Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
394_1973 AT

394. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, wird wie folgt geändert

1. Der § 6 Z. 2 hat zu lauten

„2. Erklärung (§§ 9 und 25 Abs. 2);"

2. Der § 10 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. er durch ein inländisches Gericht weder

eine rechtskräftige Verurteilung erlitten hat, die

nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für

einen Staatsbürger den Ausschluß vom Wahlrecht

zum Nationalrat im Zeitpunkt der Verurteilung

zur Folge hätte, noch wegen eines Finanzvergehens

zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt worden ist; hiebei stehen der Verleihung

der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen

wegen einer strafbaren Handlung, die der Fremde

vor der Erreichung des 18. Lebensjahres begangen

hat, und bedingte Verurteilungen sowie Verurteilungen

mit Aufschub der Rechtsfolgen entgegen,

nicht jedoch Verurteilungen, die getilgt

sind oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen

als nicht erfolgt oder getilgt gelten

oder nach inländischem Recht der beschränkten

Auskunftspflicht (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972)

unterliegen;"

3. Der § 10 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. er nicht von einem ausländischen Gericht

wegen einer auch nach inländischem Recht

gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe

von mehr als sechs Monaten rechtskräftig

verurteilt worden ist; hiebei stehen der

Verleihung der Staatsbürgerschaft auch bedingte

Verurteilungen entgegen, nicht jedoch Verurteilungen,

die nach dem Recht des verurteilenden

Staates oder nach inländischem Recht getilgt sind,

als nicht erfolgt oder getilgt gelten oder nach

inländischem Recht der beschränkten Auskunftspflicht

(§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegen;"

4. Der § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1

kann abgesehen werden, wenn es sich um einen

Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde

seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen

ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik

hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger

Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft

vorliegt. In solchen Fällen ist vor der Verleihung

der Bundesminister für Inneres anzuhören."

5. (Verfassungsbestimmung) Der § 10 Abs. 4

hat zu lauten

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z. 1 und 7 sowie des Abs. 2

entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt,

daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen

der vom Fremden bereits erbrachten oder von

ihm noch zu erwartenden außerordentlichen

Leistungen, insbesondere auf wissenschaftlichen,

wirtschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen

Gebieten, im Interesse der Republik liegt."

6. Der § 12 lit. b hat zu lauten

„b) durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen

die Staatsbürgerschaft besessen,

diese auf andere Weise als durch Entziehung

(§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37)

verloren hat, seither Fremder ist und mindestens

ein Jahr ununterbrochen seinen

ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik

hat oder"

7. Der § 14 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 haben zu

lauten

„5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach

Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens

zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit

beantragt.

(2) Der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach

Abs. 1 stehen auch bedingte Verurteilungen entgegen,

nicht jedoch Verurteilungen, die nach dem

Recht des verurteilenden Staates oder nach inländischem

Recht getilgt sind, als nicht erfolgt oder

getilgt gelten oder nach inländischem Recht der

beschränkten Auskunftspflicht (§ 6 des Tilgungsgesetzes

1972) unterliegen."

8. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige

Wortlaut des § 25 erhält die Bezeichnung Abs. 1

und hat zu lauten

„§ 25. (1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder

erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den

Dienstantritt als Ordentlicher oder Außerordentlicher

Hochschul(Universitäts)professor an einer

inländischen wissenschaftlichen Hochschule, an

der Akademie der bildenden Künste oder an

einer Kunsthochschule."

9. Nach dem Abs. 1 des § 25 werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„(2) Durch Erklärung erwerben die im § 17

Abs. 1 angeführten Kinder des Hochschul(Universitäts)

professors mit Wirkung ab dem Zeitpunkt

seines Dienstantrittes die Staatsbürgerschaft,

wenn sie minderjährig, ledig und nicht

infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft

nach § 33 Fremde sind. Die Erklärung ist innerhalb

von sechs Monaten nach Dienstantritt des

Hochschul(Universitäts)professors in schriftlicher

Form bei der nach § 39 zuständigen Behörde

abzugeben. § 19 Abs. 2, 2. Satz findet sinngemäß

Anwendung. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen

vor, so hat die Behörde den Erwerb

der Staatsbürgerschaft zu bescheinigen.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Kinder des

Hochschul(Universitäts)professors, der seinen

Dienst vor dem 1. Jänner 1974 angetreten hat,

erwerben die Staatsbürgerschaft mit Wirkung ab

1. Jänner 1974, wenn die Erklärung bis zum

30. Juni 1974 abgegeben wird."

10. Der § 28 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten

oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen

oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen

Grunde im Interesse der Republik liegt;"

11. Der § 40 wird aufgehoben.

12. Dem § 41 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Zur Ausstellung von Bescheinigungen für eine

verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband)

zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt

ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz

hatte."

