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394_1971 AT

394. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für die Betriebe der österreichischen Fleischwarenindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für die Betriebe der österreichischen Fleischwarenindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970,

wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2

des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet

Artikel I

Die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, festgesetzte

Beschäftigungspflicht wird für die Betriebe der

österreichischen Fleischwarenindustrie insoweit

geändert, als auf 20 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider und auf je 35 weitere Dienstnehmer

mindestens ein weiterer Invalider zu beschäftigen

ist.

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung

der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970) für

das Jahr 1971 anzuwenden.

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