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394_1968 AT

394. Kundmachung: Änderung der Artikel 6 und 17 sowie der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 394. Kundmachung: Änderung der Artikel 6 und 17 sowie der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 ist gemäß Artikel 69 § 3 des Internationalen Übereinkommens

vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 375/1967, folgende Änderung der Artikel 6 und 17 sowie

der Anlage II dieses Übereinkommens beschlossen worden

(Amtliche Übersetzung)

I. Zu Artikel 6 CIM

1. § 1 letzter Absatz erhält folgenden Wortlaut

„Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier

zu verwenden; bei Eilgutsendungen muß

jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am

oberen und unteren Rande je einen roten

Streifen tragen."

2. § 3 erhält folgenden Wortlaut

„Die links der fettgedruckten Linie gelegenen

Teile des Frachtbriefes sind vom Absender, die

übrigen von der Eisenbahn auszufüllen."

3. § 6 Buchstabe a) wird gestrichen. Buchstaben

b) bis g) werden Buchstaben a) bis f).

4. § 6 Buchstabe e) [neu Buchstabe d)] Absatz

2 erhält folgenden Wortlaut

„Bei Gütern, deren Verladen dem. Absender

obliegt: die Nummer des Wagens und für Privatwagen

außerdem das Eigengewicht."

5. § 6 Buchstabe g) [neu Buchstabe f)] erhält

folgenden Wortlaut

„f) den Namen und die Adresse des Absenders,

nach seinem Ermessen ergänzt durch

seine Telegrammadresse und seine Telephonnummer.

Als Absender darf nur eine

natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt

angegeben werden. Wenn es die für

den Versandbahnhof geltenden Gesetze und

Vorschriften verlangen, hat der Absender

seinem Namen und seiner Adresse handschriftlich,

durch Aufdruck oder durch

Stempel seine Unterschrift beizusetzen; zu

diesem Zweck kann das Muster des verwendeten

Frachtbriefes den Vordruck,

Unterschrift' enthalten."

6. § 7 Buchstabe e) erhält folgenden Wortlaut

„e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse

in Ziffern (Artikel 19);".

n. Zu Artikel 17 CIM

§ 2 erhält folgenden Wortlaut

„§ 2. — Will der Absender die Kosten teilweise

oder ganz übernehmen, so hat er dies im

Feld ,Frankaturvorschrift' des Frachtbriefes durch

Ankreuzen eines der vorgedruckten Vermerke,

der gegebenenfalls zu ergänzen ist, wie folgt anzugeben

a) 1. ,Franko Fracht', wenn er nur die Fracht

übernimmt;

2. ,Franko Fracht einschließlich . ..', wenn

er außer der Fracht noch weitere Kosten

übernimmt. Er hat diese Kosten genau

zu bezeichnen; die Beifügungen, welche

nur Nebengebühren oder sonstige von

der Annahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung erwachsende Kosten sowie

Beträge betreffen können, die entweder

durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen nicht

zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung führen

(z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der

den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen

Beträge);

3. ,Franko Fracht bis X' (namentliche Bezeichnung

eines Tarifschnittpunktes benachbarter

Länder), wenn er die Fracht

bis X übernimmt;

4. ,Franko Fracht einschließlich ... bis X'

(namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

benachbarter Länder),

wenn er außer der Fracht bis X noch

weitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß

aller Kosten, die sich auf das

Nachbarland oder auf die anschließende

Eisenbahn beziehen. Der Absender hat

diese Kosten genau zu bezeichnen; die

Beifügungen, welche nur Nebengebühren

oder sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis X erwachsende Kosten sowie

Beträge betreffen können, die entweder

durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen

nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung

führen (zum Beispiel Gesamtbetrag der

Zölle und der den Zollbehörden zu

zahlenden sonstigen Beträge);

b) ,Franko aller Kosten', wenn er alle Kosten

übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle

und sonstige Kosten);

c) ,Franko...', wenn er einen bestimmten

Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts

anderes bestimmen, muß dieser Betrag in

der Währung des Versandlandes ausgedrückt

werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach

den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes

oder gegebenenfalls nach dem angewandten

internationalen Tarif für den ganzen

in Betracht kommenden Durchlauf berechnet

werden, sowie die Gebühr für die Angabe des

Interesses an der Lieferung nach Artikel 20 § 2

sind bei der Zahlung der Kosten nach Buchstabe

a) Ziffer 4 in jedem Fall ganz vom Absender

zu bezahlen."

III. Das Frachtbriefmuster (Anlage II zur CIM)

wird durch das beiliegende neue Muster ersetzt.

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