394. Kundmachung: Änderung der Artikel 6 und 17 sowie der Anlage II des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 ist gemäß Artikel 69 § 3 des Internationalen Übereinkommens
vom 25. Feber 1961 über den Eisenbahnfrachtverkehr, BGBl. Nr. 266/1964 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 375/1967, folgende Änderung der Artikel 6 und 17 sowie
der Anlage II dieses Übereinkommens beschlossen worden
(Amtliche Übersetzung)
I. Zu Artikel 6 CIM
1. § 1 letzter Absatz erhält folgenden Wortlaut
„Für die Frachtbriefe ist festes, weißes Schreibpapier
zu verwenden; bei Eilgutsendungen muß
jedes Blatt auf der Vorder- und Rückseite am
oberen und unteren Rande je einen roten
Streifen tragen."
2. § 3 erhält folgenden Wortlaut
„Die links der fettgedruckten Linie gelegenen
Teile des Frachtbriefes sind vom Absender, die
übrigen von der Eisenbahn auszufüllen."
3. § 6 Buchstabe a) wird gestrichen. Buchstaben
b) bis g) werden Buchstaben a) bis f).
4. § 6 Buchstabe e) [neu Buchstabe d)] Absatz
2 erhält folgenden Wortlaut
„Bei Gütern, deren Verladen dem. Absender
obliegt: die Nummer des Wagens und für Privatwagen
außerdem das Eigengewicht."
5. § 6 Buchstabe g) [neu Buchstabe f)] erhält
folgenden Wortlaut
„f) den Namen und die Adresse des Absenders,
nach seinem Ermessen ergänzt durch
seine Telegrammadresse und seine Telephonnummer.
Als Absender darf nur eine
natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt
angegeben werden. Wenn es die für
den Versandbahnhof geltenden Gesetze und
Vorschriften verlangen, hat der Absender
seinem Namen und seiner Adresse handschriftlich,
durch Aufdruck oder durch
Stempel seine Unterschrift beizusetzen; zu
diesem Zweck kann das Muster des verwendeten
Frachtbriefes den Vordruck,
Unterschrift' enthalten."
6. § 7 Buchstabe e) erhält folgenden Wortlaut
„e) die Höhe der Nachnahme und der Barvorschüsse
in Ziffern (Artikel 19);".
n. Zu Artikel 17 CIM
§ 2 erhält folgenden Wortlaut
„§ 2. — Will der Absender die Kosten teilweise
oder ganz übernehmen, so hat er dies im
Feld ,Frankaturvorschrift' des Frachtbriefes durch
Ankreuzen eines der vorgedruckten Vermerke,
der gegebenenfalls zu ergänzen ist, wie folgt anzugeben
a) 1. ,Franko Fracht', wenn er nur die Fracht
übernimmt;
2. ,Franko Fracht einschließlich . ..', wenn
er außer der Fracht noch weitere Kosten
übernimmt. Er hat diese Kosten genau
zu bezeichnen; die Beifügungen, welche
nur Nebengebühren oder sonstige von
der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung erwachsende Kosten sowie
Beträge betreffen können, die entweder
durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen nicht
zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung führen
(z. B. Gesamtbetrag der Zölle und der
den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen
Beträge);
3. ,Franko Fracht bis X' (namentliche Bezeichnung
eines Tarifschnittpunktes benachbarter
Länder), wenn er die Fracht
bis X übernimmt;
4. ,Franko Fracht einschließlich ... bis X'
(namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
benachbarter Länder),
wenn er außer der Fracht bis X noch
weitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß
aller Kosten, die sich auf das
Nachbarland oder auf die anschließende
Eisenbahn beziehen. Der Absender hat
diese Kosten genau zu bezeichnen; die
Beifügungen, welche nur Nebengebühren
oder sonstige von der Annahme zur Beförderung
bis X erwachsende Kosten sowie
Beträge betreffen können, die entweder
durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen
nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung
führen (zum Beispiel Gesamtbetrag der
Zölle und der den Zollbehörden zu
zahlenden sonstigen Beträge);
b) ,Franko aller Kosten', wenn er alle Kosten
übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle
und sonstige Kosten);
c) ,Franko...', wenn er einen bestimmten
Betrag übernimmt. Wenn die Tarife nichts
anderes bestimmen, muß dieser Betrag in
der Währung des Versandlandes ausgedrückt
werden.
Nebengebühren und sonstige Kosten, die nach
den Vorschriften und Binnentarifen des Versandlandes
oder gegebenenfalls nach dem angewandten
internationalen Tarif für den ganzen
in Betracht kommenden Durchlauf berechnet
werden, sowie die Gebühr für die Angabe des
Interesses an der Lieferung nach Artikel 20 § 2
sind bei der Zahlung der Kosten nach Buchstabe
a) Ziffer 4 in jedem Fall ganz vom Absender
zu bezahlen."
III. Das Frachtbriefmuster (Anlage II zur CIM)
wird durch das beiliegende neue Muster ersetzt.