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394_1969 AT

394. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Personalstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Personalstände

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

§ 1. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die

den Personalständen der Beschußämter, der Bundesversuchs-

und Forschungsanstalt Arsenal und

des Technischen Museums für Industrie und Gewerbe

angehören, wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zugewiesen.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die

dem Personalstand des Bundesbaudienstes Wien

angehören und im Dienstbereich der Burghauptmannschaft

in Wien, der Schloßhauptmannschaft

Schönbrunn und der Schloßverwaltung zu Innsbruck

und Ambras verwendet werden, sowie

derjenigen, die den Personalständen des Tiergartens

Schönbrunn und der Bundesmobilienverwaltung

angehören, wird der Dienstbeurteilungskommission

bei der Bundesgebäudeverwaltung I

Wien zugewiesen.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die

den Personalständen der Bundesgebäudeverwaltungen

II sowie der Kurheime und Bäder angehören

und im Dienstbereich der Bundesgebäudeverwaltung

II Linz und Salzburg, der Bundesgebäudeverwaltung

II Innsbruck, der Bundesgebäudeverwaltung

II Graz und der Bundesgebäudeverwaltung

II Klagenfurt verwendet werden,

wird der Dienstbeurteilungskommission bei

der Bundesgebäudeverwaltung II Wien zugewiesen.

§ 4. Die Zuweisungen der Dienstbeurteilung

gelten nur insoweit, als nicht gemäß § 15 Abs. 7

und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der

Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Bauten und Technik gegeben ist.

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