394. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Personalstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet
§ 1. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die
den Personalständen der Beschußämter, der Bundesversuchs-
und Forschungsanstalt Arsenal und
des Technischen Museums für Industrie und Gewerbe
angehören, wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zugewiesen.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die
dem Personalstand des Bundesbaudienstes Wien
angehören und im Dienstbereich der Burghauptmannschaft
in Wien, der Schloßhauptmannschaft
Schönbrunn und der Schloßverwaltung zu Innsbruck
und Ambras verwendet werden, sowie
derjenigen, die den Personalständen des Tiergartens
Schönbrunn und der Bundesmobilienverwaltung
angehören, wird der Dienstbeurteilungskommission
bei der Bundesgebäudeverwaltung I
Wien zugewiesen.
§ 3. Die Dienstbeurteilung der Beamten, die
den Personalständen der Bundesgebäudeverwaltungen
II sowie der Kurheime und Bäder angehören
und im Dienstbereich der Bundesgebäudeverwaltung
II Linz und Salzburg, der Bundesgebäudeverwaltung
II Innsbruck, der Bundesgebäudeverwaltung
II Graz und der Bundesgebäudeverwaltung
II Klagenfurt verwendet werden,
wird der Dienstbeurteilungskommission bei
der Bundesgebäudeverwaltung II Wien zugewiesen.
§ 4. Die Zuweisungen der Dienstbeurteilung
gelten nur insoweit, als nicht gemäß § 15 Abs. 7
und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der
Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Bauten und Technik gegeben ist.