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393. Verordnung: Erlassung der Auslands-KESt VO 2003 und Änderung der Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 393. Verordnung: Erlassung der Auslands-KESt VO 2003 und Änderung der Verordnung zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen

Artikel I

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in

Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragsteuerabzug

bei Auslandsdividenden (Auslands-KESt VO 2003)

Zur Durchführung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuer vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie gemäß § 48 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet

§ 1. (1) Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug

(§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen

vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und

ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen

Steuersatz sinkt.

(2) Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des

Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen.

§ 2. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet § 1

Abs. 2 insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen

gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten

oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. Solche,

dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf

die Anteilsinhaber zum Ende des Fondsgeschäftsjahres zu verteilen.

§ 3. Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes

1988 unterbleibt, wenn

1. die Kapitalerträge von Wertpapieren stammen, die in einem Depot sind, wenn der Depotinhaber

ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber

ausbezahlt werden, oder

2. der Empfänger

a) erklärt, dass die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes,

ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen

sind (Befreiungserklärung) und

b) eine Erklärung vorlegt, dass die Kapitalerträge gemäß § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 steuerbefreit sind und

c) eine Gleichschrift unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten

dem zuständigen Finanzamt zuleitet.

Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum

Abzug Verpflichteten alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass Kapitalerträge nicht mehr zu Einnahmen

eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit

dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführten Umstände und endet mit der Abgabe einer Widerrufserklärung

oder mit Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung

unrichtig ist.

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2003 zugehen,

soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.

(2) § 1 Abs. 2, § 2 erster Satz und § 3 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem

31. März 2004 fließen.

Artikel II

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der

KESt-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der KESt-Entlastung in Bezug

auf Auslandszinsen, BGBl. II Nr. 43/1998, lautet der § 2

„§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft und ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor

dem 1. September 2003 fließen (§ 19 EStG 1988).“

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