13. Der § 45 hat zu lauten

„§ 45. Bescheinigungen, in denen staatsbürgerschaftsrechtliche

Verhältnisse unrichtig beurkundet

sind, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise,

die infolge des Verlustes der Staatsbürgerschaft

unrichtig geworden sind, haben die Behörden

(§§ 39 und 41), wenn ihnen solche Bescheinigungen

vorgelegt werden, einzuziehen und

der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) zu übersenden.

Der Inhaber einer solchen Bescheinigung hat diese

der Evidenzstelle über deren Aufforderung abzuliefern."

14. Der § 48 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die

Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende

des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz

verzeichnet waren."

15. Der § 58 Z. 3 und 4 haben zu lauten

„3. vor dem 1. Juli 1966 die Staatsbürgerschaft

verloren hat und

4. die Verleihung der Staatsbürgerschaft bis

31. Dezember 1974 beantragt."

16. Nach § 58 sind die §§ 58 a, 58 b und 58 c

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„§ 58 a. (1) Eine Person hat durch den Erwerb

einer fremden Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft

nicht verloren, wenn

1. sie am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen und vor dem 1. Juli

1966 die fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

erworben hat und

2. sie aus einem unverschuldeten Rechtsirrtum

der Meinung sein konnte, die Staatsbürgerschaft

durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit

nicht verloren zu haben.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach

Abs. 1 hat die Behörde (§ 39) auf Antrag mit

Bescheid festzustellen, daß durch den Erwerb

der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der

Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist.

(3) Der Antrag auf Feststellung ist bis 31. Dezember

1974 bei der zuständigen Behörde zu

stellen.

(4) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten

sinngemäß.

§ 58 b. (1) Auf Antrag hat die Behörde (§ 39)

die Ausbürgerung einer Person, die die österreichische

Bundesbürgerschaft auf Grund der Bestimmungen

des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 20. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung

der Verordnung der Bundesregierung vom

16. August 1933, BGBl. Nr. 369, verloren hat,

mit Bescheid zu widerrufen, wenn diese keine

fremde Staatsangehörigkeit erworben und unverschuldet

erst nach dem 31. Dezember 1958 von

der Ausbürgerung Kenntnis erlangt hat und die

Ausbürgerung nicht als Folge einer allgemeinen

Haltung des Ausgebürgerten verfügt wurde, die

mit den Grundsätzen der unabhängigen demokratischen

Republik in Widerspruch steht.

(2) Personen, deren Ausbürgerung gemäß

Abs. 1 widerrufen wird, sind so zu behandeln, als

ob sie am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft

besessen hätten.

(3) Der Antrag auf Widerruf der Ausbürgerung

ist bis 31. Dezember 1974 bei der zuständigen

Behörde (§ 39) einzubringen.

§ 5S c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den

Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis S

die Staatsbürgerschaft, wenn er

1. durch mindestens zehn Jahre ununterbrochen

die Staatsbürgerschaft besessen,

2. sich aus einem der im § 2 Abs. 3, vorletzter

und letzter Satz des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 276, angeführten

Beweggründe in das Ausland begeben,

3. während seines Aufenthaltes im Ausland

eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

erworben hat und

4. zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt ist, seinen ordentlichen

Wohnsitz im Gebiet der Republik begründet und

dies der zuständigen Behörde (§ 39) anzeigt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,

so hat, der Fremde mit dem Tage des Einlangens

der Anzeige bei der Behörde (Abs. 1 Z. 4) die

Staatsbürgerschaft erworben. Die Behörde hat

den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu bescheinigen."

17. Der § 59 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Verleihung der Staatsbürgerschaft bis

31. Dezember 1974 beantragt."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974

in Kraft.

2. Durchführungsverordnungen können bereits

vor dem 1. Jänner 1974 erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens mit diesem Tage in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

des Art. I Z. 5 die Bundesregierung, sonst der

Bundesminister für Inneres;

2. soweit die Vollziehung dem Land zukommt,

die Landesregierung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →