschluß vom Wahlrecht
zum Nationalrat im Zeitpunkt der Verurteilung
zur Folge hätte, noch wegen eines Finanzvergehens
zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung
der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen
wegen einer strafbaren Handlung, die der Fremde
vor der Erreichung des 18. Lebensjahres begangen
hat, und bedingte Verurteilungen sowie Verurteilungen
mit Aufschub der Rechtsfolgen entgegen,
nicht jedoch Verurteilungen, die getilgt
sind oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
als nicht erfolgt oder getilgt gelten
oder nach inländischem Recht der beschränkten
Auskunftspflicht (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972)
unterliegen;"
3. Der § 10 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. er nicht von einem ausländischen Gericht
wegen einer auch nach inländischem Recht
gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten rechtskräftig
verurteilt worden ist; hiebei stehen der
Verleihung der Staatsbürgerschaft auch bedingte
Verurteilungen entgegen, nicht jedoch Verurteilungen,
die nach dem Recht des verurteilenden
Staates oder nach inländischem Recht getilgt sind,
als nicht erfolgt oder getilgt gelten oder nach
inländischem Recht der beschränkten Auskunftspflicht
(§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegen;"
4. Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1
kann abgesehen werden, wenn es sich um einen
Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde
seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen
ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik
hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger
Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft
vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung
der Bundesminister für Inneres anzuhören."
5. (Verfassungsbestimmung) Der § 10 Abs. 4
hat zu lauten
„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 1 und 7 sowie des Abs. 2
entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt,
daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen
der vom Fremden bereits erbrachten oder von
ihm noch zu erwartenden außerordentlichen
Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen,
wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen
Gebieten, im Interesse der Republik liegt."
6. Der § 12 lit. b hat zu lauten
„b) durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen
die Staatsbürgerschaft besessen,
diese auf andere Weise als durch Entziehung
(§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37)
verloren hat, seither Fremder ist und mindestens
ein Jahr ununterbrochen seinen
ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik
hat oder"
7. Der § 14 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 haben zu
lauten
„5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach
Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens
zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit
beantragt.
(2) Der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach
Abs. 1 stehen auch bedingte Verurteilungen entgegen,
nicht jedoch Verurteilungen, die nach dem
Recht des verurteilenden Staates oder nach inländischem
Recht getilgt sind, als nicht erfolgt oder
getilgt gelten oder nach inländischem Recht der
beschränkten Auskunftspflicht (§ 6 des Tilgungsgesetzes
1972) unterliegen."
8. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige
Wortlaut des § 25 erhält die Bezeichnung Abs. 1
und hat zu lauten
„§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den
Dienstantritt als Ordentlicher oder Außerordentlicher
Hochschul(Universitäts)professor an einer
inländischen wissenschaftlichen Hochschule, an
der Akademie der bildenden Künste oder an
einer Kunsthochschule."
9. Nach dem Abs. 1 des § 25 werden folgende
Bestimmungen eingefügt
„(2) Durch Erklärung erwerben die im § 17
Abs. 1 angeführten Kinder des Hochschul(Universitäts)
professors mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
seines Dienstantrittes die Staatsbürgerschaft,
wenn sie minderjährig, ledig und nicht
infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremde sind. Die Erklärung ist innerhalb
von sechs Monaten nach Dienstantritt des
Hochschul(Universitäts)professors in schriftlicher
Form bei der nach § 39 zuständigen Behörde
abzugeben. § 19 Abs. 2, 2. Satz findet sinngemäß
Anwendung. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen
vor, so hat die Behörde den Erwerb
der Staatsbürgerschaft zu bescheinigen.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Kinder des
Hochschul(Universitäts)professors, der seinen
Dienst vor dem 1. Jänner 1974 angetreten hat,
erwerben die Staatsbürgerschaft mit Wirkung ab
1. Jänner 1974, wenn die Erklärung bis zum
30. Juni 1974 abgegeben wird."
10. Der § 28 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten
oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen
oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen
Grunde im Interesse der Republik liegt;"
11. Der § 40 wird aufgehoben.
12. Dem § 41 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Zur Ausstellung von Bescheinigungen für eine
verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband)
zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt
ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz
hatte."
13. Der § 45 hat zu lauten
„§ 45. Bescheinigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche
Verhältnisse unrichtig beurkundet
sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise,
die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft
unrichtig geworden sind, haben die Behörden
(§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bescheinigungen
vorgelegt werden, einzuziehen und
der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zu übersenden.
Der Inhaber einer solchen Bescheinigung hat diese
der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern."
14. Der § 48 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die
Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende
des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz
verzeichnet waren."
15. Der § 58 Z. 3 und 4 haben zu lauten
„3. vor dem 1. Juli 1966 die Staatsbürgerschaft
verloren hat und
4. die Verleihung der Staatsbürgerschaft bis
31. Dezember 1974 beantragt."
16. Nach § 58 sind die §§ 58 a, 58 b und 58 c
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„§ 58 a. (1) Eine Person hat durch den Erwerb
einer fremden Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft
nicht verloren, wenn
1. sie am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen und vor dem 1. Juli
1966 die fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erworben hat und
2. sie aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum
der Meinung sein konnte, die Staatsbürgerschaft
durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit
nicht verloren zu haben.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Abs. 1 hat die Behörde (§ 39) auf Antrag mit
Bescheid festzustellen, daß durch den Erwerb
der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der
Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist.
(3) Der Antrag auf Feststellung ist bis 31. Dezember
1974 bei der zuständigen Behörde zu
stellen.
(4) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten
sinngemäß.
§ 58 b. (1) Auf Antrag hat die Behörde (§ 39)
die Ausbürgerung einer Person, die die österreichische
Bundesbürgerschaft auf Grund der Bestimmungen
des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung
der Verordnung der Bundesregierung vom
16. August 1933, BGBl. Nr. 369, verloren hat,
mit Bescheid zu widerrufen, wenn diese keine
fremde Staatsangehörigkeit erworben und unverschuldet
erst nach dem 31. Dezember 1958 von
der Ausbürgerung Kenntnis erlangt hat und die
Ausbürgerung nicht als Folge einer allgemeinen
Haltung des Ausgebürgerten verfügt wurde, die
mit den Grundsätzen der unabhängigen demokratischen
Republik in Widerspruch steht.
(2) Personen, deren Ausbürgerung gemäß
Abs. 1 widerrufen wird, sind so zu behandeln, als
ob sie am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft
besessen hätten.
(3) Der Antrag auf Widerruf der Ausbürgerung
ist bis 31. Dezember 1974 bei der zuständigen
Behörde (§ 39) einzubringen.
§ 5S c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis S
die Staatsbürgerschaft, wenn er
1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen
die Staatsbürgerschaft besessen,
2. sich aus einem der im § 2 Abs. 3, vorletzter
und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, angeführten
Beweggründe in das Ausland begeben,
3. während seines Aufenthaltes im Ausland
eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
erworben hat und
4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen
Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und
dies der zuständigen Behörde (§ 39) anzeigt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,
so hat, der Fremde mit dem Tage des Einlangens
der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z. 4) die
Staatsbürgerschaft erworben. Die Behörde hat
den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu bescheinigen."
17. Der § 59 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Verleihung der Staatsbürgerschaft bis
31. Dezember 1974 beantragt."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974
in Kraft.
2. Durchführungsverordnungen können bereits
vor dem 1. Jänner 1974 erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens mit diesem Tage in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich
des Art. I Z. 5 die Bundesregierung, sonst der
Bundesminister für Inneres;
2. soweit die Vollziehung dem Land zukommt,
die Landesregierung.